Bewilligungsgesetz (BewG). Nachträglicher Miterwerb eines Betriebsstätte-Grundstücks durch eine konzern- mässig verbundene Gesellschaft. Bejahung der Betriebs- notwendigkeit von Personalwohnungen für ein Hotel
Rubrum
Öffentliche Sachen 1 Caussas publicas Cose pubbliche
1 Winteröffnung einer Feldstrasse. Kommunales Reglement zum Befahren von Feld-, Flur-, Forst- und Alpstrassen. – Der Umstand, dass eine Feldstrasse einem Fahrverbot untersteht und teilweise über private Grundstücke verläuft, spricht nicht gegen die Qualifikation als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (E.5.3). – Wenn private Eigentümer seit jeher den Gemeingebrauch einer Feldstrasse bewusst geduldet haben, ist die Strasse als öffentlich zu qualifizieren, auch wenn keine formelle Widmung erfolgt ist (E.5.5). – Ist die Feldstrasse im generellen Erschliessungsplan (GEP) als Land- und Forstwirtschaftsweg im Sinne des kommunalen Baugesetzes aufgenommen, und ist vorgesehen, dass die Gemeinde bezüglich der Benutzung der Wald- und Güterstrassen weitergehende Regelungen erlassen kann, ist sie auch befugt, die Winteröffnung einer solchen Strasse zu beschliessen (E.5.6).
Apertura invernale di una strada campestre. Regolamento comunale per la guida su strade campestri, agricole, forestali e alpine. – La circostanza che una strada campestre sia soggetta a un divieto di circolazione e che in parte passi sopra proprietà private, non impedisce di qualificarla come strada pubblica ai sensi della Legge federale sulla circolazione stradale (consid. 5.3). – Se i proprietari privati hanno da sempre consapevolmente tollerato l’uso pubblico di una strada campestre, la strada deve essere considerata come pubblica anche se non è stata formalmente consacrata come tale (consid. 5.5). – Se la strada campestre è inclusa nel piano generale di urbanizzazione (PGU) come strada agricola e forestale ai sensi della legge edilizia comunale, e se è previsto che il comune possa emanare ulteriori normative sull’uso delle strade forestali e di trasporto, il comune è anche autorizzato a stabilire l’apertura invernale di una tale strada (consid. 5.6)
Erwägungen
5.1
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Gemeinde gar nicht befugt war, über die Offenhaltung der Feldstrasse E. im Winter zu entscheiden. Indem die Kompetenz der Gemeinde, in diesem Zusammenhang gesetzgeberisch tätig zu werden, bestritten wird, wird die Verletzung von übergeordnetem Recht i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. a VRG gerügt (vgl. oben E.3). Zu eruieren ist insbesondere, ob die Gemeinde im Einklang mit dem übergeordneten Recht über den Spielraum verfügte, das Reglement zu erlassen.
5.2
Beim streitgegenständlichen Reglement handelt es sich um Verkehrseinschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung sind die Kantone befugt, Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs für bestimmte Strassen zu erlassen. Sie können diese Kompetenz an die Gemeinden übertragen. Der Kanton Graubünden hat mit Art. 7 Abs. 1 EGzSVG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Befugnis zum Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Gemeindestrassen auf die Gemeinden übertragen. Die Gemeinde ist daher für öffentliche Strassen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und Art. 7 Abs. 1 EGzSVG zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen befugt.
5.3
Zunächst ist somit zu klären, ob die Feldstrasse E. im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes – also strassenverkehrsrechtlich – als öffentlich zu qualifizieren ist (Art. 1 Abs. 1 SVG). Nach Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sind Strassen öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Ob eine Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, ist nicht entscheidend; ebenso kommt es nicht darauf an, ob eine Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist (vgl. BGE 104 IV 105 E.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E.1.4.2,6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 E.1.1; Waldmann/Kraemer, in: niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 1 Rz. 19). Massgebend ist vielmehr, dass die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht. Auch die Tatsache, dass eine Strasse nur für gewisse Verkehrsarten oder -zwecke offensteht, vermag am öffentlichen Charakter eines Weges nichts zu ändern (BGE 104 IV 105 E.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E.1.4.2,6B_847/2011 vom 21. August 2012 E.2.). Der Strassenbegriff des Strassenverkehrsgesetzes umfasst damit die rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Strassen und deckt sich nicht mit dem Begriff der öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch nach der öffentlich-rechtlichen Terminologie (Urteil des Bundesgerichts 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E.2 m.w.H.). Unter den strassenverkehrsrechtlichen Begriff der öffentlichen Strasse fällt auch die Feldstrasse E. , da diese für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Dass sie einem Fahrverbot untersteht und teilweise über private Grundstücke verläuft, spricht nach dem Ausgeführten nicht gegen die Qualifikation als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes.
