Guide complémentaire pour indépendants et agriculteurs - Edition 2025-2026 (version allemande) (PDF, 1.2 Mo)

Zusatz-

Wegleitung 2025- 2026 zum Ausfüllen der Steuererklärung für selbständige Erwerbstätigkeit, Land- und Forstwirt

Wegleitung von Französisch ins Deutsche übersetzt. Die Französische Wegleitung ist massgebend.

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Inhaltsverzeichnis

Seiten Einführung und Vorbemerkungen 4-5

1. Die selbständige Erwerbstätigkeit

A. Einkommensermittlung bei steuerpflichtigen Personen 6-7

B. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziffer 140 der Steuerer- klärung) 7 - 11

C. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung 12 - 15

2. Die Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft

A. Einkommensermittlung bei Landwirtschaftsbetrieben 15 - 16

B. Ergänzende Angaben zum Fragebogen für Landwirtschaftsbetriebe 17 - 18

C. Fragebogen für Landwirtschaftsbetriebe ohne kaufmännische Buchhal- tung 18 - 21

D. Naturalbezüge und Naturallöhne, Privatanteile 21 - 23

E. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung 23 - 24

F. Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf- wertung 24 - 25

G. Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen

(Grundsatz der Präponderanz) 25

H. Rauhfuttervorräte (vom Betrieb produzierte und verwendete Vorräte) 26

I. Sonstige landwirtschaftliche Vorräte 26

3. Regeln zum Abzug der Aufwendungen 27 - 28

4. Weisungen betreffend den Umfang von Abschreibungen 29

5. Unternehmenssteuerreform II 29 - 34

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Einführung und Vorbemerkungen

Die Steuerinformationen für Selbständigerwer- bende und Landwirtschaftsbetriebe werden in einer einzigen Wegleitung zusammengefasst. Diese wird für die Steuerjahre 2025 und 2026 erstellt.

Ist in den nachfolgenden Texten somit vom Steuerjahr 2025 die Rede, so gelten die Anga- ben auch für das Steuerjahr 2026.

Wir möchten Sie bitten, diese Wegleitung sorgfältig aufzubewahren, da sie Ihnen auch für das Steuerjahr 2026 behilflich sein könnte.

Sollten einige Ziffern für das Steuerjahr 2026 angepasst werden müssen, werden wir Ihnen Anfang 2027 für Ihre Steuerunterlagen 2026 eine Teilaktualisierung zukommen lassen.

Das neue Rechnungslegungsrecht nach Art. 957 ff. Obligationenrecht (SR 220) (OR) ist am

1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Diese Gesetzesänderung wird nachfolgend be- handelt.

Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausüben bzw. ein Einzelunternehmen führen oder an einer Personengesellschaft be- teiligt sind, haben in jedem Kalenderjahr sowie am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsab- schluss zu erstellen. Der Steuererklärung beizu- legen sind die unterzeichneten Jahresrechnun- gen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Anhang, Auszug vom Privatkonto) oder, wenn nach dem Obligationenrecht keine umfassende Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern be- steht, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnah- men und Privateinlagen (Art. 125 Abs. 2 DBG). Darüber hinaus ist mit der Steuererklärung der Fragebogen (Formular 2), einzureichen, der ei- nen Bestandteil der Steuererklärung bildet. Für Selbständigerwerbende der Land- und Forst- wirtschaft besteht ein separater Fragebogen (Formular 3). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich sind ab sofort die bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs inner- halb der Familie entstandenen Buchverluste abzugsfähig (siehe die Erläuterungen dazu Kapitel 2. «Land- und Forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit», Abschnitt F. «Kapitalge- winn aus Veräusserung, Realisierung oder bilanziellen Neubewertung»).

Neues Rechnungslegungsrecht

Am 1. Januar 2013 ist im Obligationenrecht das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten.

Es ist zu unterscheiden zwischen :

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaf- ten mit einem Umsatzerlös von mindestens 500’000 Franken; diese unterliegen gemäss Art. 957 Abs. 1 OR der Pflicht zur kaufmänni- schen Buchführung (Art. 957a ff. OR);

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaf- ten mit einem Umsatzerlös von weniger als 500’000 Franken; diese müssen gemäss Art. 957 Abs. 2 OR lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensan- lage Buch führen (vereinfachte Buchführung). Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchfüh- rung gelten sinngemäss (Art. 957 Abs. 3 OR). Einzelunternehmen und Personengesell- schaften mit einem Umsatzerlös von weniger als 500'000 Franken können sich aber freiwil- lig der kaufmännischen Buchführung unterzie- hen.

Die Selbstständigen, die einen freien Beruf aus- üben sind ebenfalls enthalten. Der Steuerpflicht zur Aufstellungen führen (Art. 138 Abs. 2 DBG), besteht allerdings unabhängig von der Buchfüh- rungspflicht gemäss OR.

Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung

Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrah- lung in elektrische Energie umwandeln.

Die Schweizer Steuerkonferenz hat am 15. Februar 2011 eine Analyse zur steuerrecht- lichen Qualifikation von Investitionen in umwelt- schonende Technologien wie Photovoltaikanla- gen veröffentlicht.

Einnahmen, die aus der Verwendung solcher Anlagen entstehen, gelten als Ertrag.

Die Investitionskosten für Photovoltaikanla- gen im Geschäftsvermögen stellen Anlagekos- ten dar und sind zu aktivieren. Für Liegen- schaften im Geschäftsvermögen wird den Anlie- gen des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung durch besondere Abschrei- bungsregeln Rechnung getragen. Anlagen zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie können im Jahr der Erstellung und im nächsten Jahr je bis zu 50 Prozent und dann zum gebräuchlichen

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Satz die folgenden Jahre. Unterhaltskosten sind der Erfolgsrechnung zu belasten.

Einspeisevergütung Die Einspeisevergütung stellt steuerbaren Er- trag dar. Sie ist auf einem separaten Ertrags- konto (Erlös aus Stromproduktion) zu verbu- chen. Die Kosten für den Bezug der selbst be- nötigten Energie stellen geschäftsmässig be- gründeten Aufwand dar.

Subventionen und Investitionshilfen Von Dritten geleistete Subventionen und Inves- titionshilfen sind den aktivierten Anlagekosten oder im Abschreibungsfonds (erfolgsneutral) gutzuschreiben. Subventionen und Investitions- hilfen vermindern im entsprechenden Umfang

die Anlagekosten (Investitionskosten) der Lie- genschaft. Subventionen und Investitionshilfen an Unterhaltskosten sind der Erfolgsrechnung gutzuschreiben.

Anlagen auf fremden Grundstücken (selbst- ständige Erwerbstätigkeit) Das Betreiben von Photovoltaikanlagen auf fremdem Grundstücken stellt wegen der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht eine

Die Mieten, die der Gebäudeeigentümer für die Überlassung des Daches des Gebäudes ein- nimmt, stellen ein Einkommen aus privatem oder gewerblichem Immobilienvermögen dar.

Interkantonale und interkommunale Steuer- ausscheidung Bei natürlichen Personen gilt in der Regel der Wohnsitz als Geschäftsort. Werden Photovolta- ikanlagen nicht am Geschäftsort bzw. am Sitz betrieben, stellen diese eine Betriebsstätte dar. Im Rahmen der interkantonalen Steueraus- scheidung ist von einer Teilung nach der quo- tenmässigen Methode aufgrund von Hilfsfakto- ren (z. B. Umsatz) auszugehen.

E-Commerce, Online-Verkäufe im Internet

Jegliche gewerbliche Tätigkeit, die über den Online-Verkauf im Internet (E-Commerce) oder im Bereich der Kryptowährungen ausgeübt wird, ist steuerpflichtig und muss deklariert wer- den. Der erzielte Umsatz ist massgebend für die Buchhaltung, die der Steuerverwaltung ge- mäss neuem Steuerrecht vorzulegen ist (siehe

selbstständige Erwerbstätigkeit dar (selbststän- Seite 4). diger Haupt- oder Nebenerwerb). Massgeblich sind die vorher Ausführungen. Der Mietzinsauf- wand für die Benutzung des fremden Grundstü- ckes gilt als geschäftsmässig begründeter Auf- wand.

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1. Die selbständige Erwerbstätigkeit

A. Einkommensermittlung bei steuerpflichtigen Personen

A1. Allgemeines Selbständigerwerbende müssen der Steuerbe- hörde – wie alle steuerpflichtigen Personen – eine korrekte und vollständig ausgefüllte Steu- ererklärung zukommen lassen, einschliesslich aller erforderlichen Belege, die ihre Angaben bestätigen (Art. 138 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes und Art. 126 des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer, nachste- hend DBG), das heisst die unterzeichnete Bi- lanz und Erfolgsrechnung sowie der detaillierte Auszug des Privatkontos, das insbesondere die privaten Berichten und Entnahmen behandelt.

A2. Buchhaltungsführung Die Buchhaltung gilt als ordnungsgemäss, wenn die Transaktionen des Unternehmens re- gelmässig, vollständig und klar in die Bücher übertragen werden, die Bücher systematisch abgeschlossen werden und die Abschlüsse auf detaillierten und vollständigen Aufstellungen (Inventare) der Waren im Lager, laufenden Ar- beiten, Guthaben bei Kunden, Schulden bei Lie- feranten, usw. beruhen

Das verlangte Minimum, die Führung von einem einwandfreien Kassabuch gemäss den Grunds- ätzen des Rechnungswesens, damit eine Buchhaltung als beweiskräftig anerkannt wird. Das Kassabuch muss ständig aktualisiert und regelmässig abgeschlossen werden (d. h. mindestens einmal oder zweimal pro Monat). Der sich daraus ergebende Saldo muss dem Betrag entsprechen, der sich tatsächlich in der Kasse befindet. Des Weiteren besteht für die Geschäftsbücher sowie die erwähnten Aufstel- lungen (Inventare) eine Aufbewahrungs- pflicht. Verwendet ein Unternehmen Registrier- kassen, müssen die Coupons ordnungsge- mäss abgelegt und aufbewahrt werden. Die Be- lege müssen mit den Zahlungsdatum versehen und genau eingeordnet werden, damit sie zu- gänglich sind. Inventare zum Warenbestand (vertriebene Produkte, Rohstoffe, Betriebsma- terial, Fertig- und Halbfabrikate) sowie den lau- fenden Arbeiten müssen die Menge, den Wert (Kauf- oder Marktwert, falls dieser niedriger ist) sowie die Art der Ware enthalten.

Buchführungspflichtige Personen müssen

die Seiten 1, 2 und 3 des Formulars 2 ausfül-

len.

A3. Übrige Steuerpflichtige Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss die steuerpflichtige Person der Steuerbe- hörde eine Aufstellungen über Aktiven und Pas- siven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privat- entnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 138, Abs. 4 des jurassischen Steuergeset- zes und Art. 125, Abs. 2 DBG). Die Mindestan- forderungen für die Erstellung von Aufstellun- gen und Verzeichnissen sind: Die vollständige und lückenlose Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben (Kassenbuch, Bank- und Post- scheckauszüge mit monatlicher Kontoab- schluss), Name und Adresse der Lieferanten und der Bezüger für alle Einnahmen und Aus- gaben, das Wareninventar mit detaillierten An- gaben über die Mengen, den Wert und die ver- schiedenen Warenarten, die Auflistung der sonstigen Vermögenswerte.

Steuerpflichtige Personen, die nicht buch- führungspflichtig sind oder die eine Einfach- buchhaltung führen (Art. 957 Abs. 2 OR), müssen zwingend die Seiten 1, 3 und 4 des Formulars 2 ausfüllen.

A4. Sanktionen bei Verzug Kommt eine steuerpflichtige Person den Auffor- derungen der Steuerbehörde in schuldhafter Weise nicht nach, so verzichtet sie auf ihren An- spruch auf rechtliches Gehör. Sie haftet für die in diesem Rahmen anfallenden Kosten (Art. 139 Abs. 1 und 2 des jurassischen Steuergesetzes). Ihre Steuern werden im ordentlichen Verfahren veranlagt und sie kann mit einer Busse belegt werden (Art. 140 und 198 des jurassischen Steuergesetzes, Art.130 Abs. 2 und 174 DBG).

A5. Aufbewahrungspflicht der Dokumente und Belege Steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen Doku- mente und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zu- sammenhang stehen (Verträge jeglicher Art, wichtige Korrespondenz, Einkaufsrechnungen, Doppel der ausgestellten Rechnungen, Konto- korrentauszüge, Krediterteilungen, Quittungen, usw. während 10 Jahren aufbewahren

(Art. 138 Abs. 4bis des jurassischen Steuerge-

setzes und Art. 126 Abs. 3 DBG).

