830.200
Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
830.200
Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Gestützt auf Art. 16 und 17 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung 1)
von der Regierung erlassen am 7. September 1970
Art. 1
Die Gebäude werden in drei Klassen eingeteilt: Gebäudeklassen 1. Klasse: massive Gebäude 2. Klasse: gemischte Gebäude 3. Klasse: nichtmassive Gebäude. Massive und gemischte Gebäude, die ohne Brandmauer an nichtmassive Gebäude angebaut sind, gehören zur zweiten Klasse.
Art. 2
Zur 1. Klasse gehören: Massive Gebäude
Gebäude, deren Umfassungswände in vollem Umfange feuerbeständig sind;
Gebäude, deren Tragkonstruktionen feuerbeständig oder feuerbeständig geschützt sind und deren Aussenwände nicht tragend sind und zumindest aussen aus nicht brennbarem Material bestehen. 2)Ausser Betracht fallen brennbare, nicht tragende Bauteile von Aussenwänden (Fassadenverkleidungen und -isolationen), wenn sie nicht mehr als 30 Prozent je sichtbare Wandfläche ausmachen, sowie Türen, Fenstereinfassungen, Fensterläden und brennbare Innenverkleidungen von Aussenwänden (höhere Anteile 2. Klasse). 3)Ob ein Gebäudeteil feuerbeständig oder ein Baustoff nicht brennbar ist, bestimmt sich nach den kantonalen Feuerpolizeivorschriften.
Art. 3
Zur 2. Klasse gehören alle Bauten, die nicht unter die 1. oder 3. Klasse Gemischte fallen. Gebäude 1) BR 830.100 1.1.2002 1 830.200 Finanzierung der Gebäudeversicherung
Art. 4
Nichtmassive Zur 3. Klasse gehören: Gebäude
Gebäude, deren tragende Umfassungswände zu mehr als einem Drittel brennbar sind;
1)Gebäude, deren Tragkonstruktionen nicht feuerbeständig oder feuerbeständig geschützt sind. Bauteile aus Stahl gelten als nicht feuerbeständig.
2)Gebäude mit weicher Bedachung. Brennbare Lichtkuppeln, Lichtbänder, Oberlichter und dergleichen gemäss kantonalen Feuerpolizeivorschriften fallen ausser Betracht.
Art. 5
3) Grundprämie Die Grundprämie für die ordentliche Versicherung sowie für die Bauzeitversicherung beträgt je tausend Franken Versicherungssumme: – für die Gebäude der Klasse 1 30 Rappen – für die Gebäude der Klasse 2 35 Rappen – für die Gebäude der Klasse 3 50 Rappen
4) Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf die Grundprämien gewähren.
Art. 6 5)
Mindestprämie Die Mindestprämie pro Rechnung beträgt bei der ordentlichen Versicherung sowie bei der Bauzeitversicherung zehn Franken (ohne Stempelsteuer und Abgabe an die Elementarschadenkasse).
Art. 7 6)
Zuschlagsklassen Für Gebäude, die einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt sind, werden drei Zuschlagsklassen gebildet.
Art. 8 7)
8) Zuschlagsprämie Die Zuschlagsprämie beträgt je tausend Franken: – 1. Zuschlagsklasse 30 Rappen – 2. Zuschlagsklasse 60 Rappen – 3. Zuschlagsklasse 90 Rappen
1.1.2002 Der Ansatz wird ermässigt:
wenn Einrichtungen vorhanden sind oder Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahren oder einen allfälligen Schaden erheblich zu verhindern;
wenn die baulichen Verhältnisse es rechtfertigen.
1) Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf die Zuschlagsprämien gewähren.
