830.200

Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden

830.200

Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden

Gestützt auf Art. 16 und 17 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung 1)

von der Regierung erlassen am 7. September 1970

Art. 1

Die Gebäude werden in drei Klassen eingeteilt: Gebäudeklassen 1. Klasse: massive Gebäude 2. Klasse: gemischte Gebäude 3. Klasse: nichtmassive Gebäude. Massive und gemischte Gebäude, die ohne Brandmauer an nichtmassive Gebäude angebaut sind, gehören zur zweiten Klasse.

Art. 2

Zur 1. Klasse gehören: Massive Gebäude

  1. Gebäude, deren Umfassungswände in vollem Umfange feuerbeständig sind;

  2. Gebäude, deren Tragkonstruktionen feuerbeständig oder feuerbeständig geschützt sind und deren Aussenwände nicht tragend sind und zumindest aussen aus nicht brennbarem Material bestehen. 2)Ausser Betracht fallen brennbare, nicht tragende Bauteile von Aussenwänden (Fassadenverkleidungen und -isolationen), wenn sie nicht mehr als 30 Prozent je sichtbare Wandfläche ausmachen, sowie Türen, Fenstereinfassungen, Fensterläden und brennbare Innenverkleidungen von Aussenwänden (höhere Anteile 2. Klasse). 3)Ob ein Gebäudeteil feuerbeständig oder ein Baustoff nicht brennbar ist, bestimmt sich nach den kantonalen Feuerpolizeivorschriften.

Art. 3

Zur 2. Klasse gehören alle Bauten, die nicht unter die 1. oder 3. Klasse Gemischte fallen. Gebäude 1) BR 830.100 1.1.2002 1 830.200 Finanzierung der Gebäudeversicherung

Art. 4

Nichtmassive Zur 3. Klasse gehören: Gebäude

  1. Gebäude, deren tragende Umfassungswände zu mehr als einem Drittel brennbar sind;

  2. 1)Gebäude, deren Tragkonstruktionen nicht feuerbeständig oder feuerbeständig geschützt sind. Bauteile aus Stahl gelten als nicht feuerbeständig.

  3. 2)Gebäude mit weicher Bedachung. Brennbare Lichtkuppeln, Lichtbänder, Oberlichter und dergleichen gemäss kantonalen Feuerpolizeivorschriften fallen ausser Betracht.

Art. 5

3) Grundprämie Die Grundprämie für die ordentliche Versicherung sowie für die Bauzeitversicherung beträgt je tausend Franken Versicherungssumme: – für die Gebäude der Klasse 1 30 Rappen – für die Gebäude der Klasse 2 35 Rappen – für die Gebäude der Klasse 3 50 Rappen

4) Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf die Grundprämien gewähren.

Art. 6 5)

Mindestprämie Die Mindestprämie pro Rechnung beträgt bei der ordentlichen Versicherung sowie bei der Bauzeitversicherung zehn Franken (ohne Stempelsteuer und Abgabe an die Elementarschadenkasse).

Art. 7 6)

Zuschlagsklassen Für Gebäude, die einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt sind, werden drei Zuschlagsklassen gebildet.

Art. 8 7)

8) Zuschlagsprämie Die Zuschlagsprämie beträgt je tausend Franken: – 1. Zuschlagsklasse 30 Rappen – 2. Zuschlagsklasse 60 Rappen – 3. Zuschlagsklasse 90 Rappen

1.1.2002 Der Ansatz wird ermässigt:

  1. wenn Einrichtungen vorhanden sind oder Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahren oder einen allfälligen Schaden erheblich zu verhindern;

  2. wenn die baulichen Verhältnisse es rechtfertigen.

1) Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf die Zuschlagsprämien gewähren.

