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Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
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Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen (ABA)
Gestützt auf Art. 15, 16 und 18 Energieverordnung des Kantons Graubünden vom 1. Oktober 1992
von der Regierung erlassen am 3. April 2001
I. Neuster Stand der Technik
Art. 1
Die nachfolgenden Fachnormen umschreiben den neusten Stand der Fachnormen Technik:
1)Norm SIA 2) 180 "Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau", Ausgabe 1999,
3)Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen", Ausgabe 2007,
4)Empfehlung SIA V382/3 "Bedarfsermittlung für lüftungstechnische Anlagen", Ausgabe 1992,
5)Norm SIA 384/1 "Zentralheizungen", Ausgabe 1991,
6)Norm SIA 384.201 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast (SN EN 12831:2003)", Ausgabe 2005,
7)SIA Merkblatt 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie- und Gebäudetechnik", Ausgabe 2007,
8)Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2007,
9)Norm SIA 416/1 "Kennzahlen für die Gebäudetechnik", Ausgabe 2007 1.01.2008 1 820.215 Energetische Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen von diesen Fachnormen abweichen, gehen diese den Fachnormen vor.
II. Nachweisverfahren
Art. 2
1) Nachweis- Das Nachweisverfahren für Anforderungen an Gebäude richtet sich verfahren nach der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2007.
Die für den Nachweis zu verwendenden Klimastationen für die einzelnen Gemeinden sind im Anhang 1 definiert. Gemeinden mit grossen klimatischen Unterschieden auf ihrem Territorium können für die entsprechenden Gebiete diejenige Klimastation für anwendbar erklären, welche den Verhältnissen gerecht wird.
Die übrigen Nachweisverfahren richten sich nach den entsprechenden Fachnormen gemäss Artikel 1.
III. Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 3
2) Grundsatz Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich nach den Grenzwerten der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2007.
Vorbehalten bleiben Artikel 6 (Kühlräume) und Artikel 7 (Gewächshäuser).
Umnutzungen sind wie wesentliche Umbauten zu behandeln.
Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
Art. 4
Verfahren Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement kann einzelne Nachweise vereinfachen, wenn die Mindestanforderungen der einschlägigen Fachnormen trotzdem erfüllt sind.
Art. 5
Befreiung 1 Von der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden sind befreit:
a) Bauten, die auf weniger als 10 C aktiv beheizt werden;
1.01.2008
Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten)
Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung der Raumlufttemperaturen verbunden ist.
Art. 6
Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, Kühlräume darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
gegen Aussenklima: 20 °C
gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C 2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U < 0, 15 W/m2K einhalten.
Art. 7
Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Gewächshäuser Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen.
IV. Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 8
Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Wassererwärmer Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüg- und Wärmespeicher lich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 2 nicht unterschreiten.
Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
Art. 9
Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme Wärmeverteilung dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C betra- und -abgabe gen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
1.01.2008 3 820.215 Energetische Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 3 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen,
Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen,
Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,
Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
In begründeten Fällen wie bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U R -Werte gemäss Anhang 4 nicht überschritten werden.
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
Art. 10
Lüftungstech- 1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer nische Anlagen Wärmerückgewinnung auszurüsten.
Mechanische Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 2'500 m3/h beträgt und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt.
Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
1.01.2008 In lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
V. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 11
Für die Abrechnungen der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwas- Abrechnung serkosten dürfen nur Geräte verwendet werden, die vom Eidgenössischen Amt für Messwesen zugelassen sind.
Die im Abrechnungsmodell des Bundesamtes für Energie formulierten Grundsätze sind einzuhalten.
Art. 12
Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und Befreiung Gebäudegruppen:
deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 30 W/m2 Energiebezugsfläche beträgt;
mit einem Anteil von mindestens 50% erneuerbarer Energie am Energiebedarf für Heizung und Warmwasser;
die den MINERGIE-Standard einhalten;
die zum überwiegenden Teil nicht dauernd bewohnt sind (Zweit- und Ferienwohnungen).
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 1)
Für bis Ende 2007 eingereichte Projekte kann das Nachweisverfahren betreffend die Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen wahlweise nach bisherigem oder neuem Recht erfolgen.
Das Berechnungsverfahren gemäss Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2001, findet noch bis Ende 2007 Anwendung.
Art. 14
Die Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten und Anlagen (VeA) vom 14. September 1993 2) wird aufgehoben.
Art. 15
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 2001 in Kraft. Inkrafttreten 1.01.2008 5 Anhang 1 Die für den Systemnachweis zu verwendenden Klimastationen der einzelnen Gemeinden (Grundlage: Empfehlung SIA 381/2, Ausgabe 1988) Klimastation Chur Höhe: 582 m ü. M.
