Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Invalidenversicherung. Invalidisierender Gesundheits- schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit infolge Intelligenzminderung.

Rubrum

3 – Unentgeltlicher Transport für Schüler und auf Kindergartenstufe (E.3.1). – Zum Grundrecht auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV); Ermessensspielraum der Kantone (Schulhoheit); Bund setzt Minimalstandard (E.3.2). – Zumutbarkeit Schulweg: Weglänge, Höhendifferenz, Gefährlichkeit (E.3.3). – Besuch Kindergarten ist freiwillig; für Fremdsprachige obligatorisch (E.3.4). – Kindergartenunterricht zählt im Kanton Graubünden nicht zur Grundschule mit obligatorischer Schulzeit von 9 Jahren (E.3.5). – Verpflichtung der Gemeinden für Angebot auf Kindergartenbesuch (E.3.6). – Angebot des Kindergartens somit obligatorisch; Besuch aber freiwillig (E.3.7). – Rechtsanspruch der Eltern auf zumutbaren Schulweg bzw. auf unentgeltlichen Schülertransport, sofern es die konkreten Verhältnisse erfordern (E.3.8).

– Trasporto gratuito per gli allievi e per la scuola dell’infanzia (consid. 3.1). – Sul diritto fondamentale a un’istruzione scolastica di base sufficiente (art. 19 Cost.); Potere d’apprezzamento dei Cantoni (autonomia cantonale nel campo scolastico); La Confederazione stabilisce lo standard minimo (con- sid. 3.2). – Percorso casa-scuola ragionevole: lunghezza del percorso, dislivello, pericolosità (consid. 3.3). – La frequenza della scuola dell’infanzia è facoltativa; per i bambini alloglotti è obbligatoria (consid. 3.4). – Nel Cantone dei Grigioni, l’istruzione alla scuola dell’infanzia non rientra sotto l’istruzione scolastica di base con 9 anni di scuola dell’obbligo (consid. 3.5). – Obbligo dei comuni di offrire la possibilità di frequentare la scuola dell’infanzia (consid. 3.6). – L’offerta della scuola dell’infanzia è obbligatoria; La frequenza è però volontaria (E.3.7). – Diritto dei genitori a un percorso casa-scuola ragionevole, risp. a un trasporto di allievi gratuito, se richiesto dalle circostanze specifiche (consid. 3.8).

Erwägungen

3.1

Nach Art. 14 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (SchulG; BR 421.000) mit dem Titel «Unentgeltlichkeit» gilt was folgt: Der Unterricht in der öffentlichen Volksschule ist am

Schulort unentgeltlich. Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren. Vorliegend stellt sich als erstes die Frage, ob der Kindergarten ebenfalls von Art. 14 SchulG miterfasst wird. Die Grundlage der Beschwerde ist die Pflicht der betreffenden Beschwerdegegnerin, für einen ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht zu sorgen, welcher eben auch die Kindergartenstufe umfasst. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass dies so ist; der Beschwerdegegner bestätigt das in der angefochtenen Verfügung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Ziff. 4 S. 10). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch gegenteiliger Ansicht und verweist auf den Entscheid des Schulrats (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1, Ziff. III/2 S. 4).

3.2

Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet als soziales Grundrecht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E.3.2, 133 I 156 E.3.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft einzig die öffentliche Grundschule (vgl. Giovanni BiaGGini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, N 8 zu Art. 19 BV). Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 146 I 20 E.4.2, 144 I 1 E.2.1, 140 I 153 E.2.3.1, 138 I 162 E.3.1). Das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht fungiert als Rahmen für die kantonale Schulhoheit und erlaubt dem Bund, im Schulwesen einen Minimalstandard festzulegen (ReGula KäGi-DieneR, in: ehRenzelleR/SchinDleR/SchweizeR/ vallenDeR [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung/St. Galler

Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 19 N. 13). Dabei ist der Grundschulunterricht, vorbehalten besonderer örtlicher und anderer Verhältnisse, am Aufenthaltsort der Schüler zu erteilen; die räumliche Distanz zwischen Aufenthalts- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Kann der Schulweg einem Kind wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden, so ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten. Weder aus völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 UNO-Pakt I [SR 0.103.1] und Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 133 I 156 E.3.6.4) noch aus Art. 7 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110. 100) ergeben sich über Art. 19 BV hinausgehende Grundrechtsansprüche.

3.3

Der Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Schüler zu erteilen. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn das Zurücklegen des Schulweges zu Fuss wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit eines Schulweges bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinder (vgl. dazu häfelin/halleR/KelleR/ThuRnheRR, Schweizerisches Bundestaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 925e [S. 309], mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 in: ZBl 106 [2005] S. 430 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 10 54 vom 17. August 2010).