Art. 8a 2)

Ein freiwilliger Selbstbehalt ist nach folgender Skala wählbar Freiwilliger Selbstbehalt Selbstbehalt Prämienrabatt (Minimal erforderliche Versicherungssumme) Fr. 5'000.– 10 % (Fr. 250'000.–) Fr. 10'000.– 14 % (Fr. 500'000.–) Fr. 20'000.– 17 % (Fr. 1'000'000.–) Fr. 50'000.– 21 % (Fr. 2'500'000.–) Fr. 100'000.– 24 % (Fr. 5'000'000.–)

Art. 9

Die Gebäude werden nach dem Tarif im Anhang in die Zuschlagsklasse Zuschlagseingestuft. klassentarif

Risiken, die im Tarif nicht erfasst sind, werden unter Berücksichtigung verwandter Risiken von der Direktion in die Zuschlagsklassen eingeordnet. Die Direktion erlässt Weisungen über die Einstufung der einzelnen Gebäude.

Art. 10

Ist das Gebäude verschiedenen erhöhten Gefahren ausgesetzt, so wird es Gefahrenhäufung nach dem höchsten dieser Risiken eingestuft. In Härtefällen kann die Direktion eine Ermässigung gewähren.

3) Ist die Feuer- und Elementarschadengefahr erhöht, so ist das Gebäude für jedes dieser Risiken getrennt zuschlagspflichtig.

Art. 11

Ermässigungen auf den Zuschlagsprämien werden nach dem Tarif im An- Ermässigungen hang gewährt. Die Direktion erlässt Weisungen über seine Anwendung. auf den Zuschlagsprämien 1.1.2002 3 830.200 Finanzierung der Gebäudeversicherung

Art. 12

Prämienansatz Für Risiken, die von der Versicherung ausgeschlossen sind, darf keine Zubei teilweisem schlagsprämie erhoben werden. Ausschluss

Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 1) 2) Zuschlagstarif 1. ERHÖHTE FEUERGEFAHR A. Einstufung in die Zuschlagsklassen 3) WIRTSCHAFTSGRUPPE 1 / Verwaltungs- und öffentliche Gebäude Zuschlagsklasse

Altersheime bis 30 Insassenbetten

Altersheime mit mehr als 30 Insassenbetten

Anstalten, Heime, Konvikte bis 30 Insassenbetten

Anstalten, Heime, Konvikte mit mehr als 30 Insassenbetten

Bürgerheime bis 30 Insassenbetten

Bürgerheime mit mehr als 30 Insassenbetten

Eissporthallen

Kasernen bis 30 Schlafstätten

Kasernen mit mehr als 30 Schlafstätten

Kinderheime bis 30 Fremdenbetten

Kinderheime mit mehr als 30 Fremdenbetten

Kinos

Krankenhäuser mit mehr als 30 Betten

Kuranstalten mit mehr als 30 Fremdenbetten

Parkhäuser (öffentliche)

Psychiatrische Kliniken

Saalbauten (Theater-, Tanz- und Konzertlokale einschliess- 1) Mit RB vom 26. Oktober 1970 auf den 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt 2) Die Teilrevision vom 3. November 1982 ist auf den 1. Januar 1983 in Kraft getreten. Die aufgrund von Art. 2, 3 und 4 der bisherigen Verordnung festgelegten Gebäudeklassen bleiben bis zur nächsten Schätzung unverändert.

1.1.2002 lich der Bühne) über 100 m2 Fläche

Sanatorien mit mehr als 30 Betten

Spitäler mit mehr als 30 Betten

Straf- und Erziehungsanstalten

Telefonzentralen

Theater- und Schauspielhäuser

Truppenunterkünfte bis 30 Schlafstätten

Truppenunterkünfte mit mehr als 30 Schlafstätten WIRTSCHAFTSGRUPPE 2 / Wohngebäude – WIRTSCHAFTSGRUPPE 3 / Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirtschaft

Geflügelzucht

Hühnerfarmen

Landwirtschafts-Scheunen mit mehr als 1000 m3

Landwirtschafts-Scheunen mit mehr als 3000 m3

Sennereien und Käsereien WIRTSCHAFTSGRUPPE 4 / Verkehrswesen 1–3 Güterschuppen (gleiche Klassierung wie Lagerhäuser)