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A6. Zeitliche Bemessung Das Einkommen aus der selbständigen Er- werbstätigkeit bemisst sich nach dem Betriebs- ergebnis des während des Steuerjahrs abge- schlossenen Geschäftsjahres.

B. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Ergebnis aus selbständiger Code 140 Erwerbstätigkeit

B1. Allgemeines Einkünfte aus Handel, Gewerbe, Industrie oder der Ausübung einer anderen selbständigen Er- werbstätigkeit werden durch die Buchhaltung an- hand des Formulars 2 festgelegt. Massgeblich ist das im Jahr 2025 abgeschlossene Geschäftsjahr.

B2. Einkommensbegriff

Steuerbar ist das Gesamteinkommen aus der

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

(Art. 16 des jurassischen Steuergesetzes). Das

Einkommen umfasst insbesondere Folgendes:

  • Alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Ver-

wertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen,

  • Der Ertrag aus der Überführung von Ge- schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten wird der Veräusserung gleichgestellt,

  • Privatbezüge von Betriebsinhabern,

  • Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des An- lagevermögens, die als Aufwendungen ver- bucht werden,

  • Abschreibungen und Rückstellungen, die ge- schäftsmässig nicht begründet sind,

  • Änderungen des Stands der Forderungen (Schuldner) sowie der Kundenguthaben von Steuerpflichtigen, die einen freien Beruf (z. B. Arzt, Anwalt oder Notare) ausüben,

  • Änderungen beim Inventar (Warenkonto), den laufenden Arbeiten und den Schulden (Schuld- ner).

B3. Grundstück- und Kapitalgewinne Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften unterliegen grundsätzlich einer Spezialsteuer, der Grundstückgewinnsteuer. Sie werden nur dann

zum ordentlichen Einkommen gerechnet, wenn

sie auf Liegenschaften erzielt wurden, mit denen

die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Be-

rufstätigkeit Handel betreibt. Gewinne aus dem

Verkauf von Wertpapieren sind einkommenssteu- erpflichtig, wenn sie auf Wertpapieren erzielt wur- den, mit denen die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Handel betreibt oder wenn diese Wertpapiere Teil ihres Geschäftsver-

Das steuerbare Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjah- res.

mögens sind. Die durch den Verkauf von Wertpa- pieren aus dem Privatvermögen der steuerpflich-

tigen Person erwirtschafteten Gewinne sind dage- gen seit dem 1. Januar 1989 nicht mehr steuer- bar.

Die direkte Bundessteuer sieht keine Sonderbe- steuerung für Vermögensgewinne vor. Kapitalge- winne und buchmässige Aufwertungen von Geschäftsvermögen unterstehen jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG der Einkommenssteuer. Diese Steuerpflicht findet neu nicht nur auf buchführungspflichtige Personen, sondern

auf alle Selbständigerwerbenden Anwendung.

Dies gilt auch für Grundstückgewinne, wenn sie im

Rahmen einer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wer-

den. Die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen in das Privatver-

mögen oder in ein Unternehmen oder eine Be-

triebsstätte im Ausland erfolgt zum Verkehrs-

wert der betreffenden Vermögenswerte. Dies ist insbesondere bei der Übertragung von Im- mobilien aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen der Fall. Fehlt eine ordnungs- gemässe Schätzung, wird bei der Besteuerung der Verkehrswert der übertragenen gewerbli- chen Immobilien entweder durch eine Erhö- hung ihres amtlichen Wertes um 25 % (sofern der offizielle Wert aktuell ist) oder auf der Grundlage der auf dem Immobilienmarkt beo- bachteten Preise für mit der betreffenden Im- mobilie vergleichbare Objekte ermittelt.

B4. Privatbezüge Alle Privatbezüge im Unternehmen sind Teil des steuerbaren Einkommens. Dabei kann es sich um Naturalbezüge handeln oder um private Aufwen- dungen, die als Betriebsaufwand verbucht werden (Unkostenanteile). Beispiele:

  • Mietwert der Unterkunft;

  • Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw.;

  • Lohn oder Teillohn der Angestellten, die ganz

oder teilweise im Haushalt der steuerpflichti-

gen Person arbeiten;

  • Privater Anteil der Fahrzeugkosten, der zum

Betriebsaufwand gezählt wird;

  • Wert der Waren und Produkte, die die steuer- pflichtige Person in ihrem Unternehmen bezo- gen hat.

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Naturalbezüge der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie müssen zu ihrem ortsübli- chen Marktwert verrechnet werden, d. h. sie

sind mit dem Betrag

anzurechnen, den die

steuerpflichtige Person ausserhalb ihres

Geschäftes dafür hätte bezahlen müssen.

Waren und Produkte

Wurden von der steuerpflichtigen Person in ih-

rem Unternehmen bezogene Waren und Pro-

dukte nicht auf einem Privatkonto abgebucht, werden sie für das Geschäftsjahr 2025 gemäss

der nachstehenden Werten berechnet. Gibt

die

a. Bäckereien und Konditoreien

Erwachsene

Fr.

Kinder *

bis 6 Jahren

Fr.

Im Jahr

3'000.-

720.-

Im Monat

250.-

60.-

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20 %; ausserdem sind für Tabak-

waren pro rauchende

Person normalerweise

Fr. 1'500.- bis 2'200.- pro Jahr anzurechnen.

Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind

in der Regel die Ansätze für Restaurants

und

b. Lebensmittelgeschäfte

Erwachsene

Fr.

Kinder *

bis 6 Jahren

Fr.

Im Jahr

5'280.-

1'320.-

Im Monat

440.-

110.-

Für das Steuerjahr 2025 wird dieser Wert ge- mäss Merkblatt N1/2007 der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkosten- anteile von Geschäftsinhabern errechnet.

steuerpflichtige Person an, diese Bezüge be- zahlt zu haben, muss sie dies belegen.

Die angegebenen Werte sind Durchschnitts- werte, von denen in Sonderfällen mehr oder we- niger abgewichen werden kann.

über 6 bis 13 über 13 bis 18 Jahren Jahren Fr. Fr. 1'500.- 2'220.- 125.- 185.-

Hotels anzuwenden (Buchstabe e hiernach). Wenn in erheblichem Umfang auch andere Le-

bensmittel geführt werden, so sind die Ansätze

für Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe b hier-

nach) anzuwenden.

über 6 bis 13 über 13 bis 18 Jahren Jahren Fr. Fr. 2'640.- 3'960.- 220.- 330.-

Zuschlag für Tabakwaren: Fr. 1'500.- bis 2'200.- pro rauchende

Person.

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

Frische Gemüse

300.-

75.-

150.-

225.-

Frische Früchte

300.-

75.-

150.-

225.-

Fleisch- und

Wurstwaren

500.-

125.-

250.-

375.-

8

c. Milchhandlungen

Erwachsene

Fr.

Kinder *

bis 6 Jahren

Fr.

über 6 bis 13

Jahren

Fr.

über 13 bis 18

Jahren

Fr.

Im Jahr

2'460.-

600.-

1'200.-

1'800.-

Im Monat

205.-

50.-

100.-

150.-

Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):

Frische Gemüse

300.-

75.-

150.-

225.-

Frische Früchte

300.-

75.-

150.-

225.-

Wurstwaren

200.-

50.-

100.-

150.-

Werden in ausgedehntem Masse Lebens-

so-

Für Käsereien und Sennereien ohne Verkaufs-

wie Wasch- und Reinigungsmittel geführt, so

laden gilt in der Regel die

Hälfte der vorstehen-

sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte

den Ansätze.

(Buchstabe b hiervor)

anzuwenden.

d. Metzgereien

Erwachsene

Fr.

Kinder *

bis 6 Jahren

Fr.

über 6 bis 13

Jahren

Fr.

über 13 bis 18

Jahren

Fr.

Im Jahr

2'760.-

660.-

1'380.-

2'040.-

Im Monat

230.-

55.-

115.-

170.-

e. Restaurants und Hotels

Erwachsene

Fr.

Kinder *

bis 6 Jahren

Fr.

über 6 bis 13

Jahren

Fr.

über 13 bis 18

Jahren

Fr.

Im Jahr

6'480.-

1'620.-

3'240.-

4'860.-

Im Monat

540.-

135.-

270.-

405.-

*Massgebend ist das Alter der Kinder

zu Beginn Unterkunft

jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Gesamtwert der Kinder- ansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %.

Der Bezug von Tabakwaren ist in diesen An- sätzen nicht inbegriffen; pro rauchende Per- son sind in der Regel zusätzlich Fr. 1'500.- bis 2'200.- pro Jahr anzurechnen.

In diesen Ansätzen wird ausschliesslich der Wert der Warenbezüge verrechnet. Der Miet- wert der Wohnung und der Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reini- gung usw. sowie an den Löhnen des Geschäfts- personals werden separat berechnet. Für Be- triebsinhaber mit Familien geschieht dies nach den hiernach angegebenen Regeln.

Wenn die Liegenschaft, in der die steuerpflich- tige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorwiegend privat genutzt wird, wird ihr Mietwert unter Ziffer 300 der Steuererklärung (Formular 4) angegeben. Wenn die Liegen- schaft jedoch vorwiegend geschäftlichen Zwe- cken dient, muss ihr Mietwert unter Ziffer 320 der Steuererklärung verbucht oder angegeben werden.

Diverse Kosten

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reini- gungsmaterial, Wäschereinigung, Haushalt- artikel, private Telefonkosten, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffen- den Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

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Haushalt mit 1 Er- wachsenen Fr. Im Jahr 3'540.- Im Monat 295.-

Privatanteil an den Löhnen des Geschäfts- personals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Geschäftsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpfle- gung, Besorgung der privaten Räume und Wä- sche usw.), so ist ein den Verhältnissen ent- sprechender Teil der Löhne als Privatanteil an- zurechnen.

Fahrzeugkosten

Grundsätze

Für selbständig Erwerbende und Personen, die einen freien Beruf ausüben, sind in erster Linie die Angaben in den Büchern massgebend. Da- bei obliegt es der steuerpflichtigen Person die Berufskosten, die sie geltend machen will, zu rechtfertigen. In den Büchern können aus- schliesslich die Kosten für Geschäftsfahrzeuge geltend gemacht werden.

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts müs- sen bei der gewerblichen und privaten Nutzung eines Fahrzeugs die Kosten für den Privatge- brauch und jene für den Geschäftsgebrauch voneinander abgegrenzt werden. Liegt keine detaillierte Auflistung vor, muss der private An- teil nach Ermessen bestimmt werden.

Der Grundsatz der vorwiegenden Nutzung fin- det im Rahmen der Bestimmung der gewerblich absetzbaren Fahrzeugkosten keine Anwen- dung. Dadurch folgt, dass die Beweislast der geschäftlich bedingten Fahrzeugkosten je- derzeit bei der steuerpflichtigen Person liegt.

Deshalb muss vorgängig bestimmt werden, ob ein Geschäftsfahrzeug für das Unternehmen berufsmässig gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, so muss die Art und Anzahl der Fahrzeuge dem Verwendungszweck, dem Bedarf, dem Be- triebszweig und der Grösse des Unternehmens entsprechen.

Insbesondere bei freien Berufen bestimmt die Steuerbehörde die Anzahl Kilometer, die für be- rufliche Zwecke zurückgelegt wurden, und legt

den entsprechenden zulässigen Betrag fest. Die

Differenz zwischen dem verbuchten Betrag und

dem zulässigen Betrag wird zum Gewinn des

Betriebsinhabers gerechnet.

Zuschlag pro wei- Zuschlag pro Kind tere/n Erwachsene/n Fr. Fr. 900.- 600.- 75.- 50.-

Die Regel, die für nicht selbständig erwerbende Steuerpflichtige in Bezug auf den Privatanteil an den Fahrzeugkosten gilt (0.8 % des Anschaf- fungspreises / Monate ohne MwSt, 0.9 % ab 01.01.2022) findet für Selbständigerwerbende keine Anwendung.

Fahrzeuge

Für die Steuerbehörde sind grundsätzlich Nutz- fahrzeuge mit einem Wert von maximal Fr. 80'000.- (exkl. MwSt.) zulässig. Hierbei sei angemerkt, dass dieser Betrag nicht einer „Franchise“ entspricht. Jedes eingetragene Fahrzeug muss die erwähnten Grundsätze ein- halten. Ein als nicht gewerbliches Fahrzeug an- erkanntes Auto oder ein Fahrzeug, das nicht dem Verwendungszweck, dem Bedarf, dem Be- triebszweig oder der Grösse des Unternehmens entspricht, kann teilweise oder gänzlich als Pri- vatfahrzeug betrachtet werden.

