920.140
Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster
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Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster
Gestützt auf Art. 53 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) 1) sowie auf
Art. 39 der Vollziehungsverordnung dazu (KWaV) 2)
von der Regierung erlassen am 27. November 1995 I. Gegenstand
Art. 1
Dieser Erlass regelt das Dienstverhältnis der Revierförster und um- Gegenstand schreibt deren Rechte und Pflichten.
... 3)
Art. 2
Wo der vorliegende Erlass oder die Gemeindevorschriften nichts anderes Ergänzendes vorsehen, gelten sinngemäss die Verordnung über das Dienstverhältnis der Recht Mitarbeiter des Kantons Graubünden (Personalverordnung) 4) und die dazugehörigen Ausführungserlasse.
II. Dienstverhältnis
Art. 3
Das Dienstverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich. Rechtsnatur
Art. 4
Vakante Stellen sind im Kantonsamtsblatt, in der regionalen Tagespresse Ausschreibung und mindestens einer Fachzeitschrift auszuschreiben.
Art. 5 5)
1) BR 920.100 2) BR 920.110 1.01.2007 1 920.140 Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster
Art. 6
Wahl 1 Der Revierförster wird durch den Gemeindevorstand bzw. den Gemeinderat gewählt und angestellt, sofern die Gemeindegesetze nichts anderes bestimmen.
Wird ein Revierförster durch mehrere Waldbesitzer angestellt, erfolgt die Wahl durch eine Revierkommission.
Bei der Vorbereitung der Wahl ist der Kreisförster als Berater beizuziehen.
Art. 7
Stellung im 1 Der Revierförster untersteht in administrativer und betrieblicher Hinsicht Forstdienst der Revierträgerschaft.
In fachtechnischen Belangen ist der Kreisförster sein direkter Vorgesetzter.
Art. 8 1)
Dienstvertrag 1 Das Anstellungsverhältnis wird durch den Dienstvertrag geregelt, der auf dem Normaldienstvertrag basiert, den das Amt für Wald herausgegeben hat. Im weiteren sind die vorliegenden Ausführungsbestimmungen für die Anstellung verbindlich.
Der Dienstvertrag bedarf der Zustimmung des Amtes für Wald.
III. Rechte des Revierförsters
1. ENTLÖHNUNG
Art. 9
Gehaltsklassen Es gelten die Gehaltsklassen und Lohnstufen gemäss kantonaler Personal- und Lohnstufen verordnung. 2) Beitragsberechtigt sind die Gehaltsklassen 13 bis 15.
2. ZULAGEN
Art. 10 3)
Art. 11 4)
2) BR 170.400
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3. BESCHWERDERECHT
Art. 12
Der Revierförster kann in dienstlichen Angelegenheiten, die das Verhält- Beschwerderecht nis zum Kanton betreffen (fachtechnische Belange), Beschwerde führen.
1) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet dem Amt für Wald einzureichen, welches darüber endgültig entscheidet.
... 2)
... 3)
4. WEITERE RECHTE
Art. 13
Die Gewährung von bezahlten sowie von unbezahlten Urlauben sowie die Urlaube, Neben- Regelung von Nebenbeschäftigungen und Nebenämtern ist Sache der ämter, Nebenbeschäftigung Wahlbehörde des Revierförsters.
5. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 14
Der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse oder Sparversicherung ist Pensionskasse grundsätzlich obligatorisch. Wo bereits eine gleichwertige andere Vorsorgeversicherung besteht, kann diese beibehalten werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen dieser Versicherung.
Art. 15
Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit, Berufs- Krankheit/Unfall oder Nichtberufsunfall wird dem Revierförster der volle Lohn in der Regel während 12 Monaten ausgerichtet.
Die Revierträgerschaft regelt:
die Abstufung der Lohnzahlungen nach Dienstjahren;
die Lohnzahlung nach Ablauf von 12 Monaten;
die Anrechnung von Versicherungsleistungen an den Lohn;
die Lohnzahlung während Erholungsurlauben;
die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit;
die Lohnzahlung an Aushilfen.
1.01.2007 3 920.140 Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster IV. Dienstpflichten des Revierförsters
1. Aufgaben
Art. 16
Grundsätzliches 1 Der Revierförster plant, leitet und überwacht alle im Wald auszuführenden Arbeiten. Dabei sorgt er für die Einhaltung der Bestimmungen der Forstgesetzgebung.
Er orientiert Waldbesitzer und Kreisförster laufend über den Stand dieser Arbeiten.
Art. 17 1)
Art. 18
Arbeitssicherheit Der Revierförster wacht über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Er verfügt Massnahmen zur Verhinderung und Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhalten. Notfalls hat er eine Arbeitseinstellung anzuordnen.
Art. 19 2)
Art. 20 3)
Forstliche Der Revierförster arbeitet bei der Waldentwicklungsplanung mit, sorgt für Planung eine aktuelle forstliche Betriebsplanung und führt die entsprechenden Kontrollen gemäss Planungsvorschriften und -instruktionen des Amtes für Wald aus.
Art. 21 4)
Art. 22
Jagd und Der Revierförster ist verpflichtet, Polizeiaufgaben gemäss dem kantonalen Pflanzenschutz Gesetz über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden 5) sowie gemäss dem kantonalen Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen 6) wahrzunehmen.
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2. BERICHTERSTATTUNG UND KONTROLLFÜHRUNG
Art. 23
Der Revierförster erstellt auf die jeweiligen Termine: Jahresbericht und Umfrage
den Jahresbericht;
1)die Stellungnahmen zu Umfragen des Amtes für Wald;
die Arbeitsprogramme in Zusammenarbeit mit Waldbesitzer und Kreisforstamt;
die Subventionsabrechnungen.
... 2)
3. WEITERBILDUNG
Art. 24
Jeder Revierförster ist verpflichtet, an Weiterbildungskursen teilzuneh- Weiterbildungsmen. Die Kosten übernimmt die Revierträgerschaft. kurse
Der Kanton richtet je nach Durchführungsort, Dauer und Art des Kurses angemessene Beiträge an Spesen und Kursgeld aus.
V. Schlussbestimmungen
Art. 25
Alle bestehenden Dienstverträge von Revierförstern sind bis Ende 1997 Anpassung den neuen Bestimmungen anzupassen.
Art. 26
Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem kantonalen Inkraftsetzung Waldgesetz 3) in Kraft. 4)
Sie ersetzen die Dienstinstruktion für Revierförster 5) und die Richtlinien über die Wahl und Anstellung des Gemeindeforstpersonals 6) vom 9. November 1981.