910.100
Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat für die Errichtung und den Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums
910.100
Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat für die Errichtung und den Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums
Vom Volke angenommen am 26. April 1964 1)
Art. 1
Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat für die Errichtung und den Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums 2) bei.
Art. 2 3)
Art. 3
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.