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vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 13. August 2026 mitgeteilt am 13. August 2026

Referenz ZR1 26 98

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Michael Dürst, Vorsitz Gabriel, Aktuarin

Parteien

A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta

gegen

Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Trütsch

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens

Sachverhalt

A.

A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2025 (nachfolgend: C._____). A._____ machte mit Klage vom 26. August 2025 am Regionalgericht Imboden ein Verfahren betreffend Regelung der Belange des gemeinsamen Sohnes anhängig (Proz. Nr. 135-2025-267).

B.

Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden ordnete mit Entscheid vom 8. Dezember 2025, gleichentags mitgeteilt, unter anderem die alternierende Obhut an, regelte die Betreuung von C._____ durch die Eltern sowie den Kindesunterhalt und errichtete eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Schriftlich begründet mitgeteilt wurde dieser Entscheid am 13. April 2026. Hiergegen erhob A._____ am 16. Mai 2026 Berufung beim Obergericht von Graubünden (Verfahren ZR1 26 73). B._____ schloss mit Berufungsantwort vom 18. Juni 2026 auf Abweisung der Berufung und erhob seinerseits Anschlussberufung. Der Schriftenwechsel in jenem Verfahren ist noch im Gange.

C.

Auf Gesuch von B._____ (datierend vom 15. Januar 2026) erliess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 5. März 2026, gleichentags mitgeteilt, vorsorgliche Massnahmen (Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt etc., Proz. Nr. 135-2026-23). Im Einzelnen ordnete er was folgt an: 1. Das Kind C._____, geboren am _____ 2025, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern A._____ und B._____ belassen. 2. Das Kind C._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-267) unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes C._____ befindet sich am Wohnsitz der Kindsmutter A._____, somit derzeit in D._____. 3. Die Kindseltern betreuen das Kind C._____, vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-267), wie folgt: Bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten: a) Grundsatzregelung:

  • Phase 1 (01.03.2026 bis 30.06.2026): Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jede Woche von Donnerstag, 14:00 Uhr bis Freitag, 17:00 Uhr. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut.

  • Phase 2 (ab 1.7.2026 bis Eintritt in den obligatorischen Kindergarten): Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jede Woche von Mittwoch, 19:00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 19:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut.

b) Feiertagsregelung:

  • In geraden Jahren wird das Kind C._____ von Ostersamstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr und vom 25. Dezember, 14:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr von der Kindsmutter

  • und von Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostersamstag, 18:00 Uhr und vom 24. Dezember, 09:00 Uhr bis 25. Dezember, 14:00 Uhr vom Kindsvater betreut.

  • In ungeraden Jahren gilt die vorstehende Regelung umgekehrt. c) Ferienregelung:

  • Beide Elternteile sind berechtigt, je vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihrem Kind C._____ zu verbringen. Die Ferien sind wochenweise zu beziehen und jeweils auf eine Woche am Stück zu beschränken.

  • Die Kindseltern sind verpflichtet, die Ferienzeitpunkte bis spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Für den Fall, dass sich die Zeiträume der Ferienwünsche überschneiden, steht für gerade Jahre dem Kindsvater und für ungerade Jahre der Kindsmutter das Vorrecht zu. d) Allgemeines:

  • Der Kindsvater wird verpflichtet, sein Kind C._____ jeweils am Wohnort der Kindsmutter abzuholen, wohingegen die Kindsmutter verpflichtet wird, das Kind jeweils nach den Betreuungstagen resp. nach den Ferien am Wohnort des Kindsvaters abzuholen.

