Wegleitung 2025 für Selbständigerwerbende und Landwirte

Kanton Graubünden

1. Allgemeines

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das Ge- schäftsvermögen. Der Steuererklärung sind beizulegen:

  • Formular 8a für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung oder

  • Formular 8a für Land- und Forstwirtschaft mit kaufmännischer Buchhaltung / Aufzeichnungen.

  • Unterzeichnete, nicht gebundene oder geheftete Jahresrechnung (Bilanz- und Erfolgsrechnung).

  • Formular Abschreibungen und Rückstellungen (Formular 8f) oder entsprechende Kontoauszüge.

  • Auszüge aller Privat- und Eigenkapitalkonti.

  • Debitoren- und Kreditorenlisten.

  • Verzeichnis über die angefangenen Arbeiten.

Falls keine kaufmännische Buchhaltung oder keine Aufzeichnungen geführt werden:

  • Formular 8b Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung oder

  • Formular 9b Land- und Forstwirtschaft Kleinbetriebe mit vereinfachter Aufstellung oder

  • Formular 9c Weinbau ohne Selbstkelterung.

1.1 Naturalbezüge, Naturallohnabzug und Privatanteile an den Geschäftsunkosten

Die Selbständigerwerbenden haben die Warenbezüge im eigenen Betrieb, die privaten Unkostenanteile, den Privatan- teil an den Löhnen des Geschäftspersonals, den Privatanteil an den Autokosten sowie den Selbstkostenanteil für die Naturallöhne der Arbeitnehmenden aufgrund der Ansätze gemäss Merkblatt N 1/2007, die Landwirte gemäss Merk- blatt NL 1/ 2007 festzulegen. In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen. Er ist in zutreffenden Fällen pro rauchende Person separat zu berücksichtigen. Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder auf Grund der privat gefahrenen Kilometer (Fahrtenbuch) und der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten berechnet, oder pauschal mit 0.9% des eingebuchten Kaufpreises des Geschäftsfahrzeuges, mindestens aber mit CHF 150.– pro Monat und Fahrzeug, verbucht werden. Sofern der Privatanteil pauschal gewählt wird, ist der Nachweis des Kaufprei- ses (Kopie des Kaufvertrages jenes Fahrzeuges, mit dem die privaten Fahrten zurückgelegt wurden) zu erbringen. Bei einem Wechsel des Fahrzeuges ist wiederum der neue Kaufpreis nachzuweisen. Der Privatanteil Pferde richtet sich nach den Richtzahlen, die auf der Homepage des Treuhandverbandes der Landwirtschaft Schweiz "treuland.ch" pu- bliziert werden.

1.2 Mietwert der Eigenwohnung

Als Bruttomietwert selbstgenutzter Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile gilt der Marktwert, d.h. jener Wert, den der Eigentümer oder Nutzniesser bei einer Vermietung erzielen würde. Der Mietwert der Betriebsleiterwohnung land- wirtschaftlicher Betriebe kann in der Regel der amtlichen Immobilienbewertung entnommen werden. Bei Immobilien- bewertungen ab Mai 2018 ist der geschätzte Mietwert mit folgender Formel auf den Mietwert gemäss Pachtzinsver- ordnung umzurechnen: 6.65% des Ertragswertes plus 43% des Mietwertes. Sind die Bedingungen für eine Bewertung gemäss Pachtzinsverordnung nicht erfüllt, ist der Marktwert massgebend. Die Mietwertreduktion auf den Marktwert für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft beträgt beim Kanton 30%. Diese Reduktion ist bei Ge- schäftsliegenschaften auf dem Formular 7 "Liegenschaften" (Seite 1, Ziffer 2) zu deklarieren und anschliessend auf das Hauptformular (Seite 2, Ziffer 7.4) zu übertragen. Bei Mietwerten nach der Pachtzinsverordnung entfällt die Reduktion beim Kanton und beim Bund.

1.3 Abschreibungen und Rückstellungen

Die Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten richten sich nach dem Anhang 1 zu den Ausführungsbestimmungen im Steuergesetz. Die Abschreibungssätze für einzelne Positionen des Landgutes von landwirtschaftlichen Betrieben sind im Merkblatt A/2001 aufgeführt. Das Merkblatt kann von der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung www.stv.gr.ch Steuererklärung, Wegleitungen oder www.estv.ad- min.ch, Direkte Bundessteuer, Fachinformationen, Merkblätter, heruntergeladen werden. Rückstellungen für Grossre- paraturen können nicht mehr anerkannt werden, wenn der Entwertung der Liegenschaften mit ausreichend hohen Abschreibungen Rechnung getragen wurde.

