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Rubrum

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I. Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht

23 – Festlegung und Überbindung von Kosten im Verfahren vor der KESB; Grundsätze, Anwendung auf den kon- kreten Fall. Ausführungen insbesondere zu den Einwendungen, es sei gegen das Gesetzmässigkeits-, das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip sowie die Begründungspflicht verstossen worden (Erw. 4–8). – Entrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht? (Erw. 9).

Erwägungen

4.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB vom 27. August 2014 in Bezug auf die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4200.00 (Ziffer 9. des Entscheiddispositivs), respektive der von der KESB erhobene Vermögenszuschlag von CHF 3000.00. 5.a) Die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB in Graubünden erliess gestützt auf Art. 40 Abs. 2 lit. b EGzZGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) in Ausführung der Art. 63 f. EGzZGB und Art. 25 ff. KESV eine Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden (Stand 8. September 2014). Die Ziffer 1.2 dieser Richtlinie sieht im ersten Abschnitt vor, dass bei Geschäften mit Vermögensbezug (Genehmigung Inventar, periodische Rechnung und Schlussrechnung sowie zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Art. 416 ZGB) auf das verwaltete Vermögen abzüglich CHF 200 000.00 beziehungsweise der wirtschaftliche Wert des zustimmungsbedürftigen Geschäftes über CHF 100 000.00 mit einem Zuschlag von einem Promille zu berücksichtigen sei. Der Zuschlag werde mathematisch genau auf CHF 100.00 beziehungsweise ein Mehrfaches davon gerundet. b) Gemäss Art. 450f ZGB sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Art. 450f ZGB (als dritter Unterabschnitt des zweiten Abschnitts «Verfahren») gilt somit auch für das Verfahren vor der KESB. Der Kanton Graubünden hat keine anderslautenden Vorschriften erlassen. Im Gegenteil verweist Art. 56 EGzZGB über das Verfahren vor der KESB subsidiär ebenfalls auf die Schweizerische Zivilprozessordnung. Sodann enthält

Art. 63 EGzZGB Bestimmungen über die Verfahrenskosten. Nebst dem Grundsatz in Absatz 1, dass für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben werden, wird – neben hier nicht in Betracht fallenden Bestimmungen – in Absatz 5 subsidiär wiederum auf die Gesetzgebung über die Zivilrechtspflege verwiesen (entgegen dem Entwurf in der Botschaft der Regierung vom 20. September 2011). Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips (Legalitätsprinzip), indem in einem Gesetz im formellen Sinn weder der Kreis der Abgabepflichtigen noch das Objekt der Abgabe (Kausalabgabe) enthalten sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Richtig ist wohl, dass Kosten für behördliche Verfahren zu den Kausalabgaben gehören und deren Festlegung sich an das in Art. 5 Abs. 1 BV enthaltene Gesetzmässigkeitsprinzip zu halten hat (vgl. Thomas Sutter- [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 21 zu Art. 96 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 2A.705 / 2006 vom 24. April 2007 E. 3.4 und 2C_578 / 2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.2.2). Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz bedeutet, dass die gesetzliche Regelung mit der nötigen begrifflichen Bestimmtheit die Grundentscheidungen zu treffen, das heisst, die grossen Linien festzulegen hat, während die Details dem Verordnungsgeber überlassen werden können (vgl. die soeben zitierten Urteile des Bundesgerichts). Nach diesem Prinzip muss das Gesetz so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_207 / 2012 vom 15. März 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 19, N. 21; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 387). Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht kein Zweifel, dass die wesentlichen Grundzüge der Kostenregelung im Verfahren vor der KESB in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sind. Wenn Art. 63 Abs. 1 EGzZGB bestimmt, dass für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben werden, so wird mit dieser Formulierung deutlich gemacht, dass nicht alle

