Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2026 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen gegenüber dem Stand Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben per 1.1.2025.

Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen

ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Steuerpflichtige Personen

1.1 Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz,

die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem öffent-

lich-rechtlichen Arbeitgeber Ruhegehälter, Pensionen,

Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, Kapitalleis- tungen oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz

erhalten.

1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Zeitpunkt

der Auszahlung keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1, ist die Quellen- steuer immer, d.h. ungeachtet einer allfällig abweichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziffer 4.1), vorzuneh- men. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn

die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie-

sen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren

Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen oder deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterlie- gen stets der Quellensteuer. Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im

Sitzkanton des Arbeitgebers oder der Vorsorgeeinrichtung

Wohnsitz hatten.

1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger ist die

Quellensteuer nur zu erheben, wenn keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziffer 4.2).

Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Hauptren- tenbezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden.

2. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapi-

talleistungen, die von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorge-

einrichtung mit Sitz in der Schweiz aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber mit öffentlich- rechtlicher Stellung (Bund, Kantone, Gemeinde und deren Anstalten oder andere Körperschaften oder Stiftungen mit

öffentlich-rechtlichem Hintergrund) ausgerichtet werden.

Sogenannte «staatsnahe Betriebe», die im Auftrag des Ge-

meinwesens eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, gelten als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. Hinweise auf einen öffent- lich-rechtlichen Arbeitgeber können im Einzelfall folgende sein:

  • Öffentlicher Auftrag (festgehalten z.B. in einem Gesetz oder in der Satzung des Arbeitgebers);

  • Entstehung durch Verwaltungsakt oder Gesetz;

  • Hoheitliche Befugnisse;

  • Überwiegende Finanzierung der Tätigkeit durch den Staat

bzw. durch vom Staat vorgesehene Gebühren;

  • Staatlich gesicherte (Monopol-)Stellung;

  • Direkte oder indirekte Beherrschung durch den Staat.

1 Massgebend ist das Abmeldedatum bei der bisherigen Wohnsitz­ gemeinde.

Merkblatt-QST-oe-r-Vorsorge_de_ 01-2026

3. Steuerberechnung

3.1 Kapitalleistungen

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapital-

leistung ermittelt und beträgt für alleinstehende Perso-

nen

(Anteil direkte Bundessteuer):

auf dem Betrag bis 25 000 Franken

0,00 %

  • auf dem Betrag über 25 000 Franken

bis 50 000 Franken 0,35 %

  • auf dem Betrag über 50 000 Franken

bis 75 000 Franken 0,55 %

  • auf dem Betrag über 75 000 Franken bis 100 000 Franken 1,25 %

  • auf dem Betrag über 100 000 Franken

bis 125 000 Franken 1,60 %

  • auf dem Betrag über 125 000 Franken

bis 150 000 Franken 1,95 %

  • auf dem Betrag über 150 000 Franken bis 750 000 Franken 2,60 %

auf dem Betrag über 750 000 Franken

2,30 %

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapital-

leistung ermittelt und beträgt für verheiratete Personen

(Anteil direkte Bundessteuer):

auf dem Betrag bis 25 000 Franken

0,00 %

  • auf dem Betrag über 25 000 Franken bis 50 000 Franken 0,15 %

  • auf dem Betrag über 50 000 Franken bis 75 000 Franken 0,50 %

  • auf dem Betrag über 75 000 Franken

bis 100 000 Franken 0,80 %

  • auf dem Betrag über 100 000 Franken

bis 125 000 Franken 1,15 %

  • auf dem Betrag über 125 000 Franken bis 150 000 Franken 1,75 %

  • auf dem Betrag über 150 000 Franken

bis 900 000 Franken 2,60 %

auf dem Betrag über 900 000 Franken

2,30 %

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellen- steuer auf jeder von ihm ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbe- hörde darüber abzurechnen (vgl. Ziffer 5.1).

3.2 Renten

Die Quellensteuer beträgt 1 Prozent der Bruttoleistungen

(Anteil direkte Bundessteuer).

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jährliche

Rente weniger als CHF 1000 beträgt. Die Abrechnung ist

auch einzureichen, wenn dieser Betrag unterschritten wird.

