Eigentumsklage
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 2. September 2026 mitgeteilt am 4. September 2026
Referenz ZR1 26 63
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Aebli, Vorsitz Bäder Federspiel und Nydegger Mosca, Aktuarin
Parteien
A._____ Berufungskläger
gegen
Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Daniela Fischer Peyer Partner Rechtsanwälte
Gegenstand
Eigentumsklage
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 17. Dezember 2025, mitgeteilt am 31. März 2026 (Proz. Nr. 115-2023-10)
Sachverhalt
A.
B._____ und A._____ führten eine Beziehung und wohnten zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter in einer 6.5-Zimmerwohnung in O.1._____. Im August/September 2020 trennte sich das Paar und A._____ zog in ein möbliertes Zimmer. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 forderte A._____ B._____ auf, die 6.5-Zimmerwohnung, deren Mieter er war, bis zum 31. März 2021 ordnungsgemäss zu verlassen. Am 30. März 2021 erstattete A._____ gegen B._____ Strafanzeige wegen Diebstahls, eventuell Sachentziehung, da die Wohnung nach seinen Angaben komplett ausgeräumt und teils ausgebaut worden war. Die Staatsanwaltschaft O.2._____ eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung. Mit Beschlagnahmebefehl vom 28. Januar 2022 wurden einige der zur Anzeige gebrachten Gegenstände bei B._____ beschlagnahmt. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhob B._____ Beschwerde beim Kantonsgericht O.2._____. Mit Beschluss vom 2. August 2022 hob das Kantonsgericht O.2._____ die Beschlagnahme teilweise auf. Am 10. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft O.2._____ die Herausgabe der Gegenstände an B._____ sowie die Aufhebung der Beschlagnahme bezüglich des Schminktisches. Zudem setzte die Staatsanwaltschaft A._____ eine Frist von 10 Tagen für die Anhebung von Zivilklagen.
B.
Mit Schlichtungsgesuch vom 21. November 2022 gelangte A._____ gegen B._____ an das Vermittleramt Landquart. B._____ blieb der Schlichtungsverhandlung vom 23. Januar 2023 unentschuldigt fern, weshalb die Vermittlerin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung von Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben:
Apple iPad (Ziffer 1.1, HD-Pos. 4)
Ferrari Cap (Ziffer 1.6, HD-Pos. 15)
Lamborghini Cap (Ziffer 1.8, HD-Pos. 17)
Armreif mit Brillanten (Ziffer. 1.9, HD-Pos. 18)
Violette Schmuckkiste mit Goldschmuck (Ziffer 1.15; HD-Pos. 24)
Ohrstecker Chopard, Gold (Ziffer 1.16, HD-Pos. 25)
Schminktisch (Ziffer 2.1). 2. Es sei subsidiär festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a.
beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände im alleinigen Eigentum des Klägers stehen:
Apple iPad (Ziffer 1.1, HD-Pos. 4)
Ferrari Cap (Ziffer 1.6, HD-Pos. 15)
Lamborghini Cap (Ziffer 1.8, HD-Pos. 17)
Armreif mit Brillanten (Ziffer. 1.9, HD-Pos. 18)
Violette Schmuckkiste mit Goldschmuck (Ziffer 1.15; HD-Pos. 24)
Ohrstecker Chopard, Gold (Ziffer 1.16, HD-Pos. 25)
Schminktisch (Ziffer 2.1). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
C.
Am 9. Mai 2023 reichte A._____ die Klage frist- und formgerecht beim Regionalgericht Landquart ein. Er stellte folgende, angepasste Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung von Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben:
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space gray (Verfügung Ziffer 1.1., HD-Pos.4);
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold, Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
Violette Schmuckkiste mit Inhalt folgenden Goldschmuckes (Verfügung Ziffer 1.15, HD-Pos.24):
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr. Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750 Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750 Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____, Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst. 2. Es sei subsidiär festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände im alleinigen Eigentum des Klägers stehen:
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space gray (Verfügung Ziffer 1.1., HD-Pos.4);
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold, Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
Violette Schmuckkiste mit Inhalt folgenden Goldschmuckes (Verfügung Ziffer 1.15, HD-Pos.24):
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr. Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750 Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750 Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____, Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
D.
