Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Vergewaltigung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Urteil vom 4. Juni 2026 mitgeteilt am 1. Juli 2026

Referenz SR1 25 46

Instanz Erste strafrechtliche Kammer

Besetzung

Moses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Fleisch, Aktuar

Parteien

A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel

gegen

Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. Sabrina Tschurr

Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand

Vergewaltigung etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 6. Dezember 2023, mitgeteilt am 21. November 2025 (Proz. Nr. 515-2023-37)

Sachverhalt

A.

Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 6. Dezember 2023 der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Busse von CHF 100.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung. An die Freiheitsstrafe wurde die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen angerechnet. Gleichzeitig widerrief es die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes O.1._____ vom 26. April 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00. Zudem wurde der Beschuldigte für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Die Zivilklage von B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) hiess das Regionalgericht Plessur gut und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von CHF 8'000.00.

B.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung.

C.

Die Berufungsverhandlung fand am 2. Juni 2026 statt. Anlässlich dieser beantragte der Beschuldigte, er sei freizusprechen, auf den Widerruf sei zu verzichten und die Zivilklage sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Zivilforderung.

D.

Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 5. Juni 2026 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen

Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 6. Dezember 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

2.

Sachverhalt

2.1

Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin über TikTok kennengelernt, woraufhin diese ihn am 8. Dezember 2022 an seinem Arbeitsplatz in O.2._____, dem Restaurant C._____, besuchte. Dort hätten sie zusammen etwas getrunken, bevor sie mit dem Taxi in die Wohnung des Beschuldigten an der D._____ in O.3._____ gefahren seien. In der Wohnung hätten sie sich beide aufs Sofa gesetzt und zusammen einen Schaumwein getrunken. Der Beschuldigte habe daraufhin begonnen, der Privatklägerin Komplimente zu machen, indem er ihr gesagt habe, dass sie einen schönen Körper habe, er eine Beziehung suche und sie liebe. Die Privatklägerin habe ihm darauf erwidert, dass ihr das zu schnell ginge. Im Verlaufe des Gesprächs habe der Beschuldigte der Privatklägerin schliesslich die Frage "Machen wir Sex?" gestellt. Sie habe ihm geantwortet, dass sie dies nicht wolle, da sie nicht eine Frau sei, welche mit jedem Mann ins Bett steige. Zudem habe sie dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie zurzeit eine Pillenpause mache und deshalb keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Dennoch habe der Beschuldigte ihr anschliessend nochmals die gleiche Frage gestellt und mehrfach wiederholt, dass er Sex wolle. Auch habe er ihr gesagt, dass er alles für sie machen und Sachen für sie bezahlen werde. Die Privatklägerin habe ihm mehrfach gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle und er dies zu akzeptieren habe. Schliesslich soll der Beschuldigte die Privatklägerin, welche im Schneidersitz auf dem Sofa sass, nach hinten aufs Sofa gestossen und seine Hose bis zur Hälfte seiner Beine ausgezogen haben. Anschliessend habe er beide Hände der Privatklägerin genommen und sie über ihrem Kopf festgehalten. Dann habe er ihr Oberteil hochgezogen und ihr die Hose sowie Unterhose bis zur Hälfte ihrer Beine runtergezogen. Die Privatklägerin sei erschrocken und habe ihm gesagt, dass man das nicht mache. Zudem soll sie versucht haben, ihn mit dem Fuss von sich wegzustossen, was ihr aber nicht gelungen sei, da er ihren Fuss festgehalten habe. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten mehrfach gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, habe er ihre Beine mit seinem Fuss gespreizt und sei schliesslich mit seinem Glied ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen, wobei er ihre Hände nach wie vor über ihrem Kopf festgehalten habe.

Die Privatklägerin habe versucht, sich mit den Beinen zu wehren. Da der Beschuldigte jedoch kräftiger sei als sie, sei es ihr nicht gelungen, sich zu befreien. Anschliessend habe der Beschuldigte den Geschlechtsakt vollzogen und in die Privatklägerin ejakuliert. Nach dem Geschlechtsakt habe sich die Privatklägerin auf die Toilette begeben, wo sie starke Scheidenblutungen festgestellt habe. Der

Beschuldigte habe gewusst, dass diese sexuelle Handlung gegen den Willen der Privatklägerin geschah, da sie ihm dies vor dem Geschlechtsakt immer wieder gesagt habe und vor und während des Aktes versucht habe, sich von ihm zu befreien.