5.4
Wohl können funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG auf allen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung öffentlichen Strassen verfügt werden, unabhängig von der jeweiligen Eigentümerschaft. Zu berücksichtigen ist demgegenüber auch der Grundsatz, wonach das Gemeinwesen privates Areal nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln darf, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechtes) erlangt hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E.4.3.2,2A.194/2006 vom 3. November 2006 E.5.2 m.w.H.). Das Erfordernis der genügenden Verfügungsmacht dient dabei dem Schutz der Eigentumsgarantie und spielt vorab dann eine Rolle, wenn ein im Eigentum eines Privaten stehendes Grundstück entgegen dessen Willen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden soll. Es würde daher diesem Grundsatz widersprechen, wenn es dem Gemeinwesen ohne weiteres möglich wäre, indirekt auf dem Wege funktioneller Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG die Öffnung einer im Privateigentum stehenden Strasse in einem Umfang zu erzwingen, wie es ihm nach Massgabe der erlangten Verfügungsmacht gar nicht gestattet wäre (Urteil des Bundesgerichts 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E.5.2).
5.5
Vorliegend ist umstritten und somit zu prüfen, ob es sich bei der Feldstrasse E. um eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenrechts handelt. Wege und Strassen können auch dann öffentlich sein, wenn sie im Eigentum Privater stehen, da das Eigentumsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne für die Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend ist (BGE 127 I 164 E.5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E.4.3.1). Die Öffentlichkeit einer Strasse im weiteren Sinne hängt davon ab, ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, d.h. dass eine Strasse nur durch die Widmung zum Gemeingebrauch öffentlich werden kann (PVG 1994 Nr. 4 E.1). In der Regel entspricht die Widmung einer Verfügung, mit welcher eine Sache öffentlich erklärt wird, diese kann aber auch konkludent und damit formlos erfolgen. Die Widmung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die öffentliche Sache voraus (v.a. dingliches Recht des Gemeinwesens an der Sache). Bei Grundstücken, die sich im Eigentum Privater befinden, muss das Gemeinwesen in der Regel die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (Urteile des Bundesgerichts 1C_620/2018 vom 14. Mai 2019 E.1.2.2;5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.2). Wenn eine Sache – insbesondere eine Strasse oder ein Weg – seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht, kann ausnahmsweise auf eine Widmung verzichtet werden (BGE 94 I 569 E.2a; PVG 1994 Nr. 4 E.1; Häfelin/müller/UHlmann, a.a.O. Rz. 2232. Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E.4.3.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich bereits im Urteil U 00 119 vom 18. Mai 2001 E.2a über die Qualifikation der Feldstrasse E. geäussert. Damals ging das Gericht davon aus, dass obwohl keine formelle Widmung aktenkundig war, von einer stillschweigend erfolgten Widmung zum Gemeingebrauch ausgegangen werden durfte; dies, nachdem die diversen Landeigentümer die Benützung der Strasse durch die Allgemeinheit seit (damals) rund 90 Jahren geduldet hatten. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach sie bzw. ihr Vater und Rechtsvorgänger im Verfahren U 00 119 nicht Partei gewesen sei, weshalb das Urteil ihnen gegenüber keine Bindungswirkung
habe, denn bei der Frage, ob die jahrzehntelange stillschweigende Duldung einer Widmung zum Gemeingebrauch gleichkommt, durfte auf die äusseren Umstände abgestellt werden. Von dieser Qualifikation abzuweichen besteht heute – über 20 Jahre später – kein Anlass. Die Feldstrasse E. dient unbestrittenermassen seit ihrer Entstehung der Erschliessung der F. und wird seither von der Allgemeinheit benutzt. Ausserdem ist sie im generellen Erschliessungsplan als Land- und Forstwirtschaftsweg im Sinne von Art. 46 des kommunalen Baugesetzes eingetragen und die Gemeinde hat in Bezug auf die Strasse unwidersprochen mehrere Reglemente erlassen (Bg-act. 4, 15 und 16) sowie Gebühren für ihre Benutzung erhoben. Weiter wurde der Unterhalt der Strasse unbestritten stets vollumfänglich von der Gemeinde getragen mit Ausnahme der letzten paar Jahre, in welchen der Strassenunterhalt aufgrund des Baus des Q. von der R. übernommen wurde (vgl. act. A4 S. 7). Betrachtet man die Gesamtheit der Umstände ist somit davon auszugehen, dass die jeweiligen Grundstückeigen- tümer der Parzellen G. und H. sowie die D. AG als Eigentümerin der Parzelle J. und die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Parzellen K. , L. , M. , N. und O. seit jeher den Gemeingebrauch der Feldstrasse E. bewusst geduldet haben und somit ist die Strasse als öffentlich zu qualifizieren, auch wenn keine formelle Widmung erfolgt ist.