Mit Klageantwort vom 18. September 2023 beantragte B._____ die kostenfällige Abweisung der Klage.
E.
Am 13. Dezember 2023 reichte A._____ seine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Die Duplik von B._____ datiert vom 15. April 2024.
F.
Die Hauptverhandlung fand am 17. Dezember 2025 statt und mit gleichentags gefälltem Entscheid, begründet mitgeteilt am 31. März 2026, erkannte das Regionalgericht Landquart: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'300.00 (Entscheidgebühr mit Begründung CHF 8'000.00, Pauschale für das Schlichtungsverfahren CHF 300.00) gehen zu Lasten von A._____ und werden mit den geleisteten Vorschüssen von CHF 9'300.00 (A._____: CHF 8'300.00, B._____: CHF 1'000.00) verrechnet. B._____ wird der Restbetrag von CHF 1'000.00 erstattet. 3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 10'679.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. a) [Rechtsmittelbelehrung] b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 5. [Mitteilung]
G.
Mit Eingabe vom 25. April 2026 (Poststempel) erhob A._____ (fortan Berufungskläger) Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte dabei folgende Anträge: Der Entscheid des Regionalgericht Landquart vom 17. Dezember 2025 (mitgeteilt am 31. März 2026) sei aufzuheben. 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung von Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben:
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space grey (Verfügung Ziffer 1.1., HD-Pos.4);
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold, Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
Violette Schmuckkiste mit Inhalt folgenden Goldschmuckes (Verfügung Ziffer 1.15, HD-Post.24):
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr. Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750 Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750 Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____, Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst. 2. Es sei subsidiär festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände im alleinigen Eigentum des Klägers stehen:
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space grey (Verfügung Ziffer 1.1., HD-Pos.4);
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold, Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
Violette Schmuckkiste mit Inhalt folgenden Goldschmuckes (Verfügung Ziffer 1.15, HD-Post.24):
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr. Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750 Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750 Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____, Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst. 3. Das Gerichtsverfahren sei auszudehnen auf sämtliche fehlenden Gegenstände gemäss Liste, über den Gesamtbetrag von CHF 157'762.00. Das Strafverfahren und das Zivilverfahren sind unabdingbar miteinander verbunden und greifen bzw. griffen schon immer ineinander hinein. Dies zeigt sich deutlich, dass die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht sowie das Regionalgericht Landquart sich jeweils abgesprochen haben. 4. Das Gericht soll sämtliche ihre Mitwirkungsrechte und Pflichten von Behörden wahrnehmen, dies gemäss Zivilprozessordnung Art. 296, 302, sowie zum Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung GR Art. 26, und der Strafprozessordnung. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Steuerunterlagen inkl. Steuerveranlagungen 2013 bis 2025 dem Gericht einzureichen. 6. Die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____, der Polizei, des Strafgerichts des Kantons O.2._____, des EJPD Bern, der KESB 2021 346, ZES 2022 375 Vorsorgliche Massnahmen), Kantonsgericht Prozess Nr. 21 36 (Arbeitsvertrag E._____) seien vom Gericht beizuziehen. 7. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% bzw. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
H.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2023-10). Der vom Berufungskläger einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 ging innert Frist ein. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den
Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Art. 91 Abs. 2 ZPO erlaubt es den Parteien, eine für das Gericht grundsätzlich verbindliche Vereinbarung über den Streitwert zu treffen (BGE 142 III 14 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_338/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 2.3). Eine Einigung über den Streitwert liegt auch vor, wenn die beklagte Partei die Angaben der klagenden Partei nicht oder nicht substantiiert bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 3 vom 26. Januar 2024 E. 1.1). Der Berufungskläger bezifferte den Streitwert vor erster Instanz mit «über CHF 54'000.00». Die Berufungsbeklagte hat sich zum Streitwert nicht geäussert und dementsprechend die Angaben des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Zu Recht ist die Vorinstanz somit von einer Einigung über den Streitwert im Sinne von Art 91 Abs. 2 ZPO ausgegangen, verneinte eine offensichtlich unrichtige Angabe und stellte auf einen Streitwert von über CHF 30'000.00 ab (vgl. act. B.2 E. 1.2). Der Streitwert ist im Rechtsmittelverfahren angesichts der Rechtsbegehren (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1 f.) unverändert geblieben.