Seilbahngebäude mit Antriebsmotor

Skiliftgebäude mit Antriebsmotor WIRTSCHAFTSGRUPPE 5 / Handel

Apotheken

Bodenbelagsgeschäfte

Coiffeur- und Parfumeriegeschäfte

Drogerien

Gasdepots bis 1000 kg

Gasdepots mit mehr als 1000 kg

Photo-Geschäfte

Verkaufsgeschäfte inkl. Nebenräume und zugehörige Magazine (Grundfläche der Kundenräume mit mehr als 100 m2 bis 300

Verkaufsgeschäfte (Grundfläche der Kundenräume mit mehr

Verkaufsgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren (Grund- 1.1.2002 5 fläche der Kundenräume mit mehr als 1000 m2) WIRTSCHAFTSGRUPPE 6 / Industrie und Gewerbe

Altstofflager

Apparatefabriken

Ara ohne Gasproduktion

Ara mit Gasproduktion

Asphaltkochereien

Ausrüstereien

Autospritzwerke

Autoreparaturwerkstätten, einschliesslich Autospenglereien

Bäckereien und Konditoreien

Bettfedernreinigungsanstalten

Bierbrauereien

Bijouterie-, Gold-, Silber- und Messerschmieden

Biskuitfabriken

Blechwarenfabriken

Blechwarenfabriken mit Lackiererei

Brennereien, gewerbliche

Buchbindereien, Buchdruckereien

Chemische Fabriken ohne Verwendung und Herstellung leicht brennbarer Stoffe

Chemische Fabriken mit Verwendung und Herstellung leicht brennbarer, feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe

Chemische Reinigungsanstalten

Dampfkesselgebäude

Dörranlagen

Dreschereien

Elektrizitätswerke

Elektrotechnische Apparatefabriken

Färbereien

Farbspritzereien

Flugzeugreparturwerkstätten

Fleischräuchereien, gewerbliche

Galvanisieranstalten

Gaswerke

Gerbereien

Gerbereien mit Herstellung von Lackleder

1.1.2002

Getreide- und Futtermühlen mit 1-5 Mahlgängen

Getreide- und Futtermühlen mit mehr als 6 Mahlgängen

Giessereien, einschliesslich Spritzgiessereien

Gips- und Gipsformstückefabriken

Glas- und Keramikverarbeitung

Glasmalereien

Glasmalereien mit Einbrennanlagen

Glättereien

Graphische Anstalten

Grastrocknungsanlagen

Gravieranstalten

Holzbearbeitungsbetriebe

Holzfaserplattenfabriken

Holzimprägnierungsanstalten

Holztrocknungsanlagen

Holzwollefabriken

Instrumentefabriken für Chirurgie, Geodätik, Optik, Fotografie, Physik, Feinmechanik, Orthopädie usw.

Isoliermaterialienfabriken ohne Verwendung feuergefährlicher Stoffe

Isoliermaterialienfabriken mit Verwendung leichtbrennbarer Stoffe

Kaffeeröstereien

Kalkzementfabriken

Kammgarnspinnereien

Karrosseriewerke

Kartonagefabriken

Kehrichtverbrennungsanlagen

Kehrichtsammelstellen (regional)

Keramik- und Glasverarbeitung

Kies- und Sandaufbereitungsanlagen

Kläranlagen wie Ara

Kleiderfabriken

Klischeefabriken

Konfiserien

Konservenfabriken

Kosmetikmittelfabriken

Küfereien mit Küblereien 1.1.2002 7

Kunstlederfabriken

Kunstseide-Spulereien, -Spinnereien, -Zwirnereien, -Trocknereien, -Bad- und Badkristallisationsanlagen

