Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2025 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Neuerungen gegenüber dem Stand per Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben 1.1.2024 sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet.
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1. Steuerpflichtige PersonenDer Quellensteuer unterliegen alle selbstständig oder unselbst- ständig erwerbstätigen Künstler, Sportler und Referenten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit (öffentlicher Auftritt) in der Schweiz erzielen. Steuerpflichtig sind somit:
telbar (über die Medien) in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen Charakter oder auch nur Unterhaltungscharakter besitzen (wie Bühnen-, Film-, Radio- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten und Tanzgruppen etc.).
Voraussetzung für die Besteuerung als K/S/R ist ein öffentli- cher Auftritt unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) vor Publikum. Nicht als K/S/R gelten deshalb Personen, die an der Herstellung eines Films oder eines Theaterstücks beteiligt sind (Regisseure, Kameraleute, Tontechniker, Choreographen, Produzenten etc.) oder Hilfs- und Verwaltungspersonal (wie technisches Personal oder der Begleittross einer Popgruppe). Ebenfalls nicht als K/S/R betrachtet werden Personen, die in der Schweiz Kunstwerke schaffen oder ausstellen (wie Maler, Fotografen, Bildhauer, Komponisten etc.), sofern die Leistung nicht in der Öffentlichkeit dargeboten wird (z.B. Erstellung eines Bildes an einer Vernissage oder Messe). Steuerpflichtig sind auch K/S/R, die in einem anderen Kanton eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittskantons. Beispiel 1: Ein Veranstalter mit Sitz im Kanton Bern, dessen Künstler im Kanton Luzern auftritt, erhebt die Quellensteuer gemäss dem Quellensteuertarif des Kantons Luzern und überweist diese an die Steuerbehörde des Kantons Luzern. 2. Abgrenzung zu ArbeitnehmernNicht unter die spezielle Bestimmung für K/S/R fallen unter anderem Personen, die zwar eine künstlerische, sportliche oder vortragende Leistung erbringen, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während mindestens 30 Tagen in der Schweiz tätig sind. Diese Personen sind nach dem entspre- chenden ordentlichen Quellensteuertarif zu besteuern. Beispiel 2: Ein Pianist, der während anderthalb Monaten in einem Hotel auftritt und dafür vom Hotel eine monatliche Entschädigung erhält, wird zum ordentlichen Quellensteuer- tarif besteuert. Die Dauer von mindestens 30 Tagen ist ungeachtet vorüber- gehender Unterbrechung zu berechnen. Eine vorübergehende Unterbrechung liegt in der Regel vor, wenn die Abwesenheit in der Schweiz weniger lang dauert als die vorherige Anwe- senheit. Merkblatt-QST-Kuenstler-Sportler_de_01-2025 | Beispiel 3: Ein Dirigent ist während drei Wochen beim Theaterorchester angestellt für eine Konzertreihe. Nach einem zweimonatigen Unterbruch (Aufenthalt im Wohnsitz- staat) ist der Dirigent erneut während zwei Wochen für das Theaterorchester tätig. Für beide Tätigkeiten unterliegt der Dirigent dem K/S/R-Tarif. Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Dozenten, bei denen die Häufigkeit ihrer Auftritte und die reine Wissensvermittlung als Lehrpersonen auf ein festes Anstellungsverhältnis mit der Lehr- einrichtung schliessen lassen. Bei Dozenten fehlt es regelmä- ssig am Erfordernis des Unterhaltungscharakters, weshalb sie nicht als R gelten. Das regelmässig wiederkehrende Dozieren zu einem Thema und die feste Einbindung in den Lehrplan ei- nes Schulungslehrgangs gelten als Abgrenzungskriterien. Do- zenten werden zum ordentlichen Quellensteuertarif besteuert. Gehen Dozenten neben der Lehrtätigkeit noch einer anderen Erwerbstätigkeit nach, ist das satzbestimmende Einkommen wie folgt zu berechnen:
3. Steuerbare LeistungenSteuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Nebenbezüge und Zulagen (Pauschalspesen, Naturalleistungen, Vergütungen für Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezah- lung der Quellensteuer etc.). Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem K/S/R selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrag- oder Arbeitgeber, Agent etc.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen, der die Tätig- keit organisiert hat. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den tatsächlichen Kosten anzurechnen, mindestens aber nach den Ansätzen der AHV (vgl. Merkblatt N2/2007 der ESTV). Von den Bruttoeinkünften können folgende Pauschalen als Gewinnungskosten abgezogen werden:
Ein Abzug der effektiven Gewinnungskosten ist nicht zulässig. 1/2 |
4. Steuerberechnung 6.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hat
der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer Die Quellensteuer für K/S/R beträgt (Anteil direkte zusammen mit der Abrechnung an die zuständige Steuer- Bundessteuer): behörde zu überweisen. – Bei Tageseinkünften bis CHF 200 0,8 % Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die – Bei Tageseinkünften von CHF 201 bis 1000 2,4 % Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen. – Bei Tageseinkünften von CHF 1001 bis 3000 5,0 % Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel- – Bei Tageseinkünften über CHF 3000 7,0 % lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Brut- Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 – 2 Prozent der toeinkünfte abzüglich Gewinnungskosten), aufgeteilt auf die abgelieferten Quellensteuer. vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage. Bei Gruppen
6.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet in vollem
von mehreren Personen werden die Tageseinkünfte vor der Umfang für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Steuerberechnung auf die Anzahl der tatsächlich auftretenden Quellensteuer. Bei Nichtablieferung durch den Schuldner Personen aufgeteilt. Ist bei Gruppen (wie Orchestern, Tanz- der steuerbaren Leistung kann die Quellensteuer bei dem gruppen, Ensembles etc.) der Anteil des einzelnen Mitglieds an mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz be- der Gesamtgage nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird auftragten, solidarisch haftenden Veranstalter eingefordert für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkom- werden. men pro Kopf errechnet. 6.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quel- Beispiel 4: Eine vierköpfige Musikgruppe erhält für lensteuer erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. 3 Auftrittstage eine Bruttogage von insgesamt CHF 15 000.
7. Bescheinigung über den Steuerabzug
Nettogage: CHF 15 000 – 50 % Gewinnungskosten = CHF 7500 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem K/S/R un- aufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug Tageseinkünfte: CHF 7500 ÷ 3 Auftrittstage = CHF 2500 gebrachten Quellensteuern auszustellen. Tageseinkünfte pro Person: CHF 2500 ÷ 4 = CHF 625
8. Rechtsmittel
Anwendbarer Steuersatz: 2,4 % Ist der quellensteuerpflichtige K/S/R oder der Schuldner der Geschuldete Quellensteuer: 2,4 % von CHF 7500 steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- = CHF 180 verstanden oder hat der Steuerpflichtige keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres Bruttoeinkünfte weniger betragen als CHF 300 pro Veranstal- eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der tung. Steuerpflicht bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.
5. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmun- gen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des K/S/R abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Die meisten schweizerischen DBA weisen das Besteuerungsrecht für Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftritt stehen, dem Auftrittsstaat zu. Verschie- dene Abkommen sehen abweichende Regelungen vor (vgl. separate Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen).
6. Verfahren
6.1 Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt, wer für die Or- ganisation der Veranstaltung verantwortlich ist, an welcher der K/S/R auftritt. Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet die quellensteuerpflichtigen K/S/R innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung der zuständigen Steuerbehörde (Auftrittsort). Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Vorname des K/S/R
Geburtsdatum des K/S/R
Vollständige Adresse des K/S/R im Ausland
Bei Gruppen von mehreren Personen kann eine gesamt- heitliche Meldung erfolgen. In diesem Fall ist der Name der Gruppe und die Anzahl der tatsächlich aufgetretenen Mitglieder sowie der Wohnsitz- oder Sitzstaat der Gruppe zu melden. 6.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Über- weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. 6.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogene Quellensteuer mit der zuständigen Steuerbehörde abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrech- nungsformular innert 30 Tagen nach dem Ende der Veran- staltung bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.
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