1.2
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2025 wurde den Parteien am 31. März 2026 begründet mitgeteilt. Die am 25. April 2026 (Poststempel) dagegen erhobene schriftliche Berufung erfolgte fristgerecht.
1.3
Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt zulässiger Rechtsbegehren sowie einer rechtsgenügenden Begründung – einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]).
2.
Anforderungen an die Berufung
2.1
Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.) bzw. der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2,4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1,4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1). Anders formuliert muss der Berufungskläger versuchen zu beweisen, dass seine These gegenüber derjenigen des angefochtenen Entscheids überwiegt. Er darf sich nicht darauf beschränken, einfach Tatsachenbehauptungen oder rechtliche Argumente aus der ersten Instanz zu wiederholen, sondern muss versuchen, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen fehlerhaft ist. Dies kann er nur tun, indem er die Vorgehensweise des ersten Richters aufgreift und auf die Fehler in dessen Argumentation hinweist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Berufung unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung mit den Gründen identisch ist, die bereits in der ersten Instanz vor der Abgabe der angefochtenen Entscheidung vorgebracht wurden, oder wenn sie nur eine ganz allgemeine Kritik an der angefochtenen Entscheidung enthält oder nur auf die in der ersten Instanz vorgebrachten Gründe verweist (Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 m.w.H.).
Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien eine grosszügigere Haltung angebracht. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 311 N. 32 m.w.H; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 311 N. 36).
Die Berufungsinstanz ist also nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
2.2
Im Berufungsverfahren sind sodann neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig bzw. unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven auch substantiiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 10). Wenn in der Berufung tatsächliche Behauptungen vorgetragen oder Beweise offeriert werden, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden diese als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, ob die Behauptung oder das Beweismittel allenfalls schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden. Novenrechtlich unzulässige Behauptungen und Beweise sind für die Entscheidfindung unbeachtlich (zum Ganzen statt vieler: Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 39 vom 14. Februar 2024 E. 1.3, ZK2 23 4 vom 29. Januar 2024 E. 1.3, ZK2 22 5 vom 23. Mai 2023 E. 1.3; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 34 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N. 39).
3.
Rechtsbegehren
3.1
Die mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2, welche diverse Herausgabeansprüche und subsidiär die Feststellung des Eigentums enthalten, sind identisch mit den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Anträgen (vgl. RG-act. I./2. und II./4.) und daher grundsätzlich zulässig. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 (subsidiäre Feststellung des Eigentums) fehlt jedoch jegliche Begründung in der Berufung, sodass darauf nicht einzutreten ist.
3.2
Das Rechtsbegehren Ziffer 3 ist neu. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Das Berufungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die abgeänderten Anträge zulässig sind (Art. 60 ZPO). Vorliegend wird der Streitgegenstand «auf sämtliche fehlenden Gegenstände gemäss Liste» erweitert. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung sind allerdings nicht erfüllt, da sie sich insbesondere nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt. Zudem erscheint das Begehren zu unbestimmt. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
3.3
Bei Rechtsbegehren Ziffer 4 handelt es sich um einen erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser enthält, indem das Gericht und nicht die Gegenpartei Adressat desselben ist, keinen gegen die Berufungsbeklagte durchsetzbaren Anspruch. Auf das Begehren kann folglich nicht eingetreten werden. Ferner sind die erwähnten Bestimmungen, namentlich Art. 296 und Art. 302 ZPO, nicht einschlägig. Das vorliegende Zivilverfahren wird von der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO) beherrscht.
3.4
Bei den Editionsbegehren Ziffer 5 und Ziffer 6 handelt es sich, soweit ersichtlich, um erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte und damit um neue Beweisanträge. Solche werden nach dem Dargelegten (vgl. vorstehend E. 2.2) gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Nachdem sich die Zulässigkeit nicht offenkundig ergibt und sich der Berufungskläger nicht zu den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO äussert, können die Beweisanträge nicht berücksichtigt werden. Sodann gelten entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sämtliche das Strafverfahren betreffende Beweismittel als neu, soweit sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind. Von einem integrierenden Bestandteil der gesamten Klage kann nicht gesprochen werden (vgl. act. A.1 S. 6), da es sich beim Zivil- und Strafverfahren um klar getrennte Verfahren handelt.