  • Den Parteien steht es darüber hinaus frei, die Betreuungsanteile unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes einvernehmlich anzupassen. 4. Für das Kind C._____, geboren am 16. Januar 2025 wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen und sie mit den folgenden Aufgaben für die Umsetzung sowie Überwachung der Besuchs- und Ferienregelung zu betrauen:

  • die Kindseltern im Rahmen der Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln sowie die Kontakte im Umfang des gerichtlich festgelegten Betreuungs- und Ferienregelung zu organisieren und zu überwachen sowie

  • die konkreten Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu regeln, mit der Kompetenz, bei elterlicher Uneinigkeit die Besuchs- und Ferientermine (inklusiv Feiertage) sowie die Übergabe des Kindes im Rahmen der gerichtlichen Regelung verbindlich festzulegen. 5. B._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-267) verpflichtet, seinem Kind C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu entrichten: Phase 1:

  • ab 16. Januar 2025 bis 30. Juni 2026: CHF 1'395.00 (CHF 610.00 Barunterhalt, CHF 785.00 Betreuungsunterhalt)

Phase 2: - ab 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2030: CHF 734.00 (CHF 734.00 Barunterhalt, CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) Die Kindseltern sind verpflichtet, diejenigen Barkosten ihres Kindes zu tragen, die während seiner Betreuungszeiten anfallen (Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Mietanteil, Fremdbetreuungskosten etc.). Die Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten sind von der Kindsmutter zu tragen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. (Kostenregelung) 7. Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird (Art. 336 Abs. 3 ZPO). 8. (Mitteilung)

D.

In Gutheissung eines von A._____ am 10. März 2026 beim Obergericht eingereichten Gesuchs schob die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer mit Verfügung vom 27. März 2026 die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 5. März 2026 – mit Ausnahme der Dispositivziffer 4 betreffend die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft – auf (ZR1 26 33).

E.

Am 13. April 2026 teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien die schriftliche Begründung des Entscheides betreffend die vorsorglichen Massnahmen mit. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

F.

Mit superprovisorischem Gesuch gelangte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin und Mutter) am 23. Juni 2026 an das Obergericht und beantragte was folgt: 1. Es sei der im Rahmen des Obergerichtsentscheides vom 27. März 2026, mitgeteilt am 30. März 2026 (ZR1 26 33) gewährte Vollstreckungsaufschub des Entscheides des Einzelrichters in Zivilsachen am RG Imboden vom 5. März 2026, im Dispositiv mitgeteilt am 5. März 2026 (Proz. Nr. 135-2026-23), insofern zu bestätigen bzw. auszuweiten, als dieser auch den begründeten Massnahmeentscheid der Vorinstanz umfasst. 2. Sofern das Gericht den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135- 2026-23) vom 5. März 2026, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 13. April 2026, als vollstreckbar erachtet, sei der Entscheid vom 5. März 2026, begründet mitgeteilt am 13. April 2026, in den Ziffer 2 Abs. 1 und Ziffer 3 aufzuheben und folgendermassen abzuändern: Die mit der Beiständin vereinbarte und aktuell gelebte Besuchsregelung von nunmehr 2.5 Stunden, vom 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr, jede Woche, abwechslungsweise am Samstag oder Sonntag, sei bis auf weiteres weiterzuführen. 3. Dem Antrag gemäss Ziffer 1 und 2 sei superprovisorisch stattzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei.

G.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2026 wies die Vorsitzende den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Anordnung, das heisst Ziffer 3 des Gesuchs, ab.

H.

B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner und Vater) liess mit Gesuchsantwort vom 6. Juli 2026 folgende Anträge stellen: 1. Das Gesuch sei, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen, insoweit es den nachfolgenden Anträgen widerspricht. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 lit. a) des Entscheids des Einzelrichters des Regionalgerichts Imboden vom 5.3.2026 (Proz. Nr. 135-2026-23) sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, C._____ für die weitere Verfahrensdauer wie folgt zu betreuen: a) Grundsatzregelung:

  • Phase 1 (ab 01.07.2026 bis 30.09.2026): Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jeden Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut.

  • Phase 2 (ab 01.10.2026 bis 31.12.2026): Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jede Woche von Donnerstag, 14:00 Uhr, bis Freitag, 17:00 Uhr. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut.