Kosten derartiger Verfahren zulasten des Staates gehen. Durch den Umstand, dass das Erwachsenenschutzverfahren sich zwischen der staatlichen Behörde und dem Betroffenen als einzigem direkten Verfahrensbeteiligten abspielt, muss Letzterem von vornherein klar sein, dass er selbst grundsätzlich für die verursachten Kosten einzustehen hat. Die Folgen der staatlichen Intervention in finanzieller Hinsicht sind somit für ihn ohne weiteres erkennbar. Inhaltlich entspricht der klarer gefasste Art. 27 Abs. 1 KESV, der die betroffene Person als Kostenpflichtigen nennt, somit Art. 63 Abs. 1 EGzZGB. Durch den Begriff «für das Verfahren» wird sodann genügend

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deutlich gemacht, dass es dabei nur um die Kosten des Verfahrens vor der KESB gehen kann. Der Kostenrahmen ergibt sich schliesslich durch die Verweisung in Art. 63 Abs. 5 EGzZGB auf Art. 15 Abs. 2 und 3 EGzZPO. Dieser Kostenrahmen wird in Art. 25 KESV nicht überschritten. In dieser Verordnungsbestimmung sind weitere Unterteilungen enthalten. Dazu war die Regierung gestützt auf Art. 66 lit. d EGzZGB ohne Weiteres befugt. Eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich.

6.

a) Bei der Festlegung der Entscheidgebühren sind sodann zwei weitere Grundsätze zu beachten, namentlich das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungsprinzip bezieht sich auf das allgemeine Verhältnis von Aufwand und Ertrag einer bestimmten, gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Gesamteinnahmen einer Gebühr dürfen die Gesamtkosten der betreffenden Amtshandlung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalierung nicht ausschliesst. Da gerichtsnotorisch ist, dass die Einnahmen der KESB ihren Gesamtaufwand nie erreichen und vielmehr der Kanton aus dem allgemeinen Finanzhaushalt erhebliche Beträge an den Betrieb der KESB einschiesst, dürfte dieses Prinzip kaum jemals tangiert sein (vgl. Thomas Sutter- Somm/Cristina von Holzen, a.a.O., N. 23 zu Art. 96 ZPO; Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N. 5 zu Art. 95 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N. 5 zu Art. 95 ZPO; BGE 126 I 180). b) Beim Äquivalenzprinzip geht es um das Verhältnis der Amtshandlung zur verlangten Gebühr im Einzelfall. Es konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (vgl. Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungsweges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung der Gebühren darf namentlich der Streit- oder Interessenwert eine massgebliche Rolle spielen.

Es ist dem Kanton nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden; es ist daher eine obere Begrenzung festzulegen, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promille festgelegt wird (vgl. Adrian Urwyler, a.a.O., N. 4 und 5 zu Art. 96 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 5 zu Art. 95 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Cristina von Holzen, a.a.O., N. 25 zu Art. 96 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 130 III 225; PKG 1992 Nr. 25 und 2004 Nr. 17). c) Gemäss Art. 25 Abs. 1 KESV bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Diese Bestimmung stimmt überein mit dem kraft Verweis in Art. 63 Abs. 5 EGzZGB ebenfalls anwendbaren Art. 15 Abs. 2 EGzZPO. Die Entscheidgebühr hat sich sodann im Kostenrahmen von Art. 25 Abs. 2 und 3 KESV beziehungsweise Art. 15 Abs. 3 EGzZPO zu bewegen. Die KESB hat für die Prüfung und Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage samt Rechnung 2013, Kenntnisnahme des Budgets 2014 etc. eine Entscheidgebühr von CHF 4200.00 festgesetzt. Gemäss Zusammenstellung der KESB (vgl. KESB act. 74) entstand für diesen Entscheid ein Aufwand von 5 ¾ Stunden, was aufgrund der Stundenansätze von CHF 100.00 beziehungsweise CHF 120.00 insgesamt CHF 1200.00 ausmacht. Nach dem erwähnten Aktenstück sollte zusätzlich ein Betrag von CHF 2800.00 als Vermögenszuschlag aufgerechnet werden. Im Entscheid selber wurde dieser offenbar auf CHF 3000.00 erhöht, so dass sich eine Gesamtgebühr von CHF 4200.00 ergab. Damit wird der in Gesetz und Verordnung festgelegte Kostenrahmen zweifellos nicht überschritten; indessen ist zu prüfen, ob sich die Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip verträgt. Kriterien für die Bestimmung der Kostenhöhe sind einerseits der Aufwand, dann aber auch das Interesse des Kostenpflichtigen am Entscheid sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Art. 25 Abs. 1 KESV und Art. 15 Abs. 2 EGzZPO). Ausgangspunkt der Kostenfestlegung ist zweifellos der mit dem Fall verbundene Aufwand der Behörde. Die KESB berechnet diese Kosten anhand der von den Mitarbeitern geleisteten Stunden und multipliziert diese

