Bussen und Gewinnabschöpfungen
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden
ABzStG 14a II lit. c u. III, 23 II lit. c u. III Bussen und Gewinnabschöpfungen DBG 27 III lit. c u. IV, 59 II lit. c u. III
1. BUSSEN
Bussen bzw. Geldstrafen stellen gemäss ABzStG 14a II lit. c und 23b II lit. c bzw. DBG 27 III lit. c und 59 II lit. c keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können deshalb nicht in Abzug gebracht werden. Dies gilt für Bussen und Geldstrafen des StGB, des Nebenstrafrechts sowie Steuerbus- sen und den damit zusammenhängenden Verzugszinsen. Finanzielle Verwaltungssank- tionen mit Strafzweck sind den Bussen gleichgestellt (ABzStG 14a II lit. d und 23b II lit. d; DBG 27 III lit. d und 59 II lit. d). Als Steuerbussen gelten neben den Bussen für Steuerhinterziehung auch Bussen we- gen Verletzung von Verfahrenspflichten. Bussen wegen Teilnahmehandlungen an Steu- erhinterziehungen Dritter sind ebenfalls als Steuerbussen zu qualifizieren. Nicht abzugsfähig sind auch Ordnungsbussen (v.a. bei Geschwindigkeitsübertretungen), die der Arbeitgeber (Halter) für den Arbeitnehmer bezahlt. Prozesskosten im Zusammenhang mit Bussen/Geldstrafen werden bei juristischen Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen. Bei natür- lichen Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Prozesskosten abzugsfähig, wenn zwischen dem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht. Fehlt es an diesem Zusammenhang, sind die Prozesskosten der privaten Sphä- re zuzuordnen und somit wie bei den unselbständig Erwerbenden steuerlich nicht ab- zugsfähig. Der gleiche Vorbehalt gilt auch im Verhältnis juristische Person – Aktionär.
2. GEWINNABSCHÖPFUNGEN
Als geschäftsmässig begründeter Aufwand können gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben, abgezogen werden (ABzStG 14a I und 23 b I; DBG 27 II lit. f und 59 I lit. f). Gewinnabschöpfende Sanktionen sind in der Regel schuldunab- hängiger Natur und können deshalb bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsver- stosses auferlegt werden. Sie bezwecken auch nicht eine Sühne, sondern die blosse Korrektur eines durch eine Rechtsverletzung entstandenen Zustandes. Dabei soll der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden, indem jener Anteil des Gewinns abge- schöpft wird, der aus dem Rechtsverstoss resultiert. Aufgrund der Abschöpfung des un- rechtmässigen Gewinnanteils verfügt die betroffene Person nicht mehr über die entspre- chenden Mittel, weshalb diese auch nicht besteuert werden können. Aus diesem Grund sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne pönalen Charakter im Zeitpunkt der Ge- winnabschöpfung steuerlich abziehbar.
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Steuerverwaltung GR Bussen und Gewinnabschöpfungen
Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen dem Steuerpflichtigen. Aufgrund dieser allgemeinen Beweislastregel muss der Steuerpflichtige den Nachweis eines allfälligen Gewinnab- schöpfungsanteils (als steuermindernde Tatsache) erbringen. Ist er nicht in der Lage nachzuweisen, dass die verfügte Sanktion eine gewinnabschöpfende Komponente ent- hält, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. In diesem Fall gilt die gesamte Sanktion als steuerlich nicht abziehbar. Beispiel: ⇒ H ist selbständigerwerbender Bauingenieur. In der Stadt Chur hat er zwei Mehrfamilienhäuser erstellt. Dabei hat er bei beiden Häusern die gesetzlich zu- lässige Bauhöhe überschritten. Als Folge davon auferlegte ihm der Stadtrat ei- ne Busse in der Höhe von CHF 50‘000. Zusätzlich verfügte der Stadtrat als Ausgleich der Vermögensvorteile aus den Baurechtsverstössen einen Betrag von CHF 100‘000. Lösung:
Bei den CHF 50‘000 handelt es sich um eine Busse. Diese ist nicht ab- zugsfähig.
Die CHF 100‘000 sind als Gewinnabschöpfung zu qualifizieren und des- halb abzugsfähig.
3. AUSLÄNDISCHE BUSSEN UND VERWALTUNGSSANKTIONEN MIT STRAFZWECK
Im Ausland ausgesprochene Bussen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck von Straf- oder Verwaltungsbehörden können abgezogen werden, wenn die Sanktionen ge- gen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten (ABzStG 14a III und 23b III; DBG 27 IV und 59 III). Ob der Ordre public ver- letzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen im Einzelfall (vgl. BGer 21.5.2015,5A_748/2014, E. 4.1). Gestützt auf diese Bestimmungen muss die Veranlagungsbehörde im Einzelfall beurteilen, ob die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder das sanktionierte Unternehmen nachge- wiesen hat, alles Zumutbare unternommen zu haben, um sich rechtskonform zu verhal- ten. Da ein strikter Nachweis nicht immer möglich sein wird, genügt es, wenn die ent- sprechenden Bemühungen glaubhaft dargelegt werden. Solche Fälle sind dem Rechtsdienst zur Beurteilung zu unterbreiten.
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