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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden

Gestützt auf Art. 52 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 12. April 1970 1)

von der Regierung erlassen am 19. September 2000

I. Organisation

Art. 1

Die Regierung erlässt das Geschäftsreglement, setzt die Entschädigung Regierung für die Mitglieder der Verwaltungskommission fest und genehmigt die Jahresrechnung.

Art. 2

Die Verwaltungskommission besteht aus dem Vorsteher des zuständigen Verwaltungskommission Departements als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern.

Sie ist oberstes Organ der Anstalt. Ihre Aufgaben werden im Geschäftsreglement festgelegt.

Art. 3

Die Direktion führt die Geschäfte der Anstalt, vertritt diese nach aussen Direktion und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe.

Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazugehörigen weiteren Erlassen ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Art. 4

Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der Anstalt und erstattet Kontrollstelle darüber Bericht.

1.1.2001 1 II. Versicherungspflicht

Art. 5

Gebäude Gebäude ist jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist.

Art. 6

Nicht versiche- Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen: rungspflichtige Gebäude a) Alpgebäude, Ställe sowie Hütten, die ausserhalb einer Ortschaft stehen und mindestens 100 m vom nächsten versicherungspflichtigen Gebäude entfernt sind;

b) Gebäude, deren Versicherungswert einen von der Regierung bestimmten Betrag nicht erreicht.

Art. 7

Gebäudeähnliche Gebäudeähnliche Objekte sind selbständige Erzeugnisse der Bautätigkeit, Objekte wenn sie in Mauerwerk, Beton, Holz oder ähnlich dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken, Zisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege und Silos.

Art. 8

Freiwillige 1 Für den Abschluss einer freiwilligen Versicherung hat der Eigentümer Versicherungen bei der Anstalt einen schriftlichen Antrag einzureichen.

Die Anstalt händigt dem Eigentümer eine schriftliche Versicherungsbestätigung aus, die über den Prämienansatz und allfällige Ausschlüsse orientiert.

Die freiwillige Versicherung kann nur schriftlich gekündigt werden.

Art. 9

Ausschluss 1 Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung zumutbar, so 1. bei behebbarer darf der Ausschluss erst verfügt werden, nachdem der Eigentümer erfolg- Gefährdung los aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert einer angemessenen Frist zu beheben.

In besonderen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.

Sobald der Eigentümer den Nachweis erbracht hat, dass der Gefahrenzustand beseitigt ist, hat die Anstalt das Gebäude wieder in die Versicherung aufzunehmen.

Ausschluss und Wiederaufnahme eines Gebäudes sind dem Eigentümer, den Grundpfandgläubigern und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen und werden um 18 Uhr des Tages wirksam, an dem die Anstalt die Verfügung der Post übergeben hat.

1.1.2001

Art. 10

Ist die Beseitigung der besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar und 2. bei nicht will der Eigentümer das Gebäude dennoch versichern, so gibt die Anstalt behebbarer Gefährdung dem Eigentümer und den Grundpfandgläubigern in einer schriftlichen Versicherungsbestätigung die Prämiensätze und allfällige Teilausschlüsse bekannt.

Art. 11

Als wichtiger Grund im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 1) gilt namentlich das Erstellen von Bauten in ausgesprochenen Gefahrenzonen.

Art. 12

Umbauten und Erneuerungsbauten unterliegen der Bauzeitversicherung, Bauzeitversicherung wenn ihre voraussichtlichen Kosten, soweit sie das Gebäude betreffen:

  1. 10'000 Franken übersteigen;

  2. mehr als 10 Prozent des bisherigen Versicherungswertes, mindestens aber 2'000 Franken erreichen.

Für Bauvorhaben, die während der Bauzeit nicht versichert werden müssen, kann der Eigentümer eine Bauzeitversicherung abschliessen.

Für den Abschluss einer Bauzeitversicherung hat der Eigentümer bei der Anstalt einen schriftlichen Antrag einzureichen, dem ein Situationsplan, die Baupläne und ein summarischer Kostenvoranschlag beizulegen sind.

Die Bauzeitversicherung erstreckt sich auf das ganze Bauvorhaben, wie es sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt und bei der Gebäudeschätzung zu berücksichtigen ist.

Die Gemeinden haben der Anstalt ein Doppel jeder Baubewilligung mitzuteilen.

Art. 13

Die Gemeinden wachen darüber, dass alle versicherungspflichtigen Ge- Pflichten der bäude und Bauvorhaben auf ihrem Gebiet bei der Anstalt versichert wer- Gemeinden den.

Stellt die Gemeinde fest, dass ein versicherungspflichtiges Gebäude oder Bauvorhaben nicht zur Versicherung angemeldet worden ist, so erstattet sie der Anstalt unverzüglich Meldung.

Art. 14

Der Gebäudewert hat sich im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Verminderung der wesentlich vermindert, wenn der Versicherungswert um mehr als ein Versicherungssumme Fünftel gesunken ist.

1.1.2001 3

Die Verminderung ist dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.

III. Versicherungswerte

Art. 15

Neuwert Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich ist.

Art. 16

Zeitwert Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.

Art. 17

Abbruchwert Der Abbruchwert entspricht dem Verkaufswert des Baumaterials, soweit dieser die Kosten des Abbruchs übersteigt.

Art. 18

Ausnahmen von Ein wichtiger Grund im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes liegt der Neuwertversicherung namentlich vor, wenn ein Gebäude entgegen den bau- oder feuerpolizeilichen Vorschriften oder den Regeln der Baukunde erstellt worden ist, oder wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass das Gebäude nach einem Schadenfall nicht wiederaufgebaut wird.