mit einem entsprechenden Stundenansatz, welcher nach Komplexität der Fälle abgestuft ist. Dies führt zu einer gewissen Pauschalierung der Verfahrenskosten nach Aufwand, welcher von der Rechtsprechung geduldet wird (vgl. die von der KESB-Geschäftsleitung erlassene Richtlinie, Stand 8. September 2014). Zum so errechneten Aufwand kommen noch Kosten Dritter für die Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 26 KESV hinzu. Nicht immer sind die Aufwandkosten aber gleichbedeutend mit einer Mindestentscheidgebühr. Vielmehr kann diese einerseits in Berücksichtigung knapper wirtschaftlicher Verhältnisse reduziert werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 KESV) oder es kann bei besonderen Umständen ganz auf die Erhebung verzichtet wer-

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den (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 KESV). Andererseits bildet die Deckung des angefallenen Aufwands nicht die absolute Obergrenze der Entscheidgebühr. Ist das Interesse am Entscheid für den Kostenpflichtigen gross und/oder lebt er in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, so rechtfertigt sich eine Erhöhung der Entscheidgebühr als teilweiser Ausgleich zu jenen Fällen mit Unterdeckung ohne weiteres. Allerdings darf gemäss Äquivalenzprinzip kein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung entstehen und muss sich der Zuschlag in vernünftigen Grenzen halten. Dabei steht der entscheidenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu.

7.

Während die KESB im Jahre 2013 für die Prüfung der Rechnung 2012 noch keinen Zuschlag erhob und sich mit der Überbindung von Verfahrenskosten von CHF 1140.00 (reine Aufwandsentschädigung) begnügte (vgl. Entscheid vom 9. Oktober 2013, KESB act. 60), werden im angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten von CHF 4200.00 verrechnet, welche sich aus Aufwandkosten in der Höhe von CHF 1200.00 und einem Vermögenszuschlag von CHF 3000.00 zusammensetzen. Die KESB stützt sich für die Erhebung dieses Zuschlags auf ihre Richtlinie (Stand 8. September 2014), worin unter Ziffer 1.2 erster Abschnitt unter anderem bei Geschäften mit Vermögensbezug wie die periodische Rechnungsprüfung auf das verwaltete Vermögen abzüglich CHF 200 000.00 ein Zuschlag von einem Promille als Teil der Verfahrenskosten vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt, dass für einen derartigen Zuschlag eine Rechtsgrundlage fehle. Dazu ist folgendes festzuhalten: a) Die von der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Graubünden erlassene Richtlinie stützt sich auf Art. 40 Abs. 2 lit. b EGzZGB. Diese Bestimmung überträgt der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Aufgabe, eine einheitliche Praxis zu entwickeln. Die besagte Richtlinie stellt somit nichts anderes als eine Praxisfestlegung der KESB-Geschäftsleitung für die einzelnen Behörden dar. Diese Kompetenz kommt der Geschäftsleitung gemäss der genannten Gesetzesbestimmung zu. Allerdings stellt sich die Frage, wie verbindlich diese Richtlinie für die Festsetzung der Verfahrenskosten im Einzelfall sein kann. Zu beachten ist stets, dass eine Richtlinie bloss ein anleitendes Hilfsmittel ohne normative Kraft ist. Sie kann die Tragweite einer generellabstrakten Norm – wie hier Art. 25 Abs. 1 KESV – nicht bindend definieren. Die Vorschriften über die Bemessung der Verfahrenskosten räumen der zum Entscheid berufenen KESB einen Ermessensspielraum ein, der durch die Richtlinien nicht beschränkt werden kann. Sinn der Richtlinie ist, den KESB wegleitend ein Instrument zur Verfügung zu stellen, welches ihnen die gleichförmige und schnelle Rechtsanwendung erleichtert. Es handelt sich somit um eine praxisorientierte und – gemessen an der Vielfältigkeit der in