Kunststoffbearbeitungsbetriebe

Kunstwollfabriken

Kürschnereien ohne Gerberei

Lagerhäuser

Lagerhäuser mit brennbaren, feuer- und explosionsgefährlichen Waren

Leimfabriken

Lichtpaus- und Lithographieanstalten

Likörfabriken

Limonadefabriken

Lokomotivremisen und -reparaturwerkstätten

Lumpensortierereien ohne Reinigungsanstalten 1-3 Magazine (gleiche Klassierung wie Lagerhäuser)

Malereien ohne Farbspritzanlage

Malereien mit Farbspritzanlage

Maschinenfabriken

Mechanische Werkstätten

Metallverarbeitungswerkstätten aller Art, wie Schlossereien, Schmieden, Flaschnereien, Mechanikerwerkstätten, Kupferschmieden, Apparatebauwerkstätten, Elektrowerkstätten, Wicklereien

Metallwarenfabriken ohne Lackiererei

Metallwarenfabriken mit Lackiererei

Mineralwasserabfüllbetriebe

Mostereien, gewerbliche

Musikinstrumentefabriken

Nähereien

Orgelbauereien

Papierfabriken

Papierwarenfabriken

Polsterwerkstätten

Porzellanwarenfabriken

Reparaturwerkstätten von Motorfahrzeugen jeder Art

Sägereien

Sandstrahlanlagen

Sattlerwerkstätten

1.1.2002

Schindelfabriken, maschinelle

Schlachthöfe

Schokoladefabriken

Schuhfabriken

Seifenfabriken

Skifabriken

Speisefett- und Ölfabriken

Spinnereien für Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute und Wolle

Sprengstoffabriken

Sprengstoffmagazine

Spritfabriken

Steinsägereien und -schleifereien

Stempelwerkstätten

Stoffdruckereien

Stickereien

Tankstellen

Teeprodukteherstellung

Teigwarenfabriken

Teppichfabriken

Tonwarenfabriken und Töpfereien

Transformatorenhäuser

Trikotfabriken

Tuchfabriken

Uhrenfabriken 1-3 Umfüll- und Pumpengebäude für feuergefährliche Stoffe (gleiche Klassierung wie Lagerhäuser)

Waggonfabriken

Wäschereien

Webereien

Zellstoff- und Zellwollfabriken

Zementwarenfabriken

Ziegeleien

Zuckerwarenfabriken

Zwirnereien WIRTSCHAFTSGRUPPE 8 / Gastgewerbe

Ferienkolonien bis 30 Schlafstätten

Ferienkolonien mit mehr als 30 Schlafstätten 1.1.2002 9

Gasthöfe, Fremdenpensionen bis 30 Fremdenbetten

Gasthöfe, Fremdenpensionen mit mehr als 30 Fremdenbetten

Hotels (inkl. Aparthotels) bis 30 Gastbetten

Hotels (inkl. Aparthotels) mit 31 bis 100 Gastbetten

Hotels (inkl. Aparthotels) mit mehr als 100 Gastbetten

Klubhütten bis 30 Schlafstätten

Klubhütten mit mehr als 30 Schlafstätten

Massenlager bis 30 Schlafstätten

Massenlager mit mehr als 30 Schlafstätten

Restaurants

Wohlfahrtshäuser WIRTSCHAFTSGRUPPE 9 / Nebengebäude und Kleinbauten – B. Erhöhung der Zuschlagsprämien Wirkt sich die erhöhte Feuergefahr auf das Nachbargebäude eines Dritten gemäss Artikel 17 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden aus, so wird die jeweilige Zuschlagsklasse um eine Klasse erhöht.

