Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

Sachbeschädigung

Rubrum

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5 – Zur Abgrenzung zwischen Schiedsabrede und Schiedsgutachten. Vereinbaren die Parteien im Rahmen des Vermittlungsverfahrens vergleichsweise die Einholung eines Schiedsgutachtens, kann der Kreispräsident nach Vorliegen des Gutachtens nicht materiell über die Klage entscheiden, sondern er hat den Leitschein auszustellen, wenn sich die Parteien aufgrund des Gutachtens nicht zu einigen vermögen.

Aus dem Sachverhalt: B. stellte nach durchgeführtem Betreibungsverfahren am 6. Oktober 2006 beim Kreisamt C. das Vermittlungsbegehren gegen die Eheleute A. Er machte eine Forderung von insgesamt Fr. 34 095.40 aus der nicht bezahlten Honorarrechnung für seine Architekturleistungen geltend. Am 25. Oktober 2006 wurde die Sühneverhandlung beim Kreisamt C. durchgeführt und folgender Vergleich erzielt: «1. Die Parteien vereinbaren, dass das Honorarschiedsgericht SIA bzw. der SIA Verein Zürich die Honorarrechnung und Rechnung für Planpausen des Klägers nach SIA Norm 7.9 (Leistungstabelle und Prozentwerte) prüft und neu berechnet. 2. Beide Parteien vereinbaren, dass sie das Honorarschiedsgericht SIA bzw. SIA Vereins Zürich unwidersprochen akzeptieren. 3. Die Kosten des Honorarschiedsgerichts SIA bzw. SIA Vereins Zürich werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 4. Die vermittleramtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 5. Mit dem Vollzug dieses vermittleramtlichen Vergleichs erklären sich die

Parteien

per Saldo aller Ansprüche für vollständig auseinandergesetzt.» Mit Schreiben vom 28. resp. 29. Mai 2007 reichte der Experte D. dem Kreisamt C. ein Gutachten der Honorarkommission SIA 102 ein. Daraus ergibt sich ein Honorar von B. nach Baukosten in Höhe von Fr. 46 026.30. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 schloss der Kreispräsident C. das Sühneverfahren ab und verfügte folgendermassen: «1. Das Verfahren wird hieramts abgeschrieben. 2. Gemäss Gutachten der Honorarkommission SIA 120, Zürich, und bezugnehmend auf Ziff. 2 des vermittleramtlichen Vergleichs werden die Beklagten verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 46 026.30 zu bezahlen. 3. Die Gutachterkosten der Honorarkommission SIA 120, Zürich, bzw. D., Chur, von Fr. 3797.50 gehen gemäss Ziff. 3 des vermittleramtlichen Vegleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.

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4. Die vermittleramtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 gehen gemäss Ziff. 4 des vermittleramtlichen Vergleichs ebenfalls je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. Mitteilung.» Der Kantonsgerichtsausschuss heisst die gegen diese Abschreibungsverfügung eingereichte Beschwerde der Eheleute A. gut, hebt die angefochtene Abschreibungsverfügung auf und weist die Sache zur Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten C. zurück.

Erwägungen

1.

