830.100
Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
830.100
Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Vom Volke angenommen am 12. April 1970 1)
I. Gebäudeversicherungsanstalt
Art. 1
Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ist eine öffent- Rechtsstellung lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Chur.
Art. 2
Die Anstalt versichert die im Kanton gelegenen Gebäude gegen Feuer- Zweck und Elementarschaden sowie gegen weitere in diesem Gesetz erwähnte Gefahren.
Art. 3
2) Die Regierung übt die Aufsicht über die Anstalt aus. Sie wählt die Or- Organisation gane der Anstalt:
die Verwaltungskommission
die Direktion
die Kontrollstelle.
3) Die Regierung umschreibt die Befugnisse der Anstaltsorgane, soweit sie nicht im Gesetz festgelegt sind. 4)
Dem Grossen Rat ist jährlich über die Geschäftsführung und die Rechnung der Anstalt Bericht zu erstatten.
Art. 3a 5)
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie- Gleichstellung hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes der Geschlechter nicht etwas anderes ergibt.
1) B vom 8. Juli 1969, 121; GRP 1969/70, 217, 226, 273 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 4) Vgl. RAB zum Gebäudeversicherungsgesetz, BR 830.120 5) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 3 1.01.2007 1 II. Versicherungspflicht
Art. 4
Obligatorische 1 Sämtliche Gebäude im Kanton Graubünden sind bei der Anstalt gemäss Versicherung Artikel 26 zu versichern und dürfen hiefür nicht anderweitig versichert werden.
1) Die Regierung kann bestimmte Gebäudearten von der Versicherungspflicht ausnehmen. 2)
3) Die Regierung umschreibt den Begriff des Gebäudes. 4)
Art. 5
Freiwillige 1 Der Eigentümer kann Gebäude, die von der Versicherungspflicht ausge- Versicherung nommen sind, sowie gebäudeähnliche Objekte bei der Anstalt versichern.
5) Das Versicherungsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats aufgelöst werden. Absatz 3 unverändert.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung.
6) Die Regierung umschreibt den Begriff der gebäudeähnlichen Objekte. 7)
Art. 6
Ausschluss von 1 Die Anstalt kann Gebäude, die einer besonders grossen Feuer-, Exploder Versicherung sions- oder Rauchgefahr oder einer besonders grossen Gefährdung durch ein Elementarereignis ausgesetzt sind, solange die Gefährdung besteht, ganz oder für einzelne Schadenereignisse von der Versicherung ausschliessen oder nicht in die Versicherung aufnehmen.
Ist dem Eigentümer die Beseitigung der besonders grossen Gefahr nicht zuzumuten, so versichert die Anstalt das Gebäude auf sein Begehren, jedoch zu höheren Prämienansätzen. Aus wichtigen Gründen kann die Anstalt die Versicherung ablehnen.
1.01.2007
Art. 7 1)
Neubauten, wesentliche Um- und Erneuerungsbauten und der Wiederauf- Beginn der Verbau nach einem erheblichen Teilschaden sind vom Beginn der Bauarbei- sicherungspflicht ten an durch den Eigentümer zu versichern.
Art. 8
Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bauzeitversiche- Beginn der rung oder die Schätzungsanmeldung bei der Anstalt eingereicht oder der Versicherung Post übergeben worden ist.
Dem Antrag gleichgestellt ist die Eröffnung einer Unterstellungsverfügung der Anstalt.
Art. 9
Versicherungspflicht und Versicherung erlöschen im Fall eines Total- Erlöschen von schadens oder mit dem Abbruch des Gebäudes. Versicherungspflicht und
Hat sich der Wert des Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilschadens Versicherung wesentlich vermindert, so tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungswerte ein.
Vorbehalten bleibt das Erlöschen der Versicherung wegen Ausschlusses.
III. Versicherungswerte
Art. 10
Die Gebäude sind zum Neuwert versichert. Grundsatz
Art. 11
Gebäude mit einem Zeitwert von weniger als 50 Prozent des Neuwertes Ausnahmen sind zum Zeitwert versichert.
Die Anstalt kann Gebäude von der Neuwertversicherung ausschliessen und zum Zeitwert versichern oder in besonderen Fällen mit dem Eigentümer eine anders bemessene feste Versicherung vereinbaren, solange hiefür wichtige Gründe vorliegen.
Abbruchobjekte sind zum Abbruchwert versichert.
