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Geschäftsreglement für die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

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Geschäftsreglement für die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

Gestützt auf Art. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden 1)

von der Regierung erlassen am 21. Dezember 1993

Art. 1

Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Gebäudeversiche- Obliegenheiten rungsanstalt. Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte: 1. die Bezeichnung des Stellvertreters des Vorsitzenden; 2. Vorschläge für die Wahl des Direktors und seine Besoldung zuhanden der Regierung; 3. die Wahl der Beamten gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung 2); 4. die Wahl des Stellvertreters des Direktors; 5. die Festsetzung der Taggelder und Spesenentschädigung der Feuerwehr-Instruktoren und der übrigen nebenamtlichen Mitarbeiter; 6. die Aufsicht über die Geschäftsführung der Direktion; 7. die Festlegung der Unterschriftenberechtigung; 8. die Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Anlage der Reserven; 9. Genehmigung – des Voranschlags des Feuerpolizeiamts – einmaliger Verwaltungsausgaben der Gebäudeversicherung über Fr. 10 000.– – wertvermehrender Investitionen über Fr. 50 000.– 10. die Verabschiedung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht zuhanden der Regierung; 11. Abschluss und Kündigung von Rückversicherungsverträgen; 12. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Fachorganisationen und Verbänden; 13. die Festsetzung des jährlichen Löschbeitrags gemäss Artikel 55 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen. 3) 1.1.2001 1 830.300 Geschäftsreglement Verwaltungskommission

Art. 2

Sitzungen 1 Die Verwaltungskommission tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern.

Die Direktion stellt die entsprechenden Anträge und setzt im Einvernehmen mit dem Präsidenten die Traktandenliste fest.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Art. 3

Beschlussfassung 1 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt, als angenommen.

Für Wahlen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Regierung. 1)

Art. 4

Zirkulations- 1 Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationswege erledigt werden. beschlüsse 2 Erhebt ein Mitglied Einspruch, so kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.

Art. 5

Beratende Der Direktor wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit be- Stimme des ratender Stimme bei. Direktors

Art. 6

Protokoll 1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vor.

In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationsweg gefassten Beschlüsse aufzunehmen.

Art. 7

Unterschrift Die Beschlüsse der Verwaltungskommission werden durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter und den Protokollführer unterzeichnet.

Art. 8

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

1) BR 170.320

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