Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Wechsel Beistandsperson

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 12. August 2026 mitgeteilt am 13. August 2026

Referenz ZR1 26 123

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand

Wechsel Beistandsperson

Erwägungen

– dass für B._____, geb. _____ 1932, eine bereits bestehende Erwachsenenschutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), erweitert wurde und sein Enkel C._____ als Beistandsperson eingesetzt wurde,

– dass A._____ mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 23. Juli 2026 an die KESB Nordbünden gelangte und die Aufhebung der Einsetzung von C._____ als Beistandsperson und die Bestellung einer unabhängigen, berufs- oder amtsmässigen Beistandsperson beantragte,

– dass die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 4. August 2026, eingegangen am 5. August 2026, das Schreiben von A._____ zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete,

– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit Schreiben vom 6. August 2026 A._____ um Mitteilung innert 5 Tagen ersuchte, ob die Eingabe als Rechtsmittel an das Obergericht zu verstehen sei,

– dass A._____ mit Schreiben vom 10. August 2026 dem Obergericht mitteilte, dass B._____ am _____ 2026 verstorben sei, weshalb er seine Einsprache (Beschwerde) zurückziehe, zumal die Beistandschaft hinfällig geworden sei,

– dass die Beschwerde nach dem Rückzug gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass keine Kosten erhoben werden, wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]