910.175
Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs
Vom 12.08.2003 (Stand 01.03.2018)
Gestützt auf Art. 16 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden1
von der Regierung erlassen am 12. August 2003
Art. 1 Grundsatz
Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren.
Art. 2 Gebühren
Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und die Nachbereitungszeit massgebend.
Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden nicht verrechnet.
Art. 3 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)
Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht;
Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen;
Gruppenberatungen und Flurbegehungen.
Art. 4 Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)
Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
Betriebs- und Haushaltsführung;
Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;
Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;
Überbetriebliche Zusammenarbeit;
Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;
Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;
Betriebsübergaben.
Art. 5 Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3)
Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
Schadenschätzungen;
Gutachten für Private, Behörden und Gerichte;
Projektarbeit im Auftrag.
Art. 6 Auslagen
Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen etc.).
Art. 7 Fahrzeit und Reisekosten
Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.
Art. 8 Bedürftigkeitsklausel
Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 9 In-Kraft-Treten
Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15. August 19952 aufgehoben.
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