Privatanteil an den Fahrzeugkosten

Der Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen wird auf Grundlage objektiver Kriterien, unter Be- rücksichtigung der Art, des Verwendungs- zwecks, des Bedarfs, des Betriebszweigs und der Grösse der verwendeten Fahrzeuge sowie der verbuchten Kosten, bestimmt.

Im Streitfall dieses Privatanteils obliegt es der steuerpflichtigen Person, mittels eines Fahrten- buchs den Beweis über die private und gewerb- liche Nutzung des Fahrzeugs zu erbringen.

B5. Abzüge Alle Kosten im Zusammenhang mit der selb- ständigen Erwerbstätigkeit, die berufs- oder ge- schäftsmässig begründet sind, sind abziehbar. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:

  • Die Anschaffungskosten im Allgemeinen;

  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an AHV, IV, EO und NBUV, FAK, sowie an die Arbeitslosenversicherung;

  • Die zulässigen Abschreibungen und Rück- stellungen (siehe nachfolgenden Teil 4);

  • Die Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen;

  • Die Versicherungsprämien (siehe nachfol-

genden Teil 3);

  • Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke;

10

− Die im Geschäftsvermögen verbuchten Ver- mens, Mietkosten und andere allgemeine Kos-

luste (siehe die hiernach angegebenen Er- ten,

sowie Ausgaben für den Unterhalt der Ge-

läuterungen unter Ziffern 140 und/ oder bäude.

180 der Erklärung).

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Na-

Anschaffungskosten allgemein

turallöhne (Nahrungsmittel, Unterkunft), sind

dem Geschäft nicht zu den für die Arbeitneh-

Zu den Gewinnungskosten zählen die für die Er- menden geltenden Pauschalansätzen, sondern zielung des Einkommens notwendigen Aufwen- zum Selbstkostenpreis zu belasten. Sind die dungen, die im Geschäftsjahr getätigt wurden, Selbstkosten nicht bekannt, so kann die steuer- das 2025 abgeschlossen wurde, wie Bar- und pflichtige Person für die Verpflegung pro Person Naturallöhne der Angestellten des Unterneh- in der Regel folgende Beträge abziehen:

Pro Tag/ Fr.

Pro Monat/ Fr.

Pro Jahr/ Fr.

Im Gastwirtschaftsgewerbe

16.-

480.-

5'760.-

In anderen Betrieben

17.-

510.-

6'120.-

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuch- tung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im Allge- meinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den

Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen

Abzugsfähig sind auch die Beiträge des Arbeit-

gebers an steuerbefreite Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge (2. Säule) zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige

Verwendung ausgeschlossen ist. Die Beiträge

von Selbständigerwerbenden für ihre eigene

berufliche Vorsorge und gegebenenfalls dieje-

nige des mitarbeitenden Ehegatten dürfen nur bis zur Höhe des „Arbeitgeberanteils“ abgezo-

Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Beiträge an anerkannte Formen der gebunde- nen Selbstvorsorge sind im Umfang der ent- sprechenden Verordnung des Bundesrates un- ter Ziffer 520 der Steuererklärung abzugsfähig (siehe die Erläuterungen in der allgemeinen Wegleitung.) In den Betriebsaufwendungen dür- fen sie jedoch nicht aufgeführt werden.

➔ Pauschalverrechnung

Alle beruflichen Aufwendungen im Rahmen ei- ner selbständigen Erwerbstätigkeit müssen be- legt werden können. In buchhalterischer Sicht

übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten usw.) berücksichtigt sind.

gen werden. Ist kein solches Personal vorhan-

den, so gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitge-

beranteil.

Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verblei-

bende Privatanteil an den Beiträgen an Ein-

richtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

kann für die Bestimmung der Steuern trotzdem

nicht direkt vom Geschäftseinkommen, sondern ausschliesslich unter Ziffer 515 der Steuererklä- rung abgezogen werden.

findet somit der Grundsatz der tatsächlichen Aufwendungen Anwendung.

Wird eine Pauschale verbucht, muss diese im Formular 2 für Selbständigerwerbende auf Seite 3 genau aufgeführt werden. Wurde eine Pauschale jedoch nicht angekündigt, kann ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfah-

ren eröffnet werden.

11

C. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung

Nettolohn und Ergebnis aus Codes 100c selbständiger Erwerbstätig- und 140c keit des Ehegatten

Geht der Ehegatte einer eigenständigen Er- werbstätigkeit nach oder arbeitet ein Ehegatte im Gewerbe oder Unternehmen der steuer- pflichtigen Person mit, wird ein Abzug gewährt. Dieser Abzug wird unter Ziffer 505 der Steuer- erklärung eingetragen. Wenn das Einkommen des Ehegatten ebenfalls aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammt, wird es nach den Angaben zu Punkt B dieser Wegleitung bestimmt.

Selbständige Erwerbstätig- Code 140 keit

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit, einschliesslich eines möglichen Liquidati- onsgewinns, muss in dieser Rubrik aufgeführt werden.

Nach geltender Rechtsauffassung sind private Tätigkeiten solche, mit denen ein selbstständi- ger Unternehmer unter Verwendung der eige- nen Ressourcen seines Unternehmens (Mate- rial, Arbeit der Mitarbeiter, Kapital, Energie usw.) einen Vermögenswert realisiert, den er nicht an einen Dritten weitergibt, sondern zur eigenen Verwendung nutzt. Diese privaten Tätigkeiten (professioneller Art), mit denen ein Mehrwert er- zielt wird, stellen einen zu versteuernden Gewinn

aus selbstständiger Tätigkeit dar, wie wenn sie ein direktes Ergebnis der Unternehmenstätigkeit wären (z. B.: ein Inhaber eines Malerbetriebs streicht sein eigenes Haus). Diese privaten Tä- tigkeiten sind zum Zeitpunkt der Privatentnahme zu versteuern und müssen in der Betriebsrech- nung ordnungsgemäss ausgewiesen werden.

Schliesst das Geschäftsjahr 2025 gemäss For- mular 2 mit einem Verlust, ist hier ein negatives Ergebnis einzutragen. Die Beiträge an die

1. Säule müssen entsprechend der Abrechnung

auf Seite 2 von Formular 2 zum Betriebsergebnis aufgerechnet werden. Siehe dazu auch Zif- fer 182.

Einfache, Kollektiv- oder Code 160 Kommanditgesellschaft

Der Anteil der steuerpflichtigen Person am Ein- kommen einer einfachen Gesellschaft (zum Bei- spiel Konsortium), einer Kollektiv- oder Komman- ditgesellschaft wird mittels Fragebogen be- stimmt, der von der betreffenden Gesellschaft ausgefüllt wird. Der Fragebogen kann bei der

Steuerverwaltung, Section des personnes phy- siques, 2, rue de la Justice, 2800 Delémont be-

zogen werden.

Steuerpflichtige Personen, die an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft mit Sitz in einem anderen Kanton beteiligt sind, müssen hinsicht- lich der Staats und der direkten Bundessteu- ern ihre Beteiligung am Nettogewinn deklarieren. Für die Staatssteuern ist jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Doppelbesteuerung nur ein Betrag, der dem tat- sächlichen Arbeitsaufwand entspricht, steuerbar. Die Beteiligung am Nettogewinn wird nur für die Festlegung des für das steuerbare Einkommen anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt. Ein- gänglich legt die Steuerbehörde einen angemes-

senen Lohn fest, aber die steuerpflichtige Person kann diesbezüglich in der Rubrik „Bemerkungen“ auf Seite 1 der Steuererklärung auch einen Vor- schlag unterbreiten.

Nicht berücksichtigte Ver- Code 180 luste

Die Verluste aus sieben der Steuerperiode vo- rangegangenen Geschäftsjahre sind hier einzu- tragen, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht be- reits berücksichtigt wurden.

Persönliche AHV/IV/EO-Bei- Code 182 träge

Die jährlichen AHV-Beiträge von Selbständiger- werbenden fliessen nicht in die Berechnung des AHV-pflichtigen Geschäftseinkommens gemäss Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVV SR 831.101) ein. Sie gelten also nicht als Betriebsaufwand im Sinne der AHVV. Die AHV-Beiträge für Selbstän- digerwerbende dürfen sich somit nicht auf das Ergebnis gemäss Ziffer 140 auswirken. Sie wer- den aber zwecks Berechnung des steuerbaren Einkommens unter Ziffer 182 abgezogen.

Im ordentlichen Einkommen Code 188 enthaltener Liquidations-ge- winn

Als integrierender Bestandteil des unter Code 150 der Steuererklärung eingetragenen Ergebnisses der selbständigen Erwerbstätigkeit wird der Liquidationsgewinn in der Rubrik 188 abgezogen, damit er ab 1. Januar 2011 gemäss Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und 37b DBG separat behandelt werden kann, wenn

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die Voraussetzungen der beiden Gesetzesartikel erfüllt sind. (Siehe Kapitel 5 dieser Wegleitung).

Der Liquidationsgewinn (zu belegen und doku- mentieren in einem Anhang zur Erfolgsrech- nung) muss mithilfe von „ausserordentlichen“ Po- sitionen in der Buchhaltung des letzten Ge- schäftsjahres der selbständigen Tätigkeit genau ermittelt werden können.

Familienzulagen für Selb- Code 190 ständiger

Die Familienzulagen sind unter diesem Code gemeldet.

Steuerbare Erträge aus Pri- Codes 300 vat- und Geschäftsvermö- bis 330 gen

Grundeigentümer müssen für jedes Grund- stück jeweils ein Formular 4 ausfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Eigentümer von Geschäfts- liegenschaften. Die Erträge (Mietwert) und der Immobilienaufwand müssen verbucht werden.

Für Gebäude, die zu einem buchführungs- pflichtigen Unternehmen gehören, können

nur die tatsächlich angefallenen und ausgewie- senen Kosten für den Unterhalt, die Sachversi- cherung und die Verwaltung abgezogen wer- den. Ein allgemeiner Abzug (d. h. eine Pau- schale) ist nicht zulässig.

Der Selbständigewerbender, der ein/mehrere

Gewerbeimmobilien(en) besitzt, kann keine

Rückstellung für Grosse(n) Reparaturen(en) ge- mäss Art. 20 der Richtlinien über den Umfang der Abschreibungen bilden.

In der Praxis sind beim Stockwerkeigentum auch Einlagen in den Reparatur- oder Erneue- rungsfonds abzugsfähig.

Codes 340 Ertrag aus Wertschriften bis 350

Damit die steuerpflichtige Person ihren An- spruch auf die Rückerstattung der Erträge von verrechnungssteuerpflichtigen Wertschrif- ten, die Teil des Geschäftsvermögens sind, gel- tend machen kann, muss sie diese im Wert- schriftenverzeichnis (Formular 5A) deklarieren.

Die Erläuterungen zum korrekten Ausfüllen be- finden sich auf der Rückseite des Formulars. Allgemeine Informationen sowie die Kurslisten der eidgenössischen Steuerverwaltung können online abgerufen werden: www.ictax.admin.ch. Um eine Doppel-besteuerung der besagten Er- träge zu vermeiden, müssen sie in Höhe des Betrags, der im Nettogewinn ausgewiesen ist

(im Allgemeinen also ihrem Nettobetrag) sepa- rat vom Einkommen aus der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aufgeführt sein.

Wertschriften und Kapitalanlagen im Geschäfts- vermögen müssen am linken Rand des Wert- schriftenverzeichnisses durch den Buchstaben „C“ gekennzeichnet werden.

Wenn das Geschäftsjahr nicht dem Kalen- derjahr entspricht, werden im Wertschriften- verzeichnis nicht die Erträge aus dem Ge-

schäftsvermögen, die während des entspre- chenden Geschäftsjahrs fällig geworden sind, sondern nur die Erträge, die während des Ka- lenderjahrs 2025 erzielt wurden, eingetragen. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer, die von ihren Kapitalerträgen ab-

gezogen wird. Der entsprechende Antrag muss

vom Unternehmen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Stempelabgabe und Verrechnungssteuer, 3003 Bern, mittels Formular 25 eingereicht werden. Gesellschafter haben kein Anrecht, einen solchen Antrag per- sönlich zu stellen.

Einkauf von Beitragsjahren Code 515 (2. Säule)

Der Einkauf von Beitragsjahren ist sowohl für nicht selbständig Erwerbende als auch für Selb- ständigerwerbende auf Vorweisen des Formu- lars zur Berechnung des zulässigen Höchstbe-

trags und der von der Vorsorgeeinrichtung aus-

gestellten Bescheinigung abzugsfähig.