4.
Beurteilung
4.1
Allgemeine Vorbringen
4.1.1
Der Berufungskläger hält in seiner Eingabe mehrmals pauschal fest, dass er auf sämtliche Ausführungen und Belege in den Vorakten verweise (vgl. act. A.1 S. 3, S. 6, S. 12, S. 14-18). Sodann wiederholt er stellenweise Ausführungen seiner vor- instanzlichen Eingaben. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und den von der Vorinstanz vorgenommenen Erwägungen erfolgt dadurch nicht. Dies vermag den Begründungsanforderungen, auch wenn es sich um eine Laieneingabe handelt, nicht zu genügen. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang darauf zurückzukommen sein.
Der Berufungskläger bezeichnet das vorinstanzliche Urteil als willkürlich. Die Vorinstanz habe all seine Beweise und Argumente nicht abgenommen und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. act. A.1 S. 7). Mit dieser allgemeinen Kritik zeigt der Berufungskläger nicht auf, welche Vorbringen und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtig worden sind und inwiefern der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sein soll. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach das Gericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 11 VRG von Amtes wegen zu ermitteln habe (act. A.1 S. 7), geht fehl. Im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren findet, wie bereits erwähnt, der Verhandlungsgrundsatz Anwendung (vgl. auch act. B.2 E. 3.2), wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsermittlung, namentlich in Bezug auf die Steuerdeklarationen, ist daher nicht zu hören.
4.1.2
Der Berufungskläger erklärt, dass die Berufungsbeklagte in all den Jahren nie Schenkungen als Vermögen deklariert habe. Diesen klaren Beweis ignoriere die Vorinstanz und wäge auch nicht ab, ob die von der Berufungsbeklagten behaupteten Schenkungen plausibel seien. Er habe dem Gericht umfangreiche Belege und Beweise erbracht, wonach er Alleineigentümer der Gegenstände sei (act. A.1 S. 8). Was dies für Beweise sind, lässt der Berufungskläger offen. Steuererklärungen liegen jedenfalls nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Dass der diesbezügliche Beweisantrag verspätet ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.4). Des Weiteren reicht der Berufungskläger eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (act. B.13) als Beweismittel ein. Diese Urkunde befindet sich, soweit ersichtlich, nicht bei den vorinstanzlichen Akten, weshalb sie als neu zu betrachten ist. Da deren Zulässigkeit weder offenkundig ist noch der Berufungskläger darlegt, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, muss die Urkunde unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für die übrigen eingereichten, das Strafverfahren betreffenden Urkunden (act. B.3-B.11).
4.1.3
Der Berufungskläger äusserst sich ausführlich zu einer Uhr der Marke Hublot (vgl. act. A.1 S. 9), welche jedoch gemäss (zulässigem) Rechtsbegehren nicht Gegenstand der Eigentumsklage bildet, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Ferner sind Straf- und Zivilverfahren voneinander zu trennen und folgen unterschiedlichen Regeln, insbesondere was die Beweislast sowie das Beweismass angeht, weshalb der Berufungskläger aus einer angeblich unterschiedlichen Würdigung des Straf- und Zivilgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch die weiteren Vorwürfe (act. A.1 S. 10 f.) gehen an der Sache vorbei und nehmen nicht konkret Bezug auf den angefochtenen Entscheid.
4.1.4
Die Vorbringen betreffend Zeugenaussagen (act. A.1 S. 11) lassen ebenfalls den Bezug zum angefochtenen Entscheid vermissen. So zeigt der Berufungskläger nicht auf, inwiefern die Aussagen von der Vorinstanz falsch respektive zu Gunsten der Berufungsbeklagten gewürdigt worden sein sollen. Dass die Vorinstanz die vom Berufungskläger angebotenen Zeugen mangels Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses nicht angehört hat (vgl. act. B.2 E. 3.1. f.), wird vom Berufungskläger nicht ausdrücklich gerügt. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen zum Begriff «Familienwohnung» (act. A.1 S. 11) bleiben theoretischer Natur, ohne dass ersichtlich wird, was der Berufungskläger daraus ableiten will.