Art. 12
Der Eigentümer hat ein Gebäude unverzüglich nach der Vollendung zur Anmeldung zur Schätzung anzumelden. Schätzung
Die Eigentümer und die Anstalt können jederzeit auf eigene Kosten die Neuschätzung eines Gebäudes verlangen.
1.01.2007 3
Art. 13
Schätzung 1 Die Versicherungswerte werden im Schätzungsverfahren ermittelt.
Das Verfahren für die Gebäudeschätzungen wird durch eine besondere Verordnung des Grossen Rates geregelt. 1)
Die Regierung bestimmt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen mit dem Gebäude zu versichern sind. 2)
Art. 14 3)
Änderung der Ändern sich die Baukosten seit der letzten Anpassung um mehr als 5 Pro- Baukosten zent, so passt die Anstalt den Neuwert und den Zeitwert ohne Schätzung für alle Gebäude dem neuen Stand an.
IV. Finanzierung 4)
Art. 15
Grundsatz 1 Die Anstalt beschafft sich die notwendigen Mittel durch Erhebung von Prämien.
Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres Zweckes verwendet werden.
Art. 16
Prämienansätze 1 Die Regierung teilt die Gebäude in Klassen ein und setzt die Prämienansätze fest. 5)
Die Prämienansätze sind so festzulegen, dass die Prämieneinnahmen unter Berücksichtigung der übrigen Erträge ausreichen, um die Aufwendungen, einschliesslich der notwendigen Abschreibungen und Reservestellungen zu decken und den Reservefonds angemessen zu äufnen.
Art. 17
Prämienzuschlag 1 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt, so ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Wirkt sich die erhöhte Feuergefahr auf das Nachbargebäude eines Dritten aus, so ist sie im Ansatz der Zuschlagsprämie des Gebäudes zu berücksichtigen, das den Zuschlag begründet.
1) Siehe GrV über die amtlichen Schätzungen, BR 850.100 2) Siehe RV über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Mobiliarversicherung, BR 830.400
Art. 21 ff RAB zu diesem Gesetz, BR 830.120
5) Siehe RV über die Finanzierung der Gebäudeversicherung, BR 830.200
1.01.2007 Der Tarif der Prämienzuschläge wird von der Regierung erlassen. 1)
Art. 18
Der Eigentümer hat der Anstalt jede Gefahrerhöhung, die für die Fest- Gefahrerhöhung setzung der Prämie von Bedeutung ist, innert Monatsfrist zu melden. und -verminderung
Hat der Eigentümer die Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so fordert die Anstalt die ihr entgangenen Prämien und Prämienzuschläge nach.
Bei Gefahrverminderung werden die Prämien und der Prämienzuschlag von dem Zeitpunkt an berichtigt, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schriftlich mitgeteilt hat.
Art. 19
Der teilweise Ausschluss von der Versicherung entbindet den Eigentümer Prämien bei nicht von der Entrichtung der Prämien. Bei vollem Ausschluss ist die Prä- Ausschluss mie noch für ein Jahr zu entrichten, wenn Grundpfandschulden bestehen.
Art. 20
Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, so sind die Teilprämie Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
Im Schadenfall sind die Prämie und der Prämienzuschlag für das laufende Jahr voll geschuldet.
Art. 21
Der Anstalt entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien und Verjährung der Prämienzuschläge werden für das laufende und die vorangegangenen fünf Prämien Jahre nachgefordert oder erstattet.
Art. 22 2)
Art. 23 3)
Art. 24 4)
Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen oder sich an ei- Rückversicherung ner entsprechenden Institution beteiligen.
1) Siehe RV über die Finanzierung der Gebäudeversicherung, BR 830.200 2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 3 3) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 3 1.01.2007 5
Art. 25 1)
Reserven Die Anstalt hat einen Reservefonds zu äufnen, bis dieser 5 Promille des Ersatzwertkapitals erreicht hat.
V. Versicherungsleistungen
Art. 26
Versiche- 1 Die Anstalt erbringt Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden rungsfälle entstanden sind durch:
Feuer, Rauch oder Hitze; ausgeschlossen sind durch Feuer, Rauch, Hitze und sonstige Energie verursachte Schäden, wenn sie bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache, zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind;
Blitzschlag;
Explosion; ausgeschlossen sind Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;
herabstürzende Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luftfracht, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann; die Rechte der Geschädigten gegenüber dem Verursacher werden von der Anstalt auf eigene Kosten geltend gemacht;
Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Erdrutsch und Rüfen. 2 2) Ausgeschlossen sind Schäden:
die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen oder die auf ein abwendbares Einwirken zurückzuführen sind;
die voraussehbar waren und deren Entstehen durch rechtzeitige zumutbare Abwehrmassnahmen hätten verhindert werden können.
