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Beistandschaft

Rubrum

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18 – Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG. Grundsätze. Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2).

Erwägungen

2.

Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Imboden das Existenzminimum und damit die pfändbare Lohnquote des Beschwerdeführers zutreffend festgesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 19-21 zu Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Berechnung des Existenzminimums erfolgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, welche das Kantonsgericht für Graubünden als verbindlich erklärt hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009; vgl. zum Ganzen auch Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Demnach hat die Aufsichtsbehörde innerhalb der gestellten Rechtsbegehren die rechtserheblichen Tatsachen selbst festzustellen. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung der Lohnpfändung, da er offenbar der Auffassung ist, dass bei richtigem Vorgehen des Betreibungsamtes Imboden keine pfändbare Quote resultiert hätte. Um dies zu verifizieren, ist der gesamte Pfändungsvollzug – und nicht nur die vom Beschwerdeführer gerügten Positionen – zu überprüfen, da nur so festgestellt werden kann, ob schlussendlich noch pfändbarer Lohn übrigbleibt.

2.1

Der Pfändungsurkunde vom 27. Oktober 2017 ist eine Existenzminimumberechnung angehängt, die das Datum vom 10. November 2017 trägt, eine pfändbare Quote von CHF 289.15 ausweist und von ei-

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nem Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 5‘264.16 ausgeht. Da die Beschwerde indessen am 3. November 2017 der Post übergeben wurde, kann dies nicht jene Existenzminimumberechnung sein, welche vom Beschwerdeführer gerügt wird. Seine Rügen beziehen sich offenbar auf jene Berechnung mit dem Ausstellungsdatum vom 27. Oktober 2017, worin eine pfändbare Quote von CHF 209.00 enthalten und ein Einkommen von CHF 5‘184.00 angegeben ist. Da die Pfändung aber ohnehin in verschiedenen Punkten zu beanstanden ist, kann offengelassen werden, von welcher Existenzminimumberechnung auszugehen ist.

2.2

Das Betreibungsamt Imboden geht offenbar davon aus, dass der Lohn des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit im Restaurant B._ in O.1_ das einzige zu berücksichtigende Einkommen darstellt. Der Pfändungseinvernahme ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt (BKA act. 4). Letzterer schliesst seine Ausbildung im August 2018 ab, sodass er ohne Zweifel keine Betreuung der Mutter mehr benötigt und es naheliegend wäre, dass die Ehefrau ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Derartige Abklärungen wurden vom Betreibungsamt Imboden aber nicht getätigt, obwohl sie für den Pfändungsvollzug von Bedeutung gewesen wären. Das Betreibungsamt Imboden hat damit zunächst der Frage nach zu gehen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ein Einkommen erzielt. Bejahendenfalls ist nach der Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums der Familie vorzugehen (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG; PKG 2014 Nr. 18 E. 2c). Sollte die Ehefrau nicht erwerbstätig sein, wäre dies im Pfändungsprotokoll zumindest festzuhalten.

2.3

Zu Recht wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass das Betreibungsamt Imboden bei der Festlegung des massgeblichen Lohns die Kinderzulagen miteinbezogen hat. Dies erfolgte offensichtlich sowohl in der Berechnung vom 27. Oktober 2017, welcher die vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 eingereichte Lohnabrechnung für den Monat September 2017 zugrunde liegt (BKA act. 6 und act. 8), als auch in der späteren Berechnung vom 10. November 2017, welche sich auf die Lohnberechnung gemäss Arbeitsvertrag stützt (BKA act. 9 und act. 11). Es entspricht konstanter bundesgerichtlicher Praxis, dass die einem Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht dem Einkommen des betriebenen, obhutsberechtigten Elternteils angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 115 Ia 325 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 4.2). Im Gegenzug darf bei diesem Elternteil bei der Ermittlung des Existenzminimums dann aber auch nicht der durch die Alimente und die Kinderzulage gedeckte Aufwand berücksichtigt werden. Alimente und Kinderzulagen sind primär dazu da, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen (Urteil des Bundesge-

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richts 5A_661/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.3). Dies bedeutet, dass die Kinderzulagen bei der Feststellung des massgeblichen (Netto-) Einkommens auszuklammern sind, was im vorliegenden Fall zu einer Reduktion von CHF 275.00 führt (vgl. BKA act. 6; siehe aber auch BKA act. 11, wo die Kinderzulagen mit CHF 270.00 ausgewiesen werden). Sodann darf nicht einfach der Grundbetrag von CHF 600.00 für ein Kind über zehn Jahre als Aufwand für das Kind zum Existenzminimum geschlagen werden (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG). Vielmehr hat das Betreibungsamt das Einkommen des Kindes abzuklären – sofern sich vorliegend der Sohn des Beschwerdeführers im letzten Lehrjahr befindet, dürfte dieser nicht vernachlässigbar sein – und zu prüfen, ob und wieviel das Kind von seinem Lohn zu Hause abgibt. Dies kann dazu führen, dass allenfalls kein Grundbetrag mehr anzurechnen ist (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 35 zu Art. 93 SchKG). In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers das Bündner Generalabonnement aus seinem Verdienst selber bezahlen kann bzw. ob dieses für die Fahrt zur Ausbildungsstätte überhaupt notwendig ist.