3.4

Im Kanton Graubünden haben der Kanton und die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Mit dieser in Art. 89 KV verankerten Regelung wird das soziale Grundrecht von Art. 19 BV und die Verpflichtung von Art. 62 Abs. 1 und 2 BV aufgegriffen. Umgesetzt wird diese Bestimmung auf kantonaler Ebene im Gesetz über die Volksschule des Kantons Graubünden (bereits zitiertes Schulgesetz [SchulG]) und den zugehörigen Verordnungen (insbesondere der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung; BR 421.010]). Nach Art. 6 Abs. 1 SchulG besteht die Volksschule aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Der Schulbesuch ist auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch (Art. 10 Abs. 2 SchulG). Der Besuch des zwei Jahre dauernden Kindergartens ist freiwillig (Art. 7

Abs. 1 und 2 SchulG). Die Schulträgerschaft kann den zweijährigen Kindergartenbesuch allerdings für fremdsprachige Kinder für obligatorisch erklären (Art. 7 Abs. 3 SchulG), um deren (sprachliche) Integration zu fördern. Als fremdsprachig im Sinne von Art. 7 Abs. 3 SchulG gelten alle Kinder, die eine andere Sprache sprechen als die Schulsprache vor Ort (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 71 vom 21. Januar 2016, worin es um einen zweisprachigen Unterricht im Kindergarten ging und der Besuch des Kindergartens für fremdsprachige Kinder gestützt auf Art. 7 Abs. 3 SchulG für obligatorisch erklärt und demnach im konkreten Fall als Teil des Grundschulunterrichts angesehen wurde).

3.5

Das Gesetz über die Volksschule der Beschwerdegegnerin führt in seinem Art. 1 (RB 81) – konform mit dem übergeordneten Recht – als zu führende Schulstufen die Kindergartenstufe, die Primarstufe und die Sekundarstufe I auf. Was die Schulpflicht, den Schulort und die Unentgeltlichkeit des Unterrichts betrifft, verweist das kommunale Gesetz in Art. 3 auf das kantonale Recht. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin der Kindergartenunterricht nicht zum Grundschulunterricht zählt, weil damit nur die Schulen während der obligatorischen Schulzeit gemeint sind. Gemäss dem Schulkonkordat von 1970 beträgt die obligatorische Schulzeit 9 Jahre; für diejenigen Kantone, welche der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat vom 14. Juni 2007) beigetreten sind, ist die obligatorische Schulzeit auf 11 Jahre ausgedehnt; in diesen Kantonen zählt auch der zweijährige Kindergarten zum Grundschulunterricht (vgl. auch häfelin/halleR/KelleR/ThuRnheRR, a.a.O. N 925). Die Stimmbevölkerung des Kantons Graubünden hat in der Abstimmung vom 30. November 2008 allerdings den Beitritt zum HarmoS-Konkordat mit 56.72% der Stimmen abgelehnt, weshalb aus dem Konkordat in Bezug auf die Situation im Kanton Graubünden nichts abgeleitet werden kann.

3.6

Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin der Kindergartenunterricht nicht zum obligatorischen Unterricht zählt, d.h. dessen Besuch freiwillig ist (vorbehältlich Art. 7 Abs. 3 SchulG). Daraus allerdings zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der Pflicht stünde, für einen zumutbaren Schulweg besorgt sein zu müssen, würde zu kurz greifen: Der kantonale Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinden, im Rahmen der Volksschule einen zwei Jahre dauernden Kindergarten anzubieten (vgl. dazu Art. 3, Art. 4, Art. 6 sowie Art. 7 SchulG).

3.7

Das Angebot des Kindergartens ist somit seitens der Beschwerdegegnerin obligatorisch, der Besuch durch die Kinder hingegen freiwillig. Mit dem Obligatorium des Angebots der Kindergartenstufe geht die Unentgeltlichkeit gemäss Art. 14 SchulG einher, und insbesondere die Pflicht der Schulträgerschaft, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren, sofern es die Verhältnisse erfordern.

3.8

Als Fazit lässt sich damit festhalten, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) einen rechtlich geschützten Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg bzw. auf einen unentgeltlichen Schülertransport haben, sofern es die Verhältnisse erfordern. Damit sind die weiteren Rügen – nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Unzumutbarkeit und die Gefährlichkeit des Schulweges – materiell zu behandeln und zu klären. U 22 7 Urteil vom 31. Mai 2022

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig (2C_562/2022).

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Art. 28 — read in the version of February 27, 2023; the act was consolidated again on May 7, 2026, June 12, 2026, and June 12, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 19 and Art. 62 — read in the version of February 13, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024 and March 3, 2024.
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art. 13 — read in the version of February 17, 2022; the act was consolidated again on November 28, 2024.