Geht der Schaden sowohl auf das versicherte Ereignis als auch in erheblichem Umfang auf andere Ursachen zurück, so wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.
Art. 27 3)
Ausschluss der 1 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind: Leistungspflicht
a) Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Meteore, Wasser aus Stauseen,
1.01.2007 Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen, innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse entstanden sind;
für die Wiederherstellung verwendbare Gebäudeteile;
Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen.
Die Regierung kann die Anstalt ermächtigen, ein Konkordat oder ein Abkommen abzuschliessen oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, Schäden gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen oder den Versicherungsbereich der Feuer- oder Elementarschadenversicherung gemäss Artikel 26 dieses Gesetzes zu verbessern.
Art. 28
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die Anstalt einen Grundsatz für die Gebäudeschaden bei Wiederherstellung auf Grund der letzten Schätzung Bemessung Leistungen der des Gebäudes nach den Grundsätzen der Neuwertversicherung.
Die Versicherungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederherstellung übersteigen.
Art. 29
Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Entschädigungsleistung Unvollendete beschränkt auf die zur Zeit des Schadenereignisses vorhandenen Werte, Gebäude soweit sie bei der Einschätzung zu berücksichtigen sind.
Art. 30
Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, beschränkt sich die Ent- Sonderfälle schädigung auf den Zeitwert. a) Zeitwertversicherung
Wertverminderungen seit der letzten Schätzung sind zu berücksichtigen.
Art. 31
Bei Gebäuden, für die eine andere Versicherungssumme vereinbart wor- b) Vereinbarte den ist, beschränkt sich die Entschädigung bei Totalschaden auf die ver- Versicherungssumme einbarte Versicherungssumme.
Art. 32
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht c) Abbruchmehr benützbar sind, beschränkt sich die Entschädigung auf den Abbruch- objekte wert.
Bei Teilschaden an solchen Objekten vergütet die Anstalt höchstens die Kosten für eine behelfsmässige Reparatur, wenn sich eine solche lohnt, höchstens jedoch den Abbruchwert.
1.01.2007 7
Art. 33
Wiederherstel- 1 Wird ein Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren nach einem Schadenlung fall ungefähr gleich gross oder für den gleichen Zweck wiederhergestellt, so darf die Entschädigung den Zeitwert nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann die Direktion die Wiederaufbaufrist verlängern.
1) Die Regierung umschreibt den Begriff der Wiederherstellung. 2)
Art. 34
Nebenleistungen Die Anstalt vergütet:
3) notwendige Abbruch- und Räumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes;
die Kosten von Vorkehren, die zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind; dienen die Vorkehren nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Anstalt nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten;
den Schaden, der bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstanden ist, soweit er ein versichertes Gebäude betrifft;
den Schaden an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, wenn er bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstanden ist, höchstens jedoch fünf Prozent der Entschädigung für das Gebäude.
Art. 35 4)
Selbstbehalt Die Regierung kann Selbstbehalte festsetzen und die Prämien entsprechend ermässigen. 5)
Art. 36
Kürzung 1 Der Eigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat.
Hat der Eigentümer das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung nach dem Verschulden zu kürzen.
Ist das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Eigentümer in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er einstehen muss, und hat sich der Eigentümer in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so
1.01.2007 kann die Anstalt die Entschädigung nach dem Verschulden des Eigentümers kürzen.
Art. 37
Die Regierung setzt die Höhe der Verzinsung der Versicherungsentschä- Verzinsung digung fest. 1)
Art. 38
Entschädigungsansprüche, die nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt Verwirkung des Schadenereignisses geltend gemacht werden, sind verwirkt.
VI. Verfahren im Schadenfall
Art. 39
Der Eintritt eines Schadens ist unverzüglich zu melden. Schadenmeldung
Art. 40
Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses Pflicht zur Schafür die Minderung des Schadens zu sorgen. denminderung
Verletzt er diese Pflicht, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Verpflichtung vermindert hätte.
Die Anstalt hat dem Eigentümer die zur Schadenminderung nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.
