fürsorgerische Unterbringung
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 20. August 2026 mitgeteilt am 25. August 2026
Referenz ZR1 26 128
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitz
Parteien
A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 10. August 2026
Erwägungen
– dass A._____ am 10. August 2026 von Dr. med. B._____ für sechs Wochen fürsorgerisch in der C._____ untergebracht wurde,
– dass die fürsorgerische Unterbringung am 11. August 2026 aufgehoben wurde und A._____ aus der Klinik entlassen wurde,
– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 17. August 2026 an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte,
– dass sie in ihrer Beschwerde das Rechtsbegehren stellte, dass festzustellen sei, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben waren und die fürsorgerische Unterbringung widerrechtlich erfolge,
– dass eventualiter festzustellen sei, dass die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung nicht gerechtfertigt gewesen wäre und deren Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Überprüfung durch die C._____ nicht mehr bestanden habe,
– dass überdies sämtliche der Verfügung zugrunde liegenden Akten beizuziehen seien, insbesondere ärztliche Berichte und Aufzeichnungen, Polizeirapporte, Wahrnehmungsberichte, Gesprächsnotizen sowie sämtliche weitere Unterlagen, welche zur Beurteilung ihres damaligen Zustandes herangezogen worden seien,
– und dass ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei und anschliessend ihr die Gelegenheit einzuräumen sei, die Beschwerde ergänzend zu begründen,
– dass der ärztliche Entscheid, eine Person in einer Einrichtung unterzubringen, gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gerichtlich angefochten werden kann,
– dass dabei von der Beschwerdeinstanz geprüft wird, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung noch bestehen,
– die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfindung in der Regel auf den Zustand einer untergebrachten Person im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen hat,
– dass die gerichtliche Beurteilung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt,
– dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht mehr vorliegt, wenn die betroffene Person inzwischen bereits wieder aus der Einrichtung entlassen worden ist (GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 26),
– dass das Interesse, die Rechtswidrigkeit der Massnahme bzw. ein Fehlverhalten eines Mitwirkenden feststellen zu lassen, nicht genügt, auch nicht im Hinblick auf einen späteren Haftpflichtprozess nach Art. 454 ff. ZGB,
– dass sich eine gerichtliche Beurteilung ohnehin höchstens in Ausnahmefällen rechtfertigen liesse, wenn es darum geht, einer rechtswidrigen Praxis der Behörde den Riegel zu schieben, deren Entscheide regelmässig erst nach der Entlassung zur gerichtlichen Beurteilung gelangen,
– dass vorliegend nach der Entlassung der Beschwerdeführerin am 11. August 2026 aus der Klinik das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung dahingefallen ist,
– dass folglich auf eine danach, am 17. August 2026 erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist,
– dass gleiches auch mit Bezug auf die verlangte Akteneinsicht gilt, welche nach der Entlassung aus der Klinik und einem Nichteintreten auf die Beschwerde ohnehin nicht vom Obergericht gegenüber (allfällig auch ausserkantonalen) anderen Einrichtungen angeordnet werden könnte,
– dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden,
– dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]