Art. 8a 2)
Ein freiwilliger Selbstbehalt ist nach folgender Skala wählbar Freiwilliger Selbstbehalt Selbstbehalt Prämienrabatt (Minimal erforderliche Versicherungssumme) Fr. 5'000.– 10 % (Fr. 250'000.–) Fr. 10'000.– 14 % (Fr. 500'000.–) Fr. 20'000.– 17 % (Fr. 1'000'000.–) Fr. 50'000.– 21 % (Fr. 2'500'000.–) Fr. 100'000.– 24 % (Fr. 5'000'000.–)
Art. 9
Die Gebäude werden nach dem Tarif im Anhang in die Zuschlagsklasse Zuschlagseingestuft. klassentarif
Risiken, die im Tarif nicht erfasst sind, werden unter Berücksichtigung verwandter Risiken von der Direktion in die Zuschlagsklassen eingeordnet. Die Direktion erlässt Weisungen über die Einstufung der einzelnen Gebäude.
Art. 10
Ist das Gebäude verschiedenen erhöhten Gefahren ausgesetzt, so wird es Gefahrenhäufung nach dem höchsten dieser Risiken eingestuft. In Härtefällen kann die Direktion eine Ermässigung gewähren.
3) Ist die Feuer- und Elementarschadengefahr erhöht, so ist das Gebäude für jedes dieser Risiken getrennt zuschlagspflichtig.
Art. 11
Ermässigungen auf den Zuschlagsprämien werden nach dem Tarif im An- Ermässigungen hang gewährt. Die Direktion erlässt Weisungen über seine Anwendung. auf den Zuschlagsprämien 1.1.2002 3 830.200 Finanzierung der Gebäudeversicherung
Art. 12
Prämienansatz Für Risiken, die von der Versicherung ausgeschlossen sind, darf keine Zubei teilweisem schlagsprämie erhoben werden. Ausschluss
Art. 13
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 1) 2) Zuschlagstarif 1. ERHÖHTE FEUERGEFAHR A. Einstufung in die Zuschlagsklassen 3) WIRTSCHAFTSGRUPPE 1 / Verwaltungs- und öffentliche Gebäude Zuschlagsklasse
Altersheime bis 30 Insassenbetten
Altersheime mit mehr als 30 Insassenbetten
Anstalten, Heime, Konvikte bis 30 Insassenbetten
Anstalten, Heime, Konvikte mit mehr als 30 Insassenbetten
Bürgerheime bis 30 Insassenbetten
Bürgerheime mit mehr als 30 Insassenbetten
Eissporthallen
Kasernen bis 30 Schlafstätten
Kasernen mit mehr als 30 Schlafstätten
Kinderheime bis 30 Fremdenbetten
Kinderheime mit mehr als 30 Fremdenbetten
Kinos
Krankenhäuser mit mehr als 30 Betten
Kuranstalten mit mehr als 30 Fremdenbetten
Parkhäuser (öffentliche)
Psychiatrische Kliniken
Saalbauten (Theater-, Tanz- und Konzertlokale einschliess- 1) Mit RB vom 26. Oktober 1970 auf den 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt 2) Die Teilrevision vom 3. November 1982 ist auf den 1. Januar 1983 in Kraft getreten. Die aufgrund von Art. 2, 3 und 4 der bisherigen Verordnung festgelegten Gebäudeklassen bleiben bis zur nächsten Schätzung unverändert.