Ausserdem soll der Beschuldigte im Zeitraum vom ca. Oktober 2022 bis Dezember 2022 eine unbestimmte Menge Marihuana an seinem damaligen Wohnort an der D._____ in O.3._____ konsumiert haben. Anfangs Februar 2023 habe der Beschuldigte sodann eine unbestimmte Menge Marihuana in seiner Wohnung an der E._____ in O.4._____ konsumiert (RG-act. 5 Ziff. 1).

2.2

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin vollzogen zu haben. Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr ebenfalls gewollt. Er habe keine Gewalt angewendet und sie habe auch sonst keine Anzeichen gemacht, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei. Sie habe ihn auch geküsst und ihn darum gebeten, sie mit den Fingern zu befriedigen (act. H.5 S. 4 ff.). Der Cannabiskonsum wird von der Verteidigung zumindest so weit in Frage gestellt, als dass nicht von einem "gravierenden und regelmässigen" Eigenkonsum ausgegangen werden könne (act. H.1 S. 11).

2.3

Grundsätze der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.4

Erstellung des Sachverhalts

2.4.1

Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1)

Die Privatklägerin wurde erstmals am 12. Dezember 2022 bei der Stadtpolizei O.5._____ befragt (StA-act. 4/2). Am 15. Februar 2023 fand eine Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden statt (StA-act. 4/36). Schliesslich wurde die Privatklägerin auch noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens einvernommen (RG-act. 36; act. H.6). Ihre Aussage blieb dabei im Grunde dieselbe. Sie habe den Beschuldigten über TikTok und SnapChat kennengelernt. Dann sei sie von

O.6._____ nach O.2._____ gefahren, wo sie ihn an seinem Arbeitsplatz, dem C._____, getroffen habe. Dort habe man etwas zusammen getrunken und sei anschliessend mit dem Taxi zusammen in die Wohnung der Beschuldigten gefahren. In der Wohnung habe man dann weiter getrunken, bis der Beschuldigte sie zum Geschlechtsverkehr überreden wollte. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, weil sie die Pille abgesetzt habe. Der Beschuldigte habe dann aber gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und dabei ihre Hände über dem Kopf festgehalten. Nach dem Geschlechtsverkehr sei sie auf die Toilette gegangen, wo sie starke Blutungen und Unterleibsschmerzen hatte. Später sei sie mit dem Beschuldigten zusammen mit dem Taxi an den Bahnhof gefahren. Sie sei in den Zug gestiegen und in O.7._____ ausgestiegen, da sie sich habe erbrechen müssen, und habe dann ihre beste Kollegin angerufen, welche den Vater der Privatklägerin angerufen habe. Sie sei dann mit dem Taxi nach Hause gefahren (StA-act. 4/2 Frage 9 ff.; 4/36 S. 5 ff.; RG-act. 36 S. 3 ff.; act. H.6 S. 2 ff.). Ihre Aussagen blieben während dem ganzen Verfahren konsistent. Nur bei einzelnen Details weichen ihre Aussagen teilweise leicht voneinander ab. Beispiele dafür sind die genaue Anzahl der konsumierten Getränke, ob der Beschuldigte vor dem Restaurant eine Zigarette oder Marihuana geraucht, oder ob er ihre Beine mit der Hand oder dem Fuss gespreizt habe. Diese Abweichungen sind untergeordneter Natur und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu schmälern, namentlich wenn zwischen den Befragungen eine längere Zeit liegt. Sie vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu schmälern. Auch die ungenaue Beschreibung des Täters und die Tatsache, dass sie sich nicht genau an seine Kleidung erinnern konnte, sind kein Hinweis auf eine gestörte Wahrnehmung. Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin ehrlich und glaubhaft. Sie gab offen zu, wenn sie sich nicht mehr an etwas erinnern konnte, und versuchte auch nicht das eigene Verhalten (wie bspw. den Alkoholkonsum) herunterzuspielen oder den Beschuldigten übermässig zu belasten. Dass sie gewisse kognitive Beeinträchtigungen oder Verständnisschwierigkeiten hat, mindert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ebenfalls nicht. Wenn überhaupt, müsste man die Frage stellen, ob sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung überhaupt in der Lage wäre,

ein komplexes Lügengebilde zu konstruieren, um den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen.