Einkäufe in die 2. Säule sind Privataufwendun- gen, die nicht in die Buchhaltung aufgenommen werden können.

Gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG wird der Abzug von Einkäufen systematisch veweigert, wenn aus jegwelchem Grund (Altersleistungen, Vor- bezug im Rahmen der Wohneigentumsförde-

rung, Vorbezug gemäss Art. 5 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit) innerhalb der auf den Einkauf folgenden 3 Jahre Leistungen in Kapitalform ausbezahlt wurden. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichts festgelegt.

Beiträge für die Selbstvor- Code 520 sorge (Säule 3a)

Siehe dazu auch die Erläuterungen in der allge- meinen Wegleitung. Zu den anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gehört die gebundene Vorsor- geversicherung bei Versicherungseinrichtun- gen oder bei Bankstiftungen. Grundvorausset- zung für eine gebundene Selbstvorsorge,

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die auch Säule 3a genannt wird, ist die AHV-

/IV-Beitragspflicht.

Codes 530 Private und geschäftliche und 535 Schuldzinsen

In diesen Rubriken werden alle im Jahr 2025 angefallenen Schuldzinsen aufgeführt, wie sie

in Formular 8 ausgewiesen sind. Dies gilt je- doch nur dann, wenn diese Zinsen nicht bereits im Formular 2 berücksichtigt wurden.

Unterhaltsbeiträge / andere Code 540 Renten

Die im Rahmen einer Betriebsübernahme an-

stelle des Kaufpreises bezahlten Beiträge sind

nicht abzugsfähig, denn sie entsprechen der

Abgleichung des festgelegten Kaufbetrags und sind nicht abzugsberechtigt, dass sie Unter- haltsbeiträge nicht begründend sind.

Code 708 Geschäftsliegenschaften

Die verbuchten Abschreibungen müssen ab dem Steuerjahr 2025 in jedem Fall auf dem Einlageblatt 2 aufgeführt werden.

Bewegliches Betriebsver- Code 720 mögen, Viehhabe

Handelsvieh von Viehhandelsunternehmen wird gemäss den auf Waren anwendbaren Vorschrif- ten bewertet (siehe unten).

Maschinen für landwirt- Codes 725 schaftliche und nicht land- und 730 wirtschaftliche Zwecke

Als Material für landwirtschaftliche Zwecke gel- ten: Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Fahr- zeuge, Geschäftsmobiliar usw.

Wenn das Betriebsmaterial mit Geschäfts- oder Gewerberäumen vermietet oder verpachtet wird (beispielsweise Mobiliar und Restauranteinrich- tungen), zählt es zum Privatvermögen und muss somit unter Ziffer 780 deklariert werden.

Das Betriebsmaterial wird zum Verkehrswert besteuert. Wenn auf das Betriebsmaterial re- gelmässig steuerrechtlich zulässige Abschrei-

bungen vorgenommen wurden, gilt der Buch- wert als Steuerwert.

Bei steuerrechtlich nicht zulässigen Abschrei- bungen muss der Gesamtwert der nicht zulässi- gen Abschreibungen (beispielsweise ein Auf- wertungskonto) zum Buchwert hinzugefügt wer- den.

Sonstiges Geschäftsvermö- Code 735 gen

Zum sonstigen Geschäftsvermögen zählen Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriepro- dukte, Rohstoffe sowie Halbfabrikate und Fer- tigprodukte.

Der Lager- und Warenbestand, einschliesslich Halbfabrikate, wird zum Kauf- oder Selbstkos- tenpreis berechnet – oder zum Marktwert (Er- satzwert), falls dieser am 31. Dezember 2025 niedriger war. Vom Gesamtwert kann die privi- legierte Warenreserve abgezogen werden, so- fern sie den Vorschriften entsprechend ermittelt

wurde. Laufende Arbeiten müssen zum Selbstkos-

tenpreis (Produktionskosten) anhand eines

ordnungsgemäss erstellten Inventars als Ver-

mögenswerte deklariert werden.

Dabei werden Kapitalerträge aus Geschäftsver- mögen (Debitoren) sowie die Guthaben von steuerpflichtigen Selbständigerwerbenden bei ihren Kunden (exkl. Wertschriften und andere Kapitalanlagen, Kontokorrentguthaben und Postscheckguthaben, die in Formular 5A aufzu- führen sind) berücksichtigt.

Ausserdem werden hier folgende Werte ange- geben: Bargeld (Kasse), immaterielle Werte (Patente, Lizenzen, Urheber- und Verlags- rechte, Goodwill, Markenrechte) sowie transito- rische Aktiven usw.

Steuerpflichtige Selbständigerwerbende und Handels- und Landwirtschaftsbetriebe, die eine ordnungsgemässe Buchführung führen, sind berechtigt, für Kapitalerträge aus Geschäftsver- mögen und Guthaben bei Kunden ohne spezifi- sche Überprüfung ein Delkredere (Rückstellung

für imminent gefährdete Guthaben) in Form ei-

ner Pauschale zu bilden. Diese Pauschale be-

trägt maximal 5 % für Inlandforderungen, 10 % für Auslandforderungen, wenn die Rechnungs- stellung in Schweizer Franken erfolgt und 15 %, wenn die Rechnung in einer anderen Währung ausgestellt wird. Weitere Angaben zur Bildung des Delkredere sind in Art. 23 Kapitel 4 der Abschreibung zu fin- den.

Vermögen in Kollektivge- Code 750 sellschaften

Der Anteil der steuerpflichtigen Person am Ein-

kommen einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird mit- tels Fragebogen bestimmt, der von der betref- fenden Gesellschaft ausgefüllt wird.

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Codes 800 Private und geschäftliche

und 810 Hypothekarschulden

Unter diesen Rubriken ist der Betrag anzuge- ben, der sich aus der Formular 8 ergibt. Der Ab- zug der Schulden setzt die Angabe des Schuld- ners und der eventuellen Garantien voraus. Eine Schuld, die nicht ausgewiesen wurde, oder deren Schuldner nicht erwähnt wurde, ist nicht abzugsfähig. Die deklarierten Schul- den werden mit den Angaben des Schuldners verglichen.

Es muss der gesamte Schuldbetrag per 31. De-

zember 2025 ausgewiesen werden. Als Schul-

den werden ausschliesslich Verpflichtungen der steuerpflichtigen Person, ihres Ehegatten oder ihrer minderjährigen Kinder gegenüber Drittpersonen betrachtet, sofern sie am 31. Dezember 2025 als Hauptschuldner aufge- führt waren. Wird die Schuld von mehreren Per- sonen getragen, kann nur der tatsächlich ge- schuldete Betrag abgezogen werden. Nicht als Schulden gelten: Auf den Namen des Besit- zers lautende Schuldbriefe über Grundstücke, die nicht verpfändet wurden, Bürgschaften, die die steuerpflichtige Person noch nicht bezahlen musste, Verlustscheine, sowie wiederkehrende kapitalisierte Leistungen.

2. Die Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft

A. BEI LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBEN

Allgemeines

Sowohl nach kantonalem als auch nach eidge- nössischem Recht (direkte Bundessteuer) sind Landwirtschaftsbetriebe analog zu Selbständi- gerwerbenden verpflichtet, eine Buchhaltung oder Aufstellungen über Einnahmen und Aus- gaben sowie über Aktiven und Passiven zu füh- ren.

Landwirtschaftsbetriebe müssen der Steuerer- klärung die unterzeichneten Jahresrechnun- gen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und der de- taillierte Auszug des Privatkontos, das insbe- sondere die privaten Berichten und Entnahmen behandelt), der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellun- gen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privat- einlagen beilegen.

Damit eine Buchhaltig als beweiskräftig an- erkannt wird, muss mindestens ein nach den Grundsätzen des Rechnungswesens einwand- freies Kassabuch geführt werden. Das Kassa- buch muss ständig aktualisiert und regelmässig abgeschlossen werden (d. h. mindestens ein- mal oder zweimal pro Monat) und der sich dar- aus ergebende Saldo muss dem Betrag ent- sprechen, der sich tatsächlich in der Kasse be- findet. Des Weiteren besteht für die Geschäfts- bücher sowie die erwähnten Aufstellungen (In- ventare) eine Aufbewahrungspflicht.

Steuerpflichtige, deren Jahresabschluss keine allgemeinen Informationen zu ihrem Betrieb enthält, müssen Seite 2 von Formular 3 ausfül- len.

Es gelten die Bestimmungen des neuen Rech- nungslegungsrechts (siehe Seite 4).

Buchführung

Die steuerlichen Anforderungen an eine Buch- haltung beziehen sich nicht auf ein bestimmtes System. Sie verweisen lediglich auf die allge- meinen buchhalterischen Grundsätze.

Grundlage jedes Buchhaltungsabschlusses stellen einwandfreie Bücher (Kassa-, Post- check- und Bankbücher, Inventare usw.) dar. Die Buchhaltung muss dabei folgende Bedin- gungen erfüllen:

  • Jede Eintragung hat sich grundsätzlich auf einen Beleg zu stützen;

  • die Überprüfbarkeit der Konten muss ge- währleistet sein;

  • die Buchungen im Buchungsjournal müssen vom Beleg bis zum Abschluss und zurück lü- ckenlos verfolgt werden können;

  • vollständige Verbuchung der Bruttobeträge, keine Verrechnung zwischen Aufwand und Ertrag und zwischen Aktiven und Passiven;

  • auf Verlangen müssen die abgeschlossenen Konti vorgewiesen werden können;

  • die Buchhaltung soll eine der Betriebsstruk- tur entsprechende Gliederung aufweisen;

  • Die Inventare über die Vorräte (zugekaufte Vorräte, Vorräte zum Verkauf und selbstpro- duzierte Vorräte) und das Viehvermögen müssen detaillierte Angaben über die Men- gen, die Werte (bei den Vorräten Anschaf- fungs- bzw. Marktpreise, falls diese niedriger sind, beim Viehvermögen Einheitswerte) umfassen;

  • Die Warenkonten „Vorratsbestand Getreide“ müssen aufgeführt und die Bewegungen im

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Laufe des Geschäftsjahres verbucht wer- den;

  • Im Schuldnerkonto verbuchte zweifelhafte Forderungen, können in der Bilanz als Debi- torenrückstellungen aufgeführt werden (siehe Art. 23 Kapitel 4 der Wegleitung).

Aufstellung über Aktiven und Passiven / Ein- nahmen und Ausgaben

Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss das landwirtschaftliche Einkommen mit- tels Aufstellungen über Einnahmen und Ausga- ben, Aktiven und Passiven, sowie Privatentnah- men und Privateinlagen ausgewiesen werden.

Die Aufstellungen stellen die Zusammenfas- sung der chronologisch vorzunehmenden Auf- zeichnungen zur Ermittlung des Einkommens dar.

Für die steuerpflichtige Person bedeutet dies konkret: − Eine ordnungsgemässe Buchführung: Kassa-, Bank- und Postcheckbücher;

  • Eine Aufstellung der Aktiven und Passiven;

  • Ein schriftlicher Beleg für jede Eintragung in den Büchern;

  • Eine Zusammenfassung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben sowie Privatent- nahmen und Privateinlagen im Fragebogen, der von der Steuerbehörde mit der Steuerer- klärung versendet wird.

Wenn eine ordnungsgemässe Buchhaltung fehlt, muss das Geschäftsjahr immer dem Ka- lenderjahr entsprechen.

Mit diesen buchhalterischen Dokumenten muss jeder Landwirtschaftsbetrieb den Fragebogen (Formular 3) ausfüllen können.

Bilanzierung eines landwirtschaftlichen Be- triebs: neue Methode ab dem 01.01.2023 bei Erwerb zum Marktpreis (ausserhalb des Fa- milienkreises)

Angesichts der Notwendigkeit einer Harmoni- sierung der kantonalen Steuerpraktiken in Be- zug auf die interkantonalen Steuerausscheidun- gen hat die Arbeitsgruppe Landwirtschaft der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) eine neue Methode gewählt;

Wenn eine landwirtschaftliche Liegenschaft zum Verkehrswert gekauft wird, müssen die

verschiedenen Bilanzpositionen zu ihrem eige- nen Verkehrswert bilanziert werden, wie z.B. Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus, Boden, Wald etc. Zunächst wird der Wert von landwirtschaft- lichen Flächen und Wäldern ermittelt (Fläche x zulässiger Preis nach BGBB (SR 211.412.11)). Der verbleibende Wert des Kaufpreises wird dann auf die einzelnen Gebäude im Verhältnis zu ihrem offiziellen Wert oder ihrem Ertrags- wert, falls dieser bekannt ist, aufgeteilt. Der den Gebäuden zugewiesene Wert muss mindestens ihrem offiziellen Wert entsprechen. Andernfalls muss der Wert des Grundstücks reduziert wer- den.

