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Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Vom 21.05.2000 (Stand 01.01.2007)

Vom Volke angenommen am 21. Mai 2000

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Zulassung von Spielautomaten und Spielbetrieben sowie die Erhebung von Abgaben auf Spielautomaten und von Spielbanken.

Art. 2 Spielautomaten

Spielautomaten sind Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne der Bundesgesetzgebung und Unterhaltungsspielautomaten.

Art. 3 Geschicklichkeitsspielautomaten
1. Verbot, Ausnahmen

Das Aufstellen und der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten sind verboten.

Die Regierung kann in Grand Casinos und Kursälen Geschicklichkeitsspielautomaten bewilligen.

Kursäle im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die im Besitze einer Konzession B nach Bundesrecht sind, oder solche, die von der Regierung bewilligt werden.

Art. 4 2. Abgaben
a) Grundsatz

Der Kanton erhebt von Aufstellern oder Betreibern von Geschicklichkeitsspielautomaten eine Abgabe.

Art. 5 b) Abgabehöhe

Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl und der Art der aufgestellten Geschicklichkeitsspielautomaten und beträgt pro Jahr und Automat 150 bis 7000 Franken. Mit steigender Automatenzahl erhöhen sich die jeweiligen Ansätze innerhalb des Abgaberahmens.

Hat die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise 10 Prozent erreicht, wird der Abgaberahmen gemäss Absatz 1 entsprechend angepasst.

Art. 6 Unterhaltungsspielautomaten

Das Aufstellen und der Betrieb von Unterhaltungsspielautomaten bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

Die Regierung legt Ausnahmen von der Bewilligungspflicht fest.

Art. 7 Spiellokale

Die Gemeinden können Eröffnung und Betrieb von Spiellokalen mit Unterhaltungsspielautomaten einer Bewilligungspflicht unterstellen.

Das Weitere regelt die Gemeindegesetzgebung.

Art. 8 Spielbankenabgabe
1. Grundsatz

Der Kanton erhebt eine Spielbankenabgabe nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Glücksspiele und Spielbanken.

Art. 9 2. Steuerpflicht und Bemessung

Steuerpflichtig sind Spielbanken mit Konzession B gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken.

Die Abgabe wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.

Der Kanton erhebt die nach Spielbankengesetz maximal anrechenbare Abgabe.

Art. 10 3. Behörde

Die Regierung kann Veranlagung und Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe an die Eidgenössische Spielbankenkommission oder an eine kantonale Dienststelle übertragen.

Art. 11 Strafbestimmungen

Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden vom ordentlichen Strafrichter mit Busse geahndet.

Unbefugterweise aufgestellte Spielautomaten können mit den Spielgeldern beschlagnahmt werden. Die beschlagnahmten Spielgelder sind zur Sicherstellung von Busse, Kosten und Gebühren zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss verfällt der Staatskasse. Umgangene Gebühren sind nachzuzahlen.

Art. 12

Art. 13 Schlussbestimmungen
1. Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 14 2. Änderung bisherigen Rechts

Art. 15 3. In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend zusammen mit dem Spielbankengesetz in Kraft.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Artikel 14 Ziffer 2.

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