Kanton Graubünden

1.4 Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden für ihre eigene berufliche Vorsorge dürfen nur im Ausmass des Arbeitge- beranteiles der Jahresrechnung belastet werden, also jenes Anteiles, den der Arbeitgeber üblicherweise für sein Per- sonal leistet. Ist kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der verbleibende Rest gilt als Arbeitnehmeranteil und ist auf dem Hauptformular (Seite 3, Ziffer 13) in Abzug zu bringen. Erhöhungsbeiträge und Nachzahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren sind zu 100% auf dem Hauptformular (Seite 3, Ziffer 13) abzuziehen.

1.5 Freiwillige Vorsorge (Säule 3a)

Die Beiträge für die gebundene Selbstvorsorge an die Säule 3a dürfen nicht dem Betrieb belastet werden, d.h. sie stellen keine Gewinnungskosten dar und sind folglich nur unter der entsprechenden Ziffer auf dem Hauptformular (Seite 3, Ziffer 14) abziehbar. Ein Abzug für den mitarbeitenden Ehegatten ist nur zulässig, wenn ein der AHV-Pflicht unterstelltes Erwerbseinkommen deklariert wird, wofür der Steuererklärung ein Lohnausweis beizulegen ist. Die Abzüge werden nur gewährt, wenn die entsprechenden Bescheinigungen der Steuererklärung beiliegen.

1.6 Einkommen aus qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50% (Bund 70%) steuer- bar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte min- destens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. Die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Dabei ist folgendes zu beachten: Für das Teilbesteuerungsverfahren ist das Nettoergebnis der qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen zu ermitteln. Dazu ist eine Spartenrechnung aller qualifizierten Beteiligungsrechte, d.h. auch ertragsloser, zu führen. In die Spartenrechnung fallen sämtliche Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungsrechten. Von diesen Beteiligungserträgen sind sämtliche zurechenbaren Aufwendungen in Abzug zu bringen. Für die Sparten- rechnung stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Vorlage für Microsoft Excel zur Verfügung. Diese und das entsprechende Kreisschreiben Nr. 23a zur "Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäfts- vermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen" mit weiteren Hinweisen und Beispielen können von der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) heruntergeladen werden. Wenn aus qualifizierten Beteiligungen Verluste entstehen, können diese nur anteilmässig berücksichtigt werden (für Details vgl. das erwähnte Kreisschreiben Nr. 23). Die in der Spartenrechnung ermittelten Beträge sind entsprechend ins Wertschriftenverzeichnis (Seite 3, Ziffer 5) zu übertragen.

1.7 Zweiverdienerabzug

Im Kanton kann der Zweiverdienerabzug beansprucht werden, wenn beide gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partner ein Erwerbseinkommen erzielen. Der Abzug beträgt CHF 600.–. Im Bund beträgt der Zweiverdienerabzug 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens der beiden gemeinsam besteuer- ten Personen, mindestens CHF 8'600.– und höchstens CHF 14'100.–. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der dafür angefallenen Aufwendungen (Berufsauslagen, Gewinnungskosten) sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Beträgt das so berechnete, niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 8'600.–, kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden. Der Zweiverdienerabzug wird auch bei einer erheblichen Mitarbeit des einen Ehegatten / Partners im Betrieb, Ge- schäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten / Partners gewährt. Dabei wird jedem Ehegatten / Partner die Hälfte des gemeinsam erzielten Erwerbseinkommens zugerechnet. Eine abweichende Aufteilung ist von den Ehegatten / Part- nern nachzuweisen. Die Mitarbeit gilt dann als erheblich, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Ausmass erfolgt und einer Drittperson dafür ein Lohn in mindestens der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste.

Kanton Graubünden

Beispiele Zweiverdienerabzug Bund:

  • Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Mitarbeit von Ehepartner/in / Partner/in im eigenen Betrieb Beispiel A Beispiel B Beispiel C Beispiel D mit Lohnausweis CHF CHF CHF CHF Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 197'832 197'832 197'832 16'000 ./. Beiträge Säule 3a - 36'288 - 36'288 - 36'288 - 3'200 Total Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 161'544 161'544 161'544 12'800

Nettolohn Ehepartner/in bzw. Partner/in gemäss Lohnausweis

33'466

18'000

8'000

34'566

./. Pauschale Berufsauslagen, (3%, min. CHF 2'000.–, max. CHF 4'000.–

- 2'000

- 2'000

- 2'000

- 2'000

)

./. Beiträge Säule 3a

- 7'258

1) - 3'600

1) - 1'600

- 7'258

Total Einkünfte Ehepartner/in bzw. Partner/in aus Betrieb

24'208

12'400

4'400

25'308

Massgebender Betrag für die Berechnung des Abzuges

24'208

12'400

4'400

3) 12'800

Zweiverdienerabzug (50%, min. CHF 8'600.–, max. CHF 14'100.–)

12'104

8'600

2) 4'400

8'600

1)

Bruttolohn unter BVG-Obligatorium von CHF 22'680.–. Folglich kein Abzug 2. Säule. Abzug 3.Säule) 20% auf Erwerbseinkommen.