5.6
Hierzu wenden die Beschwerdeführer aber ein, dass sowohl sie als auch ihr Rechtsvorgänger sich stets gegen eine Winteröffnung gewehrt haben und dass von einem jahrelangen, widerspruchslosen Gebrauch maximal im Hinblick auf die Benützung der Strasse im Sommer die Rede sein kann (vgl. Bf-act. 6, 8 und 9). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine öffentliche Strasse handelt, die Eigentümer kein Recht mehr haben, den Gemeingebrauch zu beschränken oder aufzuheben und die Gemeinde dafür zuständig ist, allfällige Verkehrsbeschränkungen zu erlassen. Der Eigentümer einer im Sinne des Strassenrechts öffentlichen Strasse hat keine Möglichkeit, die Öffentlichkeit der Strasse wieder aufzuheben, vielmehr kann dies nur durch eine behördliche Aufhebungserklärung, und zwar die Entwidmung, erfolgen (PVG 1994 Nr. 4; Häfelin/müller/UHlmann, a.a.O., Rz. 2233). Die vorherig geltende Wintersperre war vor allem aus Sicherheits- und Kostengründen in Kraft, da aufgrund der damals herrschenden Lawinensituation die Sicherheit nicht genügend gewährleistet war (VGU U 00 119 E.3c, vgl. auch unten E.8.9.3). Dem Entscheid VGU U 00 119 E.2b ist implizit zu entnehmen, dass die Gemeinde C. über eine allfällige Winteröffnung der Feldstrasse E. entscheiden konnte. Gemäss dem Reglement für das Befahren der Feldstrasse E. vom 5. Mai 1998 war zudem die Kompetenz dem Gemeindevorstand zugewiesen, über Ausnahmeregelungen für den Winterbetrieb zu entscheiden (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Reglements [Bg-act. 15]); ausserdem war gemäss dem Reglement für das Befahren der Feldstrasse nach E. mit Motorfahrzeugen vom 26. September 1991 die Gemeinde zuständig, über Beginn und Ende der Wintersperre zu entscheiden (vgl. Art. 5 lit. a des Reglements [Bg-act. 16]). Schliesslich ist eine Winteröffnung auch mit der aktuellen raumplanerischen Regelung vereinbar. Die Feldstrasse E. wurde im generellen Erschliessungsplan (GEP) als Land- und Forstwirtschaftsweg im Sinne des Art. 46 des kommunalen Baugesetzes (BauG) aufgenommen, dabei werde keine Unterscheidung zwischen winterlicher und sommerlicher Nutzung gemacht. Nach Art. 46 Abs. 3 BauG richte sich die Benutzung der Wald- und Güterstrassen nach den Vorschriften der Wald- und Me- liorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der
Gemeinde, also es wird vorgesehen, dass die Gemeinde weiterführende Regelungen erlassen kann. Die Gemeinde hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzung der Strasse für andere Benutzer ermöglicht. Ausserdem werden nach Art. 95 Abs. 1 BauG die Verkehrsanlagen für den Verkehr offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht und die Baubehörde bezeichnet die Strassen, Wege und Plätze, die jeweils im Winter von Schnee zu räumen sind, also ist die Winteröffnung von Feldstrassen nicht von vornherein ausgeschlossen. In grundsätzlicher Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass eine öffentliche Strasse öffentlich bleibt, auch wenn sie aufgrund von klimatischen Bedingungen, Naturgefahren etc. vorübergehend bzw. saisonal gesperrt werden muss. Nach dem Ausgeführten hält das Gericht fest, dass die Gemeinde die ganzjährige Nutzung der Strasse regeln kann und somit die Zuständigkeit nicht auf die schneefreie Zeit beschränkt ist. Ob die Gemeinde die Beschwerdeführer für die Nutzung ihres Grundeigentums (weiterhin) zu entschädigen hat oder nicht, kann hier offen bleiben, zumal die Beschwerdeführer keine dahingehenden Anträge gestellt haben.
5.7
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Feldstrasse E. eine öffentliche Strasse ist und die Gemeinde C. gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzSVG zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen befugt war. Gemeindeintern ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für den Erlass des Reglements gestützt auf Art. 46 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes i.V.m. Art. 31 der Gemeindeverfassung, wonach die Gemeindeversammlung für den Erlass bzw. die Änderung der Vorschriften über die Benutzung von Wald und Güterstrassen zuständig ist. V 21 5 Urteil vom 4. Oktober 2022
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig (1C_587/2022).