Die Abschreibung eines Verfahrens stellt ein Prozessurteil dar, gegen welches nach der bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) grundsätzlich die Beschwerde vorgesehen ist (Art. 232 ZPO; PKG 1997 Nr. 4, 1989 Nr. 16). Gemäss Art. 235 ZPO überprüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt. Ausgehend vom Wortlaut des vorliegenden Vergleichs ist unklar, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben respektive vereinbaren wollten, insbesondere ob sie die SIA als Schiedsgericht einsetzen oder lediglich ein unabhängiges Gutachten einholen lassen wollten. Das Wort «Honorarschiedsgericht» und die Formulierung, diesen Bericht resp. diese Berechnung unwidersprochen zu akzeptieren, sprechen zunächst für das Erstere. Die Wiedergabe der Diskussion im Protokoll der Vermittlungsverhandlung, worin das Wort «Schiedsgericht» nicht erwähnt wird, der Auftrag an die SIA, wonach ausdrücklich ein Gutachten angefordert wird, das Gutachten selber und die Tatsache, dass die Parteien gegen diese formelle Umsetzung des Vergleichs nichts einzuwenden hatten, lassen eher auf das Zweite als das von den Parteien Gewollte schliessen. Die Wirkungen dieser beiden Interpretationsmöglichkeiten sind denn auch völlig andere: Bei der Einsetzung eines Schiedsgerichts wird der Streit von den staatlichen Gerichtsinstanzen ferngehalten und ein privates Schiedsgericht zum Entscheid zuständig erklärt. Nach den dafür geltenden Regeln wird ein Schiedsverfahren durchgeführt und endet mit einem Schiedsurteil. Wie der Verfahrensablauf zeigt, war es offenbar nicht die Absicht der Parteien, den Rechtsstreit einem Schiedsgericht zum Entscheid zu übergeben, ansonsten der Kreispräsident die Klage aufgrund des Vergleichs hätte abschreiben und die Sache dem eingesetzten Schiedsgericht zur weiteren Behandlung hätte überweisen müssen. Dies wurde aber vom Kreispräsidenten – ohne Widerspruch der Parteien – nicht getan, was zusätzlich darauf hinweist, dass von allem Anfang an nur die Einholung eines (Schieds-)Gutachtens beabsichtigt war.

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Beim Schiedsgutachten stellt der Gutachter nur die Tatsachen (vorliegend die Honorarberechnung) verbindlich fest. Er entscheidet aber nicht endgültig über die eingeklagte Forderung (Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 66 N 6; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 1986, § 68 N 843 ff.; Rüede/ Hadenfeldt,

2.

Auflage, Zürich 1993, S. 21 f.; Frank/ Sträuli/ Messmer, 3. Auflage, Zürich 1997, § 258 N 1 ff. mit Hinweisen). Letzteres obliegt immer noch dem Richter, der in diesem Zusammenhang andere Einwände, Einreden etc. der Gegenpartei berücksichtigen kann (z. B. Gegenforderungen/ Verrechnungen, Mängel der Vertragserfüllung, Verfahrensmängel durch Gutachter, etc.).

2.

Wie erwähnt ist aus obigen Gründen davon auszugehen, dass bloss die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart wurde. Aufgrund der erhaltenen Angaben/ Unterlagen der Parteien hat der Gutachter gemäss SIA die Honorarforderung berechnet. Bei dieser handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, welche dem Richter zur Entscheidfindung dienen soll. Das Verfahren ist damit aber noch nicht abgeschlossen und kann nicht ohne weiteres abgeschrieben werden. Vielmehr hat der zuständige Richter im ordentlichen Gerichtsverfahren – wohl in Berücksichtigung des inzwischen eingeholten Gutachtens – den Entscheid zu fällen und allenfalls Einwände der Parteien prozessualer und materieller Art zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls hat der Kreispräsident gestützt auf das Gutachten einen materiellen Entscheid gefällt und damit die gemäss ZPO vorgegebene sachliche Zuständigkeit verletzt. Dem Vermittler selbst steht im Vermittlungsverfahren nämlich keinerlei Entscheidungsbefugnis zu (PKG 1999 Nr. 14). Er hätte nur die Möglichkeit, zu einer zweiten Vermittlungsverhandlung vorzuladen und aufgrund des Gutachtens zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Auf keinen Fall darf er aber den Inhalt des Schiedsgutachtens einfach zum Urteil erheben. Werden von den Parteien Einwände gegen das Gutachten etc. vorgebracht, so hat der Vermittler vielmehr unter Beschreibung des Ablaufs des Sühneverfahrens den Leitschein auszustellen. Die Kosten des Gutachtens gehören dabei zu den Vermittlungskosten, über welche ebenfalls das zuständige Gericht definitiv zu entscheiden hat.

3.

Der Kreispräsident als Vermittler hat somit seine Kompetenz überschritten, indem er mit der Abschreibungsverfügung die Beklagten im Sinne eines Urteils zur Bezahlung von Fr. 46 026.30 an den Kläger verpflichtete und über die Gutachterkosten entschied. Die Abschreibungsverfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. ZB 07 30 Urteil vom 17. Oktober 2007

Cited in