2)

Beträgt das berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 8'600.–, kann nur dieser Teilbetrag in Abzug gebracht werden.

3)

Massgebend ist das niedrigere der Einkommen der beiden Ehegatten / Partner.

  • Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Mitarbeit von Ehepartner/in / Partner/in im eigenen Betrieb Beispiel E Beispiel F Beispiel G Beispiel H ohne Lohnausweis CHF CHF CHF CHF Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 197'832 50'000 12'000 16'000 Nebenerwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 20'000 ./. Pauschale Berufsauslagen 3) - 2'400

./. Beiträge Säule 3a

- 36'288

- 10'000

- 6'400

Total Einkünfte (ohne Nebenerwerb Ehepartner/in bzw. Partner/in)

161'544

40'000

12'000

27'200

Dem/der Ehepartner/in bzw. Partner/in zugerechnete Einkünfte

aus dem eigenen Betrieb (50%)

80'772

20'000

6'000

2) 8'000

Nebenerwerbseinkommen Ehepartner/in bzw. Partner/in

4'000

./. Pauschale Berufsauslagen

3) - 800

./. Beiträge Säule 3a

- 2'400

Total Einkünfte Ehepartner/in bzw. Partner/in

80'772

20'000

6'000

8'800

Massgebender Betrag für die Berechnung des Abzuges

80'772

20'000

6'000

8'800

Zweiverdienerabzug (50%, min. CHF 8’600.–, max. CHF 14’100.–)

14'100

10'000

1) 6'000

4) 8'600

1)

Beträgt das berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 8'600.–, kann nur dieser Teilbetrag in Abzug gebracht werden.

2)

½ des gesamten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

3)

Abzug von 20%, min. CHF 800.–, max. CHF 2'400.–.

4)

50% CHF 4'400.–, aber min. CHF 8'600.–.

2. Einkommenssteuer

2.1 Allgemeines

Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich grundsätzlich nach den Einkünften in der

Steuerperiode. Wenn der Geschäftsabschluss aber nicht per Ende Jahr, sondern im Verlaufe der Steuerperiode er-

folgt, so wird auf das in der Steuerperiode abgeschlossene Geschäftsjahr abgestellt. Weitergehende Informationen zu

Besonderheiten der zeitlichen Bemessung bei selbständiger Erwerbstätigkeit finden Sie in der Praxisfestlegung zu

Art. 66 StG, welche im Internet auf www.stv.gr.ch publiziert ist.

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2.2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Das Einkommen gemäss Erfolgsrechnung resp. Formular Selbständigerwerbende / Land- und Forstwirtschaft (Formulare 8a und 8b) oder Land- und Forstwirtschaft Kleinbetriebe und Weinbau (Formulare 9b und 9c) ist auf dem Hauptformular (Seite 2, Ziffern 2.1 bis 2.4) zu deklarieren. Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität sind aufgrund von Art. 40b StG und 37b DBG separat zu besteuern resp. vom ordentlichen, selbständigen Einkommen auszuscheiden und auf einem separaten Formular 10a zu deklarieren. Für nähere Hinweise vgl. Ziff. 2.8.

2.3 Gewinnungskosten

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit können die zu dessen Erzielung notwendigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Nicht zu den abziehbaren Gewinnungskosten gehören Eigenkapitalzinsen, Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung privater Vermögensgegenstände, die Schuldentilgung, Einkommens- und Vermögenssteuern, Privatauslagen (z.B. private Haushaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner Familienange- hörigen) sowie die auf private Zwecke entfallenden Teile der Geschäftsunkosten (z.B. die Kosten für Auto, Löhne von Personal, Heizung, Reinigung, Telefon etc.).

2.4 Persönliche AHV-Beiträge

Das bei der Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelte Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird den Ausgleichskassen zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge gemeldet. Die geleisteten und allfällig abgegrenzten persönlichen AHV-Beiträge sind erfolgswirksam zu berücksichtigen.

2.5 Versicherungsprämien

Die Prämien für Krankenkassen-, Krankenpflege- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen stellen immer private Aus- lagen dar. Die Prämien für Lebensversicherungen (Todesfallrisiko und Sparanteil) gelten ebenfalls als private Ausla- gen (Ausnahme: Prämienanteile für Todesfallrisiko in jenem Umfang, in welchem die Versicherung zu Absicherung von Geschäftskrediten dient - betreffende Versicherungsleistungen gelten dann als Geschäftsertrag). Die Prämien für die Betriebs-, Nichtberufsunfall-, Kranken- und Unfalltaggeldversicherung können für die Selbständig- erwerbenden immer, und für ihre im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen dann als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden, wenn Letzteren ein mit der AHV abgerechneter Lohn bezahlt wird. Private Versicherungsprämien sind auf dem Formular 5 "Versicherungsprämien" zu deklarieren. Als Geschäftsauf- wand geltende Versicherungsprämien sind in der Buchhaltung / resp. Aufzeichnungen oder bei fehlender Buchfüh- rungspflicht auf dem betreffenden Formular für Selbständigerwerbende (Formular 8b) oder für Land- und Forstwirt- schaft Kleinbetriebe und Weinbau (Formulare 9b und 9c) geltend zu machen.