ta °C -0.7 1.3 4.4 9.2 12.8 16.5
2
ta °C 18.0 16.9 14.9 10.6 5.0 -1.3 9.0
Almens, Bonaduz, Cazis, Chur, Domat/Ems, Felsberg, Fläsch, Fürstenau, Haldenstein, Igis, Jenins, Maienfeld, Maladers, Malans, Mastrils, Paspels, Pratval, Rhäzüns, Rodels, Rothenbrunnen, Scharans, Sils i.D., Tamins, Thusis, Trimmis, Tumegl/Tomils, Untervaz, Zizers
1.01.2008 Klimastation Disentis Höhe: 1173 m ü. M.
ta °C -1.9 -1.2 1.3 5.7 9.5 13.4
2 ta °C 15.2 14.3 12.5 8.7 3.1 -1.8 6.6
2
Gemeinden 1): Alvaneu, Alvaschein, Andeer, Andiast, Breil/Brigels, Brienz/Brinzauls, Calfreisen, Casti-Wergenstein, Castiel, Castrisch, Clugin, Conters i.Pr., Cumbel, Degen, Disentis/Mustér, Donath, Duvin, Falera, Fanas, Feldis/Veulden, Fideris, Filisur, Flerden, Flims, Flond, Furna, Grüsch, Ilanz, Jenaz, Küblis, Laax, Ladir, Lohn, Lüen, Lumbrein, Luven, Luzein, Malix, Masein, Mathon, Medel/Lucmagn, Molinis, Morissen, Obersaxen, Pagig, Patzen-Fardün, Peist, Pignia, Pigniu, Pitasch, Portein, Praden, Präz, Riein, Rongellen, Rueun, Ruschein, St. Martin, St. Peter, Saas i.Pr., Safien, Sagogn, Sarn, Says, Scheid, Schiers, Schlans, Schluein, Schmitten, Schnaus, Seewis i.Pr., Sevgein, Siat, Sumvitg, Suraua, Surava, Surcasti, Surcuolm, Tartar, Tenna, Tiefencastel, Trans, Trin, Trun, Tschappina, Tujetsch, Urmein, Valendas, Vals, Valzeina, Vella, Versam, Vignogn, Vrin, Waltensburg/Vuorz, Zillis-Reischen 1.01.2008 7 Klimastation Davos Höhe: 1561 m ü. M.
ta °C -6.2 -5.4 -2.6 2.4 6.7 10.6
2
ta °C 12.3 11.4 9.3 5.2 -0.6 -6.0 3.1
2 Gemeinden 1): Ausserferrera, Avers, Bergün/Bravuogn, Bivio, Cunter, Davos, Hinterrhein, Innerferrera, Klosters-Serneus, Marmorera, Mon, Mulegns, Mutten, Nufenen, Riom-Parsonz, St. Antönien, Salouf, Savognin, Splügen, Stierva, Sufers, Sur, Tinizong-Rona, Wiesen,
1.01.2008 Klimastation Arosa Höhe: 1865 m ü. M.
ta °C -5.4 -5.5 -3.4 0.6 4.3 8.4
2
ta °C 10.3 9.7 8.1 4.9 -0.8 -5.2 2.2
Arosa, Churwalden, Langwies, Lantsch/Lenz, Parpan, Tschiertschen, Vaz/Obervaz 1.01.2008 9 Klimastation Scuol Höhe: 1253 m ü. M.
ta °C -6.0 -3.8 -0.1 5.2 9.6 13.3
2
ta °C 14.8 13.6 10.9 5.7 -0.1 -5.9 4.8
Ardez, Ftan, Fuldera, Guarda, Lavin, Lü, Müstair, Ramosch, Sta. Maria V. M., Scuol, Sent, Susch, Tarasp, Tschierv, Tschlin, Valchava, Zernez
1.01.2008 Klimastation St. Moritz Höhe: 1833 m ü. M.
ta °C -7.3 -6.3 -3.7 0.9 5.3 9.2
2
ta °C 11.0 10.2 8.1 4.1 -1.5 -6.9 2.0
Bever, Celerina/Schlarigna, La Punt Chamues-ch, Madulain, Pontresina, St. Moritz, Samedan, Samnaun, S-chanf, Sils i.E./Segl, Silvaplana, Zuoz 1.01.2008 11 Klimastation Robbia Höhe: 1078 m ü. M.
ta °C -2.5 -1.1 1.8 6.4 10.1 13.7
2
ta °C 15.3 14.4 11.9 7.7 2.7 -1.6 6.6
Bondo, Brusio, Castasegna, Poschiavo, Soglio, Stampa (Maloja => St. Moritz) , Vicosoprano
1.01.2008 Klimastation Comprovasco Höhe: 544 m ü. M.
ta °C 0.4 2.1 5.3 9.4 12.8 16.4
2
ta °C 18.2 17.2 14.5 10.3 4.9 1.3 9.4
Arvigo, Braggio, Buseno, Cama, Castaneda, Cauco, Grono, Leggia, Lostallo, Mesocco (San Bernardino => Davos), Rossa, Roveredo, Sta. Maria i.C., San Vitore, Selma, Soazza, Verdabbio 1.01.2008 13 Anhang 2 Minimale Dämmstärke bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeicher Speicherinhalt in Dämmstärke Dämmstärke bis 400 110 mm 90 mm Anhang 3 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen
10 – 15 / 8 "-1/ 2 " 40 mm 30 mm
20 – 32 / 4 "- 50 mm 40 mm 11/ 4 "
– 50 11/ 2 "-2" 60 mm 50 mm
– 80 21/ 2 "-3" 80 mm 60 mm 100 – 150 4"-6" 100 mm 80 mm 175 – 200 7"-8" 120 mm 80 mm
1.01.2008 Anhang 4 Minimale U R -Werte für erdverlegte Leitungen
5 /4" 1" /4" 11/ 2 " 2" 21/ 2 "
3" 4" 5" 6" 7" 8"
Für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 1.01.2008 15