1.1.2002 lich der Bühne) über 100 m2 Fläche
Sanatorien mit mehr als 30 Betten
Spitäler mit mehr als 30 Betten
Straf- und Erziehungsanstalten
Telefonzentralen
Theater- und Schauspielhäuser
Truppenunterkünfte bis 30 Schlafstätten
Truppenunterkünfte mit mehr als 30 Schlafstätten WIRTSCHAFTSGRUPPE 2 / Wohngebäude – WIRTSCHAFTSGRUPPE 3 / Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirtschaft
Geflügelzucht
Hühnerfarmen
Landwirtschafts-Scheunen mit mehr als 1000 m3
Landwirtschafts-Scheunen mit mehr als 3000 m3
Sennereien und Käsereien WIRTSCHAFTSGRUPPE 4 / Verkehrswesen 1–3 Güterschuppen (gleiche Klassierung wie Lagerhäuser)
Seilbahngebäude mit Antriebsmotor
Skiliftgebäude mit Antriebsmotor WIRTSCHAFTSGRUPPE 5 / Handel
Apotheken
Bodenbelagsgeschäfte
Coiffeur- und Parfumeriegeschäfte
Drogerien
Gasdepots bis 1000 kg
Gasdepots mit mehr als 1000 kg
Photo-Geschäfte
Verkaufsgeschäfte inkl. Nebenräume und zugehörige Magazine (Grundfläche der Kundenräume mit mehr als 100 m2 bis 300
Verkaufsgeschäfte (Grundfläche der Kundenräume mit mehr
Verkaufsgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren (Grund- 1.1.2002 5 fläche der Kundenräume mit mehr als 1000 m2) WIRTSCHAFTSGRUPPE 6 / Industrie und Gewerbe
Altstofflager
Apparatefabriken
Ara ohne Gasproduktion
Ara mit Gasproduktion
Asphaltkochereien
Ausrüstereien
Autospritzwerke
Autoreparaturwerkstätten, einschliesslich Autospenglereien
Bäckereien und Konditoreien
Bettfedernreinigungsanstalten
Bierbrauereien
Bijouterie-, Gold-, Silber- und Messerschmieden
Biskuitfabriken
Blechwarenfabriken
Blechwarenfabriken mit Lackiererei
Brennereien, gewerbliche
Buchbindereien, Buchdruckereien
Chemische Fabriken ohne Verwendung und Herstellung leicht brennbarer Stoffe
Chemische Fabriken mit Verwendung und Herstellung leicht brennbarer, feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe
Chemische Reinigungsanstalten
Dampfkesselgebäude
Dörranlagen
Dreschereien
Elektrizitätswerke
Elektrotechnische Apparatefabriken
Färbereien
Farbspritzereien
Flugzeugreparturwerkstätten
Fleischräuchereien, gewerbliche
Galvanisieranstalten
Gaswerke
Gerbereien
Gerbereien mit Herstellung von Lackleder
1.1.2002
Getreide- und Futtermühlen mit 1-5 Mahlgängen
Getreide- und Futtermühlen mit mehr als 6 Mahlgängen
Giessereien, einschliesslich Spritzgiessereien
Gips- und Gipsformstückefabriken
Glas- und Keramikverarbeitung
Glasmalereien
Glasmalereien mit Einbrennanlagen
Glättereien
Graphische Anstalten
Grastrocknungsanlagen
Gravieranstalten
Holzbearbeitungsbetriebe
Holzfaserplattenfabriken
Holzimprägnierungsanstalten
Holztrocknungsanlagen
Holzwollefabriken
Instrumentefabriken für Chirurgie, Geodätik, Optik, Fotografie, Physik, Feinmechanik, Orthopädie usw.