Aufbewahrungspflicht

Gemäss Artikel 138 Abs. 4bis des jurassischen Steuergesetzes und Art. 126 Abs. 3 DBG müs- sen steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Dokumente und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusam- menhang stehen, während zehn Jahren aufbe- wahren. Darunter fallen insbesondere Verträge aller Art, geschäftlicher Terminkalender, wich- tige Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Dop- pel der ausgestellten Rechnungen, Bankaus- züge mit den entsprechenden Belegen, Postbe- lege (einschliesslich Saldomeldungen), Bu- chungsbelege, Quittungen aller Art, Kassen- streifen, Bild- und Datenträger, sofern auf ihnen Geschäftskorrespondenz oder Buchungsbe- lege aufgezeichnet sind (die Wiedergabe der Aufzeichnungen muss innerhalb der Aufbewah- rungsfrist sichergestellt sein).

Nichteinhaltung von gesetzlichen Anforde- rungen

Wenn eine steuerpflichtige Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ihr Einkommen nicht nach den erwähnten Kriterien bestimmen kann, wird eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. Die Ver- anlagungsbehörde berücksichtigt dabei insbe- sondere die Erfahrungszahlen, Vermögensent- wicklung und Lebensaufwand des Steuerpflich- tigen (Art. 140 des jurassischen Steuergeset- zes Art. 130 Abs. 2 DBG).

Die steuerpflichtige Person kann für die Verlet- zung von Verfahrenspflichten mit einer Busse bestraft werden (Art. 198 des jurassischen Steuergesetzes. und 174 DBG).

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B. ERGÄNZENDE ANGABEN ZUM FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTS-

BETRIEBE Allgemeiner Überblick

Der Fragebogen ist in vier Teile gegliedert:

Seite 1: Allgemeine informationen

Auf der ersten Seite sind Name und Adresse der steuerpflichtigen Person aufzuführen. Neue Genossenschaften müssen dem Frage- bogen die Gründungsurkunde beilegen. Wird die Rechnungsführung durch einen Vertre- ter geregelt, muss dessen Name angegeben werden.

Seite 2: Angaben über den Betrieb

Diese Seite ist für alle Landwirtschaftsbetriebe

obligatorisch und zwar unabhängig davon, ob

sie eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen

oder eine Aufstellung über die Einnahmen und

Ausgaben erstellen, es sei denn, die Informati-

onen sind bereits im Abschluss enthalten.

Für Pachtland muss das Formular 3P ausge-

füllt werden.

Seite 3: Ermittlung des landwirtschaftli- chen Einkommens auf Grundlage der Buchhaltung

Diese Seite ist Landwirten vorbehalten, die eine kaufmännische Buchhaltung führen. Das Er- gebnis des betreffenden Jahres ist auf dieser Seite zu erfassen.

Seite 4: Ermittlung des Betriebsvermögens und -einkommens auf Grundlage der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Aktiven und Passiven

Diese Seite ist Landwirten vorbehalten, die eine einfache Buchhaltung führen Das Nettoergeb- nis wird auf Grundlage der aus den Kassen-, Bank- und Postcheckbüchern des Landwirt- schaftsbetriebs hervorgehenden Einnahmen und Ausgaben berechnet. Es bestimmt das Be- triebseinkommen.

Gewinn aus der Veräusserung von landwirt- schaftlichen Grundstücken und Aufstellung der Grundstückswerte

Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie aus der Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen werden sowohl für die Staats- steuer als auch für die direkte Bundessteuer nur bis höchstens in Höhe der Anlagekosten auf das Einkommen angerechnet. So werden beim Ver- kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im

Sinne des BGBB nur die gemäss den entspre- chenden Steuerbestimmungen eingebrachten Abschreibungen dem einkommenssteuerpflich- tigen landwirtschaftlichen Einkommen hinzuge- fügt. (Für die Staatssteuer bleibt die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vorbehalten). Da- mit der Gewinn genau ermittelt werden kann, müssen die eingereichten Unterlagen den Ge- samtbetrag der Anlagekosten für die betreffen- den Grundstücke und/oder die Aufstellung der für die Grundstücke aufgelaufenen Abschrei- bungen umfassen. Die durch Subventionen fi- nanzierten Investitionen sind Teil der gesamten Anlagekosten. Die Subventionen müssen auch zum Total der kumulierten Abschreibungen hin- zugefügt werden (Punkt 3, Seite 3 des Fragebo-

gens). Die für die Berechnung der Einkom-

menssteuer massgebenden Grundstückswerte

und die damit verbundenen Abschreibungen

werden sofern möglich für jedes Grundstück se-

parat ausgewiesen. Die Mindestangaben um-

fassen dabei die Posten «Gebäude», «Land»

und «Wälder».

Ermittlung des Einkommens auf Grundlage der Buchhaltung

Ziffer 2.1 Nettogewinn

Der Nettogewinn des Steuerjahres, einschliess- lich allfälliger Liquidationsgewinne wird nach Abzug der AHV-Beiträge unter Ziffer 2.1 über- tragen.

Ziffer 2.2 Berichtigungen

Unter den Ziffern 2.2 bis 2.4 können Berichti- gungen vorgenommen werden, wenn die einge- reichten Unterlagen nicht den steuerlichen Vor- schriften entsprechen oder wenn einige Ele- mente nicht erfasst wurden.

➔ Unvollständige oder nicht verbuchte Pri- vatanteile Dazu gehören: Fahrzeug, Strom, Versiche- rungsprämien, Beiträge an die 2. Säule, die den Arbeitgeberanteil übersteigen, Telefon, Radio, Fernsehen (siehe Wegleitung, Kapitel 2, Buch- stabe D weiter unten).

➔ Naturalbezüge aus dem Unternehmen (Gemäss Marktpreis oder den in der Wegleitung unter Kapitel 2, Buchstabe D festgelegten Pau- schalansätzen).

➔ AHV/IV/EO-Beiträge des Betriebsinha- bers Abzugsfähig unter Code 182/182c der Steuer- erklärung.

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➔ Mietwert und Mieteinnahmen Wenn der Mietwert nicht in der Buchhaltung re- gistriert wird, muss man der Eigenmietwert ge- mäss Protokoll der letzten amtlichen Schätzung deklarieren, einschliesslich der Angestellten- räume und der Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Betriebsinhabers und seiner Fa- milie unter Ziffer 2.2.9.

Die Mieteinnahmen für Gebäude, die Teil des Geschäftsvermögens sind und nicht verbucht wurden, werden unter Ziffer 2.2.10 ausgewie- sen.

➔ Von der Genossenschaft bezahlte Pacht- zinsen Landwirte, die ihr Land im Rahmen einer einfa- chen Gesellschaft bewirtschaften, geben die von ihr erhaltenen Pachtzinsen unter Ziffer 2.2.11 an (vollständige und detaillierte Liste bei- legen).

Ziffer 2.4 Abzüge

Ziffer 2.4.1 Liegenschaftskosten Eine Abrechnung der Liegenschaftskosten und die Belege über die Auslagen sind in der Steu- erklärung beizufügen.

Ziffer 2.4.4 Andere Die Beträge, die Teil des Nettoeinkommens sind, aber keinen Zusammenhang mit den land- wirtschaftlichen Erzeugnissen haben, müssen abgezogen werden, sowie die Aufwendungen, die durch die gewerbliche Nutzung gerechtfer- tigt sind und noch nicht gebucht worden wären.

Die Belege für die Abzüge unter Ziffer 2.4.4 sind der Steuererklärung beizufügen. Anderenfalls werden die unter diese Ziffer vorgenommenen Korrekturen bei der Veranlagung abgelehnt.

Ziffer 2.6 Ergebnis Das steuersatzbestimmende Einkommen wird aus der Differenz der Ziffern 2.3 und 2.5 errech- net. ➔ Genossenschaften – Betriebsgemein- schaften (eine einfache Gesellschaft)

Steuerpflichtige, die an einer Betriebsgemein- schaft beteiligt sind und ihre Liegenschaften nicht in der Bilanz ausweisen, müssen alle ihre Geschäftsliegenschaften (Liegenschaften – Grundstücke – Wälder) separat aufführen. Die Regeln zur Darstellung der Grundstückswerte in der ordentlichen Buchhaltung (siehe «Allgemei- ner Überblick», Seite 16) eines landwirtschaftli- chen Betriebs sind in dieser Aufstellung eben- falls zu berücksichtigen.

Für neue Betriebsgemeinschaften muss der Gründungsvertrag diesem Formular zwingend beigelegt werden. Des Weiteren muss eine mit Datum und Unterschrift aller Parteien verse- hene Aufstellung über die Aufteilung des Ge- winns und der Vermögenswerte beigelegt wer- den.

Geschäftliche Schulden und Zinsen müssen im Formular 8 angegeben werden. Zinsen werden auf Punkt 2.4.3 des Fragebogens übertragen, wenn sie nicht bereits vom Nettogewinn, der auf Ziffer 2.1. übertragen wird, abgezogen worden sind.

C. FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBE MIT DER GENEHMI- GUNG ZUR FÜHRUNG EINE EINFACHE BUCHHALTUNG IN SINN VOM ART.

957 OR

Allgemeines

Die Ziffern 3 (Seite 3 des Formular 3) und 4 (Seite 4 des Formular 3) können durch eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben so- wie durch eine Aufstellung der Aktiven und

Passiven ausgefüllt werden. Diese Unterlagen

werden regelmässig gemäss den Vorschriften in Kapitel 2 Punkt A (Seite 15) geführt. Kleine Landwirtschaftsbetriebe müssen auch die Seite 4 des Fragebogens für Landwirt-

schaftsbetriebe ausfüllen (siehe folgende Sei- ten).

Ziffer 4.1 Umsatzberechnung

Ziffer 4.1.1. Einnahmen aus dem Warenver- kauf. Die steuerpflichtige Person muss alle Einnah- men aufführen, insbesondere die sie durch den

Verkauf von Milch, Vieh, Getreide und Spezial- kulturen wie Tabak, durch den Gemüseanbau oder durch Arbeiten für Dritte erzielt hat. Ziffer 4.1.2. Beiträge und Subventionen

Unter dieser Rubrik muss der Gesamtbetrag der Bundes- und der kantonalen Beiträge auf-

geführt werden, den der Landwirtschaftsbe- triebe, die im Vorfeld detailliert in der Tabelle unter Ziffer 1.4, Seite 2 des Fragebogens auf- geführt werden. Es sei angemerkt, dass diese Liste nicht abschliessend ist. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, sie bei Bedarf zu er- gänzen.

Ziffer 4.1.3. Naturalbezüge

Die in dieser Rubrik aufgeführten Elemente werden zum Marktpreis oder gemäss der unter Kapitel 2, Buchstabe D der Wegleitung festge- legten Pauschalen angegeben. Naturalbezüge der Angestellten müssen ebenfalls aufgeführt

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werden, da der Naturallohn unter Ziffer 4.4.a abgezogen wird. Ziffer 4.1.4. Mietwert Deklariert wird der Eigenmietwert gemäss Pro- tokoll der letzten amtlichen Schätzung, einschliesslich der Angestelltenräume und der Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Betriebsinhabers und seiner Familie.

Ziffer 4.1.5. Sonstige Einkünfte

In dieser Rubrik werden alle sonstigen Ein- künfte angegeben, die die steuerpflichtige Per- son aus dem Landwirtschaftsbetrieb beziehen kann, und die nicht in den anderen Rubriken angegeben werden. Dabei handelt es sich ins- besondere um folgende Einkünfte:

  • Viehsömmerung;

  • Wohnungsvermietung;

  • Verpachtung von Grundstücken und Weide- rechte;

  • Ferien auf dem Bauernhof, Gespanne, Reit- sport;

  • Direktverkauf von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen, die nicht unter Ziffer 4.1.1 fal- len;

  • Miete von Milchkontingenten;

  • Verkauf von Milchkontingenten;

  • Waldertrag;

  • Liquidationsgewinn usw.

Beispiel a) Lager zu Jahresbeginn: Vieh:

Ziffer 4.1.6. Kundenguthaben zum Jahres- abschluss (Schuldner) In dieser Rubrik sind alle Schuldner anzugeben (Milch, Getreide usw.).