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4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

4.1 Allgemeines zu Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer.

Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der

Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellen- steuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der Empfänger Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkom-

men mit der Schweiz, hängt die Frage, ob die Leistung in der Schweiz oder im anderen Vertragsstaat der Besteue- rung unterliegt, vom betreffenden Abkommen ab. Wird

das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zugewiesen, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv und dem Empfän- ger der Kapitalleistung steht ein Rückforderungsanspruch

zu (vgl. separate DBA-Übersicht).

Besteht ein solcher Rückforderungsanspruch, wird die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zinslos an den Empfänger der Vorsorgeleistung zurückerstattet, wenn er das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines aus- ländischen Wohnsitzstaates, wonach diese

  • von der Kapitalleistung Kenntnis hat,

  • bescheinigt, dass der Empfänger der Kapitalleistung im

Zeitpunkt deren Fälligkeit eine im Sinne des DBA mit der Schweiz dort ansässige Person ist und

  • in den vorgesehenen Fällen bestätigt, dass die Leistung

tatsächlich besteuert wird.

Der Rückerstattungsantrag ist innert drei Jahren seit der Auszahlung der Kapitalleistung bei der zuständigen Steu-

erbehörde einzureichen.

4.2 Allgemeines zu Renten

Renten unterliegen der Quellensteuer, sofern das Dop- pelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht nicht diesem Wohnsitz- staat zuweist. Die Quellensteuer ist ohne Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem ausländischen

Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen hat. Beim Vorlie-

gen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der

Schweiz und dem Staat, in dem der Rentenbezüger seinen Wohnsitz hat, ist die Quellensteuer zu erheben, sofern in der separaten DBA-Übersicht in der entsprechenden Kolonne ein «ja» steht. Lediglich in den Fällen, in denen

in der separaten DBA-Übersicht in der entsprechenden

Spalte ein «nein» steht, ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen.

Die Anwendbarkeit eines DBA ist vom Schuldner der

steuerbaren Leistung auch dann abzuklären, wenn eine im

Ausland wohnhafte Person ihren Wohnsitz in ein anderes

Land verlegt.

4.3 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen der steuerpflichtigen Person ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. in welchen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist

(ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteue-

rungsabkommens die Leistung ungekürzt auszubezahlen

ist (nein).

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5. Verfahren

5.1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet die quel- lensteuerpflichtige Person der zuständigen Steuerbehör-

de. Die Meldung hat innert acht Tagen seit Fälligkeit der

steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben

zur quellensteuerpflichtigen Person zu enthalten:

  • Name und Vorname

  • Geburtsdatum

  • Nationalität(en)

  • 13-stellige AHV-Nr.

  • Vollständige Adresse im Ausland

Zuständig ist die Steuerbehörde des Kantons, in welchem

sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebs- stätte des Schuldners der steuerbaren Leistung befindet. Zweigniederlassungen von Vorsorgeeinrichtungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn sie den Vorsorgefall admi- nistrativ betreuen und eine eigene Betriebsstättenbuchhal- tung führen.

5.2 Die Quellensteuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung,

Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vorsorge- leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat

den Betrag von der Bruttoleistung in Abzug zu bringen.

5.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das voll-

ständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen

nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

5.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hat

der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an die zuständige Steuer- behörde zu überweisen.

Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen.

Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel-

lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung

Anspruch auf eine Bezugsprovision. Diese beträgt:

  • bei Renten: 1 – 2 Prozent der abgelieferten Quellen- steuer;

  • bei Kapitalleistungen: 1 Prozent der abgelieferten Quel-

lensteuer, jedoch maximal CHF 50 pro Kapitalleistung.

5.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die

korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapi- talleistung eine Bestätigung der Steuerbehörde am Wohn- sitz der steuerpflichtigen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteu-

ert worden ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist

abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne

Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt

der Quellensteuer.

5.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

6. Bescheinigung über den Steuerabzug

Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine

Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quel-

lensteuern auszustellen.

7. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- verstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgen- den Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verlangen.

Merkblatt-QST-oe-r-Vorsorge_de_ 01-2026