  • Phase 3 (ab 01.01.2027 bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten): Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jede Woche von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut. Es sei die Beiständin berechtigt zu erklären, über frühere Phasenübergänge verbindlich zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.

I. Mit Vorladung vom 14. Juli 2026 beraumte die Vorsitzende für den 10. August 2026 die Hauptverhandlung an.

J. Die für C._____ ernannte Beiständin der Berufsbeistandschaft Imboden, E._____, reichte auf Anordnung der Vorsitzenden am 17. Juli 2026 eine schriftliche Auskunft über ihre bisherige Tätigkeit sowie insbesondere über die von ihr im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorsorglichen Betreuungsregelung gemäss Entscheid des Regionalgerichts Imboden gemachten Beobachtungen und Erfahrungen ein.

K. Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 6. August 2026 weitere Beweismittel ein (diverse Übergabeprotokolle zu vergangenen Besuchen). Der Gesuchsgegner legte am 7. August 2026 mehrere Videoaufnahmen ins Recht.

L. Am 10. August 2026 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertretung teilnahmen und beidseits jeweils neue Beweismittel zu den Akten reichten. Zunächst wurden sie formlos richterlich befragt. Anschliessend wurden Möglichkeiten zur einvernehmlichen Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verhandelt, was in die Unterzeichnung einer Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich) durch die Parteien vor Ort mündete. Die Vereinbarung hat den folgenden Wortlaut: 1. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 5. März 2026, schriftlich begründet mitgeteilt am 13. April 2026 (Proz. Nr. 135- 2026-23) mit Wirkung per 10. August 2026 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen. Die Kindseltern betreuen das Kind C._____ während hängigem Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 8. Dezember 2025 (ZR1 26 73) einstweilen wie folgt: Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jeden Freitag, erstmals am 14. August 2026, bei sich zu Hause. Die Kindsmutter bringt C._____ auf 09:00 Uhr nach F._____. Der Kindsvater bringt C._____ auf 17:00 Uhr zurück nach D._____. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut. 2. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 5. März 2026, schriftlich begründet mitgeteilt am 13. April 2026 (Proz. Nr. 135- 2026-23) mit Wirkung ab 15. August 2026 wie folgt abzuändern: Der Kindsvater verpflichtet sich, seinem Kind C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'233.00 (CHF 925.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, zzgl. CHF 100.00 hälftige Familienzulage, und CHF 1'208.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte und tragen ihre Parteikosten jeweils selber. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, dem Obergericht, den vorliegenden gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren (ZR1 26 98) im Sinne des Vergleichs zu erledigen.

5. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Obergericht, für jede Partei und deren Rechtsvertretung bestimmt.

M. Die Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-267) sowie die Akten des hiesigen Berufungsverfahrens (ZR1 26 73) wurden beigezogen. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Vorbemerkungen

1.1

Mit Einreichung der Berufung gegen den Hauptentscheid des Regionalgerichts Imboden vom 8. Dezember 2026 beim Obergericht am 16. Mai 2026 (act. A.1; B.2 [ZR1 26 73]), ist die Zuständigkeit für das Verfahren und damit auch für den Erlass, genauer für die Abänderung bereits erlassener vorsorglicher Massnahmen auf das Obergericht als Rechtsmittelinstanz übergegangen (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100], vgl. HILBER/REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 315 N. 7). Über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen für das pendente Berufungsverfahren entscheidet die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000], Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV [BR 173.010]).

1.2

Die Parteien haben sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. August 2026 auf eine von Dispositivziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 5. März 2026 (act. B.3) abweichende einstweilige Regelung der Betreuung von C._____ während hängigem Berufungsverfahren geeinigt. Auch hinsichtlich des in Dispositivziffer 5 des genannten Entscheids vorsorglich geregelten Kindesunterhalts einigten sich die Parteien auf eine Abänderung (act. F.1).