Isoliermaterialienfabriken ohne Verwendung feuergefährlicher Stoffe
Isoliermaterialienfabriken mit Verwendung leichtbrennbarer Stoffe
Kaffeeröstereien
Kalkzementfabriken
Kammgarnspinnereien
Karrosseriewerke
Kartonagefabriken
Kehrichtverbrennungsanlagen
Kehrichtsammelstellen (regional)
Keramik- und Glasverarbeitung
Kies- und Sandaufbereitungsanlagen
Kläranlagen wie Ara
Kleiderfabriken
Klischeefabriken
Konfiserien
Konservenfabriken
Kosmetikmittelfabriken
Küfereien mit Küblereien 1.1.2002 7
Kunstlederfabriken
Kunstseide-Spulereien, -Spinnereien, -Zwirnereien, -Trocknereien, -Bad- und Badkristallisationsanlagen
Kunststoffbearbeitungsbetriebe
Kunstwollfabriken
Kürschnereien ohne Gerberei
Lagerhäuser
Lagerhäuser mit brennbaren, feuer- und explosionsgefährlichen Waren
Leimfabriken
Lichtpaus- und Lithographieanstalten
Likörfabriken
Limonadefabriken
Lokomotivremisen und -reparaturwerkstätten
Lumpensortierereien ohne Reinigungsanstalten 1-3 Magazine (gleiche Klassierung wie Lagerhäuser)
Malereien ohne Farbspritzanlage
Malereien mit Farbspritzanlage
Maschinenfabriken
Mechanische Werkstätten
Metallverarbeitungswerkstätten aller Art, wie Schlossereien, Schmieden, Flaschnereien, Mechanikerwerkstätten, Kupferschmieden, Apparatebauwerkstätten, Elektrowerkstätten, Wicklereien
Metallwarenfabriken ohne Lackiererei
Metallwarenfabriken mit Lackiererei
Mineralwasserabfüllbetriebe
Mostereien, gewerbliche
Musikinstrumentefabriken
Nähereien
Orgelbauereien
Papierfabriken
Papierwarenfabriken
Polsterwerkstätten
Porzellanwarenfabriken
Reparaturwerkstätten von Motorfahrzeugen jeder Art
Sägereien
Sandstrahlanlagen
Sattlerwerkstätten
1.1.2002
Schindelfabriken, maschinelle
Schlachthöfe
Schokoladefabriken
Schuhfabriken
Seifenfabriken
Skifabriken
Speisefett- und Ölfabriken
Spinnereien für Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute und Wolle
Sprengstoffabriken
Sprengstoffmagazine
Spritfabriken
Steinsägereien und -schleifereien
Stempelwerkstätten
Stoffdruckereien
Stickereien
Tankstellen
Teeprodukteherstellung
Teigwarenfabriken
Teppichfabriken
Tonwarenfabriken und Töpfereien
Transformatorenhäuser
Trikotfabriken
Tuchfabriken
Uhrenfabriken 1-3 Umfüll- und Pumpengebäude für feuergefährliche Stoffe (gleiche Klassierung wie Lagerhäuser)
Waggonfabriken
Wäschereien
Webereien
Zellstoff- und Zellwollfabriken
Zementwarenfabriken
Ziegeleien
Zuckerwarenfabriken
Zwirnereien WIRTSCHAFTSGRUPPE 8 / Gastgewerbe
Ferienkolonien bis 30 Schlafstätten
Ferienkolonien mit mehr als 30 Schlafstätten 1.1.2002 9
Gasthöfe, Fremdenpensionen bis 30 Fremdenbetten
Gasthöfe, Fremdenpensionen mit mehr als 30 Fremdenbetten
Hotels (inkl. Aparthotels) bis 30 Gastbetten
Hotels (inkl. Aparthotels) mit 31 bis 100 Gastbetten
Hotels (inkl. Aparthotels) mit mehr als 100 Gastbetten
Klubhütten bis 30 Schlafstätten
Klubhütten mit mehr als 30 Schlafstätten
Massenlager bis 30 Schlafstätten
Massenlager mit mehr als 30 Schlafstätten
Restaurants
Wohlfahrtshäuser WIRTSCHAFTSGRUPPE 9 / Nebengebäude und Kleinbauten – B. Erhöhung der Zuschlagsprämien Wirkt sich die erhöhte Feuergefahr auf das Nachbargebäude eines Dritten gemäss Artikel 17 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden aus, so wird die jeweilige Zuschlagsklasse um eine Klasse erhöht.
C. Ermässigung der Zuschlagsprämien 1. 1)Nichtautomatische Löscheinrichtungen Ermässigung der Zuschlagsprämie um %
Leistungsfähige Hydranten im Abstand von höchstens 100 m vom Gebäude 5
Innenhydranten mit einsatzbereiten Löschposten 10
Handfeuerlöscher 5 2)Andere Massnahmen 2.