Art. 19

Gebäuderegister 1 Die Anstalt führt über die versicherten Gebäude ein Register.

Die Grundbuchämter haben der Anstalt kostenlos alle Handänderungen unverzüglich zu melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.

Art. 20

Nummerierung 1 In Gemeinden, in denen kein Vermessungswerk besteht, müssen die verder Gebäude sicherten Gebäude die Versicherungsnummer tragen.

Die Anstalt bestimmt die Ausführung der Nummernschilder.

Die Kosten der Nummernschilder gehen zu Lasten der Anstalt.

1.1.2001 IV. Finanzierung

Art. 21

Zur Berechnung der Prämie für die Bauzeitversicherung wird auf das Prämie für die Bauzeitversiche- Schätzungsergebnis abgestellt. rung

Bei grossen Bauvorhaben kann die Anstalt dem Baufortschritt entsprechend Teilzahlungen verlangen.

Art. 22

Die Prämien sind innert 30 Tagen seit der Rechnungstellung zu bezah- Zahlung der Prämie len.

Bei Zahlungsverzug berechnet die Anstalt einen Verzugszins aufgrund des vom Kanton jährlich festgelegten Satzes.

Art. 23

Der Prämienzuschlag ist für ein Nachbargebäude namentlich nicht ge- Nichtzuschlagsschuldet, wenn dieses durch eine Brandmauer oder durch massive Zwi- pflichtige Nachbargebäude schenbauten vom zuschlagspflichtigen Gebäude abgetrennt ist.

V. Versicherungsleistungen

Art. 24

Ein Gebäudeschaden liegt vor, soweit zu seiner Behebung Aufwendungen Gebäudeschäden notwendig sind, die bei der Schätzung von Gebäuden berücksichtigt werden.

Art. 25

Nicht gedeckte Elementarschäden gemäss Artikel 26 Absatz 1 Litera e des Nicht gedeckte Elementarschäde Gesetzes sind insbesondere Schäden: n

  1. infolge Bergdruckes, Feuchtigkeitseinwirkung, schlechten Baugrundes, ungeeigneter Fundamente, fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhaltes;

  2. wegen ungenügend dimensionierter Kanalisationsleitungen, Abrutschens von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen, Rückstaus in der Kanalisation und künstlicher Erdbewegugen;

  3. Leitungsbruch, Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Grundwasser, Rückschwallwasser, Frostschäden, Eisbildung auf Dächern.

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Cited in

Art. 26

Wiederher- 1 Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden am Gebäude bestellung hoben sind. 1. Grundsatz

Wird das Gebäude teilweise wiederhergestellt, so bemisst sich die Entschädigung für den nicht wiederhergestellten Teil nach Artikel 33 des Gesetzes 1).

Art. 27

2. Änderung des Das Gebäude ist nicht für den gleichen Zweck wiederhergestellt, wenn es Zweckes für eine andere Verwendung baulich wesentlich anders gestaltet worden ist.

Art. 28

3. Verlegung 1 Der Wiederaufbau hat in der Regel an der gleichen Stelle zu erfolgen.

Die Direktion kann eine Verlegung innerhalb des Kantons bewilligen, wenn beachtliche Gründe vorliegen.

Art. 29

4. durch Dritte Tritt der Versicherte seine Ansprüche gegenüber der Anstalt an einen Dritten ab, und beabsichtigt dieser, den Ersatzbau an einem anderen Ort zu erstellen, so kann die Anstalt aus wichtigen Gründen die Entschädigung auf den Zeitwert beschränken.

Art. 30

Nebenleistungen Nebenleistungen gemäss Artikel 34 des Gesetzes 2) sind nur soweit zu erbringen, als sie unmittelbar durch das Schadenereignis bedingt sind.

Art. 31

Selbstbehalt 1 Bei Elementarschäden hat der Eigentümer 400 Franken je Ereignis selbst zu tragen.

Zusätzlich zum Selbstbehalt gemäss Absatz 1 kann der Eigentümer freiwillig einen Selbstbehalt je Gebäude von maximal 2 Prozent des Versicherungswertes mit Prämienreduktion wählen. Ausgenommen sind Bauzeitversicherungen.

Der gewählte Selbstbehalt erfasst sowohl die Brandschäden als auch die Elementarschäden.

Ein freiwilliger Selbstbehalt kann gewählt oder geändert werden:

  1. auf Jahresanfang;

  2. bei einer Neuschätzung;

2) BR 830.100

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  1. beim Wechsel des Gebäudeeigentümers;

  2. nach einem Schadenfall.

VI. Verfahren im Schadenfall

Art. 32

Der Schaden ist vom Eigentümer der Anstalt zu melden. Schadenmeldung

Meldungen, die bei Gemeinden eingehen, sind unverzüglich an die Anstalt weiterzuleiten.

Die Anstalt und die Gemeinden melden jedes Brandereignis der Kantonspolizei. Diese unterrichtet die Anstalt über ihre Erhebungen.

Art. 33

Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Schadenschätzung. Schadenschätzung

Das Ergebnis der Schadenschätzung ist dem Eigentümer mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.

Art. 34

Die Entschädigung wird bei Wiederherstellung ausgezahlt, wenn der Auszahlung Schaden und allfällige feuerpolizeiliche Mängel behoben sind, und bei Nichtwiederherstellung, wenn der Schadenplatz geräumt ist.

Bei grossen Schäden können nach Baufortschritt Teilzahlungen geleistet werden.

Art. 35

Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Gebäu- In-Kraft-Treten deversicherung im Kanton Graubünden in Kraft 1).

1) 1. Januar 2001 1.1.2001 7