1.3

Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 ZPO). Der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz kommen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3). Da der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren folglich der

Parteidisposition entzogen ist, führt die vergleichsweise Einigung nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO lediglich in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr kommt den von den Parteien vergleichsweise getroffenen Regelungen nur die Bedeutung von gemeinsamen Anträgen zu, an die das Gericht nicht gebunden ist. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung unterliegt folglich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Infolgedessen hat das Gericht ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht und gegebenenfalls die nötigen Anordnungen im Sinne der Vereinbarung vornimmt. Dies, nämlich die Genehmigung des von ihnen unterzeichneten gerichtlichen Vergleichs vom 10. August 2026 und die Erledigung des Verfahrens ZR1 26 98 im Sinne des Vergleichs, beantragen die Parteien denn auch (act. F.1, Ziff. 4). Die Genehmigung setzt voraus, dass mit den jeweiligen Regelungen das Kindeswohl gewahrt wird. Dieses hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Das Gericht soll sich jedoch nicht ohne ernsthaften Grund über eine Vereinbarung hinwegsetzen, die die Zustimmung beider Eltern geniesst (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1; zum Ganzen jüngst das Urteil des Obergerichts ZR1 26 43 vom 15. Juli 2026 E. 3 m.w.H.).

2.

Einstweilige Betreuung von C._____ (Ziffer 1 des Vergleichs)

2.1

Der gerichtliche Vergleich sieht vor, dass Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 5. März 2026, womit bereits ab 1. Juli 2026 eine alternierende Betreuung von C._____ mit einem fast hälftigen Betreuungsanteil des Vaters angeordnet wird, mit Wirkung per 10. August 2026 aufzuheben sei. Die Parteien sind übereingekommen, dass der Kindsvater C._____ einstweilen während hängigem Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 8. Dezember 2025 jeden Freitag bei sich zu Hause betreuen soll, erstmals am 14. August 2026. Die Kindsmutter hat C._____ auf 09:00 Uhr nach F._____ zu bringen, wonach der Kindsvater ihn auf 17:00 Uhr zurück nach D._____ bringt. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut.

2.2

Die beantragte Regelung sieht mit der tageweisen Betreuung von C._____ durch den Vater jeweils am Freitag einen im Vergleich zur vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung umfangmässig reduzierten Betreuungsanteil des Vaters vor. Dieser Parteiantrag ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Vater C._____ unbestrittenermassen bislang jeweils nur während eines Tages bzw. während mehrerer Stunden – maximal deren acht – betreut hat. Zunächst hielt er sich hierbei mit C._____ noch im Grossraum D._____ auf. Übereinstimmend gaben die Parteien an der Hauptverhandlung an, der Vater habe C._____ die letzten beiden Male, am 31. Juli 2026 und am 7. August 2026, jeweils von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, bei sich zu Hause in F._____ betreut (vgl. auch den jüngsten Vorschlag der Beiständin zur stufenweisen Anpassung der Besuchskontakte, act. B.11). In F._____ habe ihn die Mutter auch abgeholt. Während der Vater äusserte, diese Betreuungstage seien grundsätzlich gut verlaufen, berichtete die Mutter von einer jeweils problematischen Rückreise. Konkretisierend fügte sie an, mehrere Halte eingelegt haben zu müssen, um den schreienden C._____ mittels Stillen beruhigen und ihn verpflegen zu können. Dies obschon er für den Moment hätte gesättigt sein sollen. In den von der Mutter eingereichten Übergabeprotokollen sowie mündlich im Rahmen der Befragung in der Hauptverhandlung schilderte sie zudem, C._____ zeige in den Tagen nach den Besuchen ein verstärktes Nähebedürfnis und habe Mühe beim Einschlafen. Sie müsse ihn insbesondere nachts wieder vermehrt stillen. Das Stillen fordere er in erster Linie zur emotionalen Regulation. Primäre Ursache bilde nicht der Hunger (act. B.10).