Auch die anderen, von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen nicht (act. H.1 S. 7 f). Zwar hat die Privatklägerin den Alkoholkonsum zugegeben, es gibt allerdings keinerlei Hinweise darauf, dass ihre Erinnerungsfähigkeit dadurch eingeschränkt wurde. Ihre detailreichen Schilderungen zeugen vom Gegenteil. Auch dass sie mit dem

Beschuldigten in dessen Wohnung Champagner getrunken und ihn geküsst hat, ändert nichts am geschilderten Sachverhalt. Entscheidend ist, dass sie ihm klar und deutlich gesagt hat, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein. Aus diesem Grund muss auch nicht auf ihre sonstige Lebensweise näher eingegangen werden.

Im Gegensatz zur Privatklägerin änderte der Beschuldigte sein Aussageverhalten laufend, meistens aufgrund der Konfrontation mit neuen Tatsachen oder Beweisen. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme leugnete der Beschuldigte noch, die Privatklägerin zu kennen oder sie jemals getroffen zu haben. Es wäre aber möglich, dass er sie einmal auf TikTok gesehen habe (StA-act. 4/34 S. 2 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme bestritt der Beschuldigte weiterhin, dass er die Privatklägerin schon einmal gesehen habe. Auch über TikTok habe er nie mit ihr gesprochen. Ihre Stimme höre er zum ersten Mal. Zudem behauptete er, er habe Beweise dafür, dass er an dem fraglichen Tag den ganzen Tag von 9 bis 22 Uhr gearbeitet habe. Es sei ihm nicht gestattet, während der Arbeitszeit die Arbeitsstelle zu verlassen (StA-act. 4/36 S. 5 und 7). Drei Monate später, bei der zweiten polizeilichen Einvernahme, bestätigte der Beschuldigte zu Beginn erneut, dass er die Privatklägerin nicht kenne und niemals Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Erst als er mit dem DNA-Fund konfrontiert wurde, änderte er seine Aussage dahingehend, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, es aber "möglich" sei, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Er habe aber sicherlich keine Gewalt angewendet (StA-act. 4/38 S. 2). In der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens behauptete der Beschuldigte dann wieder, er kenne die Privatklägerin nicht und sehe sie zum zweiten Mal. Sie sei nie in seiner Wohnung gewesen und an dem fraglichen Tag sei er am Arbeiten gewesen. Erst als er nochmals auf die DNA-Spur hingewiesen wurde, behauptete er, er könne sich nicht erinnern (RG-act. 35 S. 2 f.). Die eigentliche Wende folgte jedoch erst im Berufungsverfahren. Hier bestätigte der Beschuldigte den Grossteil der Darstellungen der Privatklägerin, vom Kennenlernen über TikTok, über das Treffen an seinem Arbeitsplatz bis hin zum anschliessenden Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung. Nur in Bezug auf den ausgeübten Zwang widersprach er der Privatklägerin. Die Initiative sei (auch) von ihr ausgegangen, sie habe sich selber ausgezogen und ihn aufgefordert, sie mit den Fingern zu befriedigen (act. H.5 S. 3 ff.).

Durch die vielen Widersprüche wirken die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Er log nachweislich über mehrere Befragungen und vor mehreren Behörden, ohne dafür eine plausible Erklärung zu liefern. Zusammengefasst gibt es aufgrund des Aussageverhalten der beiden Beteiligten keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde. Die Vorinstanz hat die Beweise korrekt gewürdigt und den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zurecht als erstellt betrachtet.

2.4.2

Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 1.2)

Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 aus, dass er "ab und zu" Marihuana mit THC rauche, meistens sei es aber CBD- Hanf. Das letzte Mal THC habe er vor zwei Wochen geraucht. Er habe auch schon zwei oder drei Mal Haschisch probiert (StA-act. 3/3 Frage 47). Bei einer weiteren Einvernahme am 5. Mai 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe in der Wohnung in O.3._____ "CBD-Cannabis und Marihuana" konsumiert (StA-act. 3/4 Frage 11). Der Beschuldigte hat den Betäubungsmittelkonsum somit selbst zugegeben und explizit auch den Konsum von THC-Hanf bestätigt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich folglich erstellt.

3.