2.4

Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass vom Betreibungsamt Imboden die mit dem Lohn ausbezahlte Entschädigung von CHF 50.00 für Berufswäsche zu Unrecht zum anrechenbaren Einkommen gezählt wurde. Dies ergibt sich aus der vom Betreibungsamt Imboden in den Existenzminimumberechnungen übernommenen Lohnberechnungen (BKA act. 6 und act. 11; vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG).

2.5

Das Betreibungsamt Imboden hat richtigerweise den ganzen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 2‘325.00 bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt, selbst wenn es der Auffassung ist, dass die Höhe des Mietzinses über den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers liegt (vgl. BKA act. 8). Ob der Mietzins allerdings unverhältnismässig hoch ist, hängt davon ab, welcher Beitrag daran allenfalls dem Einkommen der Ehefrau zugerechnet werden kann. Fiele dies ausser Betracht, so wäre der Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert worden, eine günstigere Wohnmöglichkeit zu suchen (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG). Die Mietkosten sind im Weiteren zu belegen. In den Akten fehlt der entsprechende Mietvertrag.

2.6

In der Existenzminimumberechnung wurden dem Beschwerdeführer keine Auslagen für Krankenkassenprämien angerechnet mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer weise diesbezüglich einen Zahlungsrückstand auf. Grundsätzlich ist es richtig, dem Beschwerdeführer nur jene Zuschläge zu den Grundbeträgen anzurechnen, für welche er entsprechende Zahlungen leistet. Unbestrittenermassen gehören die Krankenkassenprämien (allenfalls unter Abzug der individuellen Prämienverbilligung)

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zu den Positionen, welche bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind, sofern sie auch wirklich bezahlt werden (Effektivitätsprinzip). Gemäss den Akten ist vom Beschwerdeführer wohl zugestanden worden, dass er mit den entsprechenden Zahlungen im Rückstand ist (BKA act. 4). Allerdings wies er in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2017 darauf hin, dass die entsprechenden Ausstände des ersten Quartals erledigt seien und die Zahlungen für das zweite und dritte Quartal erfolgen würden (BKA act. 7). Trotzdem hat das Betreibungsamt Imboden diese Kosten auch in den späteren Notbedarfsberechnungen nicht berücksichtigt. Grundsätzlich genügt bei diesen Auslagen das glaubhafte Versichern, die entsprechenden Zahlungen in Zukunft leisten zu wollen (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 25d zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt hat somit die Aussage des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2017 zu verifizieren und die entsprechenden Belege (Policen, Zahlungsnachweise) einzufordern und zu den Akten zu nehmen. Stellt sich heraus, dass der Beschwerdeführer in der Tat daran ist, die Ausstände bei den Krankenkassenbeträgen abzutragen und die fälligen Prämien bezahlt, so wären die Voraussetzungen gegeben, diese bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen (KVG-Prämien).

2.7

Während der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 3. und 25. Oktober 2017 an das Betreibungsamt Imboden rügte, die Auslagen für seine Autofahrt zur Arbeit seien mit CHF 350.00 zu knapp bemessen, fehlt eine derartige Beanstandung in der Beschwerde, obwohl das Betreibungsamt Imboden diesbezüglich keine Korrekturen vorgenommen hat. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass Auslagen für ein Privatfahrzeug nur anzurechnen sind, wenn dieses für die Arbeit oder für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist und somit Kompetenzcharakter hat (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG; Daniel Staehelin, a.a.O., N 28d zu Art. 93 SchKG). Es ist somit abzuklären, ob dem Beschwerdeführer für seine Fahrten zum Arbeitsort und wieder nach Hause kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht (Prüfung der Arbeitszeiten und der entsprechenden Verkehrsverbindungen). Sollte sich bestätigen, dass der Beschwerdeführer auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist, so sind die entsprechenden Kosten anzurechnen (CHF 0.50 pro Kilometer; vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 28d zu Art. 93 SchKG).

2.8

Demgegenüber will der Beschwerdeführer zu Unrecht auch offene Zahnarztrechnungen bei der Notbedarfsberechnung anrechnen lassen. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden werden bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt, um eine Begünstigung der nicht-betreibenden Gläubiger zu vermeiden. Dies gilt selbst für Verpflichtungen wie Arztkosten, die einzurechnen sind, wenn

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sie während der Lohnpfändungsdauer erwachsen (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG).

2.9

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Lohnpfändung, insbesondere die Berechnung des Existenzminimums und der gepfändeten Quote, mit zahlreichen Mängeln behaftet ist. Dies führt zur Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 27. Oktober 2017. Das Betreibungsamt Imboden hat die Pfändung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen neu vorzunehmen. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit der Mitteilung des Sachentscheids hinfällig. KSK 17 66 Entscheid vom 29. November 2017

Cited in