2.3

Indem die Parteien in Abänderung des vorinstanzlichen Massnahmeentscheids beabsichtigen, die zurzeit umgesetzten eintägigen Besuche von C._____ beim Vater in F._____ einstweilen fortzuführen, tragen sie der Möglichkeit Rechnung, dass die zeitliche Ausdehnung der Betreuung durch den Vater an seinem Wohnort, die für C._____ eine Reise zwischen den beiden Haushalten bedingt, für ihn zu einer Belastung führt. Einer eigentlichen Überforderungssituation, die sich angesichts der in seinem kleinkindlichen Alter ohnehin zu bewältigenden anderen Entwicklungsaufgaben nach der allgemeinen Lebenserfahrung daraus ergeben könnte, wird durch eine Verlängerung der Zeitdauer der eintägigen Betreuung durch den Vater – einer gewissermassen verlängerten Angewöhnungsphase – jedenfalls entgegengewirkt. Zudem lassen sich aus der schriftlichen Auskunft der Beiständin vom 17. Juli 2026 keine Feststellungen entnehmen, aufgrund derer die vergleichsweise getroffene Regelung aus Überlegungen des Kindeswohls nicht genehmigungsfähig wäre (act. D.6). Nichts einzuwenden ist schliesslich gegen die Umkehr der elterlichen Pflicht, C._____ jeweils beim anderen abzuholen zur Pflicht, ihn zum anderen zu bringen. Auf diese Weise entfällt die von der Mutter als problematisch bezeichnete Rückreise auf den Vater, der sich damit aber einverstanden zeigte. Aus diesen Gründen, und weil einvernehmliche Absprachen in der Praxis ohnehin und generell tragfähiger sind (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.] FamKomm Scheidung Band 1: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 133 N. 15), erweist sich die vereinbarte Betreuungsregelung im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und dem Kindeswohl entsprechend, weshalb sie zu genehmigen ist.

3.

Kindesunterhalt (Ziffer 2 des Vergleichs)

3.1

Die Parteien beantragen ferner eine Abänderung von Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 5. März 2026 mit Wirkung ab 15. August 2026. Konkret soll der Kindsvater verpflichtet werden, seinem Kind C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'233.00 (CHF 925.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, zzgl. CHF 100.00 hälftige Familienzulage, und CHF 1'208.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

3.2

Die in Dispositivziffer 5 des vorsorglichen Massnahmeentscheids für die am 1. Juli 2026 beginnende Phase 2 festgeschriebene Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines (Bar-)Unterhaltsbeitrags von CHF 734.00 an seinen Sohn fusst auf der Prämisse, dass parallel dazu auch sein Betreuungsanteil mit dem Beginn der alternierenden Obhut eine massgebliche Ausweitung erfährt (act. B.3, E. 8.4). Würde die vorinstanzlich festgelegte vorsorgliche Betreuungsregelung tatsächlich umgesetzt, so würde der Vater C._____ jede Woche von Mittwochabend bis Freitagabend sowie in den geraden Kalenderwochen zusätzlich von Freitagabend bis Sonntagabend betreuen. Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass der Mutter infolge dieser Mehrbetreuung durch den Vater eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent ermöglicht werde (act. B.3, E. 8.4.2). Nachdem sich die Parteien indes auf eine einstweilige Fortsetzung der eintägigen Betreuung von C._____ durch den Vater geeinigt haben und dies wie gesehen zu genehmigen ist, bleibt es bei einem Erwerbspensum der Mutter von 20 Prozent (mit einem aktuellen Einkommen von monatlich CHF 960.00), wodurch ein Teil ihres Bedarfs weiterhin ungedeckt bleibt. Die vergleichsweise vorgesehene Entrichtung eines Betreuungsunterhalts für C._____ durch den Vater ist vor dem Hintergrund der einstweilig abgeänderten Betreuungsregelung angemessen. Betragsmässig orientieren sich die vereinbaren Unterhaltsbeiträge sodann weitgehend an der Unterhaltsberechnung, welche der Vater im Rahmen des Hauptverfahrens für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 vorgenommen hat (act. A.2, S. 21 [ZR1 26 73]). Letztere basiert ebenfalls noch auf einer reduzierten Betreuung von C._____ durch den Vater, weshalb von einer Aufteilung des Grundbetrages für C._____ – wie im vorinstanzlichen Massnahmeentscheid vorgesehen (act. B.3, E. 8.6.4) – abgesehen wird. Ansonsten bleibt es grundsätzlich bei den Berechnungsfaktoren gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Massnahmeentscheid des Regionalgerichts Imboden. Anpassungen ergeben sich einzig hinsichtlich der von der Mutter für C._____ bezogenen Kinderzulagen (im Kanton G._____ neu CHF 245.00 statt CHF 230.00) sowie der vom Vater bezogenen Familienzulage, welche infolge der Geburt seiner Halbschwester nur noch zur Hälfte (CHF 100.00 statt CHF 200.00) als Einkommen von C._____ anrechenbar ist. Mit dem im vereinbarten Barunterhalt enthaltenen

