Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Stand: 1. Januar 2025 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen gegenüber Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben dem Stand per 1.1.2024.
Quellenbesteuerung von | ||
Künstlern, Sportlern und Referenten | ||
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen | ||
1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen | dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten | |
Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grund- | ||
Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit | ||
satz sieht einzig das Doppelbesteuerungsabkommen mit | ||
folgenden Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die | ||
den USA vor. Nach diesem steht das Besteuerungsrecht für | ||
Besteuerung der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus | ||
Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Brut- | ||
Auftritten in der Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind: | ||
toeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm | ||
Ägypten | Litauen | erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das |
Albanien | Luxemburg | betreffende Steuerjahr 10 000 US-Dollar oder den Gegen- |
Algerien | Malaysia | wert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, |
Argentinien1 | Malta | in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht |
Armenien | Marokko | beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahres- |
Aserbaidschan | Mazedonien | ende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in |
Äthiopien | Mexiko | anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, |
Australien | Moldova | die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf |
Bahrain | Mongolei | Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf |
Bangladesch | Montenegro | des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für |
Belarus | Neuseeland | eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. Dabei |
Belgien | Niederlande | ist zu berücksichtigen, dass sich ein Besteuerungsrecht der |
Brasilien | Norwegen | Schweiz im Fall von Jahreseinkommen unter 10 000 US- |
Bulgarien | Oman | Dollar auch aus den allgemeinen Regeln für selbständige |
Chile | Österreich | oder unselbständige Erwerbstätigkeit ergeben kann. |
Chinesisches Taipeh (Taiwan) Pakistan | ||
China | Peru | 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an |
Dänemark | Philippinen | einen Dritten gezahlt werden |
Deutschland | Polen | Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern |
Ecuador | Portugal | einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus |
Elfenbeinküste | Rumänien | zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleis- |
Estland | Russland | tung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits |
Finnland | Sambia | dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organi- |
Frankreich | Saudi-Arabien | sation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen |
GB / Vereinigtes Königreich | Schweden | Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um |
Georgien | Serbien | künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künst- |
Ghana | Singapur | ler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, |
Griechenland | Slowakei | sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus |
Hongkong | Slowenien | selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. |
Indien | Spanien | |
Indonesien | Sri Lanka | Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungs- |
Iran | Südafrika | abkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünf- |
Irland | Südkorea | te aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit |
Island | Tadschikistan | im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Ab- |
Israel | Thailand | kommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine |
Italien | Trinidad und Tobago | ausdrückliche derartige Bestimmung. |
Jamaika | Tschechische Republik | Die Abkommen mit Albanien, Argentinien1, Armeni- |
Japan | Tunesien | en, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Bangladesch, |
Kanada | Türkei | Belarus, Brasilien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, |
Kasachstan | Turkmenistan | Hongkong, Israel, Jamaika, Kanada, Kasachstan, Katar, |
Katar | Ukraine | Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liechtenstein, Lu- |
Kirgisistan | Ungarn | xemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, |
Kolumbien | USA | den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru, den Philippi- |
Kosovo | Usbekistan | nen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der Slowakei, |
Kroatien | Venezuela | Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der |
Kuwait | Vereinigte Arabische Emirate | |
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinig- | ||
Lettland | Vietnam | ten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Be- |
Liechtenstein | Zypern | steuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer |
2. Künstler (K) und Sportler (S) | von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftritts- | |
staat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass | ||
2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden | weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar | |
oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind. | ||
Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz | ||
bezieht, können hier an der | Quelle besteuert werden, wenn | Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quel- |
der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz lenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; K/S in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung
– der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteu- | folgendes: | |
erungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht | ||
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Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verblei- benden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sie sich nach dem internen Recht der Schweiz.
bar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt. 2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter- stützte Auftritte Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mit- teln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der Elfenbeinküste, GB / Vereinigtes Königreich und Ma- rokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Alba- nien, Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesh, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Lett- land, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Maze- donien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden, Oman, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbi- en, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Tür- kei, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl K als auch S einschliessen. Die Abkommen mit Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangla- desch, Belgien, Bulgarien, Brasilien, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frankreich, GB / Vereinig- tes Königreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesi- en, Israel, Jamaika, Katar, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia, Saudi-Arabi- en, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechi- schen Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinig- ten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat des K bzw. des K/S stammen. Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbst- ständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit. 3. Referenten (R)Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügli- che in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegen- leistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden. Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Liegt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor, können die Einkünfte nach den meisten Abkommen in der Schweiz als Ar- | der Schweiz ausgeübt wird).Bei selbstständiger Erwerbstätig- keit setzt eine Besteuerung in der Schweiz nach den meisten Abkommen voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht. Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Quelle besteuert werden, wenn:
120 Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ägypten);
(Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Brasi- lien, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko, Peru, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien und der Türkei) beträgt;
neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Ab- kommen mit Ghana);
30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trinidad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betrieb- stätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;
Das Abkommen mit Argentinien1 sieht keine minimale Auf- enthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben. |
beitsortstaat besteuert werden (sofern die Tätigkeit physisch in 1 Gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015.
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