C. Ermässigung der Zuschlagsprämien 1. 1)Nichtautomatische Löscheinrichtungen Ermässigung der Zuschlagsprämie um %

  1. Leistungsfähige Hydranten im Abstand von höchstens 100 m vom Gebäude 5

  2. Innenhydranten mit einsatzbereiten Löschposten 10

  3. Handfeuerlöscher 5 2)Andere Massnahmen 2.

  4. Blitzschutzanlagen 10

  5. Werkfeuerwehr 10

  6. Nachtwache/Sonntagswache 05

  7. Gebäude ohne Heizeinrichtung oder Gebäude ohne Öfen oder auch ohne ähnliche di-

1.1.2002 rekt beheizte Wärmeerzeugungsanlagen in zuschlagspflichtigen Räumen 5 3. 1)Automatische Brandmelde- und Sprinkleranlagen

  1. Brandmeldeanlagen mit direktem Anschluss an Feuerwehralarmstelle 10–40

  2. Brandmeldeanlagen ohne direkten Anschluss an die Feuerwehralarmstelle 5–20

  3. Sprinkler oder andere automatische Löscheinrichtungen 10–50 Die nach Ziffer 1 und 2 errechnete Ermässigung darf gesamthaft 40 Prozent nicht überschreiten, nach Ziffer 1-3 darf die Ermässigung nicht mehr als 60 Prozent betragen.

4. Räumliche beschränkte Gefährdungen: Nehmen die zuschlagspflichtigen Räume weniger als die Hälfte des Gebäudes ein, so ermässigt sich die Zuschlagsprämie nach der besonderen Tabelle. Zusammen mit den nach Ziffer 1-3 errechneten Ermässigungen darf sie sieh gesamthaft höchstens um 80 Prozent ermässigen.

2. ERHÖHTE ELEMENTARSCHADENGEFAHR 1. 2)Gebäude, die nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden versichert sind, werden in die dritte Zuschlagsklasse eingestuft. 3)Gebäude in gefährlicher Nähe eines Lawinenzuges, Rüfenauslau- 2. fes, Steinschlaggebietes sowie Wasserlaufes, werden in die zweite Zuschlagsklasse eingestuft. 3. 4)Treibhäuser werden in die erste Zuschlagsklasse eingestuft. Besonders schneedruckschadenempfindliche Konstruktionen, wie doppel- und isolierverglaste Dächer, mehrschiffige Anlagen usw. können entsprechend der grösseren Gefährdung in eine höhere Zuschlagsklasse eingestuft werden. 4. Gebäude mit Dächern, Oberlichtern oder mit Aussenwänden, die mehr als zur Hälfte aus Glas bestehen, werden bis zu ¾ Glasanteil in die erste, über ¾ Glasanteil in die zweite Zuschlagsklasse eingestuft. Dem Glas sind ähnliche, gegen Sturmwind, Schneedruck oder Hagelschlag empfindliche Baustoffe gleichgestellt.

1.1.2002 11 Finanzierung der Gebäudeversicherung Rabattansätze auf den Zuschlagsprämien bei räumlich beschränkten Gefährdungen (Ziff. 4/Abschnitt A/III des Anhanges der Verordnung über die Finanzierung zum GVG) Die Prämienansätze werden jeweils auf den nächsten ganzen Rappen abgerundet. Ermässigungen in Prozenten auf Grund der Löscheinrichtungen usw.

5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 60 (Ziff. 1–3, Abschnitt A/III) a 20 20 20 15 15 15 15 15 10 10 10 10 bis 10 b 40 40 35 35 30 30 30 25 25 20 20 15 c 60 55 55 50 50 45 40 40 35 35 30 20 a 15 15 15 15 15 10 10 10 10 10 10 10 über 10–20 b 30 30 30 25 25 25 20 20 20 20 15 15 c 50 45 45 40 40 35 35 30 30 25 25 20 a 10 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 über 20–30 b 25 25 20 20 20 20 15 15 15 15 10 10 c 35 35 30 30 30 25 25 25 20 20 20 20 a 10 10 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 über 30–40 b 15 15 15 15 15 10 10 10 10 10 10 10 c 25 25 20 20 20 20 15 15 15 15 10 10 a 5 5 5 5 5 5 5 5 – – – – über 40–50 b 10 10 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 c 10 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 Bauliche Beschaffenheit der Abtrennung von den nicht zuschlagspflichti-

1.1.2002