950.250
Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Vom 10.03.1985 (Stand 01.01.2007)
Vom Volke angenommen am 10. März 19851
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz fördert den Wohnungsbau, insbesondere für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
Art.
2 Leistungen
1. Anwendungsbereich
Die Leistungen des Kantons richten sich nach der Wohnungsmarktlage. Sie erstrecken sich auf:
den Bau von preisgünstigen Wohnungen;
die Erneuerung bestehender Wohnungen;
den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum;
die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet.
Art. 3 2. Arten
Zur Erreichung des Zweckes können:
Nachgangshypotheken vermittelt und verbürgt,
Darlehen in der Regel zu Vorzugsbedingungen gewährt,
nicht rückzahlungspflichtige Zusatzbeiträge ausgerichtet, und
Baukostenbeiträge zugesprochen werden.
Die Leistungen sind in der Regel an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden.
Art. 4 Beteiligung von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten
Die einzelnen Leistungen können als Ergänzung zu solchen des Bundes oder, wenn dieser keine Leistungen ausrichtet, eigenständig gewährt werden.
Über die Zusicherung von Kantonsbeiträgen im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes entscheidet im Rahmen des jährlichen kantonalen Budgets die Regierung endgültig.
Voraussetzung für einen kantonalen Beitrag ist die Zusicherung eines Beitrages durch die Gemeinde oder Dritte.
Der Grosse Rat setzt den Beitrag Dritter und der Gemeinde im Rahmen der Finanzkraft fest.
Art. 5 Finanzierung
Die dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Ausgaben sind durch allgemeine Staatsmittel zu finanzieren.
Die Vollziehungsverordnung2 setzt den jährlichen Höchstbetrag für Leistungen des Kantons im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes fest.
Art. 6 Gemeinnützige Organisationen
Der Kanton kann insbesondere die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues fördern.
Art. 7 Ausschluss
Zweit- und Ferienwohnungen sind von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen.
2. Besondere Bestimmungen
Art. 8 Veräusserungs- und Zweckentfremdungsverbot
Auf Objekten, für die Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht werden, kann ein auf höchstens 25 Jahre befristetes Veräusserungs- und Zweckentfremdungsverbot festgelegt werden. In diesem Fall ist eine Handänderung nur mit Zustimmung des Kantons und der Standortgemeinde oder noch beteiligter Dritter zulässig.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der neue Eigentümer im Übernahmevertrag verpflichtet, die mit der Wohnbauhilfe verbundenen Auflagen und Bedingungen vorbehaltlos zu übernehmen.
Art. 9 Kaufs- und Vorkaufsrecht
Zur Sicherung des Zweckes kann sich der Kanton ein auf höchstens 25 Jahre befristetes Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals, vorbehalten.
Der Kanton kann das Kaufs- und Vorkaufsrecht der Standortgemeinde oder Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaues abtreten.
Art. 10 Weitere Auflagen und Bedingungen
Der Kanton legt den maximal zulässigen Mietzins fest.
An die Gewährung von Leistungen können weitere Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
Art. 11 Sanktionen
Werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder Behörden durch unwahre oder unvollständige Angaben irregeführt oder eine solche Irreführung versucht, sind zugesicherte Leistungen ganz oder teilweise zu sistieren und allfällige Bürgschaften zu kündigen. Bereits bezogene Leistungen sind samt Zins und Zinseszins sowie Umtriebskosten zurückzuzahlen.
Fehlbare Gesuchsteller oder aus der Zusicherung Berechtigte können von der weiteren Gewährung von Leistungen ausgeschlossen werden. Ist der Fehlbare an Arbeiten oder Lieferungen für das unterstützte Objekt beteiligt, so kann ihm die Mitwirkung bei diesen oder künftigen Objekten untersagt werden.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 12 Gesetzliches Pfandrecht
Für Rückforderungen im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes besteht ein gesetzliches, den eingetragenen Belastungen nachgehendes Pfandrecht der Gemeinwesen gemäss Artikel 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3.
Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen.
Art. 13 Anmerkungen im Grundbuch
Kaufs- und Vorkaufsrechte, Zweckentfremdungs- und Veräusserungsverbote sowie weitere Auflagen und Bedingungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
3. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.4
Art. 15 Vollziehungsverordnung
Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung5.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet des Kantons Graubünden vom 6. Juni 19716 aufgehoben.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche sind nach bisherigem Recht zu behandeln, sofern kein Ergänzungsgesuch eingereicht wird.
-