Art. 41
Zur Ermittlung der Schadenursache und der Verantwortlichkeit ist eine Ermittlung der amtliche Untersuchung durchzuführen. Schadenursache
Der Anstalt steht das Recht zu, die Untersuchungsakten einzusehen. Das Recht auf Einsichtnahme richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege. 2)
Art. 42
Die Anstalt schätzt den Schaden auf ihre Kosten. Schadenschätzung
Art. 43
Die Anstalt kann eine Entschädigung ganz oder teilweise ablehnen, wenn Ablehnungsgründe 1) Vgl. Art. 15 Abs. 2 des Reglementes über die Schadenschätzung und die Verzinsung der Versicherungsentschädigung, BR 830.500 2) BR 350.000 1.01.2007 9
die Schadenmeldung ohne stichhaltige Gründe verspätet oder erst nach Behebung des Schadens erfolgt;
die rechtzeitige Schadenmeldung unterbleibt, um die Feststellung der Schadenursache oder der Schadenhöhe zu erschweren oder zu verunmöglichen;
der Eigentümer ohne Zustimmung der Anstalt am beschädigten Gebäude Veränderungen vornimmt, die nicht zur Schadenminderung oder aus polizeilichen Gründen geboten waren.
VII. Rückgriffsrecht
Art. 44
Rückgriff 1 Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gehen auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet.
Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der Anstalt schuldhaft verkürzt, verantwortlich.
Gegen Personen, die mit dem Eigentümer in häuslicher Gemeinschaft leben oder für deren Handlungen er einstehen muss, besteht kein Rückgriffsrecht, wenn sie den Schaden fahrlässig verursacht haben.
VIII. Rechte der Grundpfandgläubiger
Art. 45
Sicherung der 1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Pfandrecht im Grundbuch ein- Grundpfand- getragen ist und die nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögläubiger gen des Eigentümers nicht gedeckt sind, haftet die Anstalt bis zur Höhe der Entschädigung.
Sie haftet auch, wenn der Eigentümer den Entschädigungsanspruch verliert. Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind ihr vom Eigentümer zu erstatten.
Bei Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger noch während eines Jahres seit Eröffnung des Ausschlusses gewahrt.
Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Artikel 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1) bleiben gewahrt.
1.01.2007 IX. Verhütung und Bekämpfung von Schäden
Art. 46
Neben der Versicherungstätigkeit obliegen der Anstalt die Feuerpolizei Grundsatz und die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden.
Art. 47 1)
Der Grosse Rat erlässt Bestimmungen über die Feuerpolizei und das Feu- Brandschutzvorschriften erwehrwesen. 2)
Art. 48
An die Verhütung und die Bekämpfung von Schäden leisten jährliche Löschbeitrag Beiträge:
der Kanton;
die Anstalt;
die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Fahrnis gegen Feuerschäden versichern.
3) Die Regierung setzt den Löschbeitrag des Kantons und der privaten Versicherungsgesellschaften, die Verwaltungskommission jenen der Anstalt fest.
Art. 48a 4)
Für die Erteilung feuerpolizeilicher Bewilligungen hat der Bewilligungs- Gebühren und nehmer eine kostendeckende Gebühr zu entrichten. Kosten
Die Kosten von anderen Amtshandlungen und von besonderen Leistungen gemäss Feuerpolizeiverordnung 5) und den Ausführungsbestimmungen 6) dazu werden dem Verursacher oder Nutzniesser überbunden.
X. Rechtspflege
Art. 49 7)
1.01.2007 11
Art. 50 1)
Einsprache Gegen Verfügungen der Anstalt kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag zu enthalten. Die Anstalt entscheidet über die Einsprache und teilt den Entscheid dem Einsprecher mit kurzer Begründung schriftlich mit.
Art. 51 2)
Beschwerde Einspracheentscheide der Anstalt können innert 30 Tagen seit der Eröffnung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 51a 3)
Strafbestim- 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetzes werden durch das Departement mungen mit Busse bis zu 10 000 Franken geahndet.
Aufgehoben.
Widerhandlungen gegen die Feuerpolizeiverordnung 4) und gestützt darauf erlassene Vorschriften, Weisungen und Verfügungen werden vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 52
Vollzug 5) 1 6) Die Regierung erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz. 7)
... 8)
Die Gemeindevorstände können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
Art. 53 9)
AGS 2006, KA 3327, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 3 4) BR 838.100
1.01.2007
Art. 54 1)
Art. 55
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Gebäude, die nicht schon auf Ausschluss von Grund des bisherigen Gesetzes von einzelnen Schadenereignissen ausge- der Versicherung schlossen sind, dürfen erst nach Eintritt eines grösseren Schadenereignisses gemäss Artikel 6 von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen werden.
Art. 56 2)
Art. 57
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- Inkrafttreten zes. 3)