820.210
Energieverordnung des Kantons Graubünden
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Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) 1)
2)Gestützt auf Art. 4 des Bündner Energiegesetzes 3)
vom Grossen Rat erlassen am 1. Oktober 1992 4)
I. Allgemeines
Art. 1
Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, welche getroffen werden, Zweck um die Zielsetzungen des kantonalen Energiegesetzes 5) zu erreichen.
II. Vorgehen auf kantonaler Ebene
Art. 2
Das Hochbauamt veranlasst die periodische Untersuchung der Hochbau- Bestehende ten des Kantons mit Bezug auf ihren Energieverbrauch. Es unterbreitet der Hochbauten Kantons des Regierung Vorschläge zur rationellen energietechnischen Sanierung der Bauten und Anlagen.
Art. 3
Bei Architekturwettbewerben für kantonale und vom Kanton subventio- Wettbewerbe und nierte beheizte Gebäude ist im Wettbewerbsprogramm ein Hinweis auf Baubeiträge das energie- und umweltgerechte Bauen aufzunehmen. Bei der Beurteilung der eingereichten Projekte hat das Preisgericht zu prüfen, ob diesem Hinweis gebührend Rechnung getragen wurde. Das Preisgericht hat eine entsprechende Wertung abzugeben.
.... 6)
.... 7) 1999/2000, 1068 1.01.2008 1
Art. 4
Versorgungs- und 1)Das Amt für Umwelt prüft und koordiniert die energietechnischen Entsorgungs- Massnahmen bei Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen sowie bei Anlaanlagen gen, die der Entsorgung von Abfällen dienen.
Art. 5
Information, Das Amt für Energie veranlasst die Information der Öffentlichkeit in En- Beratung und ergiefragen und gewährleistet eine Energieberatung sowie die Aus- und Ausbildung Weiterbildung von Fachleuten gemäss Artikel 9 des Energiegesetzes. 2)
Art. 6
Beratung der Das Amt für Energie berät die Gemeinden auf deren Verlangen beim Voll- Gemeinden zug der Energiebestimmungen, beim Errichten und Betreiben von regionalen Energieberatungsstellen sowie ganz allgemein in Energiefragen.
Art. 7 3)
Art. 8
Beiträge 4) 1 5) Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artia) Voraus- kel 14 Absatz 1 BEG sind: setzungen
6)für Wohn, Dienstleistungs-, Schulbauten und dergleichen, dass der nachzuweisende Heizwärmebedarf unter dem Grenzwert der massgebenden Fachnormen liegt;
für gewerbliche und industrielle Prozesse, dass der Nutzungsgrad aufgrund technischer Verbesserungen um 25 Prozent erhöht wird. 2 7) Gemäss Artikel 14 Absatz 2 BEG können an folgende Anlagen Beiträge ausgerichtet werden:
7) Einfügung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006,
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Solaranlagen zum Zweck der Erzeugung von Brauchwarmwasser mit einer Absorberfläche von mindestens 4 m2;
Automatische Holzfeuerungsanlagen, welche eine Heizleistung von 70 kW und mehr erbringen sowie zugehörige Wärmeverbünde und Netzerweiterungen;
Wärmepumpenanlagen, welche eine Heizleistung von 50 kW und mehr erbringen sowie zugehörige Wärmeverbünde und Netzerweiterungen.
1) Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
Art. 9 2)
Gemäss Artikel 14 Absatz 1 BEG werden für Wohn-, Dienstleistungs-, b) Umfang Schulbauten und dergleichen Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet.
Beinhaltet ein Vorhaben nach Artikel 14 Absatz 1 BEG Massnahmen an haustechnischen Anlagen, welche zugleich die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 erfüllen, erhöht sich die Beitragsgrenze um den maximalen Beitrag für diese Anlage.
Gemäss Artikel 14 Absatz 2 BEG werden folgende Beiträge ausgerichtet:
bei Solaranlagen zum Zweck der Erzeugung von Brauchwarmwasser bis 50 000 Franken;
bei Holzfeuerungsanlagen bis 200 000 Franken;
bei Wärmepumpenanlagen bis 50 000 Franken.
Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
Art. 10 3)
Art. 11 4)
Die Beiträge gemäss Artikel 14 BEG dürfen zusammen mit anderen Bei- c) Verhältnis zu trägen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 anderen Beitragsleistungen Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt nicht übersteigen.
1) Einfügung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
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Art. 12 1)
d) Anpassungen Liegen sachliche Gründe vor, kann die Regierung eine Anpassung der in
Artikel 8 Absatz 2 enthaltenen Grenzwerte vornehmen.
III. Vorgehen auf kommunaler Ebene
Art. 13
Mindestvor- Die Gemeinden beachten bei der Behandlung von Baugesuchen die einschriften für Baubewilligung schlägigen eidgenössischen 2) und kantonalen Bestimmungen.
Art. 14
a) Grundsatz 1 Baugesuchen für Neubauten und wesentliche Umbauten darf nur entsprochen werden, wenn sie in energetischer Hinsicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Die wesentlichen Nachweise sind der zuständigen Behörde mit dem Baugesuch einzureichen.
3) Die bewilligten Massnahmen sind spätestens bei der Schlussabnahme zu überprüfen.
Art. 15
b) Fachnormen Die Fachnormen, welche den neuesten Stand der Technik umschreiben, werden von der Regierung bezeichnet und im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert.
Art. 16
c) andere Die Regierung kann auch andere als von den Fachorganisationen festge- Anforderungen legte Anforderungen als verbindlich erklären, falls damit die Ziele des Energiegesetzes besser erreicht werden können.
Art. 17
d) Begutachtung 1 Die Gemeinden können die in Artikel 14 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am Bau nachprüfen lassen.
Der Gesuchsteller hat die von ihm verursachten Prüfungskosten zu tragen.
Beanstandete Mängel sind vom Eigentümer innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.
2) Art. 1–3, 6 und EnG (SR 730.0) sowie die Art. 1, 12–15 und 29 EnV (SR 730.1)
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Art. 18 1)
Zentral beheizte Neubauten mit mindestens fünf Wärmebezügern sind e) Verbrauchsmit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizung abhängige Heiz- und Warmwasser- und Warmwasser) auszurüsten. kostenabrechnung
Die Regierung legt die Befreiungsgründe von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht fest.
Bei Neubauten und bei erheblichem Umbau bestehender Wärmeverteilsysteme sind beheizte Räume mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
Wo Erfassungsgeräte zu installieren sind, müssen die Kosten des Wärmeverbrauches dauernd und überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Die Wohnungslage und der Zwangswärmekonsum sind zu berücksichtigen.
Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind die Gemeinden zuständig.
Art. 19 2)
Art. 20
3) Die Gemeinden können bei der Installation neuer oder beim Ersatz und f) Bewilligungsbei der Änderung bestehender Anlagen in folgenden Fällen eine Bewilli- pflichtige Anlagen gungspflicht vorsehen:
bei ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;
bei Aussenheizungen;
bei Warmluftvorhängen und ähnlichen Anlagen, bei Gebäudeöffnungen sowie bei heizbaren Freiluftbädern.
.... 4)
Art. 21 5)
Art. 22 6)
Art. 23
Baubewilligungen im Sinne dieser Verordnung können ausnahmsweise j) Ausnahmebeauch dann erteilt werden, wenn die Mindestanforderungen (Art. 14, 15 willigungen und 16) nur teilweise erfüllt werden, sofern:
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besondere Umstände, wie beispielsweise triftige Gründe des Denkmalschutzes, dafür sprechen;
die zu treffenden Massnahmen sich als wirtschaftlich nicht angemessen erweisen.
Art. 24
Öffentliche 1 .... 1) Bauten 2 Richtet der Kanton Betriebsbeiträge an Institutionen aus, die Gebäude unterhalten, kann die Regierung die energetische Sanierung dieser Gebäude verlangen.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 2)
Übergangs- Als Neubauten im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 gelten Bauvorhaben, bestimmungen für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden ist.
Gesuche, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschliessend befunden worden ist, sind nach neuem Recht zu beurteilen.
Art. 26
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes 3) in Kraft.