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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE)

Gestützt auf Art. 29 des Gesetzes

vom Grossen Rat erlassen am 22. Februar 1984 1)

I. Organisation der Kasse

Art. 1

Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kan- Verwaltungstons Graubünden übt die Funktionen der Verwaltungskommission der kommission

a) Zusammen- Kasse aus. Sie ist ihr oberstes Organ. setzung

Art. 2

Der Verwaltungskommission obliegen insbesondere: b) Obliegenheiten

  1. die Überwachung der Geschäftsführung der Geschäftsstelle;

  2. die Verabschiedung von Jahresbericht und Jahresrechnung zuhanden der Regierung;

  3. die Festlegung der Unterschriftenberechtigung;

  4. die Beschlussfassung über einmalige Verwaltungsausgaben von über Fr. 10 000.– und wiederkehrende von jährlich über Fr. 5 000.–;

  5. die Beschlussfassung über die Anlage der Mittel der Kasse;

  6. der Antrag für die Herabsetzung des Beitrages des Kantons an die Kasse und über den Verzicht des Nothilfefonds auf Beteiligung am Überschuss der Kasse und auf den jährlichen Beitrag des Kantons im Sinne von Artikel 21 litera b und Artikel 22 der Verordnung.

Art. 3

Die Verwaltungskommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder c) Sitzungen auf Verlangen von drei Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind.

Die Geschäftsstelle stellt die entsprechenden Anträge und setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Traktanden fest.

1) B vom 14. November 1983, 221; GRP 1983/84, 577

Art. 4

d) Beschluss- Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimfassung menmehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt, als angenommen.

Art. 5

e) Protokoll Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung auf.

Art. 6

Geschäftsstelle 1 Als Geschäftsstelle wird die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bezeichnet. Sie führt die Geschäfte der Kasse und des Nothilfefonds, vertritt diese nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe.

Die Geschäftsstelle ist für alle Geschäfte zuständig, die nach Gesetz und den dazugehörenden weiteren Erlassen nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Insbesondere überwacht sie die Arbeit der Schätzungsstelle und kann ihr Weisungen erteilen. Sie besorgt den Verkehr mit dem Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden sowie mit anderen Hilfsorganisationen.

Art. 7

Schätzungsstelle 1 Als Schätzungsstelle amten die Kreisämter. Diese sind befugt, die zuständige kantonale Schätzungskommission beizuziehen.

In besonderen Fällen können im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle andere Sachverständige beigezogen werden.

Vernachlässigt die Schätzungsstelle ihre Aufgabe, ist die Geschäftsstelle befugt, die Schätzung durch die zuständige kantonale Schätzungskommission oder andere Sachverständige zu veranlassen.

Art. 8

Rechnungs- Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der Kasse und des Nothilprüfung fefonds. Sie erstattet darüber der Verwaltungskommission Bericht.

Art. 9

Entschädigungen 1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission, die Geschäftsstelle, die der Kassenorgane Kontrollstelle sowie die mit der Schätzung des Schadens beauftragte Stelle haben Anspruch auf eine Arbeitsentschädigung und auf Spesenersatz.

Die Regierung setzt die Entschädigung für die Verwaltungskommission, die Verwaltungskommission diejenige für die übrigen Kassenorgane fest.

VV über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden 835.110 Werden in besonderen Fällen zur Schadenschätzung andere Sachverständige als die Kreisämter, die kantonale Schätzungskommission und andere kantonale Amtsstellen beigezogen, so ist für deren Entschädigung die Geschäftsstelle zuständig.

Art. 10

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Geschäftsjahr II. Entschädigungen

Art. 11

Nicht entschädigt gemäss Artikel 11 Absatz 1 litera a des Gesetzes werden Minimalschaden Schäden, die den Betrag von Fr. 300.– nicht erreichen.

III. Verfahren im Schadenfall

Art. 12

Die Schadenmeldungen sind an das zuständige Kreisamt zu richten. Schadenmeldung Schadenmeldungen, die bei Gemeindeinstanzen oder bei der Geschäftsstelle eingehen, sind unverzüglich an das zuständige Kreisamt weiterzuleiten.

Die Kreisämter haben die Geschäftsstelle über schwere Schadenfälle ohne Verzug zu orientieren und ihr den Zeitpunkt der Schadenschätzung mitzuteilen.

Art. 13

Die Kreisämter haben unverzüglich zu prüfen, ob ein Schaden im Sinne Schadendes Gesetzes vorliegt und diesen gegebenenfalls aufgrund der Schät- schätzung zungsgrundsätze zu ermitteln.