Überschussanteil wird zudem der vom Vater anlässlich der Hauptverhandlung zugestandenen Lohnerhöhung per 1. Januar 2026 (CHF 600.00) als Folge der generellen Anhebung der Lehrerlöhne im Kanton F._____ Rechnung getragen. Insgesamt erweist sich somit auch die einvernehmlich getroffene vorsorgliche Unterhaltsregelung als angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Sie ist zu genehmigen.

4.

Fazit

Die von den Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 10. August 2026 beantragte einstweilige Abänderung der vom Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 5. März 2026 vorsorglich festgelegten Betreuungsregelung sowie des darin vorsorglich geregelten Kindesunterhalts ist den tatsächlichen Verhältnissen angemessen und wird den derzeitigen Bedürfnissen von C._____ gerecht, entspricht mithin dem Kindeswohl. Ernsthafte Gründe, aufgrund derer im Sinne des Kindeswohls ein Abweichen von der Vereinbarung geboten erschiene, sind nicht auszumachen. Somit ist der gerichtliche Vergleich vom 10. August 2026 in seiner Gänze zu genehmigen. Er tritt an die Stelle der Dispositivziffern 3 und 5 des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom 5. März 2026. Das vorliegende Verfahren wird formell durch gerichtlichen Vergleich erledigt, der in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen ist.

5.

Kosten

5.1

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden den Parteien entsprechend Ziffer 3 ihrer Vergleichsvereinbarung je zur Hälfte (d.h. zu je CHF 750.00) auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 750.00 wird ihr vom Obergericht zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

5.2

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Rechtsvertretung vereinbarungsgemäss selbst, sodass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Es wird erkannt:

1.

Der Vergleich vom 10. August 2026 wird gerichtlich genehmigt.

2.

Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 5. März 2026, schriftlich begründet mitgeteilt am 13. April 2026 (Proz. Nr. 135-2026-23), wird mit Wirkung per 10. August 2026 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt.

Die Kindseltern betreuen das Kind C._____ während hängigem Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 8. Dezember 2025 (ZR1 26 73) einstweilen wie folgt:

Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jeden Freitag, erstmals am 14. August 2026, bei sich zu Hause. Die Kindsmutter bringt C._____ auf 09:00 Uhr nach F._____. Der Kindsvater bringt C._____ auf 17:00 Uhr zurück nach D._____.

An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut.

3.

Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 5. März 2026, schriftlich begründet mitgeteilt am 13. April 2026 (Proz. Nr. 135-2026-23) wird mit Wirkung ab 15. August 2026 wie folgt abgeändert:

Der Kindsvater verpflichtet sich, seinem Kind C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'233.00 (CHF 925.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, zzgl. CHF 100.00 hälftige Familienzulage, und CHF 1'208.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

4.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen hälftig und damit im Umfang von je CHF 750.00 zulasten von A._____ und B._____. Der Anteil von A._____ wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 750.00 wird A._____ vom Obergericht zurückerstattet.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. [Rechtsmittelbelehrung]

7. [Mitteilungen]