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Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs

Vom 19.12.2000 (Stand 01.03.2018)

Gestützt auf Art. 14 der Landwirtschaftsverordnung1

von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2000

Art. 1 Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen praktizierende Landwirte, davon mindestens zwei Lehrmeister, sein.

Der zuständige Departementsvorsteher sowie der Direktor des Plantahofs sind zu den Sitzungen einzuladen.

Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige beigezogen werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden2.

Art. 2 Aufgaben

Die Kommission:

  1. befasst sich mit strategischen Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof;

  2. dient als Meinungsbildungsgremium für die Entwicklung des Plantahofs;

  3. beaufsichtigt den Schulbetrieb und das Beratungswesen;

  4. beurteilt im Auftrag des Departementsvorstehers besondere Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof;

  5. nimmt Stellung zu gesetzlichen Erlassen im Landwirtschaftsbereich;

  6. regelt im Rahmen der Bundesvorschriften die landwirtschaftliche Lehre, die Anerkennung von Lehrbetrieben und die Durchführung von Lehrabschlussprüfungen.

Art. 3 Sitzungen

Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.

Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.

Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 4 Beschlussfassung

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn sie nicht in Ausstand zu treten haben oder wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind.

Art. 5 Ausstand

Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft hat.

Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglementes werden aufgehoben:

  1. Reglement für die Kommission für die landwirtschaftliche Bildung und Beratung vom 5. Dezember 19953;

  2. Reglement für die Aufsichtskommission der Landwirtschaftlichen Schule Plantahof vom 21. November 19954.

Art. 7 In-Kraft-Treten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

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