2.6 Einkommen aus Personengesellschaften

Die Einkünfte aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie einfachen Gesellschaften (z.B. Baugesellschaften) sind auf dem Fragebogen für Personengesellschaften (Formular 11e) zu deklarieren. Gilt nicht für einfache Gesellschaften des Privatvermögens, deren Anteile an beweglichem Einkommen und Vermögen anteilsmässig im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, an unbeweglichem Einkommen und Vermögen anteilsmäs- sig im Liegenschaftsverzeichnis und an Schulden und Schuldzinsen anteilsmässig im Schuldenverzeichnis aufzufüh- ren sind. Die persönlichen Beiträge für AHV-/IV-/EO der Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind der Gesell- schaft zu belasten, jene der Beteiligten an einfachen Gesellschaften (z.B. Baugesellschaften) in der persönlichen Steuererklärung des betreffenden Gesellschafters zu deklarieren. Die Gesellschafter / Teilhaber haben ihre Anteile am Einkommen aus der Gesellschaft in der persönlichen Steuerer- klärung auf dem Hauptformular (Seite 2, Ziffer 2.2 oder Ziffer 2.3) zu deklarieren.

2.7 Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb

Das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb ist auf dem Hauptformular (Seite 2, Ziffer 2.4) zu deklarieren. Falls keine Buchhaltung geführt wird, sind der Steuererklärung Aufzeichnungen über Aktiven und Passiven, Einnah- men und Ausgaben (Waren- und Betriebsaufwand) sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen und bei Aufforderung belegmässig nachzuweisen.

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2.8 Einkommen aus Liquidationsgewinnen gemäss Art. 40b StG und Art. 37b DBG

  • Allgemeines / Gesetzliche Grundlagen Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität werden gemäss Art. 40b StG und Art. 37b DBG die in den letz- ten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen, privi- legiert besteuert. Stirbt eine selbständig erwerbende Person, können der überlebende Ehegatten, die übrigen Erben sowie die Ver- mächtnisnehmer an Stelle des Erblassers die privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne gemäss Art. 40b Absatz 2 StG bzw. Art. 37b Absatz 2 DBG beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die übernommene Unter- nehmung nicht weiterführen und der Erblasser die Voraussetzungen zur privilegierten Besteuerung der Liquidati- onsgewinne zum Zeitpunkt seines Ablebens erfüllt hat. Grundsätzlich kann auf das Kreisschreiben Nr. 28 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Für die Deklaration des Liquidationsgewinnes und die Geltendmachung der betreffenden zulässigen Abzüge ist das Formular 10a zu verwenden.

  • Definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Die definitive Aufgabe nach dem vollendeten 55. Altersjahr muss mit einer Beendigung der selbständigen Erwerbs- tätigkeit oder mit einem Wechsel zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden sein mit der Folge, dass die der selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Vermögensbestandteile veräussert, liquidiert oder ins Privatvermö- gen überführt werden.

  • Invalidität Eine Invalidität liegt vor, wenn wegen einer voraussichtlich bleibenden oder während längerer Zeit dauernden gan- zen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ausgerichtet werden. Unter den Begriff "Leistungen" fallen nicht nur Renten, sondern auch andere Leistun- gen der IV, wie beispielsweise solche für eine notwendige Umschulung. Wird als Grund für die Aufgabe der selb- ständigen Erwerbstätigkeit eine Invalidität geltend gemacht, muss diese für die endgültige Aufgabe der selbständi- gen Tätigkeit kausal sein.

  • Tod der selbständig erwerbenden Person Eine Besteuerung nach Art. 40b StG bzw. Art. 37b DBG beim überlebenden Ehegatten, bei den Erben oder bei Vermächtnisnehmern ist nur möglich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Ablebens die Voraussetzungen dafür erfüllt hat. Stirbt eine selbständig erwerbende Person vor Vollendung des 55. Altersjahrs, hat sie im Zeitpunkt des Ablebens die Voraussetzungen in Bezug auf das Alter nicht erfüllt. Die Beendigung der selbständigen Erwerbstä- tigkeit infolge Invalidität trifft ebenfalls nicht zu. Bei einem solchen Sachverhalt können die Erben und Vermächt- nisnehmer keine privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne geltend machen. Die Erben und Vermächtnisnehmer dürfen keine "aktive" Geschäftstätigkeit ausüben. Die blosse Erfüllung von im Zeitpunkt des Erbgangs bestehenden Verpflichtungen (z.B. angefangene Arbeiten abschliessen) gilt nicht als Fort- führung der selbständigen Tätigkeit. Führen die Erben die Tätigkeit nicht weiter und beenden sie die Liquidation nicht, findet am Ende des fünften Kalenderjahrs nach dem Todesjahr des Erblassers eine gesetzlich vorgeschrie- bene Überführung der Vermögenswerte in das Privatvermögen statt (Art. 40b Abs. 2 StG bzw. Art. 37b Abs. 2 DBG). Führt nur ein Teil der Erben oder Vermächtnisnehmer die selbständige Erwerbstätigkeit fort oder übernimmt die Anteile an einer Personengesellschaft, können die übrigen Erben, welche diese Tätigkeit nicht fortführen, auf ihrem Anteil die Besteuerung nach Art. 40b StG bzw. Art. 37b DBG geltend machen. Sie müssen diesen Anspruch im Anschluss an den Erbgang geltend machen.