4.2
Streitgegenstand der Eigentumsklage
4.2.1
Schminktisch
Der Berufungskläger bestreitet die Vornahme einer Schenkung betreffend den Schminktisch und moniert, die Vorinstanz folge einfach den Ausführungen der Berufungsbeklagten. Im vorinstanzlichen Urteil werden unter E. 4.1.1 beide Parteistandpunkte wiedergegeben und, entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers, nicht nur jener der Berufungsbeklagten. Weiter rügt er das Fehlen einer rechtlichen Würdigung und Begründung durch die Vorinstanz. Dabei übersieht er, dass die Würdigung in E. 5.6.1 des Urteils folgt und die Vorinstanz ausführt, dass substantiierte Behauptungen und Beweise fehlen würden, wonach der Berufungskläger Eigentümer des Schminktisches sei. Vielmehr lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Eigentum durch den Einbau auf die Eigentümerin der Wohnung übergegangen sei. Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, sondern stellt lediglich eine Schenkung an die Berufungsbeklagte in Abrede und bezeichnet es als formalistisch und lebensfremd, «eine Akzessionswirkung auf diesen Fall anzuwenden». Zudem hält er pauschal fest, er habe sein alleiniges Eigentum bewiesen, und verweist auf die Vorakten (vgl. act. A.1 S. 12 Ziff. 4.1.1 und S. 16 Ziff. 5.6.1). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. 2.1), weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.
4.2.2
iPad
Hinsichtlich des Apple iPads bestreitet der Berufungskläger das Vorliegen einer Schenkung an seine Tochter. Wiederum macht er geltend, eine rechtliche Begründung und Würdigung seitens der Vorinstanz würden fehlen. Diese wird jedoch entgegen seinem Vorwurf in E. 5.6.2 des vorinstanzlichen Entscheids vorgenommen. Darin wird festgehalten, der Berufungskläger habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, das iPad der gemeinsamen Tochter geschenkt zu haben, und selbst wenn es sich bloss um eine Leihgabe handeln würde, hätte er die Eigentumsklage nicht gegen die Berufungsbeklagte, sondern gegen die Tochter richten müssen. Auf diese Begründung nimmt der Berufungskläger nicht Bezug, sondern wiederholt lediglich, er sei Eigentümer und eine Schenkung sei nicht erfolgt (vgl. act. A.1 S. 13 Ziff. 4.1.2 und S. 16 Ziff. 5.6.2). Diese pauschale Kritik erweist sich als ungenügend, so dass auch darauf nicht einzugehen ist.
4.2.3
Ferrari und Lamborghini Cap
In Bezug auf die Caps findet sich in E. 5.6.3 des angefochtenen Entscheids eine rechtliche Würdigung, womit sich die Rüge des Berufungsklägers, eine solche würde fehlen, als unberechtigt erweist. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Berufungskläger habe sein Eigentum zu beweisen und dies sei ihm, da alle Teilnehmer der Autosport-Anlässe und damit auch die Berufungsbeklagte solche Caps erhalten hätten, nicht gelungen. Die Folgen der Beweislosigkeit trage er. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht hinreichend auseinander (vgl. act. A.1 S. 13 Ziff. 4.1.3 und S. 16 Ziff. 5.6.3). Er verkennt die Beweislastverteilung (vgl. dazu act. B.2 E. 5.5), wenn er annimmt, die Berufungsbeklagte hätte beweisen müssen, dass es nicht seine Caps seien. Zudem erklärt er, sie sei stets nur seine Begleitperson an diesen Anlässen gewesen, ohne damit jedoch die Begründung der Vorinstanz, alle Teilnehmer hätten Caps erhalten, in Frage zu stellen. Das entsprechende Vorbringen ist somit unbehelflich.