Rechtliches

3.1

Vergewaltigung

Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände von aArt. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2). Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 und aArt. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat die Privatklägerin nach hinten geschubst, ihre Arme über dem Kopf festgehalten und ihre Beine auseinandergespreizt. Dies hat ausgereicht, um sich über die Gegenwehr der Privatklägerin hinwegzusetzen, welche versucht hatte, den Beschuldigten von sich wegzudrücken. Somit ist eine Gewaltanwendung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB gegeben. Die Privatklägerin hat sodann durch das versuchte Wegdrücken und die mehrfache Äusserung, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, dem Beschuldigten unmissverständlich klargemacht, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Dies war für den Beschuldigten auch erkennbar, weshalb er mit direktem Vorsatz handelte. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist somit objektiv und subjektiv erfüllt.

3.2

Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Der Beschuldigte hat erwiesenermassen Marihuana konsumiert und den Tatbestand erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtfertigt der fehlende Nachweis eines gravierenden und regelmässigen Eigenkonsums keinen Strafverzicht im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG.

4.

Strafzumessung

4.1

Grundsätze der Strafzumessung

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung dem dargelegten Vorgehen folgend Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkreten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Gesamteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatverschulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafarten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Einzelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren.

Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Umfang dieser Erhöhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen […], um der Art der Taten Rechnung zu tragen"

(BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (MATHYS, a.a.O., N. 500 m.w.H.).

4.2

Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 StGB)

4.2.1

Strafart

Als Strafart kommt bei der Vergewaltigung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.

4.2.2

Tatkomponenten

Die Vorinstanz ging bei der Strafzumessung deutlich über die von der Staatsanwaltschaft geforderte Höhe der Freiheitsstrafe hinaus. Sie begründete dies in erster Linie mit der intellektuellen Beeinträchtigung der Privatklägerin (RG-act. 37 S. 7). Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob die Beeinträchtigung der Privatklägerin für den Beschuldigten als solche überhaupt erkennbar war. Diese äussert sich bei der Privatklägerin hauptsächlich durch Verständnisschwierigkeiten, wodurch gewisse Fragen wiederholt und umformuliert werden müssen. Da die Deutschkenntnisse des Beschuldigten aber merklich eingeschränkt sind, dürfte die Kommunikation der beiden bereits aus diesem Grund von nicht unerheblichen Schwierigkeiten geprägt gewesen sein. Ob das mangelnde Sprachverständnis der Privatklägerin unter diesen erschwerten Umständen für den Beschuldigten erkennbar war, ist überaus zweifelhaft. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, die Strafe aus diesem Grund zu erhöhen. Dass er sie gezielt mit Alkohol gefügig machen wollte, ist ebenfalls nicht erwiesen. Auch dafür rechtfertigt sich keine Straferhöhung. In Bezug auf die übrigen Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar körperliche Gewalt einsetzte, diese sich aber noch klar im unteren Rahmen bewegte. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein Kondom benutzte. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht einzustufen. Die von der Staatsanwaltschaft ursprünglich geforderte Einsatzstrafe von 18 Monaten erscheint unter diesen Aspekten angemessen.

4.2.3

Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

4.2.4

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zu Recht bemängelte der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer. Eine Dauer von beinahe zwei Jahren für die Begründung des Urteils ist zu lange. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot festzustellen. Erstrangige Folge davon ist eine Reduktion der Strafe. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4). Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass keine besondere Einschränkung für den Beschuldigten erkennbar war (act. H.4 S. 6). Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens stellt grundsätzlich und unabhängig von der persönlichen Situation der beschuldigten Person eine relevante Belastung dar, was umso mehr bei einer drohenden Freiheitsstrafe gilt. Vorliegend ist der Verfahrensverzögerung mit einer Strafreduktion von rund 15% (3 Monate) Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe daher auf 17 Monate zu reduzieren.

5.

Vollzug

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um die erste Verurteilung des Beschuldigten, es handelt sich aber um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dies einen Eindruck bei ihm hinterlässt und eine bedingte Strafe als Abschreckung ausreicht, zumal er auch durch den Landesverweis noch zusätzlich bestraft wird. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

6.

Busse

In Bezug auf die verhängte Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 4.9). Die Busse in Höhe von CHF

100.00

erscheint angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 1 Tag festzulegen.

7.

Widerruf

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Das Regionalgericht hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes O.1._____ vom 26. April 2021 widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf sind unstreitig erfüllt (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist, ob aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.).

Ungeachtet des drohenden Vollzugs der Geldstrafe und der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft war (vgl. act. D.16), delinquierte der Beschuldigte während laufender Probezeit – wie aus dem vorliegenden Verfahren hervorgeht – erneut und verübte darüber hinaus auch noch eine deutlich schwerwiegendere Straftat (Vergewaltigung). Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe hat ihren Zweck somit verfehlt. Es ist folglich davon auszugehen, dass nur eine unbedingte Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermag. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 ist deshalb zu widerrufen.