  • Liquidationsjahr Liquidationsjahr ist das Geschäftsjahr, in welchem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird. Dies ist in der Regel das Jahr, in welchem die letzte Inkassohandlung eingeleitet worden ist. Im Einzelfall können jedoch auch andere Umstände das Ende der Liquidation darstellen, zum Beispiel wenn die Erwerbs- und Verkaufstätigkeiten eingestellt und/oder die Arbeitsverträge mit den Angestellten aufgelöst werden.

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  • Bemessung Liquidationsgewinn Der Liquidationsgewinn bemisst sich aus der Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven abzüglich des dazugehörigen Aufwands. Zum Liquidationsgewinn gehören etwa Kapitalgewinne aus Veräusserung einzelner Vermögenswerte, Gewinne aus der Überführung von Vermögenswerten ins Privatvermö- gen, wieder eingebrachte Abschreibungen auf Grundstücken, Gewinne durch Auflösung von stillen Reserven auf Rückstellungen, Wertberichtigungen etc. sowie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängende Ent- schädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes. Dem Liquidationsgewinn anzurechnende Aufwendungen sind beispielsweise mit der Liquidation zusammenhän- genden Notariats- und Treuhandkosten, Vermittlungsprovisionen, Inserate, Kosten für die Löschung im Handelsre- gister sowie auf den Liquidationsgewinn entfallende AHV-Beiträge. Verlustüberschüsse aus dem ordentlichen Ge- schäftsergebnis der Liquidationsjahre sind bei der Bemessung des Liquidationsgewinns zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Abzüge sind detailliert nachzuweisen, unter Beifügung der entsprechenden Kontoaus- züge resp. Belege und/oder Abrechnungen. Noch nicht verrechnete Verluste der sieben der Steuerperiode vo- rangegangenen Geschäftsjahre sind zuerst mit dem Ergebnis der ordentlichen Geschäftstätigkeit zu verrechnen. Ein verbleibender Verlustüberhang wird mit dem Liquidationsgewinn verrechnet. Ein danach verbleibender Verlust wird mit dem übrigen Einkommen der Steuerperiode des Liquidationsjahres verrechnet.

  • Effektive Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge Gemäss Art. 36 lit. e StG bzw. Art. 33 Absatz 1 lit. d. DBG sind Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge abzieh- bar. Erfolgt im Liquidationsjahr und/oder im Vorjahr ein solcher Einkauf, wird der einbezahlte Betrag bei der Be- rechnung des ordentlichen steuerbaren Einkommens der Steuerperiode in Abzug gebracht. Kann dabei nicht der gesamte Einkaufsbetrag angerechnet werden, ist ein allfälliger Überhang beim Liquidationsgewinn anrechenbar.

  • Fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge Allgemeines Bei Liquidationen können selbständig erwerbende Personen, unabhängig davon, ob sie einer beruflichen Vorsor- geeinrichtung angehörten, einen Antrag auf Berücksichtigung bzw. Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen. Der fiktive Einkauf kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die selbständig erwerbende Person einer Ein- richtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist, aber ganz oder teilweise auf einen tatsächlichen Einkauf von Beitragsjahren verzichtet. Tatsächlich erfolgte (Teil-)Einkäufe werden vom berechneten fiktiven Einkaufsbetrag ab- gezogen. Eine höhere tatsächliche Deckungslücke des konkreten Vorsorgeplanes bleibt für die Berechnung des fiktiven Einkaufs unbeachtlich. Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird als Teil des Liquidationsgewinns zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40a StG bzw. 214 DBG besteuert. Dabei erfolgt keine Zusammenrechnung mit Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Periode anfallen. Ein fiktiver Einkauf kann nur geltend gemacht werden, sofern die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstä- tigkeit vor Vollendung des 70. Altersjahres erfolgt ist. Mit dem Tod der (selbständig erwerbenden) Person ist der Vorsorgefall eingetreten, weshalb keine Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung mehr möglich sind. Folgerichtig können daher der überlebende Ehegatte, die Erben sowie die Vermächtnisnehmer auch keine fiktiven Einkäufe geltend machen. Massgebendes Einkommen Das für die Berechnung des fiktiven Einkaufs massgebende Einkommen ist der Durchschnitt der beim Bund AHV- pflichtigen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der letzten fünf Geschäftsjahre vor dem Liquidationsjahr. Stille Reserven, welche im Jahr vor dem Liquidationsjahr realisiert wurden, sind in Abzug zu bringen. Dauerte die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum Liquidationsjahr nachweislich weniger als fünf Jahre, wird das massgebende Einkommen gestützt auf die tatsächliche Anzahl Jahre der selbständigen Erwerbstätigkeit berech- net. Anrechenbare Beitragsjahre Die anrechenbaren Beitragsjahre für den fiktiven Einkauf berechnen sich nach der Anzahl Jahre vom vollendeten 25. Altersjahr bis zum Alter im Liquidationsjahr, höchstens jedoch bis zum Kalenderjahr, in welchem das or- dentliche AHV-Rentenalter erreicht worden ist. Unabhängig davon, ob die selbständig erwerbende Person während der ganzen Zeit einer Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist, werden die Jahre ab dem 25. Altersjahr bis und mit dem Liquidationsjahr (maximal aber bis zum Ka- lenderjahr, in welchem das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht worden ist) stets vollumfänglich berücksichtigt. Das angefangene Altersjahr wird hinzugezählt.

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Berechnung fiktiver Einkauf Zur Berechnung des maximal möglichen fiktiven Einkaufs wird auf dem massgebenden Einkommen eine Altersgut- schrift von 15% pro anrechenbares Beitragsjahr vorgenommen. Vom so errechneten Betrag abgezogen werden sämtliche vorhandenen Alters- und Freizügigkeitsguthaben sowie Vorbezüge aus der 2. Säule (Pensionskasse) und der Säule 3a. Übersteigen die vorhandenen Säule 3a-Guthaben der selbständig erwerbenden Person das gemäss deren Alter grösstmögliche Guthaben aus der "kleinen" Säule 3a, wird die Differenz ebenfalls als Minderung des fiktiven Ein- kaufs mitberücksichtigt. Massgebend dafür ist die "Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens nach Jahrgang", welche das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) jährlich herausgibt. Die Tabelle kann auf der Homepage des BSV unter www.bsv.admin.ch eingesehen werden. Überlebende Ehegatten, Erben und Vermächtnisnehmer können keinen fiktiven Einkauf geltend machen.

2.9 Besteuerungsaufschub bei Verpachtung oder bei Überführung einer Liegenschaft ins

Privatvermögen gemäss Art. 18b StG und Art. 18a DBG Stellt die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Verpachtung keinen Antrag auf Überführung in das Privatvermögen (vgl. Art. 18b Abs. 2 StG bzw. Art. 18a Abs. 2 DBG), verbleibt der Geschäftsbetrieb im Geschäftsvermögen. Bei einer späteren Überführung ins Privatvermögen kann die Besteuerung nach Art. 40b StG bzw. Art. 37b DBG geltend ge- macht werden, sofern die Voraussetzungen zu deren Anwendung im Zeitpunkt der Überführung erfüllt sind. Bei der Verpachtung von Landwirtschaftlichen Betrieben richtet sich die steuerliche Beurteilung nach dem Kreis- schreiben Nr. 31 "Landwirtschaftliche Betriebe – Aufschubtatbestand bei Verpachtung" der Eidgenössischen Steuer- verwaltung vom 22.12.2010. Bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Einkommenssteuerwert (wieder ein- gebrachte Abschreibungen) besteuert werden. Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt (erst) im Veräusserungsjahr als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung (zusammen mit dem übrigen Einkommen), und zwar sowohl für die Kantons- wie für die direkte Bundessteuer. Gemäss Art. 19 Abs. 3 StG resp. Art. 18 Abs. 4 DBG unter- liegt der Wertzuwachsgewinn von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht der Einkommens-, sondern der Grundstückgewinnsteuer. Grundstücke aus dem Geschäftsvermögen von Landwirten, die nicht mehr dem BGBB unterliegen, sind jedoch ge- mäss Kreisschreiben Nr. 38 "Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten" vom 17.7.2013 nach Art. 18 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG abzurechnen. Verlangt die steuerpflichtige Person bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit auch einen Besteue- rungsaufschub nach Art. 18b StG Abs. 1 bzw. Art. 18a Absatz 1 DBG und wird die betreffende Liegenschaft erst nach der Liquidationsphase veräussert, erfolgt die privilegierte Besteuerung nach Art. 40b StG bwz. Art. 37b DBG nur auf den wieder eingebrachten Abschreibungen dieser Liegenschaft. Erfolgt jedoch sowohl die Überführung einer Liegen- schaft als auch deren Veräusserung innerhalb der "Liquidationsperiode" (Liquidationsjahr und Vorjahr), werden diese beiden Vorgänge als Liquidationshandlungen betrachtet. In diesem Falle bilden alle stillen Reserven (wieder einge- brachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinn) Teil des Liquidationsgewinns, auf welchen Art. 40b StG bzw. Art. 37b DBG Anwendung findet.

