Sozialabzüge

Praxisfestlegung

Steuerverwaltung Graubünden

StG 38 I b, d, f, h

Sozialabzüge

DBG 33 II, 35, 36 IIb is

Inhaltsverzeichnis

1. Zweiverdienerabzug ........................................................................................................... 1

2. Kinderabzug ....................................................................................................................... 4

3. Unterstützungsabzug ......................................................................................................... 8

4. Verheiratetenabzug .......................................................................................................... 11

1. ZWEIVERDIENERABZUG

Übersicht über den Zweiverdienerabzug 2022 – 2026

StP 2022

StP 2023

StP 2024

StP 2025

StP 2026

Kanton

Fr. 600.–

Fr. 600.–

Fr. 600.–

Fr. 600.–

Fr. 2’200.–

Bund

min. Fr. 8'100.–

max. Fr. 13'400.–

min. Fr. 8'300.–

max. Fr. 13'600.–

min. Fr. 8'500.–

max. Fr. 13'900.–

min. Fr. 8'600.–

max. Fr. 14'100.–

min. Fr. 8'600.–

max. Fr. 14'100.–

Im nachfolgenden Text werden die Beträge für die Steuerperiode 2025 verwendet.

Ein- und Zweiverdienerehepaare mit gleichem Gesamteinkommen sind wirtschaftlich

gleich leistungsfähig. Ein Zweiverdienerabzug lässt sich deshalb sachlich kaum begrün-

den. Weil das Steuerharmonisierungsgesetz die Streichung des Zweiverdienerabzuges

aber nicht

zulässt, wurde dieser bewusst tief angesetzt.

Der Zweiverdienerabzug wird im Kanton gewährt, wenn beide gemeinsam veranlagten

Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen (StG 38 I lit. b).

Der Zweiverdienerabzug gehört zu den

Sozialabzügen. Diese werden nach den Verhält-

nissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht gewährt (StG 38 II).

Im Bund figuriert der Zweiverdienerabzug systematisch unter den allgemeinen Abzü-

gen (vgl. DBG 33 II): Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und

erzielen beide ein Erwerbseinkommen,

so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen

50%, jedoch mindestens Fr. 8'600.– und höchstens Fr. 14'100.–

abgezogen. Bei erheb-

licher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegat-

ten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälf-

te des gemeinsamen Erwerbseinkommens

zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist

vom Ehepaar nachzuweisen. Der hohe Zweiverdienerabzug ist die

Folge der ungenü-

25.2.2026

He/Du

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P

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genden tarifarischen Entlastung der Ehegatten und will in erster Linie die Schlechterstel- lung gegenüber den zweiverdienenden Konkubinatspaaren beseitigen.

Bei der Gewährung des Zweiverdienerabzuges im Bund sind folgende Grundsätze zu beachten (vgl. auch KS Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010 betreffend Ehepaar- und Fa- milienbesteuerung nach dem DBG, Ziff. 9): – Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen. Bei Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn abzüglich der Aufwen- dungen nach DBG 26–31 (Berufsauslagen, geschäftsmässig begründete Kosten, Ab- schreibungen/Rückstellungen, Verluste) und der allgemeinen Abzüge nach DBG 33 I lit. d– f (Beiträge an AHV, BVG, Säule 3a, EO, ALV und der Prämien für die NBUV). Bei Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Erwerbseinkommen dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen (insbes. Privatanteil 2. Säule). – Eine zeitlich begrenzte oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit führt zu keiner Kürzung des Abzuges. – Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vo- rübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Mutter- schaftsversicherung, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherungen). Andere Einkommen, wie insbesondere Renteneinkommen aus AHV, BVG, Vermögenser- trag oder Leibrenten, werden dagegen dem Erwerbseinkommen nicht gleichgestellt (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 33 N 37a). – Der Anspruch auf den Abzug ist auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten in ei- nem oder mehreren Berufen, Geschäften oder Gewerben des Ehepartners gegeben. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse er- folgt und einem Dritten hiefür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetzlichen Abzuges bezahlt werden müsste. Der Abzug wird vom gemeinsamen Erwerbseinkommen des Ehe- paares vorgenommen. – Basis für die Berechnung des Zweiverdienerabzugs ist das niedrigere Erwerbsein- kommen der Ehegatten. Liegt das jährliche Erwerbseinkommen (zur Definition vgl. oben) des weniger verdienenden Ehegatten (nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages) unter dem Minimalbetrag von Fr. 8’600.–, kann nur der tiefere Betrag abgezogen werden. Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat oder das Einkommen nach Abzug des Verlustvortrages null beträgt. Beträgt das Zweiteinkom- men zwischen Fr. 8'600.– und Fr. 17'200.–, so gilt der Minimalansatz von Fr. 8'600.–. Für ein massgebendes Zweiteinkommen über Fr. 17'200.– kann die Hälfte dieses Einkom- mens abgezogen werden. Ab einem massgebenden Netto-Zweiteinkommen von Fr. 28'200.– ist der maximale Abzugsbetrag von Fr. 14'100.– erreicht. – Bei erheblicher Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten wird im Sinne einer mög- lichst einfachen Handhabung des Abzugs jedem Ehegatten zu seinem allfälligen übrigen Erwerbseinkommen grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zu- gerechnet. Von dieser hälftigen Zurechnung kann abgewichen werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass z.B. der Anteil des mitarbeitenden Ehegatten höher zu bewer- ten ist und der andere Ehegatte noch weiteres Erwerbseinkommen erzielt.

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Beispiele (Kanton und Bund):

⇒ Der Ehemann arbeitet in einer Fabrik. Die Ehefrau besorgt verschiedene Arbeiten im kleinen gemeinsamen Landwirtschaftsbetrieb. → Im Kanton wird der Zweiverdienerabzug ohne wei- tere Voraussetzungen gewährt. Im Bund wird der minimale Abzug von Fr. 8'600.– gewährt, wenn das jährliche Erwerbseinkommen des weniger verdienenden Ehegatten (Ehefrau) den Betrag von Fr. 8'600.– erreicht (zur Berechnung der Höhe des Abzuges vgl. oben). Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Fr. 8'600.–, kann nur der entsprechende Be- trag abgezogen werden. Der Einfachheit halber wird jedem Ehegatten die Hälfte des ge- meinsamen Einkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb zugewiesen. Die Ehefrau kann al- lerdings den Nachweis erbringen, dass sie die Arbeiten des Landwirtschaftsbetriebes zur Hauptsache besorge, während der Ehemann dort nur selten tätig sei. Gelingt ihr dieser Nachweis, erhöht sich der ihr zuzurechnende Teil des gemeinsamen Erwerbseinkommens und damit auch die Höhe des Zweiverdienerabzuges.

⇒ Die Ehefrau arbeitet als Lehrerin. Nebenbei ist sie zusammen mit ihrem Ehemann als Haus- wart tätig (UE). Die Hauswartstelle lautet vertraglich auf beide Ehegatten. → Im Kanton wird der Zweiverdienerabzug ohne weitere Voraussetzungen gewährt. Im Bund ist wie folgt vor- zugehen: Der aus der Hauswartstelle resultierende Nettolohn ist nach Abzug der Berufsaus- lagen hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, d.h. es wird von zwei voneinander unabhängigen Tätigkeiten ausgegangen. Der minimale Zweiverdienerabzug von Fr. 8'600.– wird gewährt, wenn der hälftige Anteil am Hauswartlohn mindestens den Betrag von Fr. 8'600.– erreicht (zur Berechnung der Höhe des Abzuges vgl. oben). Ist der hälftige Anteil am Hauswartlohn tiefer als Fr. 8'600.–, kann nur der entsprechende Betrag abgezogen werden.

⇒ Der Ehemann arbeitet als Bauführer, seine Ehefrau als selbständig erwerbende Treuhände- rin und erwirtschaftet dabei ein jährliches Netto-Einkommen von:

  • Fr. 5'000.– → Kanton: Abzug von Fr. 600.–. Bund: Es können nur diese Fr. 5'000.– in Abzug gebracht werden. Begründung: Das niedrigere Erwerbseinkommen liegt unter dem Minimalbetrag von Fr. 8'600.–.

  • Fr. 9'000.– → Kanton: Abzug von Fr. 600.–. Bund: Es kann der Minimalbetrag von Fr. 8'600.– in Abzug gebracht werden.

  • Fr. 18'000.– → Kanton: Abzug von Fr. 600.–. Bund: Es können Fr. 9'000.– in Abzug gebracht werden. Begründung: 50% von Fr. 18'000.–.

  • Fr. 28'500.– → Kanton: Abzug von Fr. 600.–. Bund: Es können Fr. 14'100.– in Ab- zug gebracht werden. Begründung: Maximalbetrag ist bei Fr. 14'100.– limitiert.

  • Für den Fall, dass die Ehefrau einen Verlust realisiert, kann der Zweiverdienerab- zug weder im Kanton noch im Bund geltend gemacht werden.

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2. KINDERABZUG

Übersicht über den Kinderabzug 2023 – 2026

Lebensabschnitt

StP 2023

StP 2024

StP 2025

StP 2026

Kanton

Vorschulalter

Ausbildung

Auswärtige Ausbildung

Fr. 6'400.–

Fr. 9'600.–

Fr. 19'100.–

Fr. 6'400.–

Fr. 9'600.–

Fr. 19'100.–

Fr. 6'600.–

Fr. 9'900.–

Fr. 19'700.–

Fr. 9'900.–

Fr. 13’700.–

Fr. 24'600.–

Bund

Keine Unterscheidung

Fr. 6'600.–

Fr. 6'700.–

Fr. 6'800.–

Fr. 6'800.–

Für den Bund ermässigt sich der Steuerbetrag um Fr.

263.– pro Kind

(DBG 36 IIbis).

Im nachfolgenden Text werden die Beträge für die Steuerperiode 2025 verwendet. Als Grundsatz gilt, dass derjenige Steuerpflichtige, welcher den finanziellen Unterhalt des

Kindes aus

versteuerten Mitteln zur Hauptsache bestreitet, den Kinderabzug geltend

machen kann (StG 38 I lit. d; DBG 35

I lit. a). Wer

Kinderalimente

vom steuerbaren Ein-

kommen in Abzug bringt, kann demnach

keinen Kinderabzug tätigen. Auf der anderen

Seite werden die Kinderalimente bei demjenigen Elternteil besteuert, der sie erhält.

Dadurch, dass die Kinderalimente seinen eigenen Ressourcen gleichgestellt werden,

wird er als der Steuerpflichtige betrachtet, der den Unterhalt des

Kindes bestreitet (Bot-

schaft zur

Teilrevision des Steuergesetzes, Heft Nr. 10/2006–2007,

S. 1190; BGer

11.10.2010, in: StE 2011 B 29.3 Nr. 39,2C_437/2010; BGE 133 II 311 und 317 = Praxis 2008 Nr. 39 E. 6.5 und 8.4; KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.3.2 und 14.5.2). Die abzugsbe-

rechtigte Person muss nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt zusammenleben (vgl.

BGE 133 II

311 = Praxis 2008 Nr. 39 E. 6.2).

Massgebend

sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuer-

pflicht (StG 38 II; DBG 35 II).

Unter Unterhaltsbestreitung im Sinn der genannten Bestimmungen ist

die gesamte

wirtschaftliche Situation zu verstehen, d.h. es sind nicht nur Geldleistungen zu berück-

sichtigen,

sondern auch (geldwerte) Naturalleistungen des mit der Obhut und Erziehung

des Kindes

betrauten Elternteils (VGer vom 7.5.04, in: ZGRG 3/2004, S. 119 ff.; BGer vom

23.1.2002,

in: StE 2002 B 29.3 Nr. 18; vgl. auch KS

der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.2.2).

Im Bereich

der Sozialabzüge, zu denen der Kinderabzug gehört, sind

Schematisierun-

gen bzw. Typisierungen charakteristisch und daher zulässig. Eine solche Schematisie-

rung sieht

die Praxis vor, indem der

Kinderabzug grundsätzlich nicht gewährt wird,

wenn das Kind eigene Einkünfte (inkl. allfälliger Stipendien) von mehr als Fr. 16'000.-- pro Jahr (Ausbildung am Wohnort) bzw. von mehr als Fr. 18'000.-- pro Jahr (Ausbildung auswärts mit täglicher Heimkehr) bzw. von mehr als Fr. 24'000.-- pro Jahr (Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort während der Woche) erzielt. Sodann entfällt der Kin-

derabzug, wenn das Reinvermögen des Kindes Fr. 187'500.-- und mehr

beträgt (An-

nahme: Studiumsdauer 5 Jahre), weil unter diesen Umständen davon ausgegangen

werden muss, dass das Kind zur Hauptsache selbst für seinen Lebensunterhalt auf-

kommen kann (BGer 15.11.2023,9C_190/2023, E. 4.3; VGU A 19 23/24).

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2.1 Minderjährige Kinder: Grundsätze

Die Kinder verursachen nicht in jedem Lebensabschnitt die gleich hohen Kosten. Dem hat der Gesetzgeber im Kanton dadurch Rechnung getragen, dass der Kinderabzug für minderjährige Kinder in unterschiedlicher Höhe festgelegt wird: – für Kinder im Vorschulalter (inkl. Kindergarten) beträgt der Abzug Fr. 6'600.–, – für die älteren minderjährigen Kinder beträgt der Abzug Fr. 9'900.–, – wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält, erhöht sich der Abzug auf Fr. 19'700.–.

Im Bund beträgt der Kinderabzug (stets) Fr. 6800.–.

2.2 Minderjährige Kinder mit Unterhaltszahlungen

In Nichtkonkubinatsverhältnissen hat der die Unterhaltsbeiträge empfangende Eltern- teil diese gestützt auf StG 29 lit. h bzw. DBG 23 lit. f zu versteuern. Er verwendet diese Einkünfte für den Unterhalt des Kindes, weshalb steuerrechtlich davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich im Sinne von StG 38 I lit. d bzw. DBG 35 I lit. a für den Unterhalt des Kindes sorgt und deshalb den Kinderabzug beanspruchen kann. Daran vermag auch eine alternierende Obhut nichts zu ändern (vgl. auch KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.3.2 und Ziff. 14.5.2). Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen darf (bei minderjährigen Kindern) nicht mit Kinderabzügen kumuliert werden; sog. Kumulationsverbot (BGer 25.7.2024,9C_ 159/2024, E. 4.2 und 5.2; BGer 18.10.2023,9C_696/2022, E. 2.4.4; BGer 7.5.2010, in: StR 2010, S. 671,2C_835/2009, E. 3.2; BGer 1.4.2010, in: StR 2010, S. 668,2C_580/2009 und 2C_581/2009, E. 4.1; BGE 133 II 311 und 317 = Praxis 2008 Nr. 39 E. 6.5 und 8.4)

Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und werden Unterhaltszahlun- gen geleistet, kann der zahlende Elternteil die Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen (zu den Voraussetzungen vgl. Praxisfestlegung 036-c-01, Ziff. 3). Der Eltern- teil, der die Unterhaltsleistungen erhält, hat diese zu versteuern, hat aber gleichzeitig auch Anspruch auf den Kinderabzug (vgl. auch KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.7.2 und Ziff. 14.9.2).

2.3 Minderjährige Kinder ohne Unterhaltszahlungen/ohne Bevorschussung

In Nichtkonkubinatsverhältnissen erhält derjenige Elternteil den Kinderabzug, welcher den Unterhalt des Kindes bestreitet. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beteiligt sind (StG 38 I lit. h, DBG 35 I lit. a).

Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und erfolgen keine Unterhaltszahlungen, wird ver- mutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit Anspruch auf den Kinderabzug hat (ABzStG 18). Diese Regelung gilt in Fällen mit und ohne gemeinsame elterliche Sorge und auch

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für den Bund (vgl. aber DBG 35 I lit. a). In Konkubinatsverhältnissen mit nicht gemein- samen Kindern erhält jeder Elternteil (nicht Konkubinatspartner!) den halben Kinderab- zug. Diese Fälle dürften selten sein (z.B. alternierender Wohnsitz).

2.4 Volljährige Kinder: Grundsätze

Im Kanton beträgt der Abzug für volljährige Kinder in schulischer oder beruflicher Aus- bildung Fr. 9'900.–. Hält sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort auf, er- höht sich der Kinderabzug auf Fr. 19'700.–. Wesentlich ist hier, dass Wohn- und Ausbil- dungsort nicht identisch sind. Befindet sich sowohl der Wohnsitz als auch der Ausbil- dungsort des Kindes am gleichen Ort, kann dieser höhere Kinderabzug nicht bean- sprucht werden. Dagegen spielt es für die Gewährung dieses Abzuges keine Rolle, ob das Kind sich nur während der Woche oder auch an den Wochenenden am Ausbil- dungsort aufhält. Der erhöhte Abzug von Fr. 19'700.– wird auch dann gewährt, wenn sich das Kind in einer Zweitausbildung befindet und der Steuerpflichtige den finanziel- len Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Stipendien sind anzurechnen.

Im Bund beträgt der Abzug auch für volljährige Kinder Fr. 6'800.–.

2.5 Volljährige Kinder mit Unterhaltszahlungen

Bei volljährigen Kindern können die Unterhaltszahlungen nicht mehr in Abzug gebracht werden; das sehen StG 36 lit. c und DBG 33 I lit. c zwingend vor. Kommt nur ein Eltern- teil für den Unterhalt des Kindes auf, steht diesem der Kinderabzug zu (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.11.1 und Ziff. 14.12.2). Tragen dagegen – was in der Praxis die Regel sein dürfte – beide Elternteile an den Unterhalt des Kindes bei, gilt Folgendes: – Im Kanton wird der Kinderabzug nach StG 38 I lit. h jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. – Im Bund kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug geltend ma- chen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen (KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.10.2 und Ziff. 14.12.2). Diese Praxis gilt auch dann, wenn Unterhaltszahlungen erfolgen und das Kind einen eigenen Wohnsitz hat.

Leben unverheiratete Eltern (mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen volljährigen Kindern) im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und werden Unterhaltszahlun- gen geleistet, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der finanziell zur Haupt- sache für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Fliessen Unterhaltsbeiträge, ist dies der zahlende Elternteil (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.15.2).

Sorgen beide Elternteile für den Unterhalt – bspw. bezahlt der Vater Alimente und das Kind wohnt bei der Mutter –, wird der Kinderabzug im Kanton jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. Im Bund wird der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt und der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, so- fern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.13.2 und Ziff. 14.15.2). Diese Regelungen gelten auch dann, wenn das Kind einen eigenen Wohnsitz hat.

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2.6 Volljährige Kinder ohne Unterhaltszahlungen

Werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, kann derjenige Elternteil den Kinderabzug geltend machen, bei dem das Kind lebt (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.11.1).

Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, wird vermutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit Anspruch auf den Kinderabzug hat (ABzStG 18; vgl. auch KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.14.1)). In Konkubinatsverhältnissen mit nicht gemein- samen Kindern steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Beispiele:

⇒ Vater und Mutter sind geschieden. Ihr gemeinsames Kind studiert in Zürich und hat bei sei- ner Mutter in Chur ein Zimmer. Die Mutter kommt für den Unterhalt des Kindes auf; der Vater bezahlt keine Alimente. → Die Mutter hat Anspruch auf den Kinderabzug in der Höhe von Fr. 19'700.– (Kanton) bzw. Fr. 6‘800.– (Bund).

⇒ Vater und Mutter sind geschieden. Ihr gemeinsames Kind studiert in Zürich und hat bei sei- ner Mutter in Chur ein Zimmer. Für den Unterhalt des Kindes kommen Vater und Mutter ge- meinsam auf. → Der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 19'700.– (Kanton) wird jedem Eltern- teil zur Hälfte gewährt. Im Bund kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kin- derabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspru- chen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen, d.h. mindes- tens Fr. 6‘800.– betragen.

⇒ Vater und Mutter sind geschieden. Ihr gemeinsames Kind studiert in Zürich und hat bei sei- ner Mutter in Chur ein Zimmer. Der Vater bestreitet den Lebensunterhalt des Kindes. → Der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 19'700.– (Kanton) steht jedem Elternteil zur Hälfte zu. Im Bund kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen, d.h. mindestens Fr. 6‘800.– betragen.

2.7 Beispiele für Kanton (Bund stets Fr. 6‘800.–)

⇒ A wohnt in Chur und besucht hier die Kantonsschule in Chur → Es wird der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 9'900.– gewährt.

⇒ B wohnt in Domat/Ems und absolviert in Chur eine Lehre → Es wird der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 9'900.– gewährt.

⇒ C wohnt in Poschiavo und besucht die Kantonsschule → Es wird der Kinderabzug in der Hö- he von Fr. 19'700.– gewährt.

⇒ D wohnt in Domat/Ems, besucht in Chur die Kantonsschule und wohnt während der Woche in Chur im Konvikt, da die Mutter (geschieden) berufsbedingt in Zürich Wochenaufenthalterin ist → Der Aufenthalt am Ausbildungsort liegt in der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter begründet, eine tägliche Rückkehr nach Hause ist nicht möglich; es wird daher der Kin- derabzug in der Höhe von Fr. 19'700.– gewährt.

⇒ E wohnt mit ihren Eltern in Rhäzüns und besucht in Chur die Kantonsschule, wo sie sich während der Woche auch aufhält (Casa Florentini) → Der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 19‘700.– wird gewährt.

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⇒ Wohn- und Ausbildungsort (Lehrbetrieb) sind identisch, lediglich die Berufsschule wird aus-

wärts besucht:

– Wohn- und Ausbildungsort Ilanz, Berufsschule Chur → Es wird der Kinderabzug in der

Höhe von Fr. 9'900.– gewährt.

– Wohn- und Ausbildungsort Chur, Berufsschule in Form von Blockkursen (4 Wochen jähr- lich; die entsprechenden Kosten stellen Berufsauslagen dar) in Zürich → Es wird der Kin-

derabzug in der Höhe von Fr. 9'900.– gewährt.

⇒ Der Ehemann wohnt in Graubünden, die Ehefrau zusammen mit dem Kind im Ausland (in-

takte Ehe):

– Wohn- und Ausbildungsort des Kindes am Wohnort der Mutter → Es wird der Kinderab-

zug in der Höhe von Fr. 6'600.– bzw. Fr. 9'900.– gewährt.

– Wohnort

des Kindes am Wohnort der Mutter,

Ausbildungsort

ausserhalb mit täglicher

Heimkehr → Es wird der Kinderabzug in der

Höhe von Fr. 9'900.– gewährt.

– Wohnort

des Kindes am Wohnort der Mutter,

Ausbildungsort

ausserhalb ohne

tägliche

Heimkehr → Es wird der Kinderabzug in der

Höhe von Fr. 19'700.– gewährt.

An die Be-

weislast des Ehemannes sind hier erhöhte Anforderungen zu stellen.

3. UNTERSTÜTZUNGSABZUG

Übersicht über den Unterstützungsabzug 2022 – 2026

StP 2022

StP 2023

StP 2024

StP 2025

StP 2026

Kanton

Fr. 5'200.–

Fr. 5'300.–

Fr. 5'300.–

Fr. 5'500.–

Fr. 5'500.–

Bund

Fr. 6'500.–

Fr. 6'600.–

Fr. 6'700.–

Fr. 6'800.–

Fr. 6'800.–

Für den Bund ermässigt sich der Steuerbetrag um Fr. 263.– pro unterstützungsbedürfti-

ge Person (DBG 36 IIbis).

Im nachfolgenden Text werden die Beträge für die Steuerperiode 2025 verwendet.

Der Steuerpflichtige kann im Kanton Fr. 5'500.–, im Bund Fr. 6'800.– für jede erwerbs-

unfähige/beschränkt erwerbsfähige

Person, an deren Unterhalt er mindestens in der

Höhe des Abzuges beiträgt, in Abzug bringen (StG 38 lit. f bzw. DBG 35 I lit. b). Wird in einem Steuerjahr weniger als der festgelegte Abzug geleistet, entfällt dieser Sozialabzug

(vgl. zum Ganzen auch KS Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010 betreffend Ehepaar- und

Familienbesteuerung nach dem DBG,

Ziff. 11 sowie Ziff. 14.10 ff.).

Die Geltendmachung des Unterstützungsabzuges bedarf keiner verwandtschaftlichen

Beziehung. Wer unterstützt, kann den Abzug beanspruchen. Massgebend sind die Ver-

hältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (StG 38 II bzw. DBG

35 II), d.h. die Unterstützungsbedürftigkeit (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen)

muss in diesem Zeitpunkt (noch) bestehen; es gilt

uneingeschränkt das Stichtagsprinzip

(VGU A 24 2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich

2023, Art. 35 N

81).

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Stehen den Unterhaltsleistungen wirtschaftlich messbare (Gegen)Leistungen des Leis- tungsempfängers gegenüber, wie etwa die Besorgung des Haushaltes, liegen keine Un- terhaltsbeiträge im Sinne von StG 38 I lit. f bzw. DBG 35 I b) vor (vgl. VGU A 23 13). Aus diesem Grunde entfällt bei Pflegeeltern der Unterstützungsabzug, wenn sie für ihre Bemühungen entschädigt werden.

Auch wenn StG 38 I lit. f bzw. DBG 35 I lit. b dies nicht ausdrücklich erwähnen, muss die unterstützte Person auf die Unterstützung angewiesen sein. Voraussetzung für die Ge- währung des Unterstützungsabzuges ist immer eine Unterstützungsbedürftigkeit. Fehlt diese, so liegt allenfalls eine steuerbare Schenkung vor (vgl. StG 106a). Unterstüt- zungsbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objekti- ven Gründen, unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittperso- nen angewiesen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 35 N 66). Im Bereich der Sozialabzüge, zu denen der Unterstützungsabzug gehört, sind Schematisierungen bzw. Typisierungen charakteristisch und daher zulässig. Eine solche Schematisierung sieht die Praxis vor, indem der Unterstützungsabzug grundsätzlich gewährt wird, wenn bei der unterstützten Person das steuerbare Einkommen zuzüglich steuerfreier Er- gänzungsleistungen i.S.v. StG 30 I lit. l weniger als Fr. 15'000.- und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sofern die betreffende Person alleinste- hend ist (VGU A 13 26, E. 3b; A 08 53, E. 4d). Für verheiratete Personen betragen die massgebenden Werte Fr. 28'500.- (zuzüglich Ergänzungsleistungen) und Fr. 50'000.-. Ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'000.- (Alleinstehende) bzw. Fr. 28'500.- (Verheiratete) entspricht – hochgerechnet – in etwa dem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum. Die angeführten Grenzwerte für das Vermögen gelten gemäss dem Ver- waltungsgericht Graubünden auch dann, wenn das ausgewiesene Vermögen der unter- stützten Person hauptsächlich aus einer Liegenschaft besteht, welche nicht direkt liquid verfügbar ist (VGU A 24 2; VGU A 13 26, E. 3b).

Das Kumulationsverbot von Kinder- und Unterstützungsabzug gilt zum einen für ein und dieselbe leistende Person (Kanton und Bund), zum andern beim Kanton auch für getrennt veranlagte Eltern, indem nicht der eine Elternteil den Kinder- und der andere den Unterstützungsabzug beanspruchen kann (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art. 35 N 32 und 51). Das Ku- mulationsverbot bezieht sich dagegen nicht auf Drittpersonen. In Patchworkfamilien kann für das gleiche Kind nicht der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug gewährt werden. Diese Regelung soll eine weitere Besserstellung der Konkubinatspaare gegen- über den Ehepaaren vermeiden. Hingegen können andere Personen, die mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges an den Unterhalt des Kindes beitragen, den Un- terstützungsabzug beanspruchen. Zu denken ist hier z.B. an Leistungen von nahen Verwandten, Paten oder Patin. Im Bund gilt es bei getrennt lebenden Elternteilen, die ihre Kinder unterstützen, zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unter- scheiden: Bei minderjährigen Kindern kann der leistende Elternteil die Unterhaltsbei- träge für das Kind in Abzug bringen (StG 36 lit. c bzw. DBG 33 I lit. c). Den Unterstüt- zungsabzug kann er nicht zusätzlich auch noch beanspruchen. Dem anderen Elternteil, der die Unterhaltsleistungen für das Kind zu versteuern hat, wird der Kinderabzug ge- währt. Bei Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder in Ausbildung kann der leistende Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht mehr in Abzug bringen; er erhält dafür grund-

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sätzlich den Kinderabzug. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der El- ternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in aller Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, im Bund den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann im Bund den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen min- destens in der Höhe des Abzuges erfolgen (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.10.2, 14.12.2, 14.13.2 und 14.15.2; BGer vom 23.1.2002, in: ZStP 2002, S. 147,2A.406/2001, E. 2b). Im Kanton wird in dieser Konstellation der Kinderabzug hälftig auf die Eltern auf- geteilt (StG 38 I lit. h). Aufgrund des Kumulationsverbots von Kinder- und Unterstüt- zungsabzug entfällt daher der Unterstützungsabzug.

Die Gewährung des Unterstützungsabzuges wird an die Bedingung geknüpft, dass der Pflichtige Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges, d.h. in Höhe von Fr. 5'500.– (Kanton) bzw. Fr. 6'800.- (Bund), erbringt (vgl. StG 38 I lit. f bzw. DBG 35 I b). Leistun- gen unterhalb dieser Höhe bleiben, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen zur Ge- währung des Abzuges erfüllt wären, vollumfänglich unbeachtlich. Eine Teilung des Un- terstützungsabzuges gibt es nicht (Locher, a.a.O., Art. 35 N 50); unterstützen zwei Steuerpflichtige dieselbe Person, ist jedem der Abzug zu gewähren, wenn er Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erbringt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 35 N 50).

Beispiele: ⇒ A ist 22-jährig und studiert Jura. Er wird von seinen Eltern unterhalten; auch finanzieren sie sein Studium vollumfänglich. Zusätzlich erhält er von seinem Onkel U jährlich Fr. 7'000.-. → In Kanton und Bund gilt Folgendes: Da A von seinen Eltern unterhalten wird (vgl. auch die gesetzliche Pflicht in ZGB 277 II) und damit nicht mehr unterstützungsbedürftig ist, kann U der Unterstützungsabzug nicht gewährt werden.

⇒ B ist 25-jährig und studiert Medizin. Seine Eltern können aus finanziellen Gründen für seinen Unterhalt nur beschränkt aufkommen (ca. Fr. 7'000.-). Deshalb wird B von seinem Paten H mit Fr. 6'800.- jährlich unterstützt. → Obwohl die Eltern den Kinderabzug beanspruchen kön- nen, kann H im Kanton und im Bund den Unterstützungsabzug geltend machen, da sich das Kumulationsverbot nur auf dieselbe Person (StG 38 lit. f bzw. DBG 35 I lit. b) und die beiden Elternteile (Kanton; StG 38 lit. f) bezieht, nicht dagegen auf Drittpersonen.

⇒ Der Steuerpflichtige A unterstützt den durch einen Unfall in eine Notlage geratenen Freund finanziell. Er gibt ihm im Kalenderjahr 2025 Fr. 4'000.–. → A kann die Fr. 4'000.– nicht in Ab- zug bringen, weil die tatsächliche Unterstützungsleistung kleiner ist als der Unterstützungs- abzug von Fr. 5'500.– bzw. Fr. 6'800.–.

Die Unterstützungsleistungen sind hinreichend nachzuweisen, wobei der Steuer- pflichtige eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungsleistungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen hat. Zudem obliegt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, dass es sich bei der unterstütz- ten Person um eine unterstützungsbedürftige Person mit ungenügendem Einkommen und Vermögen handelt. Ein solcher Nachweis ist durch entsprechende Bescheinigungen und Dokumente zu erbringen (VGU A 08 53, E. 4.d).

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4. VERHEIRATETENABZUG

Diesen Sozialabzug kennt nur der Bund. Er ist in DBG 35 I lit. c geregelt und Teil der Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung. Der fixe Verheiratetenabzug von Fr. 2'800.– pro Ehepaar stellt eine Tarifkorrektur dar, mit der Folge, dass die Steu- erbelastung von Ehepaaren etwas gesenkt wird (Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung, BBl 2006, S. 4494; KS Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010 betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG, Ziff. 12). Es gilt das Stichtagsprinzip gemäss DBG 35 II, d.h. der Verheiratetenabzug kann von den Ehegatten nur beansprucht werden, wenn sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Während der Zweiverdienerabzug nur von Ehepaaren beansprucht werden kann, bei welchen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann der Verheiratetenab- zug von allen Ehepaaren geltend gemacht werden, die gemeinsam besteuert werden.

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