Ziffer 4.2 Berechnung des Waren-, Vieh- und Materialverbrauchs

➔ Mindestbewertung In der Regel entspricht die Bewertung der Vor- räte den Koordinationsanweisungen für die Zwecke der zentralen Auswertung (FAT, SRVA, LBL. Siehe die von fidagri veröffentli- chen «Indikativen Werte 2025 für die landwirt- schaftliche Buchführung»). Zur Bestimmung des Bruttogewinns eines Landwirtschaftsbetriebs muss der während des massgeblichen Zeitraums angefallene di- rekte Aufwand vom Umsatz abgezogen wer- den. Zum direkten Aufwand zählt der für den Landwirtschaftsbetrieb notwendige Vieh-, Fu- ter- und Rohmaterialienkauf. Betroffen ist aus- schliesslich der während der Steuerperiode an- gefallene Aufwand, der zugleich auch dem Be- schaffungspreis der verkauften Waren ent- spricht.

80'000.-

Im Betrieb hergestellte Waren: 20'000.- Gekaufte Waren: 10'000.- Feldkapital: 10'000.-

Total CHF 120'000.- b) Zahlungen für Waren im Steuerjahr + CHF 60'000.-

  1. c) Warenschulden zum Jahresende (unbezahlte Lieferantenrechnungen per 31.12) + CHF 10'000.-

d) Total CHF 190'000.-

  1. e) Vorräte, die zum Jahresende abzuziehen sind: Vieh: 86'000.- Im Betrieb hergestellte Waren: 18'000.- Gekaufte Waren: 8'000.- Feldkapital: 12'000.-

Total ./. CHF 124'000.-

f) Saldo CHF 66'000.-

  1. g) Abzug der Warenschulden zu Jahresbeginn (Rechnungen des Vorjahres, die zu Beginn des Jahres bezahlt wurden) ./. CHF 8'000.-

h) Warenverbrauch CHF 58'000.-

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Ziffer 4.3 Ergebnis Der Bruttogewinn entspricht dem Umsatz ab- züglich Waren-, Vieh- und Materialverbrauch.

Ziffer 4.4 Geschäftsunkosten Diese Rubrik umfasst den indirekten Betriebs- aufwand des Landwirtschaftsbetriebs.

Buchstabe a : Barlöhne Die zugunsten der Kinder des Betriebsinha- bers überwiesenen Beträge sind erst nach Ab- lauf der obligatorischen Schulpflicht ab- zugsfähig.

Naturallöhne Die Pauschalen für Naturallöhne sind im Punkt D der Wegleitung aufgeführt.

Buchstabe b: Pacht- und Mietzinsen Die Miete der vom Betriebsinhaber belegten Wohnung muss vom Gesamtmietbetrag abge- zogen werden.

Buchstabe c: Zinsen auf Geschäftsschulden Die Zinsen auf Geschäftsschulden müssen un- ter dieser Rubrik abgezogen werden. Ein Schuldenabbau ist nicht als Betriebsaufwand, sondern als Verminderung der Passiven zu verzeichnen.

Buchstabe d: Liegenschaftsunterhalt Diese Investitionen sind nicht als Betriebsauf- wand zu rechnen, sondern entsprechen einer Vermehrung der Aktiven. Betriebsmaterial und Zugmittel Zu den Unterhaltskosten zählen die Kosten für die Wartung von Traktoren und anderes Be- triebsmaterial.

Fahrzeuge Der Privatanteil der Fahrzeugkosten muss vom Gesamtbetrag abgezogen werden (siehe auch Kapitel 2, Buchstabe D der Wegleitung).

Buchstabe e: Geschäftsversicherungen (siehe Kapitel 3 weiter unten, Seite 27)

Buchstabe f: Wasser, Strom, Heizmaterial Der Privatanteil an den Wasser-, Strom- und Heizkosten muss vom Gesamtbetrag abgezo- gen werden (siehe auch Kapitel 2, Buch- stabe D der Wegleitung).

Chiffre 4.5 Nettoergebnis Der Betrag des Nettoergebnisses muss auf Zif- fer 150/ 150c der Steuererkläurung übertragen werden. Wurde ein Verlust erwirtschaftet, ist hier ein negatives Ergebnis einzutragen.

Chiffre 4.6 Abschreibungstabelle Abschreibungen auf Fahrzeuge und Maschinen sind nur dann zulässig, wenn Ziffer 4.6 des Fra- gebogens für Landwirtschaftsbetriebe ohne kaufmännische Buchhaltung ordnungsgemäss ausgefüllt wurde.

Grundstücke, die zum Privatvermögen gehören, können hier nicht abgeschrieben werden. Beim Verkauf einer solchen Liegenschaft wird keine Übernahme von Abschreibungen vorgenom- men, diese somit nicht besteuert. Der Verkauf von Immobilien unterliegt jedoch gegebenen- falls der Grundstückgewinnsteuer. Wurde unter der Rubrik „Gebäude/ Bodenver- besserungen“ kein detaillierter Anhang über die Bilanzpositionen erstellt, liegt der in dieser Rubrik maximal zulässige Abschreibungssatz bei 3 %. Siehe auch die Weisungen betreffend die Abschreibungen (Teil 4).

Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben von kleinen Landwirtschaftsbetrieben

Kleine Landwirtschaftsbetriebe müssen auf den gelten Landwirtschaftsbetriebe mit weniger als Seiten 1, 2 und 4 des Fragebogens für Land- 4 Grossvieheinheiten (GVU) oder 3 Hektare wirtschaftsbetriebe diejenigen Rubriken ausfül- landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN). len, die für sie relevant sind. Als Kleinbetriebe

Angaben zum Vermögen

Der massgebende Tierbestand wird in der Re- gestellt in den Indikativen Werten für die land- gel anhand nachstehender Tabelle und der Da- wirtschaftliche Buchhaltung bestimmt werden, ten der Tierverkehrsdatenbank (TDV) (Stand jährlich veröffentlicht durch Fidagri. 31.12.2025) berechnet. Auch bei Sportpferden werden die Fachleute Für Mastbetriebe mit über 100 Stück Rind- und/ der Branche ihre Tiere zu 80% ihres Versiche- oder Schweinvieh kann der Inventarwert auch rungswertes bewerten. gemäss den Preisen pro kg Lebendgewicht vor-

20

Ebenfalls geben Sie bitte an, die Anzahl Vieh Bei den Angaben ist auf ein einheitliches Er-

die in Pension genommen oder gegeben wur-

scheinungsbild zu achten.

den.

Grundwert

Mittelwert

Tierart

Fr.

Fr.

Kühe

2'800.--

-

3'200.--

3'000.--

Rinder über 2 J.

2'520.--

-

2'880.--

2'700.--

Rinder von 1 bis 2 J.

1'680.--

-

1'920.--

1'800.--

Aufzuchtkälber 6 Monate bis 1 J.

840.--

-

960.--

900.--

Aufzuchtkälber bis 6 Monate

560.--

-

640.--

600.--

Mastkälber (Weissmast)

780.-- -

1'180.--

1'000.--

Mastrindvieh über 1 J.

2'515.-- -

2'915.--

2'700.--

Mastrindvieh bis 1 J.

1'010.-- -

1'410.--

1'200.--

Zuchstuten

3'000.-- -

5'000.--

4'000.--

Pferde (2-3 J.)

2'000.-- -

2'600.--

2'300.--

Jungpferde bis 2 J.

1'500.-- -

2'500.--

2'000.--

Fohlen bis 1 J.

1'000.--

Eber und Sau, einschliesslich Saugferkel

250.--

Mastschweine

230.--

Schafe

380.--

Milchziegen

200.--

Andere Ziegen

80.--

Hirsche

800.--

Legehennen

12.--

Masthühner

3.--

Für Qualitätszuchtvieh müssen die angegebe- Waren anzuwendenen Angaben

berechnet,

nen Werte entsprechen erhöht werden.

d. h. zum Kaufwert oder zum Marktwert falls die-

ser am 31.

Dezember 2025 niedriger war.

Für Handelsvieh von professionnellen Vieh-

händlern werden die Werte gemäss den auf

D. NATURALBEZÜGE UND NATURALLÖHNE, PRIVATANTEILE

Das Merkblatt NL 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung dient der Bestimmung von

Naturalleistungen und Privatanteilen.

1. Naturalbezüge

Diese Beträge stellen den Wert der aus dem

Be- Betriebsangestellten werden diese Bezüge im

trieb stammenden Lebensmittel (Eigenversor- Naturallohn abgezogen (siehe Ziffer 7 weiter

gung) dar, die vom Betriebsinhaber, seiner

Fa- unten).

milie und den Mitarbeitern entnommen werden.

21

Kinder im Alter von *

Erwach-

sene

1 bis 6

Jahren

6 bis 13

Jarhen

13 bis 18

Jahren

In der Regel

960.--

240.--

480.--

720.--

Ohne Milch

600.--

145.--

300.--

455.--

Mit Milch, ohne Fleisch

600.--

145.--

300.--

455.--

Betrieb ohne Tiere

240.--

60.--

120.--

180.--

*

Massgebend ist das Alter der Kinder zu

Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien

mit mehr als drei Kindern sind vom

Totalwert der Kinderansätze abzuziehen:

bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei

6 und mehr Kindern 30 %.

2. Mietwert der Wohnung

Deklariert wird der Eigenmietwert gemäss Pro-

Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Be-

tokoll der letzten amtlichen Schätzung, ein-

triebsinhabers.

schliesslich der Angestelltenräume und der

3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefon etc.

Für Heizkosten, Strom, Gas, Reinigungsmate- rial, Waschmittel, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen werden in der Regel die folgenden Beträge pro Jahr als Privatanteil an

Haushaltung mit 1 Erwachse- nen CHF Überdurchschnittliche 3'540.-- Verhältnisse In der Regel 2'640.-- Sehr einfache Verhältnisse 2’100.--

4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

5. Privatanteil an den Fahrzeugkosten

Der Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des aus- gewiesenen, privat zurückgelegten Kilometer- anteils berechnet, oder pauschal mit einem

22

den Gemeinkosten angerechnet, sofern sämtli- che Kosten dieser Art, die den privaten Haushalt betreffen, im Aufwand der Erfolgsrechnung ver- bucht worden sind:

Zuschläge pro

zusätzlichen Kind Erwachsenen CHF CHF 900.-- 600.--

660.-- 420.-- 540.-- 360.--

In der Regel entspricht der Privatanteil einem Drittel oder der Hälfte der Bar- und/oder der Naturallöhne. Der Anteil der für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie geleisteten Arbeit ist in keinem Fall abzugsfähig.

Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden, mindestens aber mit CHF 150 pro Monat und Fahrzeug.

6. Naturallöhne (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Unter- Ver- Pension pflegung kunft Früh- Mittag- Abend- Volle und Ver- Unterkunft stück essen essen pflegung

Erwach- Fr./Tag 3.50 10.-- 8.-- 21.50 11.50 33.-- sene

Fr./Monat 105.- - 300.-- 240.-- 645.- - 345.- - 990.--

Fr./Jahr 1'260.- - 3'600.-- 2'880.-- 7'740.-- 4'140.- - 11'880.--

Wenn der Arbeitgeber ebenfalls der Familie sei- 13 bis 18 Jahren reduziert. Familien mit 4 nes Angestellten einem Naturallohn dient, gel- Kindern und mehr siehe Ziffer 1 oben. ten die oben genannten Beträge ebenfalls für jede Mitglieder dieser Familie. Wenn der Arbeitgeber auch Kleidung, Unterwäsche und Schuhe zur Verfügung Für Kinder, werden die Ansätze auf 75 % bis 6 gestellt hat und kümmerten sich um Wäsche Jahren, 50 % von 6 bis 13 Jahren und 20 % von und Pflege, fügen Sie Fr. 80.- pro Monat oder Fr. 960.- pro Jahr.

7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber (Selbstkostenpreis)

Fr./Tag Fr./Monat Fr./Jahr

- In der Regel 17.-- 510.-- 6'120.--

  • Wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet 19.-- 570.-- 6'840.-- wird

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen.

8. Regeln zum Abzug der Aufwendungen

Alle Gewinnungskosten des Landwirtschafts- Teil 3 enthält eine nicht erschöpfende Übersicht betriebs, die geschäfts- oder berufsmässig über die für bestimmte Aufwendungen aus- begründet sind, sind abzugsfähig. Siehe unten machen.

E. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ÜBRIGEN ZIFFERN DER STEUERERKLÄRUNG

Ergebnis der Land- und des Betriebsinhabers an die 1. Säule müssen Code 150 der Abrechnung auf Seite 3 von Formular 3 Forstwirtschaft entsprechend zum Betriebsergebnis auf- gerechnet werden. Siehe dazu auch Ziffer 182. Das Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit, einschliesslich eventueller Liquidationsgewinne, sind in dieser Rubrik aufzuführen.

Schliesst das Geschäftsjahr 2025 gemäss Formular 3 mit einem Verlust, ist hier ein negatives Ergebnis einzutragen. Die Beiträge

23

Nicht berücksichtigte Ver- Code 180 luste

Die im Laufe der sieben letzten Geschäftsjahre verwirklichten Verluste werden hier angegeben, sofern diese noch nicht mit Einkommen von vo- rige Jahren konpensiert worden sind.

Persönlichen AHV/IV/EO- Code 182 Beiträge

Die vom Besitzer getragenen jährlichen AHV- Beiträge fliessen nicht in die Berechnung der gewerblichen Einkünfte des AHV-pflichtigen ge- mäss Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) ein. Sie gelten also nicht als Betriebsaufwand im Sinne der AHVV. Die AHV- Beiträge des Betriebsinhabers dürfen nicht also das Ergebnis der Land- und Forstwirtschaft gemäss Ziffer 150 beeinflussen, sondern werden an jedoch Zahl Ziffer 182 für die

F. KAPITALGEWINNE AUS VERÄUSSERUNG,

BUCHMÄSSIGER AUFWERTUNG

Gemäss Art. 16 Abs. 2 des jurassischen Steuergesetzes und Art. 18 Abs. 2 DBG zählen

zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere aus selbstän- diger landwirtschaftlicher Tätigkeit, auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäfts-

vermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.

Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken jedoch werden bei der direkten Bundessteuer den steu- erbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlage- kosten zugerechnet. Das heisst, dass nur die vorher getätigten und bei der Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen steuerbar sind. Auf kantonaler Ebene gelangt bei der Einkommenssteuer das gleiche System zur Anwendung. Allerdings unterliegt die Differenz zwischen den Einkünften aus der Veräusserung und dem Erwerbspreis der Grundstück- gewinnsteuer.

Beispiel

Gestehungswert des Grund-

stücks (Kaufpreis und wert-

vermehrende Investitionen)

Fr.

400'000.--

Abschreibungen

Fr.

150'000.--

Buchwert

Fr.

250'000.--

Verkaufspreis

Fr.

500'000.--

Bestimmung des steuerplichtigen Einkommens

abgezogen.

Im ordentlichen Einkommen Code 188 enthaltener Liquidationsgewinn

Als integrierender Bestandteil des in Code 150 der Steuererklärung eingetragenen Ergebnisses der Land- und Forstwirtschaft wird der Liquida-

tionsgewinn in der Rubrik 188 abgezogen, damit er ab 1. Januar 2011 in Übereinstimmung mit Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und 37b DBG separat behandelt werden kann, wenn die Voraussetzungen der beiden Gesetzesartikel erfüllt sind. (Siehe Kapitel 5 dieser Wegleitung). Der Liquidationsgewinn (zu belegen und doku- mentieren in einem Anhang zur Erfolgsrech- nung) muss mithilfe der „ausserordentlichen“ Positionen in der Buchhaltung des letzten Ge- schäftsjahrs der selbständigen Tätigkeit genau ermittelt werden können.

VERWERTUNG ODER

Direkte Bundessteuer Besteuerung der Differenz zwischen dem Gestehungswert und dem Buchwert. Diese Differenz entspricht den getätigten Abschreibungen in der Höhe von Fr. 150'000.-

(Das BG-Urteil 2C-11/2011 vom 02.12.2011

und das Kreisschreiben Nr. 38 präzisieren, für welche Grundstücke diese Bestimmungen gel- ten, d. h. für landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB). Kanton

Der gleiche Betrag in Höhe von Fr. 150'000 wird als Einkommen besteuert. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (Fr. 500'000) und dem Gestehungspreis des Grundstücks (Fr. 400‘000), wird als Grundstückgewinn besteuert.

Der Kapitalgewinn wird wie folgt errechnet:

  • Für Landwirtschaftsbetriebe ohne ordnungs- gemässe Buchhaltung: gemäss Anweisun- gen auf Seite 4 des der Steuererklärung beiliegenden Fragebogens für Landwirt- schaftsbetriebe (Formular 3);

  • Für Landwirtschaftsbetriebe mit ordnungs- gemässer Buchhaltung: Differenz zwischen dem auf den 1. Januar 1993 neu fest- gelegten Eingangswert und dem Buchwert, einschliesslich kumulierte Abschreibungen bis 31.12.1992.

24

Sind die vorhandenen Angaben nicht ausreichend, werden die bis am 1. Januar 1993 getätigten Abschreibungen mittels Schätzung ermittelt.

Bei den übrigen Vermögenswerten entspricht der Kapitalgewinn der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert.

Seit dem 1. Januar 2011 unterliegt der Liqui- dationsgewinn, der die Voraussetzung der Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und Art. 37b DBG erfüllt, einer steuerlichen Begünstigung (siehe Kapitel 5 unten).

Angesichts der Entwicklung der Rechtspre- chung in diesem Bereich ist der buchhalteri- sche Verlust, den der Veräusserer bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken unter den Bedingungen von

G. ZUORDNUNG VON LIEGENSCHAFTEN ZUM GESCHÄFTS- PRIVATVERMÖGEN (GRUNDSATZ DER PRÄPONDERANZ) Wenn eine Eigenschaft, insbesondere ein Ge- bäude, die Gegenstand der gemischten Ver- wendung, das heisst, dass sie zum Teil einer privaten Benutzung und zum Teil für de gewerb- lichen Einsatz zugeordnet ist. Die Frage zu wis- sen, ob sie muss oder nicht verbucht sein als Gewerbeimmobilien wird nach der ausschlag- gebenden Benutzung reguliert (mehr als 50 %). In der Landwirtschaft stellt sich diese Frage ins- besondere bei Kleinbetrieben und bei Wohn- häusern. In diesem Zusammenhang gelten fol- gende Regeln:

  • Es gilt der im bäuerlichen Bodenrecht vertretene Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit. Besteht demnach ein Betrieb aus mehreren Wohn- oder Bauerlichgebäuden, werden die verschiedenen Liegenschaften nicht separat behandelt.

  • Für die Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen wird der Netto-Mietertrag der für den Betrieb nicht benötigten Vermögenswerte mit dem Sozialergebnis verglichen. Stellt das Sozialergebnis mehr als die Hälfte des Gesamtertrags dar, ist die

Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über das bäu- erliche Bodenrecht (SR 211.412.11) erleidet, ab sofort abzugsfähig. Damit der Verlust an- erkannt wird, müssen jedoch folgende Vo- raussetzungen erfüllt sein:

  • Der Erwerber hat die Buchwerte der Grundstücke des Veräusserers nicht übernommen, wie dies das Kreisschrei- ben Nr. 6 der Schweizerischen Steuerkon- ferenz vom 15. Juni 1995 erlaubt.

  • Der Verlust wurde ordnungsgemäss ver- bucht, ebenso wie die übrigen Kapitalge- winne aus der Liquidation von Geschäfts- vermögen, die im gleichen Geschäftsjahr realisiert wurden. Kopien der Verträge, welche diese Transaktionen regeln, sind der Steuererklärung beizulegen.

ODER

Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.

Das Sozialergebnis setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  • Landwirtschaftliches Einkommen,

  • Bezahlte Pachtzinsen,

  • Bezahlte Zinsen,

  • Liegenschaftssteuern,

  • Personalkosten.

  • Abschreibung von Gebäude

  • Unterhalt der Gebäude

Beisepiel Sozialergebnis (siehe oben) Fr. 60'000.-- Mietwert Fr. 3'000.-- Sonstige, nicht landwirt- schaftlich genutzte Mietobjekte Fr. 8'000.--

Total Fr. 71'000.--

Das Sozialergebnis entspricht 84.5 Prozent des Brutto-Gesamtertrags. Die Liegenschaften sind dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.

Weitere Hinweise betreffend die Zuordnung von Vermögenswerten

➔ Für Wohnhäuser gilt die Zuweisung auf das verpachtet wird, es sei denn, der Steuerpflich- gesamte Gebäude. Sind neben dem tige beantragt seine Überführung ins Privatver- betrieblich langfristig benötigten Wohnraum mögen (Art. 16a Abs. 1 des jurassischen Steu- weitere Wohnbauten vorhanden, so sind ergesetzes und Art. 18a Abs. 2 DBG). diese in der Regel dem Privatvermögen ➔ Von einem aktiven Mitglied an Betriebs- zuzuweisen. gemeinschaften zur Verfügung gestellte Liegenschaften sind in der Regel dem ➔ Ein bisher selbst bewirtschafteter Betrieb bleibt dem Geschäftsvermögen zugeordnet, wenn er Geschäftsvermögen zuzuordnen.

25

H. RAUHFUTTERVORRÄTE (VOM BETRIEB PRODUZIERTE UND VERWENDETE

VORRÄTE) Liegt keine Effektschätzung der Vorräte vor, müssen die Rauhfuttervorräte dem normalen Jahresvorrat entsprechend erfasst werden.

Der normale Jahresvorrat entspricht dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Grund- lage der Menge und eines zeitnahen Preises pro Einheit festgelegten Bilanzbetrag in Abhängig-

keit:

  • von der Produktionsfläche für das Produkt,

  • vom effektiven Viehbestand,

  • vom Abschlussdatum.

  • Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Verhältnismässigkeit der Bewertung bezü- glich Menge, Preis usw. nachzuweisen.

Bestandesveränderungen in den nachfol-

genden Jahren müssen angepasst werden,

da insbesondere grosse (buchmässige)

Verminderungen oft der betriebswirt-

schaftlichen Grundlage entbehren.

  • Der Wert ist für die Vermögenssteuer ungeschmälert zu übernehmen. Der im Ertragswert der landwirtschaftlichen Liegen- schaften unter „Vorräte und Feldvorsprung“ enthaltene Anteil stellt vermögenssteuerlich weiterhin eine stille Reserve dar.

Berechnungsbeispiel

  • Winterfütterung (November–Ende April) / 180 Tage

  • Durchschnittlicher Bestand der Gross- vieheinheiten - Rauhfutter (RhGVE) / 25

  • Tagesbedarf von TS (Trockensubstanz) pro RhGVE an Kilo / 17 kg

I. SONSTIGE LANDWIRTSCHAFTLICHE VORRÄTE

Konzentrierte Lebensmittelvorräte, eins- chliesslich der vom Betrieb produzierten (z. B. im Betrieb oder bei Lebensmittellieferanten gelagertes Getreide) sowie Rohstoffe (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Treib- stoff) sind ebenfalls zu erfassen.

  • Normaler Jahresvorrat an TS somit (25 RhGVE x 17 kg x 180 Tage) / 76' 500 kgTS entspricht einer Dürrfutter- menge mit 88 % TS-Gehalt / 86'932 kg

− Durchschnittlicher Rauhfutterpreis pro Quintal (gem. FAT) Fr. 25.- bis 31.- pro

Quintal / ∅ Fr. 28.-

Normaler Jahresvorrat

für 25 RhGVE bei Winterfütterung während

180 Tagen ist egal an

Fr.

24'341.--

Pro RhGVE

Fr.

974.--

Pro RhGVE und pro Monat

Fr.

162.--

Anpassung der Winterfütterung, die nach

dem Geschäftsjahrs 2025 bleibt.

Bei Buchhaltungsabschluss per 31.12.2025

muss dieser Wert um 1/3 gekürzt werden, da

der für die Monate November/Dezember

bestimmte Vorrat bereits verfüttert ist. Folglich

bleiben 120 Tage Winterfütterung, die

es zu

berücksichtigen müssen.

Für 25 RhGVE bei Winterfütterung während

120 Tagen ist egal an

Fr. 16'227.--

Pro RhGVE

Fr.

649.--

Gerundeter Wert pro RhGVE Fr.

700.--

Der Betrag Fr. 700.- kann mittels der

Erstellung

der Belege über den Erwerb von Raufutter, bis zum Ende der überwinternperiode bestritten

werden.

Das im Laufe des Jahres produzierte Getreide

ist brutto zu verbuchen, ob

es nun verkauft,

gelagert oder konsumiert wird.