3. Vermögenssteuer

3.1 Allgemeines

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Bei Steuerpflichtigen mit selb- ständiger Erwerbstätigkeit ist für das Geschäftsvermögen vom Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlos- senen Geschäftsjahres auszugehen. Bei mehreren Geschäftsabschlüssen in der gleichen Steuerperiode ist der letzte massgebend. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Er- werbstätigkeit dienen. Die Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen erfolgt aufgrund der Präponderanzmetho- de, d.h. aufgrund der überwiegenden Nutzung Dies bedeutet, dass eine Liegenschaft, die zu mehr als 50% geschäft- lich genutzt wird, insgesamt Geschäftsvermögen darstellt. Wird die Liegenschaft zu 50% privat und zu 50% geschäft- lich genutzt, ist sie - da die geschäftliche Nutzung nicht überwiegt - dem Privatvermögen zuzuordnen. Auf Liegen- schaften des Privatvermögens sind keine Abschreibungen zulässig. Die Präponderanzmethode gilt auch im Zusam- menhang mit anderen Aktiven, welche sowohl geschäftlich wie auch privat genutzt werden.

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3.2 Steuerwert Geschäftsliegenschaften

Bei den Geschäftsliegenschaften errechnet sich der Steuerwert aufgrund der neusten amtlichen Schätzung.

  • Bei mehrheitlich gewerblich genutzten Liegenschaften gilt das Mittel zwischen Ertragswert und Verkehrswert als Steuerwert [(Verkehrswert + Ertragswert) : 2].

  • Bei Wohn- und Geschäftsliegenschaften gilt das Mittel des Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes als Steuerwert [(Verkehrswert + 2 x Ertragswert) : 3].

  • Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften (inkl. Betriebsleiterwohnung, sofern sie der Pacht- zinsverordnung unterstellt ist) gilt der Ertragswert als Steuerwert, wenn sie unter das bäuerliche Bodenrecht fal- len.

3.3 Wertschriften des Geschäftsvermögens

Diese sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) in der entsprechenden Spalte mit "01" zu bezeichnen. Massgebend ist der Buchwert des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3.4 Bewertung des Tierbestandes und der Vorräte

Die gebräuchlichsten Werte werden im Merkblatt über die Bewertung des Tierbestandes und der Vorräte veröffent- licht. Das Merkblatt kann von der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung, www.stv.gr.ch, Dokumentation, Weg- leitungen und Merkblätter, heruntergeladen werden.

3.5 Übrige Geschäftsaktiven

Die Buchwerte gemäss Bilanz gelten als Steuerwerte.

3.6 Beteiligung an einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Der Steuerwert ist aus dem Fragebogen für Personengesellschaften (Formular 11e) zu übernehmen. Die Gesell- schafter / Teilhaber haben ihre Anteile am Vermögen der Gesellschaft in der persönlichen Steuererklärung auf dem Hauptformular (Seite 4, Ziffer 30.3 bzw. 30.4) zu deklarieren.

3.7 Geschäftsschulden

Die Geschäftspassiven sind auf dem Formular 4 "Schuldenverzeichnis" gemäss Bilanz einzutragen und auf dem Hauptformular (Seite 4, Ziffer 34.1) zu deklarieren.

4. Verfahrenspflichten

4.1 Buchführungspflicht

Zur Bestimmung der Buchführungspflicht im Steuerrecht stützt man sich auf die Vorschriften des Handelsrechtes. Ab 1.1.2015 gilt das neue Rechnungslegungsrecht, dessen Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung unter dem 32. Titel des OR (Art. 957 ff.) zu finden sind. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem Vorjahresumsatzerlös von mindestens CHF 500'000.– unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach diesen Bestimmungen. Darunter fallen auch Selbständigerwerbende, die einen freien Beruf ausüben. Die Anerkennung der Buchhaltung als taugliche Veranlagungsgrundlage erfordert deren gesetzmässige Führung. Die rechtstaugliche Buchhaltung entspricht sowohl den handelsrechtlichen wie auch den steuerlichen Vorschriften. Aus steuerrechtlicher Optik ist die kontinuierliche Besteuerung der Periodenergebnisse immer sicherzustellen. Falls eine stark zusammengefasste Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wird, ist – um Rückfragen zu vermeiden – der Steuererklärung jedoch eine detaillierte, sämtliche Konti umfassende Bilanz und Erfolgsrechnung mit nummerierten Konti beizulegen. Bei bargeldintensiven Betrieben ist erforderlich, ein Kassabuch zu führen und dieses regelmässig zu saldieren. Ende Geschäftsjahr muss auch ein Inventar aufgenommen werden; vgl. auch folgende Ziff. 4.2.

