873.350
Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
873.350
Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Vom Volke angenommen am 20. Juni 1954 1)
Art. 1
Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte bei. 2)