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Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden

Vom 25.11.2003 (Stand 01.01.2026)

Gestützt auf Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 19. November 19801

von der Regierung erlassen am 25. November 2003

1. Investitionsbeiträge an Meliorationen

1.1. Beitragsleistungen an gemeinschaftliche Massnahmen2

Art. 1 Grundsatzentscheid

Gestützt auf eine Grundsatzverfügung des Bundesamtes oder eine Leistungsvereinbarung zu einer Melioration kann die Regierung einen Grundsatzentscheid erlassen.

Sie sichert darin die Beitragsleistungen dem Grundsatz nach zu und entscheidet abschliessend über die Maximalbeteiligung des Kantons.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Departement ist im Rahmen des von der Regierung gefällten Grundsatzentscheides für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für die einzelnen Etappen von Meliorationen, unabhängig der Höhe der Beiträge, zuständig.

Es knüpft an die Beitragszusicherungen Bedingungen und Auflagen.

Art. 3

Art. 3a Vorzeitiger Baubeginn

Kann der Entscheid über die Beitragszusicherung für die Behebung von Unwetterschäden oder für Arbeiten, die in Kombination mit anderen übergeordneten Bauvorhaben vorgängig ausgeführt werden, ausnahmsweise nicht vorher erfolgen, kann das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen.

1.2. Beitragsleistungen an einzelbetriebliche Massnahmen3

Art. 4 Zuständigkeit

Das Departement entscheidet, aufgrund der bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Hochbauten einzelprojektbezogenen pauschalierten Beitragshöhen, ob ein Projekt unterstützt werden soll.

Es ist zuständig für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für landwirtschaftliche Gebäude und Hochbauten, unabhängig der Höhe der Beiträge, sofern nur die gemäss Artikel 20 der Strukturverbesserungsverordnung4 vorausgesetzten Kantonsleistungen gewährt werden.

Über einen allfälligen frei verfügbaren Betrag bis zur gesetzlich vorgesehenen Obergrenze der Beitragsgewährung durch den Kanton5 von 30 Prozent kann das Departement nur im Rahmen der ABzFHG6 verfügen.

2. Meliorationsfonds

Art. 5 Einfache Werke

Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere:

  1. Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse;

  2. Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlandes;

  3. landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen;

  4. Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit;

  5. Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung;

  6. Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen.

Art. 6 Beitragsberechtigte

Beiträge können an natürliche und juristische Personen ausgerichtet werden.

Art. 7 Beitragsvoraussetzungen

Die Beiträge werden in der Regel nur an Werke geleistet, für die keine ordentlichen Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 8 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Beitrag bis 100 Prozent der Kosten ausgerichtet werden.

Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers von der Regierung festgelegt.

Art. 9 Gesuch

Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Arbeiten mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einzureichen.

Für bereits ausgeführte Arbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 10 Auszahlung

Zugesicherte Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Bei langfristigen Arbeiten können Teilzahlungen geleistet werden.

3. Weitere Bestimmungen

Art. 10a Anlagen des Langsamverkehrs

Anpassungen und Umwidmungen von Anlagen des Langsamverkehrs, die im Rahmen von gemeinschaftlichen Meliorationsprojekten vorgenommen werden, erfolgen mit der Genehmigung des Auflageprojektes.

4. Schlussbestimmungen

Art. 11 In-Kraft-Treten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

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