4.2.4
Schmuckstücke
4.2.4.1
Beweismass
Die Vorinstanz führte bezüglich der Streitgegenstand bildenden Schmuckstücke aus, es könne offenbleiben, ob der Besitz eindeutig sei und sich die Berufungsbeklagte auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB stützen könne, oder ob es sich um zweideutigen Besitz handle und sie die Schenkung nachweisen müsse. Das Gericht gelange ohnehin zur Überzeugung, dass die
Schmuckstücke durch Schenkung übergeben worden seien (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.1). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass bei Schenkung von Schmuck unter Paaren mangels Vorliegen eines schriftlichen Schenkungsvertrags eine Beweisnot bestehe und das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelange. Beim Indizienbeweis könne lediglich dieses Beweismass erbracht werden (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2). Der Berufungskläger wendet sich gegen die angeblich einseitige vorinstanzliche Beweiswürdigung, rügt das angewandte Beweismass jedoch nicht explizit. Als offensichtlicher Mangel (vgl. vorstehend E. 2.1) ist dennoch darauf einzugehen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lassen sich nicht halten.
Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 135 V 39 E. 6.2, 130 III 321 E. 3.2). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall, die etwa durch die unterlassene Schaffung oder Aufbewahrung von Urkunden entstehen können, können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 148 III 105 E. 3.3.1, 144 III 264 E. 5.3, 141 III 569 E. 2.2.1 und 130 III 321 E. 3.2).
Vorliegend bestehen keine Gründe, welche ein Abweichen vom Regelbeweismass erlauben würden. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung sehen hinsichtlich des Nachweises einer Schenkung unter Konkubinatspaaren eine
Beweiserleichterung vor. Ein strikter Beweis der Schenkung ist der Natur der Sache nach möglich und der Beschenkten als beweisbelasteter Partei grundsätzlich auch zumutbar (vgl. dazu etwa BGE 141 III 7 E. 4.4 f.). Auch wenn der Schenkungswille als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, wird daraus keine allgemeine Beweismassreduktion abgeleitet. Es ist auf die Parteiaussage sowie das äussere Verhalten und die Umstände zurückzugreifen (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.2 f., 140 III 193 E. 2.2.1; BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 150 N. 1). Eine solche Indizienbeweisführung ist sodann nicht mit einer Herabsetzung des Beweismasses zu verwechseln. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2), vermag auch eine hinreichende Indizienlage den vollen Beweis zu erbringen. So ist der Indizienbeweis als (gleichwertiger) Beweis anerkannt (vgl. WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 8 N. 73 f.).
Das Gericht muss die Schenkungsabsicht nach dem Gesagten anhand von Indizien würdigen, wozu insbesondere die Übergabeumstände, der Anlass, die Art und Dauer der Beziehung, der Gegenstand des Geschenks und die Verwendung während der Beziehung sowie die Äusserungen der Parteien gehören. Dies hat die Vor-instanz vorliegend getan (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 19 f.). Aus dem äusseren Verhalten des Berufungsklägers und den Umständen, welche der Schenkung der verschiedenen Schmuckstücke zugrunde lagen (langjähriges Konkubinatsverhältnis, Geschenkverpackung und typische Geschenk-Anlässe wie Valentinstag, Geburt, Weihnachten, dauernde alleinige Nutzung durch die Berufungsbeklagte während der Beziehung, regelmässiges Ausrichten von Geschenken durch den Berufungskläger, Belassen der Schmuckgegenstände in der Wohnung beim Auszug), lässt sich ein Schenkungswille ableiten und zwar im Sinne des Regelbeweises. Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz auf das Vorliegen einer Schenkung geschlossen werden.
In diesem Zusammenhang moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf die Vermutung, wonach bei der Hingabe von Schmuckgegenständen unter Ehegatten Schenkung zu vermuten sei (vgl. act. A.1 S. 16 Ziff. 5.4 und S. 17 Ziff. 5.6.5.2). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es könnten gewisse Gründe für eine analoge Anwendung der Vermutung unter Ehegatten sprechen, auch wenn die Parteien nie verheiratet gewesen seien. Vorliegend gebe es allerdings genügend Indizien, die für eine Schenkung sprechen würden (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 19).