Betracht fallenden Lebenssachverhalte – unvollständige Rechtsanwendungshilfe, welche die Behörde nicht davon entbindet, die besonderen Umstände in jedem Einzelfall zu prüfen, und die nicht ausschliesst, dass in begründeten Fällen ein Abweichen von den in der Richtlinie genannten Ansätzen und Leitsätzen zulässig oder gar geboten ist (vgl. dazu auch den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. August 2009 zur Änderung der Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, KSK 09 39). Insbesondere darf die Richtlinie selbstredend nicht dazu dienen, um von anerkannten und geltenden Rechtsgrundsätzen, wie dem Äquivalenzprinzip, abzuweichen. Diesem blossen Richtliniencharakter wird die Formulierung der Richtlinie in Ziffer 1.2 nicht gerecht. Vielmehr erweckt sie mit ihrem strikten Formulierungsstil den Anschein absoluter Verbindlichkeit. Zumindest ein allgemeiner Hinweis, dass die Richtlinie im eben genannten Sinne zu handhaben ist, wäre angebracht gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass übergeordnetes Recht – wozu auch allgemeine Rechtsgrundsätze gehören – bei der Anwendung der Richtlinie zu beachten ist. Die Richtlinie sieht in Ziffer 1.3 zwar vor, dass die Obergrenzen der Entscheidgebühr gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 KESV zu beachten sind. Die jeweiligen Gebührenhöchstgrenzen von CHF 30 000.00 für Kollegialentscheide, CHF 10 000.00 für Entscheide in Einzelzuständigkeiten beziehungsweise CHF 100 000.00 für Fälle mit grossen Aufwand sind derart weit gesteckt, dass sie in den allermeisten Fällen eine unangemessene Gebührenerhebung nicht verhindern können. b) Im konkreten Fall verfügt die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von rund 3 Mio. Franken. Nicht zu beanstanden ist, dass unter diesen Umständen ein Zuschlag zu den reinen Aufwandkosten erhoben wurde, ist doch Art. 25 Abs. 1 KESV (und Art. 15 Abs. 2 EGzZPO) dahin auszulegen, dass bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ein entsprechender Zuschlag erhoben werden darf. Dieser darf aber – wie mehrfach erwähnt – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen. Bei einem Stundenaufwand von CHF 1200.00 und einem Zuschlag von CHF 3000.00 bedeutet dies, dass ein

Vermögenszuschlag erhoben wurde, der 2,5-mal höher als die Kosten nach Aufwand ausgefallen ist. Zu prüfen ist somit, ob dies gegen das Äquivalenzprinzip verstösst. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die KESB habe den Zuschlag sogar gemäss ihrer eigenen Richtlinie falsch berechnet, indem vom Vermögen der vorgesehene Abzug von CHF 200 000.00 nicht vorgenommen worden sei, ansonsten der Zuschlag von vornherein nur CHF 2800.00 betragen hätte. Dieser Einwand ist grundsätzlich richtig (vgl. auch die ursprünglich korrekte Berechnung in KESB act. 74). Indessen ist angesichts des Umstandes, dass die Richtlinie nicht zwingend nach dem