Blitzschutzanlagen 10
Werkfeuerwehr 10
Nachtwache/Sonntagswache 05
Gebäude ohne Heizeinrichtung oder Gebäude ohne Öfen oder auch ohne ähnliche di-
1.1.2002 rekt beheizte Wärmeerzeugungsanlagen in zuschlagspflichtigen Räumen 5 3. 1)Automatische Brandmelde- und Sprinkleranlagen
Brandmeldeanlagen mit direktem Anschluss an Feuerwehralarmstelle 10–40
Brandmeldeanlagen ohne direkten Anschluss an die Feuerwehralarmstelle 5–20
Sprinkler oder andere automatische Löscheinrichtungen 10–50 Die nach Ziffer 1 und 2 errechnete Ermässigung darf gesamthaft 40 Prozent nicht überschreiten, nach Ziffer 1-3 darf die Ermässigung nicht mehr als 60 Prozent betragen.
4. Räumliche beschränkte Gefährdungen: Nehmen die zuschlagspflichtigen Räume weniger als die Hälfte des Gebäudes ein, so ermässigt sich die Zuschlagsprämie nach der besonderen Tabelle. Zusammen mit den nach Ziffer 1-3 errechneten Ermässigungen darf sie sieh gesamthaft höchstens um 80 Prozent ermässigen.
2. ERHÖHTE ELEMENTARSCHADENGEFAHR 1. 2)Gebäude, die nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden versichert sind, werden in die dritte Zuschlagsklasse eingestuft. 3)Gebäude in gefährlicher Nähe eines Lawinenzuges, Rüfenauslau- 2. fes, Steinschlaggebietes sowie Wasserlaufes, werden in die zweite Zuschlagsklasse eingestuft. 3. 4)Treibhäuser werden in die erste Zuschlagsklasse eingestuft. Besonders schneedruckschadenempfindliche Konstruktionen, wie doppel- und isolierverglaste Dächer, mehrschiffige Anlagen usw. können entsprechend der grösseren Gefährdung in eine höhere Zuschlagsklasse eingestuft werden. 4. Gebäude mit Dächern, Oberlichtern oder mit Aussenwänden, die mehr als zur Hälfte aus Glas bestehen, werden bis zu ¾ Glasanteil in die erste, über ¾ Glasanteil in die zweite Zuschlagsklasse eingestuft. Dem Glas sind ähnliche, gegen Sturmwind, Schneedruck oder Hagelschlag empfindliche Baustoffe gleichgestellt.
1.1.2002 11 Finanzierung der Gebäudeversicherung Rabattansätze auf den Zuschlagsprämien bei räumlich beschränkten Gefährdungen (Ziff. 4/Abschnitt A/III des Anhanges der Verordnung über die Finanzierung zum GVG) Die Prämienansätze werden jeweils auf den nächsten ganzen Rappen abgerundet. Ermässigungen in Prozenten auf Grund der Löscheinrichtungen usw.
5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 60 (Ziff. 1–3, Abschnitt A/III) a 20 20 20 15 15 15 15 15 10 10 10 10 bis 10 b 40 40 35 35 30 30 30 25 25 20 20 15 c 60 55 55 50 50 45 40 40 35 35 30 20 a 15 15 15 15 15 10 10 10 10 10 10 10 über 10–20 b 30 30 30 25 25 25 20 20 20 20 15 15 c 50 45 45 40 40 35 35 30 30 25 25 20 a 10 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 über 20–30 b 25 25 20 20 20 20 15 15 15 15 10 10 c 35 35 30 30 30 25 25 25 20 20 20 20 a 10 10 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 über 30–40 b 15 15 15 15 15 10 10 10 10 10 10 10 c 25 25 20 20 20 20 15 15 15 15 10 10 a 5 5 5 5 5 5 5 5 – – – – über 40–50 b 10 10 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 c 10 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 Bauliche Beschaffenheit der Abtrennung von den nicht zuschlagspflichti-
1.1.2002