8.

Landesverweisung

8.1

Ausgangslage

Vergewaltigung ist eine Katalogtat, welche unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Ausnahmsweise kann von einer Landesverweisung absehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

8.2

Subsumption

Grundsätzlich kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. E. 1 E. 6). Der Beschuldigte ist in O.8._____ aufgewachsen und erst im Jahr 2015 in die Schweiz gekommen. Mit Ausnahme eines Onkels hat er keine familiären Beziehungen in der Schweiz. Seine Eltern leben in O.8._____. Er spricht fliessend F._____, während seine Deutschkenntnisse noch sehr beschränkt sind und dies obwohl er nun schon über 10 Jahre in der Schweiz lebt. Dies zeugt ebenfalls von einer nur bedingt stattgefundenen Integration. Er hat zwar offenbar eine Freundin und einige Freunde in der Schweiz, wobei es sich dabei hauptsächlich um Nachbarn und Arbeitskollegen zu handeln scheint. Die Integration in seinem Heimatland dürfte dem Beschuldigten leicht fallen. Ein Härtefall ist nicht erkennbar, weshalb die Landesverweisung zu bestätigen ist. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einer Vergewaltigung um eine schwere Straftat handelt, rechtfertigt sich eine Dauer von 7 Jahren für die Landesverweisung.

8.3

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen- Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO; vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS- II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer

"gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 ff.).

Die Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist G._____ Staatsangehöriger und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich verfügt er in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Sodann liegt die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe über einem Jahr. Durch die Vergewaltigung wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Ausschreibung auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im SIS anzuordnen.

9.

Genugtuung

In Bezug auf die Genugtuung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E. 1 E. 8 ff.). Die festgelegte Genugtuung von CHF 8'000.00 erweist sich in Hinblick auf die Art und Schwere der Persönlichkeitsverletzung sowie das Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

10.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

10.1

Untersuchung und Vorinstanz

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 8'560.30 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'925.00 (Gerichtsgebühr CHF 5'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 6'925.00) zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin folglich für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'942.65 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. Der Privatklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin der

Privatklägerin zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 6'618.15 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

10.2

Berufungsverfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt vollständig. In Bezug auf die Strafzumessung hat er teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zu drei Vierteln (CHF 3'000.00) dem Beschuldigten und zu einem Viertel (CHF 1'000.00) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.

Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Rechtsanwalt Erich Vogel macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 16 Stunden geltend (act. G.1). Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt daher CHF 3'556.00 (16 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Spesen und MWST) und ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorzubehalten ist die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'667.00.

Die Privatklägerin hat vollständig obsiegt. Ihre Vertreterin macht für die Berufung einen Aufwand von 16.68 Stunden à CHF 240.00 geltend (act. G.3). Dies erscheint angemessen. Inklusive Spesen und MWST ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'617.05, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von CHF 3'874.05 (inkl. Spesen und MWST; act. G.2) aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

Es wird erkannt:

1.

A._____ ist schuldig der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2.1

A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von CHF 100.00 bestraft.

2.2

Die Polizeihaft von insgesamt 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.3

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 3 Jahre.

2.4

Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3.

Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes O.1._____ vom 26. April 2021 (ST.2021.09425) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen.

4.

A._____ wird für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben.

5.

Der am 5. Juli 2023 beschlagnahmte BH, schwarz (Damenunterwäsche; Geschäftsnummer _____) wird nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an B._____ herausgegeben.

6.

Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu bezahlen.

7.1

Die Untersuchungskosten von CHF 8'560.30 gehen zu Lasten von A._____.

7.2

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'925.00 (Gerichtsgebühr CHF 5'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 6'925.00 [inkl. Spesen und MWST]) gehen zu Lasten von A._____.

7.3

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7.4

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'942.65 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

Die Rechtsbeiständin von B._____, Rechtsanwältin Sabrina Tschurr, wird mit CHF 6'618.15 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

8.1

Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).

8.2

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'556.00 (inkl. Spesen und MWST) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'667.00.

8.3

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'617.05 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____, Rechtsanwältin Sabrina Tschurr, wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'874.05 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

9. [Rechtsmittelbelehrung]

10. [Mitteilungen]

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 42, Art. 46, Art. 47, Art. 49, Art. 66a, and Art. 190 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on June 12, 2026.