Kanton Graubünden

4.2 Aufzeichnungspflicht

Steuerpflichtige, welche für ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Ge- schäftsbüchern verpflichtet sind, müssen der Steuererklärung zumindest Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben (Waren- und Betriebsaufwand) sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. Zu- dem sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

  • Einnahmen und Ausgaben sind lückenlos, fortlaufend (täglich) und wahrheitsgetreu aufzuzeichnen sowie - zwecks Kontrolle - regelmässig, mindestens aber einmal monatlich (im Kassabuch wöchentlich), zu saldieren. Die Aufzeichnungen über die Ausgaben müssen ausser dem Datum und dem Empfänger auch Angaben über die Na- tur jeder Ausgabe (Kostenart) enthalten.

  • Auf Jahresende (Kalender oder Geschäftsjahr) sind vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Ge- schäftseinrichtungen (Inventare), über ausstehende Kundenguthaben (Debitoren) sowie über sonstige Gutha- ben (Bank, Postkonto etc.) und über sämtliche Schulden zu erstellen.

4.3 Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens bei Kleinbetrieben mit vereinfachter

Aufstellung (Formular 9b) Für landwirtschaftliche Kleinbetriebe (ohne Spezialbetriebe), in denen nur die entsprechenden Ertrags- und Aufwand- konti geführt werden, gilt eine erleichterte Aufzeichnungspflicht. Es sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

  • Die im Formular 9b verlangten Angaben über Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen vollständig und die entsprechenden Belege geordnet vorhanden sein.

  • Auf Jahresende sind detaillierte Inventare zu erstellen und der Steuererklärung als Zusammenstellung über Akti- ven und Passiven beizulegen.

Genügen die eingereichten Unterlagen diesen Mindestanforderungen nicht, sind die Voraussetzungen für eine Ermes- senstaxation gegeben.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Urkunden und sonstigen Belege, wie Verträge, wich- tige Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel der ausgestellten Rechnungen, Bankauszüge und Bankbelege, Postkontobelege, Quittungen aller Art, Kassabücher und Kassastreifen etc. sind während 10 Jahren aufzubewahren.

4.5 Auskunftspflicht

  • Der Steuerpflichtigen Die Veranlagungsbehörde kann von der steuerpflichtigen Person die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Bü- cher, Urkunden und sonstigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen verlangen, welche von ihr zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Ins- besondere hat die steuerpflichtige Person der Veranlagungsbehörde auf deren Verlangen die Namen der Perso- nen zu nennen, mit denen sie Rechtsgeschäfte getätigt oder denen sie geldwerte Leistungen erbracht hat; sie hat über ihre vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Aus- kunft zu geben.

  • Dritter Personen, die mit der steuerpflichtigen Person in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, haben ihr auf Ver- langen eine Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistun- gen auszustellen. Unterlässt es die steuerpflichtige Person, trotz Mahnung, eine derartige Bescheinigung beizu- bringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Bescheinigung von Dritten einzufordern.

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4.6 Berufsgeheimnis

Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis gilt nicht in eigener Sache. Die steuerpflichtige Person kann deshalb nicht unter Hinweis auf ihre Schweigepflicht gegenüber Dritten die Vorlage ihrer Buchhaltung (diese kann so eingerichtet werden, dass sie die Geheimhaltung gewährleistet und dennoch beweiskräftig bleibt), die Beschaffung von Postcheck- oder Bankauszügen etc. verweigern. Verzichtet sie mit Rücksicht auf ihre Kunden auf die Vorlage von Beweismitteln, so hat sie die sich hieraus für ihre Einkommenseinschätzung ergebenen Folgen zu tragen.

4.7 Straffolgen bei Widerhandlungen

Buchführungspflichtige Selbständigerwerbende, die mit der Steuererklärung keinen Geschäftsabschluss einreichen oder nicht in der Lage sind, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vorzulegen, verletzen ihre steuerlichen Verfahrenspflichten. Gleiches gilt für nichtbuchführungspflichtige Selbständi- gerwerbende, die es unterlassen, ihrer Steuererklärung die erwähnten Aufstellungen beizulegen oder auf Verlangen der Steuerbehörde nachzureichen. Kann daher das tatsächliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden, so ist dieses nach erfolglosem Mahnverfahren nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Im Übrigen kann die Verletzung von Verfahrenspflichten als Steuerwiderhandlung geahndet und eine Busse bis zu CHF 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.– verfügt werden.

Eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit all den zugehörigen Beilagen trägt wesentlich dazu bei, dass die Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen und Auflagen vorgenommen werden kann.

Wir danken für Ihre Mithilfe.

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden