Berufsauslagen: Fahrkosten

Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden

StG 31 I lit. a und b Berufsauslagen: Fahrkosten DBG 26 I lit. a und b

1. GRUNDSÄTZLICHES

Bei beachtenswerter Entfernung können für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Auslagen abgezogen werden. Als beachtlich gilt bereits eine Distanz von 2 km bzw. ein Fussmarsch von mehr als 20 Minuten (Bosshard/Funk, Steueroptimierte Gehaltsneben- leistungen, S. 81; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A., Zü- rich 2023, Art. 26 N 14).

Bei Benützung eines privaten Verkehrsmittels können grundsätzlich nur jene Kosten berücksichtigt werden, die bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen wür- den (Suter/Meier, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum DBG, 4. A., Basel 2022, Art. 26 N 14; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art. 26 N 9). Ein- zig wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder wenn dessen Benüt- zung der steuerpflichtigen Person objektiv (z.B. Krankheit, Gebrechen, Alter, grosse Ent- fernung zur nächsten Haltestelle, ungünstiger Fahrplan, Verwendung des Autos im Be- ruf etc.) nicht zumutbar ist, können die Kosten des privaten Verkehrsmittels in Abzug gebracht werden (BGer 21.9.2017,2C_807/2011, E. 2.3.1; VGU A 03 21, publ. in: ZGRG 3/2003, S. 153 f.).

Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist unzumutbar, wenn mit einem priva- ten Fahrzeug eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde bei einmaliger Hin- und Rückfahrt erzielt wird.

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes für die Benützung des privaten Verkehrsmittels ist davon auszugehen, dass heutzutage besonders zu den wichtigsten Hauptverkehrs- zeiten mit Behinderungen zu rechnen ist. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen sind bei der Festlegung der effektiven Fahrzeit zu berücksichtigen. Auch bei den öffent- lichen Verkehrsmitteln sind allfällige Wartezeiten mitzuberechnen.

Steuerpflichtigen mit gleitender Arbeitszeit ist ohne Weiteres zuzumuten, bei der Festle- gung der Arbeitszeit auf die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel Rücksicht zu neh- men.

Wird der Abzug der Autokosten für die Fahrt zum Arbeitsort mit der Benützung des ei- genen Fahrzeuges für Dienstfahrten begründet, muss das Ausmass dieser Dienstfahr- ten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden (vgl. VGU A 03 21, publ. in: ZGRG 3/2003, S. 153 f.). Reicht der Steuerpflichtige die entsprechenden Beweismittel nicht ein, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Umstand, dass dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Autospesen entschädigt werden, bildet ein wichtiges Indiz dafür, dass der Privatwagen nicht für geschäftliche Zwecke verwendet wird.

26.2.2026 He/te

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2.

ÖFFENTLICHES VERKEHRSMITTEL

Bei

ständiger Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die tatsächlich aufge-

wendeten Abonnementskosten abzugsfähig. Wird der Nachweis erbracht, dass ein Abonnement erster Klasse gelöst wurde, sind die entsprechenden Kosten absetzbar.

Fährt indessen ein Steuerpflichtiger mit dem Auto zur Arbeit, obwohl

ihm die Benützung

der

öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann und ihm deshalb nur die Bahn-

kosten anerkannt werden, hat er Anspruch auf den Abzug der Kosten der 2. Klasse.

Ganzjährige Steuerpflicht

Unterjährige Steuerpflicht

steuerbares Einkommen

satzbestimmendes Einkommen

tatsächliche Kosten

• tatsächliche Kosten

• Umrechnung nach Dauer der

Steuerpflicht; nicht nach Dau-

er der Erwerbstätigkeit

3.

FAHRRAD, MOTORFAHRRAD, KLEINMOTORRAD

Für

die Kosten des Fahrrades, Motorfahrrades oder Kleinmotorrades (Hubraum höchs-

tens 50 cm3) können abgezogen werden.

Ganzjährige Steuerpflicht

Unterjährige Steuerpflicht

steuerbares Einkommen

satzbestimmendes Einkommen

Pauschale von Fr. 700.-;

keine Kürzung bei Teilzeit-

arbeit und bei nicht ganzjäh-

riger Tätigkeit

• Keine Kürzung der Pauschale

von Fr. 700.-

• Keine Umrechnung der Pau-

schale von Fr. 700.-

4.

AUTO UND MOTORRAD

Werden die Kosten für ein privates Auto oder Motorrad (Hubraum über 50 cm3) als Be-

rufskosten anerkannt, sind folgende

Kilometer-Pauschalansätze massgebend:

– 40 Rappen pro Fahrkilometer für das Motorrad mit weissem Kontrollschild;

– 70 Rappen pro Fahrkilometer für das Privatauto für die ersten

meter, für die übersteigenden Kilometer wird ein Abzug von 40

15'000 Fahrtkilo-

Rappen gewährt.

In diesen Ansätzen sind ebenfalls die Kosten für die Garagenmiete oder Parkgebühren

enthalten.

Im Bund gilt folgende Einschränkung:

Der

Abzug für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort ist

auf

Fr. 3‘300.- begrenzt (DBG 26 I lit. a). Auch bei unterjähriger Steuerpflicht, unterjähri-

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ger Erwerbsdauer oder Teilzeitarbeit sind die Fahrkosten bis zum

maximalen Betrag von

Fr. 3‘300.- abzugsfähig.

Im Kanton besteht keine entsprechende Begrenzung.

5. UNENTGELTLICH FÜR DEN ARBEITSWEG

ZUR

VERFÜGUNG

GESTELLTES

GESCHÄFTSFAHRZEUG

5.1 Regelung bis und mit Steuerperiode 2021 (nur Bund)

Wird ein Geschäftsauto unentgeltlich für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt und be- trägt der Arbeitsweg total mehr als 20 km/Tag (entspricht den Kosten von Fr. 3‘200.-), so

ist der übersteigende Betrag als Einkommen steuerbar. In der Berechnung nicht zu

be-

rücksichtigen sind die Tage, an denen ein Aussendienstmitarbeiter (bspw. Handelsrei- sender, Kundenberater, Monteur mit regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen) von

zu Hause direkt zu den Kunden fährt. In diesen Fällen muss

der Arbeitgeber im Lohn-

ausweis unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen.

Beispiel: Arbeitsweg 30 km x 220 Tage x Fr. 0.70

Fr. 4‘620.—

max. abziehbar

Fr. 3‘200.—

steuerbar

Fr. 1‘420.—

Vgl. dazu auch die Mitteilung-002-D-2016-d der ESTV vom 15. Juli

2016 und die dazu

gehörige Liste der Pauschalansätze für die Deklaration des

Anteils Aussendienst.

Da der Fahrkostenabzug im Kanton nicht begrenzt ist, entfällt eine entsprechende

Auf-

rechnung in der Kantonssteuer.

5.2 Regelung ab Steuerperiode 2022

Bund:

Per 1. Januar 2022 wurden die Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) mit Art. 5a er-

gänzt. Danach kann die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0,9

Prozent des Fahrzeugkaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) – entsprechend 10,8% pro

Jahr – versteuert werden. Wird diese Pauschale beansprucht, entfällt die Aufrechnung für den Arbeitsweg, gleichzeitig aber auch ein Fahrkostenabzug. Dazu entfällt die Pflicht für Arbeitgeber, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren (vgl. oben

Ziff. 5.1). Möglich ist aber auch, anstelle der Geltendmachung der Pauschale die

effekti-

ven Kosten der privaten Nutzung mit einem Fahrtenheft (Bordbuch)

abzurechnen und

den (beschränkten) Fahrkostenabzug in der Höhe von Fr. 3'300.-- geltend zu machen.

Kanton:

Mit Geltung ab 1. Januar 2022 wurde im Bund – wie dargelegt – die Pauschale für die

private Nutzung von unentgeltlich zur Verfügung gestellten

Geschäftsautos von 0.8%

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auf 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs pro Monat (bzw. von 9.6% auf 10.8% pro Jahr) erhöht. Mit dieser Erhöhung sollen Fahrkosten für den Arbeitsweg, welche mehr als Fr. 3'300.– (entspricht 20 km/Tag) betragen, pauschal aufgerechnet werden. In der Kantonssteuer würde diese Änderung zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung führen, da der Kanton keine Begrenzung des Fahrkostenabzugs kennt. Dieser Mehrbelastung wird entgegengewirkt, indem die zusätzliche Pauschale von 0.1% des Kaufpreises des Fahrzeugs pro Monat (bzw. 1.2% pro Jahr) in der Kantonssteuer in Abzug gebracht werden kann. Der abzugsfähige Betrag wird ermittelt, indem der auf dem Lohnausweis in Ziffer 2.2 aufgeführte Betrag durch neun geteilt wird.

6. FAHRT NACH HAUSE ZUM MITTAGESSEN

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag wird höchstens der Pauschalansatz für Mehrkos- ten bei auswärtiger Verpflegung gemäss StG 31 I lit. b und ABzStG 10a bzw. DBG 26 I lit. b gewährt. Wünscht der Pflichtige nämlich trotz höherer Fahrkosten, das Mittagessen zu Hause einnehmen zu können, stellen die dadurch anfallenden Mehrkosten, soweit sie die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung überschreiten, Lebenshaltungskosten dar und sind nicht zum Abzug zuzulassen. Sind indessen die Fahrkosten kleiner als die Verpflegungskosten, sind grundsätzlich nur die Fahrkosten zum Abzug zuzulassen (P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuer- recht, S. 87).

7. FAHRKOSTEN VON WOCHENAUFENTHALTERN

Siehe dazu Praxisfestlegung zu StG 31 I lit. b (031-01-b-01).

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