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Wortlaut anzuwenden ist, nicht ausgeschlossen, dass es Fälle geben kann, in denen es gerechtfertigt wäre, einen leicht höheren Zuschlag als das in der Richtlinie vorgesehene Promille zu erheben. Es ist somit für den konkreten Fall allgemein im Lichte des Äquivalenzprinzips zu prüfen, ob ein Zuschlag von CHF 3000.00 zur Aufwandsentschädigung von CHF 1200.00 ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung darstellt. Für Letzteren kann auf den Nutzen für den Pflichtigen oder auf den Kostenaufwand abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Er beträgt im vorliegenden Fall somit CHF 1200.00. Bei der Prüfung, ob sich ein Zuschlag in vernünftigen Grenzen hält, darf nicht völlig ausser Acht gelassen werden, dass es sich vorliegend um einen Fall des Erwachsenenschutzrechts handelt, einem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchem der Staat in Erfüllung sozialer Aufgaben und namentlich zum Schutze von Hilfsbedürftigen in Erscheinung tritt. Der Fürsorgegedanke legt nahe, dass bei der Erhebung von Zuschlägen zum Kostenaufwand eher Zurückhaltung geübt wird. Sodann ist gerade bei den periodischen Rechnungsprüfungen zu berücksichtigen, dass bei Verbeiständeten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in relativ kurzen Abständen (vgl. Art. 410 Abs. 1 ZGB) Zuschläge über den effektiven Aufwand hinaus erhoben werden können. Auch aus diesem Grunde darf der einzelne Zuschlag nicht allzu hoch ausfallen. Schliesslich ist gerade in Fällen, in denen nur ein geringer Aufwand der Behörde anfiel, aber ein hohes Vermögen vorhanden ist, mit Zuschlägen Mass zu halten. Die volle Abschöpfung eines Promilles des bestehenden Vermögens (abzüglich CHF 200 000.00) bei geringem objektiven Wert staatlicher Leistung führt nämlich schnell einmal zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips. Legt man diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, führt dies zum Schluss, dass die Erhebung eines Zuschlags, welcher den Kostenaufwand zweieinhalb Mal übertrifft, unverhältnismässig ist. Als angemessen erscheint unter den gegebenen Umständen eine Verdoppelung der für den Stundenaufwand verrechneten Gebühr, somit Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2400.00. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die KESB habe ihre Begründungspflicht verletzt und damit gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem sie den Kostenspruch nur ungenügend substantiiert habe. Wenngleich zuzugeben ist, dass die Erwägung über die Höhe der Entscheidgebühr sehr rudimentär ausgefallen ist, erweist sich die Rüge als unbehelflich. Kostensprüche sind nämlich nach herrschender Lehre und geltender Rechtsprechung in der Regel nicht zu begründen (vgl. BGE 111 Ia 1, Adrian Urwyler, a.a.O., N. 11 zu Art. 105 ZPO; David Jenny, a.a.O., N. 4 zu Art. 104 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 105 ZPO). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich die Gebührenhöhe im Rahmen des Kostenrahmens bewegt. Allenfalls kann im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO eine nähere Begründung verlangt werden (vgl. David Jenny, a.a.O., ebenda), was der Beistand denn auch getan hat (vgl. KESB act. 77). Auf alle Fälle war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre Rügen gegen die Bemessung der Entscheidgebühr in ihrer Beschwerde in genügender Form vorzutragen, so dass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist.