Somit hat die Vorinstanz die erwähnte Vermutung nicht herangezogen und die Kritik des Berufungsklägers erweist sich als unberechtigt.
Nachfolgend bleibt ergänzend noch auf die berufungsklägerischen Rügen hinsichtlich der einzelnen Schmuckstücke einzugehen.
4.2.4.2
Ohrstecker von Chopard
Der Berufungskläger bestreitet, der Berufungsbeklagten die Ohrstecker von Chopard geschenkt zu haben, zumal er ihr bereits ein anderes Geschenk zum betreffenden Valentinstag gemacht habe. Er habe in den Vorakten beschrieben und bewiesen, weshalb er den Schmuck gekauft habe. Der Schmuck sei als Familienschmuck gedacht und die Berufungsbeklagte hätte ihn jeweils an Anlässen tragen dürfen (vgl. act. A.1 S. 14 Ziff. 4.1.4). Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz betreffend die Ohrstecker erfolgt in E. 5.6.5.2 (S. 19 f.) des angefochtenen Entscheids, was der Berufungskläger übersieht und zu Unrecht rügt. Ein pauschaler Verweis auf die Vorakten genügt der Begründungspflicht wie dargelegt nicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Davon abgesehen vermag der Berufungskläger die Schlussfolgerung, dass es sich um eine Schenkung handelt, mit seinen Ausführungen nicht umzustossen, zumal das Vorliegen eines Geschenks (Collier von Bulgari) ein zweites (Ohrstecker von Chopard) nicht ausschliesst und der Berufungskläger ausdrücklich zugesteht, die Berufungsbeklagte habe die Ohrstecker tragen dürfen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Version des Berufungsklägers, es handle sich um Familienschmuck, nicht überzeugt (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 20).
4.2.4.3
Armreif in Rotgold sowie Halskette, Fingerring, Ohrhänger und Armkette von Chopard
Die Vorinstanz hat die Argumente der Parteien und die im Recht liegenden Beweismittel betreffend die herausverlangten Schmuckstücke entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gewürdigt und auf die einzelnen Schmuckstücke Bezug genommen (act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 19 f.). Indem der Berufungskläger wiederum auf die Vorakten verweist oder seine vorinstanzlichen Ausführungen wiederholt (vgl. act. A.1 S. 16 f.), setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Eine reine Bestreitung des vorinstanzlichen Schlusses reicht zudem im Berufungsverfahren nicht aus. Wird nicht dargelegt, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen, liegt keine hinreichende Begründung der Berufung vor und ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2.1). Auch von einem Laien ist zumindest im Ansatz eine Begründung zu verlangen, damit die Berufungsinstanz überhaupt weiss, mit welchen Rügen sie sich zu befassen hat.
Ferner kritisiert der Berufungskläger die Beweislastverteilung, ohne allerdings darzulegen, inwiefern und betreffend welchen Gegenstand das Gericht diese fehlerhaft vorgenommen haben soll (vgl. act. A.1 S. 16 Ziff. 5.6). Wenn der Berufungskläger schliesslich auf die beigelegte Aufstellung der fehlenden Gegenstände und tatsächlichen Schenkungen an die Berufungsbeklagte datiert vom 23. April 2026 verweist (vgl. act. A.1 S. 17 Ziff. 5.6.5.2 und act. B.14), so ist diesbezüglich von einem unzulässigen Novum auszugehen (vgl. vorstehend E. 2.2), da er nicht darlegt, dass er diese Aufstellung bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat bzw. nicht bereits hätte einbringen können.
4.3
Fazit
Mit seiner pauschalen Kritik und Verweisen auf die Vorakten vermag der Berufungskläger der Begründungsobliegenheit über weite Strecken nicht zu genügen, so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Soweit die Begründungsanforderungen erfüllt werden, erweisen sich die berufungsklägerischen Vorbringen als unbehelflich, womit die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.
5.
Kostenfolgen
5.1
Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Diese ist dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 5'000.00 verrechnet und der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.00 dem Berufungskläger zurückerstattet.
5.2
Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen, da von der Berufungsbeklagten keine Berufungsantwort eingeholt wurde und ihr daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Es wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A._____ durch das Obergericht erstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung an:]