geringfügige Sachbeschädigung
Rubrum
PKG 2004 14
14 – Zum Beweiswert von Polizeirapporten (Art. 71, Art. 125 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
5.
a). Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich auf die Beobachtungen der beiden Beamten der Kantonspolizei Gaubünden, Wm mbA F. und Wm G., deren Feststellungen im Polizeirapport vom 31. März 2002 festgehalten wurden. Einem Polizeirapport kommt durchaus ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann (vgl. PKG 2002 Nr. 11 mit Hinweisen auf BGE 98 Ia 253 und ZR 86 Nr. 87, E. 1). So sind beispielsweise verzeigende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 211, Ziff. 1.3.). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. März 2001, SF 02 1, S. 16 mit Hinweisen). Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen ist, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und den entsprechenden Zeugen zu befragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen X gegen URA Chur, Kreisgericht Ilanz, Staatsanwaltschaft Graubünden und Kantonsgerichtsausschuss Graubünden,1P.650/ 2000, publiziert in Pra 6/2001, Nr. 93, S. 547; BGE 125 I 127 E. 6a; 124 I 274 E. 5b). Dieser Anspruch gehört zu den Grundzügen des fair trial und den Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 aBV (vgl. BGE 125 I 135 E. 6). b). Der im Polizeirapport vom 31. März 2002 geschilderte Tathergang wird – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erwägung 6) – vom zwischenzeitlich einvernommenen Polizeibeamten F. bestätigt. Da mit
anderen Worten die im Bericht enthaltenen Ausführungen von einem zwischenzeitlich erhobenen, zusätzlichen Beweismittel gestützt werden, kann der Polizeirapport vom 31. März 2002 bei der Beweiswürdigung ohne weiteres mitberücksichtigt werden. SB 03 44 Urteil vom 3. Dezember 2003