Vorbehalten bleibt Artikel 7.

Art. 14

Der Geschädigte ist zum Augenschein einzuladen. Er ist berechtigt, sich Aufgebot zur Schätzung vertreten zu lassen und auf seine Kosten Sachverständige einzuladen.

Art. 15

Die Kreisämter haben die Schätzungsprotokolle umgehend der Geschäfts- Zustellung des Schätzungsstelle zukommen zu lassen. protokolls

Art. 16

Entschädigungs- 1 Die Geschäftsstelle entscheidet, ob für den angemeldeten Fall eine Ververfügung gütungspflicht besteht. Sie setzt aufgrund des von ihr überprüften Schätzungsprotokolls, in der Regel nach Vorliegen des Entscheides des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, die Entschädigung fest.

Die Entschädigungsverfügung ist dem Geschädigten mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.

Art. 17

Auskunftspflicht Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Geschäftsstelle und den Kreisämtern kostenlos alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 18

Auszahlung der Die Entschädigung wird grundsätzlich nach Eintritt der Rechtskraft der Entschädigung Entschädigungsverfügung, bei Schäden gemäss Artikel 10 Absatz 2 litera a–d des Gesetzes nach deren Behebung und Räumung des Schadenplatzes ausbezahlt.

Art. 19

Verjährung der Erfolgt die Behebung des Schadens nicht innert einem Jahr seit Inkraft- Entschädigung treten der Entschädigungsverfügung, so ist der Anspruch auf Entschädigung verjährt. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist angemessen verlängert werden. Das Gesuch um Fristverlängerung ist der Geschäftsstelle vor Eintritt der Verjährung einzureichen.

Art. 20

Teil- und Bei grösseren Schäden kann die Kasse in Härtefällen, entsprechend dem Vorschusszahlungen Fortschritt der Wiederherstellungsarbeiten, Teilzahlungen leisten. Ebenfalls kann sie aufgrund von provisorischen Beitragszusicherungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden oder von Hilfswerken deren Beiträge ganz oder teilweise bevorschussen. Bevorschusste Beiträge sind im Falle nachträglicher Beitragsablehnungen oder -kürzungen entsprechend zurückzuerstatten.

IV. Finanzierung

Art. 21

Abgabe und Abgabe und Beiträge gemäss Artikel 20 Absatz 1 litera a und b des Ge- Beiträge an die Kasse setzes betragen jährlich:

a) die Abgabe der Grundeigentümer und Baurechtberechtigten

VV über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden 835.110 – für überbaute Grundstücke 1 Rappen je Fr. 1 000.– der Gebäudeversicherungssumme der versicherten Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte, mindestens jedoch Fr. 5.– je Grundeigentümer und Standortgemeinde; – für nicht überbaute Grundstücke 0,5 Promille des Vermögenssteuerwertes, ohne Abzug der Schulden, mindestens jedoch Fr. 5.– je Grundeigentümer und Standortgemeinde;

b) der Beitrag des Kantons Fr. 100 000.–. Dieser Beitrag kann herabgesetzt werden, sofern die Schadenreserve die Summe von 10 Millionen Franken übersteigt.

Art. 22

Der jährliche Beitrag des Kantons an den Nothilfefonds gemäss Artikel Beitrag an den Nothilfefonds

litera b des Gesetzes beträgt Fr. 150 000.–.

Verfügt der Nothilfefonds über genügend Mittel, kann auf die Beteiligung am Überschuss der Kasse und auf den jährlichen Beitrag des Kantons vorübergehend verzichtet werden.

Art. 23

Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden besorgt den Einzug der Einzug der Abgabe für die überbauten Grundstücke, die kantonale Steu- Abgabe und Verfall der erverwaltung denjenigen für die nicht überbauten Grundstücke. Sie leiten Beiträge diese ohne Abzug an die Kasse weiter.

Die Beiträge des Kantons sind jeweils bis Ende März der Kasse zu überweisen.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24

Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts

  1. die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht 1) versicherbarer Elementarschäden vom 29. Mai 1959;

  2. die Verordnung über Unterstützungen aus der Kantonskasse bei ausserordentlichen Unglücksfällen vom 16. Juni 1849; 2)

  3. die Verordnung über die kantonale Hilfskasse vom 27. Mai 1925. 3) Das Vermögen dieser Hilfskasse fällt dem Nothilfefonds gemäss Artikel 24 des Gesetzes 4) zu.

Art. 25

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 1) 1) Mit RB vom 8. Oktober 1984 auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt 6