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Kantonales Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

Vom 20.04.2022 (Stand 01.05.2022)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 18 der Kantonsverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 22. Februar 2022,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz dient dem Vollzug von Artikel 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz) und der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe).

Art. 2 Geltende Bestimmungen

Für dieses Gesetz gelten Artikel 2 bis Artikel 13 der kantonalen Ausführungsverordnung über Massnahmen betreffend Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-AVPA) vom 6. Juli 2021.

Art. 3 Regierungskompetenzen

Die Regierung ist befugt, Regeln festzulegen, die während des laufenden Vollzugs der Massnahmen betreffend Publikumsanlässe erforderlich werden. Sie kann diese Kompetenz an die zuständige Stelle delegieren.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt längstens bis zur Aufhebung des entsprechenden Bundesrechts gemäss Artikel 1.

2022-018