26

3. Regeln zum Abzug der Aufwendungen

Alle zur Erzielung des selbständlichen Einkommens getätigten Aufwendungen, die geschäfts- oder berufsmässig begründet sind, sind abzugsfähig. Die nachfolgende Tabelle gibt

Betriebs- Aufwendungen aufwand Löhne 100 % Sozialversicherungsbeiträge 100 % Löhne und Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte des Privathaushalts Betriebsinhaber und Familie*

AHV/IV/ALV/EO/FAK Beiträge 100 %

Krankenkasseversicherung

Unfallversicherung

Zusatzversicherung bei Unfall

Krankentaggeld-Versicherung **

Private Risiko-Lebensversicherung

Für betriebliche Zwecke verpfändete 100 % Risiko-Lebensversicherung

Berufliche Vorsorge 2. Säule – 50 % ordentliche Beiträge

Berufliche Vorsorge 2. Säule –

Einkäufe Gebundene Selbstvorsorge, Säule

3a Persönliche Vorsorge, Säule 3b

(Lebens- oder Rentenversicherung) Hausratversicherung Direkte Steuern und

Militärpflichtersatz Wohnkosten Telefon, TV- und Radiogebühren für

den Privathaushalt Ausgaben für Haushalt und Freizeit Bussen Betrieb / Geschäft Betriebshaftpflichtversicherung 100 %

Gebäudeversicherung 100 %

Mobiliarversicherung 100 %

Kosten für im Geschäftsvermögen bilanzierte Fahrzeuge (Leasing, 100 % Reparaturen, Treibstoff, Steuern und Versicherung, Abschreibungen) Reise- und Repräsentationskosten 100 %

eine nicht abschliessende Übersicht über die

buchhalterische

Erfassung

verschiedener

Aufwendungen.

Privat-

Bemerkungen

aufwand

-

-

100 % -

Die persönlichen AHV-Beiträge des

Betriebsinhabers sind in einer

separaten Buchhaltungsrubrik zu

erfassen.

Wird

unter

Ziffer 525

der

100 %

Steuerklärung zum Abzug gebracht

100 % Wird unter Ziffer 525 der Steuerklä-

rung zum Abzug gebracht

Wird

unter

Ziffer

525

der

100 %

Steuerklärung zum Abzug gebracht

Wird

unter

Ziffer

525

der

100 %

Steuerklärung zum Abzug gebracht

Wird

unter

Ziffer

525

der

100 %

Steuerklärung zum Abzug gebracht

Zum Beispiel als

Garantie für

Geschäftskredite

Der private Anteil

ist unter Ziffer 515

50 % der Steuererklärung zum Abzug zu

bringen

Wird

unter

Ziffer 515

der

100 %

Steuerklärung zum Abzug gebracht

Wird

unter

Ziffer 520

der

100 %

Steuerklärung zum Abzug gebracht

Wird unter Ziffer 525 (Rubrik 5254) der

100 %

Steuerklärung zum Abzug gebracht

100 % -

100 % -

100 % -

100 % -

100 % -

100 % -

-

Gebäude den Geschäftsvermögen

zugeordnet.

Mobiliar den Geschäftsvermögen

zugeordnet.

Buchung eines Privatanteils Ende

Geschäftsjahr

ebenso

27

*Darunter fallen die Familienmitglieder des Erträge aus Wertschriften und anderen Ka- Betriebsinhabers, die keinen Arbeitsvertrag mit pitalanlagen dem Betrieb abgeschlossen haben. Wertschriftenerträge und sonstige Erträge aus **Bezogene Taggelder sind unter Ziffer 240 der Kapitalanlagen, die zum Geschäftsvermögen Steuererklärung einzutragen. gehören, müssen vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen und im Zuwendungen an gemeinnützige Insti- Wertschriftenverzeichnis (Formular 5A) auf- tutionen geführt werden. Dies ist notwendig, damit die steuerpflichtige Person sein Recht auf Von den Einkünften abgezogen werden auch Anrechnung idie Verrechnungssteuer verlangen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz kann. in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Zuwendungen

  1. a) im Falle der Staatssteuer 10 % max. des

Nettoertrags (Art. 32 Abs. 1 Bst. d des jurassischen Steuergesetzes) und

  1. b) im Falle der direkten Bundessteuer 20 %

max. des Nettoertrags (Art. 33a DBG). Die Belege sind beizulegen.

28

4. Weisungen betreffend den Umfang von Abschreibungen

Der Umfang der Abschreibungen und zulässigen Rückstellungen richtet sich nach den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Weisungen der jurassischen Regierung, die im Journal Officiel Nr. 41 vom 20. November 2002

5. Unternehmenssteuerreform II

Nach dem Inkrafttreten der Unternehmens- steuerreform II (USTR II) am 1. Januar 2011 gelten die nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften.

a. Liquidationsgewinn bei Selbständig- erwerbenden:

Gesetzliche Grundlage, Stufe Bund

Art. 37b DBG

Abs. 1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.

Einkaufsbeiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 berechnet.

Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.

Abs. 2 Der Abs. 1 gilt auch für den überleben- den Ehegatten (…).

Gemäss DBG und der Verordnung vom

17. Februar 2010 über die Besteuerung der

Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) gelten folgende Anwendungsvoraussetzungen:

Definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

29

publiziert wurden. Er orientiert sich überdies am Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anla- gevermögen land- und forstwirtschaftlicher Be- triebe (Merkblatt A / 2001).

Vollendetes 55. Altersjahr bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Oder

Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG (Kausalzusammenhang zwischen der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Invalidität).

Gesetzliche Grundlage, Stufe Kanton

Art. 36a jurassisches Steuergesetz

Abs. 1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.

Einkaufsbeiträge gemäss Art. 31 Bst. a sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vor- genommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 31 Bst. a nachweist, in gleicher Weise wie bei Kapitalleistungen aus Vor- sorge gemäss Art. 37 erhoben.

Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Sat- zes ist die Hälfte dieses Restbetrages massge- bend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erho- ben.

Abs. 2 Der Abs. 1 gilt auch für den überleben- den Ehegatten (…).

Die reduzierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen kann je nach Angaben im Akte auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:

  • Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (ohne Einkauf BVG und fiktiven Einkauf)

Separate Besteuerung Direkte Bundessteuer : 1/5 für den Satz (min. 2%) Liquidations- Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) gewinn

Gesamt- einkommen Ordentliches Ordentliche Besteuerung Einkommen

Ordentlicher Einkauf – wichtigste Begriffe

Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der üblichen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen (Art. 4 Abs. 1 LGBV).

Die Berechnung erfolgt gemäss BVG-Reglement, das sich nach den Bestimmungen der BVV 2 richtet (SR 831.441.1).

Der Einkauf kann von den Einkünften abgezogen werden. (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 4 Abs. 2 LGBV).

Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn: Der Einkauf wird zuerst vom ordentlichen Einkommen und danach vom Liquidationsgewinn abgezogen (Art. 4 Abs. 3 LGVB).

30

  • Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit Einkauf BVG)

Separate Besteuerung Direkte Bundessteuer : 1/5 für Liqui-da- den Satz (min. 2%) tions- Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) Liqui- gewinn dations- gewinn Einkauf 2. abziehbare Priorität des Gesamt- BVG Liquidationsgewinns ein- kommen Ordent- Abzug zuerst vom or- Einkauf liches Ein- dentlichen Einkommen BVG kommen

Fiktiver Einkauf – wichtigste Begriffe Der fiktive Einkauf ist ein ausschliesslich im Bereich Steuern verwendeter Begriff und im Vorsorgerecht gänzlich unbekannt. Es handelt sich um eine Option, die die steuerpflichtige Person ausüben kann, nicht um eine Pflicht (Art. 5 Abs. 1 LGBV). Möchte die steuerpflichtige Person diese Option ausüben, muss sie das entsprechende Formular sowie alle notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs beibringen (Art. 5 Abs. 2 LGBV). Bei unvollständig ausgefüllten Unterlagen kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die Option kann von allen Selbständigerwerbenden ausgeübt werden, unabhängig davon, ob sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind oder nicht (Kumulation ordentlicher Einkauf/fiktiver Einkauf: möglich). Das Formular zur Berechnung des fiktiven Einkaufs ist auf der JuraTax-CD sowie auf unserer Website www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires.html verfügbar.

  • Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit fiktivem Einkauf)

Ver- bleibender 3. Verfügung Separate Besteuerung Liquida- Direkte Bundessteuer : 1/5 für tions- den Satz (min. 2%) gewinn Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) Liquidations- gewinn 2. Verfügung Fiktiver Besteuerung in Form von Kapitalleistungen Einkauf

Gesamt- einkommen 1. Verfügung Ordentliches Ordent- Einkommen liches Ordentliche Besteuerung Einkommen

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  • Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit Einkauf BVG und fiktivem Einkauf)

3. Verfügung Separate Besteuerung

Ver-bleiben- Direkte Bundessteuer : 1/5 für der Liqui-da- den Satz (min. 2%) tions-gewinn Kanton: ½ für den Satz (min. 2%)

2. Verfügung

Fiktiver Besteuerung in Form von Kapi- Liquidations- Einkauf talleistungen gewinn Einkauf Abzug des restlichen Ein- BVG kaufsbetrags vom Liquidations- Gesamt- gewinn einkommen

1. Verfügung

Ordentliches Einkauf Ordentliche Besteuerung Einkommen BVG

Das Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vom 3. November 2010 enthält ebenfalls alle Informationen zur Behandlung des Liquidationsgewinns durch die direkte Bundessteuer.

b. Aufschubtatbestände bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Gesetzliche Grundlage DBG

Art. 18a Aufschubtatbestände 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. 2Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als

Überführung in das Privatvermögen. 3Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die

Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 18a DBG wird im Kreisschreiben Nr. 26 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom

16. Dezember 2009 behandelt.

Zusammensetzung des Verkehrswert einer Liegenschaft

Anlagekosten (Erwerbskosten einschliesslich wertsteigernde Ausgaben)

  • Buchungsabschreibungen

= Buchwert + Versteuerte stille Reserven = Massgebender Einkommenssteuerwert + Gewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen + konjunktureller Wertzuwachs) oder Verlust (wieder eingebrachte Abschreibungen – Wertverlust) = Verkehrswert

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Kanton: keine Veränderung des Systems, das vor dem 1. Januar 2011 praktiziert wurde. (Kanton Jura : Monistsystem am Grundstückgewinn).

Verkehrswert (Verkaufspreis) Konjunktureller Grundstückgewinn- Wertzuwachs (Grundstückgewinn) → steuer (beim Verkauf des Gebäudes)

Anlagekosten

Struktureller Wertzu- Einkommenssteuer wachs (bei der Übertragung) Massgebender Einkommenssteuer- (wieder eingebrachte Abschreibungen) → wert (Buchwert und versteuerte stille Reser- ven)

Direkte Bundessteuer Anwendungsvoraussetzungen von Art. 18 a Abs. 1 DBG

1. Die steuerpflichtige Person muss den Aufschub mit dem entsprechenden Formular („Différé d’im- position IFD“) formell beantragen.

2. Übertragung einer Liegenschaft des Anlagevermögens vom Geschäfts- ins Privatvermögen

➔ Bei der Übertragung: die wieder eingebrachten Abschreibungen werden als Einkommen besteuert

➔ Beim Verkauf: der Wertzuwachsgewinn wird als Einkommen besteuert

Der Steuerpflichtige hat die Wahl zwischen

Verkehrswert (geschätzt) Konjunktureller Wertzuwachs (Grundstückgewinn)

Einkommenssteuer Anlagekosten → (bei der Übertragung) Massgebender Struktureller Wert- Einkommenssteuerwert zuwachs (wieder (Buchwert und versteuerte stille eingebrachte Ab- Reserven schreibungen)

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  • oder auf schriftlichen Antrag

Verkehrswert (Verkaufspreis) Einkommenssteuer Konjunktureller beim Verkauf des Wertzuwachs (Grundstückgewinn) → Gebäudes (aufgeschobene Versteuerung)

Anlagekosten

Struktureller Wert- Einkommens- Massgebender Einkommenssteuerwert zuwachs (wieder einge- → steuer (sofortige brachte Abschrei- Versteuerung) (Buchwert und versteuerte stille bungen) Reserven)

Das Formular „Différé d'imposition IFD“ ist auf der JuraTax-CD sowie auf unserer Website www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires.html verfügbar. Die Datenanalyse von der Finanzverwaltung bleibt bei der Besteuerung reserviert.

c. Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens

Der Begriff „Ersatzbeschaffung“ war im Anschluss an die USTR II etwas flexibler aufgefasst:

Direkte Bundessteuer

Art. 30 Abs. 1 „Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese eben- falls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteue- rung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.“

Kanton

Art. 28 Abs. 1 „Werden bewegliche Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er- setzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Gegenstände übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermö- gens.27)63“

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