9.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1500.00 festgesetzt werden, zu zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden und zu einem Drittel, somit CHF 500.00, zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art 107 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche sie mit CHF 4776.38 beziffert, davon CHF 2246.65 Interessenwertzuschlag (vgl. act. D.4). Nicht einzusehen ist, weshalb für einen Streitwert von CHF 3000.00 (Differenz Entscheidgebühr von CHF 4200.00 zu anerkannter Gebühr gemäss Beschwerdebegehren von CHF 1200.00) ein Interessenwertzuschlag zu verrechnen wäre (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Zu prüfen ist sodann, ob für die Zusprechung einer Parteientschädigung überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. Die Regelung der Parteikosten obliegt dem kantonalen Gesetzgeber. Im Sinne von Art. 450f ZGB erklärt Art. 60 Abs. 2 EGzZGB für das Beschwerdeverfahren subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar, soweit das EGzZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Wie das Bundesgericht in BGE 140 III 385 festgestellt hat, lässt sich für Beschwerdeverfahren in KESB-Sachen gestützt auf die Bestimmungen der ZPO – im Unterschied zu den Gerichtskosten (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) – keine entsprechende Pflicht des Staates zur Ausrichtung einer Parteientschädigung ableiten. Auszugehen ist nämlich davon, dass die KESB im Beschwerdeverfahren nicht Partei, sondern Vorinstanz ist, so dass ihr gestützt auf Art. 106 ZPO keine Parteientschädigung auferlegt werden kann. Ausser Betracht fällt auch die Verpflichtung der KESB zu einer Parteientschädigung gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Diese Bestimmung kann nämlich nicht bei jeder festgestellten Rechtsverletzung durch eine Vorinstanz dazu führen, dass diese ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte. Dies kann nicht der Sinn dieser Gesetzesvorschrift sein. Vielmehr müsste ein qualifiziertes prozessuales Fehlverhalten und/oder eine krasse materiellrechtliche Falschbeurteilung vorliegen (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 108 ZPO). Zu prüfen bleibt somit, ob das kantonale Recht selbst eine Rechtsgrundlage für

eine aussergerichtliche Entschädigung im vorliegenden Fall enthält. Wie das Kantonsgericht bezüglich Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entschieden hat, ist dieser Artikel aufgrund der Systematik (VI. Gemeinsame Bestimmungen, 3. Kosten) grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. Ent-

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scheide des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 5 vom 22. Januar 2015 E. 10. b und ZK1 14 101 vom 20. Oktober 2014 E. 6. b/aa). Art. 63 Abs. 4 EGzZGB bestimmt nun, dass in Verfahren vor der KESB in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese Bestimmung schliesst somit selbst in Verfahren vor der KESB, welches der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt und ebenfalls in aller Regel kein Zweiparteienverfahren darstellt, eine Parteientschädigung nicht völlig aus. Als gerechtfertigt wird eine Parteientschädigung insbesondere dann erachtet, wenn sich das Verfahren als gegenstandslos erweist und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 16 vom 28. März 2013, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Gesetzgeber wollte somit offenbar nur für das Verfahren vor der KESB eine Einschränkung hinsichtlich der Ausrichtung von Parteientschädigungen vornehmen. Im Sinne eines Umkehrschlusses bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren einer Partei, welche zu Unrecht in ein Erwachsenenschutzverfahren involviert wird, nach den üblichen Regeln eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen werden kann. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren teilweise obsiegt hat, ist ihr für ihren Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Auszugehen ist dabei von einer angemessenen Aufwandentschädigung von CHF 2400.00 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Ausser Betracht fällt – wie erwähnt – ein Interessenwertzuschlag. Mangels einer Gegenpartei, welche von der Beschwerdeführerin zu entschädigen wäre, steht ihr im gleichen Verhältnis, wie die Gerichtskosten verteilt wurden, eine Entschädigung von CHF 1600.00 zu (2⁄3 von CHF 2400.00). ERZ 14 340 Entscheid vom 14. Januar 2015

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 410, Art. 416, and Art. 450f — read in the version of April 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 93 — read in the version of July 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 5, Art. 8, and Art. 9 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106, Art. 107, Art. 108, and Art. 239 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.

Cited in