Guide général 2025 (version allemande) (PDF, 2.1 Mo)

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zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen

Wegleitung von Französisch ins Deutsche übersetzt. Die Französische Wegleitung ist massgebend.

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

4

Bevor Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen

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Nach dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung

6-7

Neuheit zum Steuerjahr 2025

8

Termine: Das müssen Sie wissen!

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Nützliche Informationen

10 - 16

Persönliche, professionelle und Familienverhältnisse per 31.12.2025

17 - 18

Einkommen des Jahres 2025

19 - 20

- Erwerbseinkommen

21 - 22

- Renten, Pensionen und andere Entschädigungen

23 - 24

- Vermögenserträge

25 - 30

- Andere Einkünfte

31

Abzüge

32

- Sachliche Abzüge

33 - 38

- Persönliche Abzüge

39 - 43

Vermögen in der Schweiz und im Ausland

44 - 47

Kapitalabfindungen

48 - 49

Steuerberechnung

50

Steuererhebung

51

Tarife

52 - 55

Rückruf der Modalitäten der Steuererhebung

56 - 57

Beziehungen zwischen Kantonen

57 - 58

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Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Beilage senden wir Ihnen die Steuererklärung 2025 mit verschiedenen Zusatzformularen. Wir bitten Sie diese Dokumente auszufüllen und bis zum 28. Februar 2026 an das Gemeindesteuerbüro zurückzu- senden.

Vorbemerkungen Lesen Sie bitte zuerst die für Sie zutreffenden Coden der Wegleitung nach und füllen Sie die Einla- geblätter und die Steuererklärung erst nachher aus. Verschieben Sie das Ausfüllen, so unangenehm es ist, nicht auf den letzten Tag der Frist (28. Februar 2026). Sind Sie über irgendeine Frage im Zweifel, so erkundigen Sie sich bitte beim Steuerbüro der Gemeinde oder bei der kantonalen Steu- erverwaltung.

Sollte ein Steuerpflichtiger mit selbständigem Erwerbseinkommen die Zusatz-Wegleitung (Ausga- ben alle 2 Jahre) für Selbständigerwerbende nicht erhalten haben, ist er gebeten, diese beim Steu- erbüro der Gemeinde zu verlangen. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige mit landwirtschaftlichem Erwerbseinkommen.

Grundprinzip:

die Steuerklärung 2025 muss auf Grund der Einkommen des Jahres 2025 ausgefüllt werden.

Die Ehe beeinflusst die Steuerverhältnisse der Ehegatten für das laufende Steuerjahr (Staat und dBst). Die zwei Ehegatten werden zusammen für das ganze Steuerjahr 2025 besteuert. Sie müssen nur eine (gemeinsame) Steuererklärung 2025 ausfüllen.

Eine vollständige Steuererklärung

Der Steuerzahler hat die Verpflichtung, die Steuererklärung 2025 auf genaue, vollständige Art aus- zufüllen die der Wahrheit entspricht. Die Nichtübergabe der Steuererklärung oder die Überreichung einer unvollständigen sogar falschen Steuererklärung sind strafbare Steuerverstösse (Art. 198 ff StG, 174 ff dBst).

Die beiliegende Steuererklärung dient als Grundlage für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer für das Jahr 2025 und für die direkte Bundessteuer 2025.

In der Steuererklärung sind in der Regel das Einkommen, das im Jahr 2025 erzielt wurde, und der Stand des Vermögens auf den 31. Dezember 2025 anzugeben.

Beim Vermögen ist zu beachten, dass alle Vermögenswerte anzugeben sind, ohne Rücksicht da- rauf, welchen Wert sie im Einzelnen aufweisen. Diese Angaben sind auch dann zu machen, wenn sich keine Vermögenssteuerpflicht ergibt, weil das steuerbare Vermögen den Betrag von Fr. 54'000.- nicht erreicht. Nichtdeklaration bedeutet unvollständiges Ausfüllen der Steuererklärung mit all seinen Folgen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer auf Vermögenserträgen, (z.B. Sparheft-, Kassenschein- und Obligationenzinsen) die Deklarations- pflicht für diese Erträge und das Vermögen nicht aufhebt. Die Nichtangabe hat zur Folge, dass eine Anrechnung der abgezogenen Verrechnungssteuer an die für das gesamte Einkommen und Vermögen geschuldeten Staats -und Gemeindesteuern nicht vorgenommen werden könnte, ins- besondere nicht in einem eventuellen späteren Nach- und Strafsteuerverfahren.

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Bevor Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen

Bereiten Sie zunächst alle Dokumente vor, die Sie zum Ausfüllen der Steuererklärung benöti- gen. Damit haben Sie bereits die Hälfte der Ar- beit getan. Je nach Ihrer persönlichen Situa- tion sollten folgende Unterlagen griffbereit sein:

  • Offizielle Lohnausweise für alle erhalte- nen Löhne sowie für den Einkauf von Bei- tragsjahren in der 2. Säule (Pensionskasse / BVG)

  • Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und detaillierter Auszug aus dem Privat- konto, wenn Sie einer selbstständigen Er- werbstätigkeit ausüben, Fragebogen für Selbstständige (Einlageblatt 2) bzw. Land- wirte (Einlageblatt 3).

  • Belege über Taggelder (Arbeitslosen- kasse, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Er- werbsausfallversicherung).

  • Rentenbescheinigungen (AHV/IV, Pensions- kasse und andere Renten).

  • Belege für erhaltene oder bezahlte Unter- haltsbeiträge.

  • Belege für Einkommen aus Mieteinnah- men und Liegenschaftsunterhaltskos- ten.

  • Belege für Ihre Spar-, Lohn-, Anlage-, Post- und andere Konten.

  • Belege über Erträge aus Wertschriften (Aktien, Obligationen, Anlagefonds usw.).

  • Bankbescheinigungen über den Steuer- wert Ihres Titels per 31. Dezember 2025 (oder per Ende der Steuerpflicht).

  • Belege über die Kosten für die Verwal- tung von Wertschriften und Kapitalanla- gen.

  • Originalbelege über Lotterie-, Sport-Toto-, PMU- und anderen Gewinnen.

  • Belege für Ausbildungs-, Weiterbil- dungs- und Umschulungskosten.

  • Offizielle Bescheinigung über Beiträge an die Säule 3a.

  • Versicherte mit Anspruch auf Prämienver- billigung der Krankenversicherung werden an die Ziffern 5250 und 5254 der Weglei- tung verwiesen, Seiten 34 und 35.

  • Belege über Schuldzinsen/Schulden.

  • Belege für Fremdbetreuungskosten Ihres Kindes/Ihrer Kinder.

  • Belege des Einkaufswerts Ihrer Lebens- und Rentenversicherung.

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Nach dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung

Mit der Steuererklärung einzureichende Be- lege Nur Kopien der Belege im A4-Format vorzu- legen, da keine Unterlagen retourniert wer- den.

Einkommen

  • Offizielle Lohnausweise (einschliesslich zusätzlicher Anhänge) bei Arbeitgeber ausserhalb des Kantons Jura oder wenn der Arbeitgeber zwei identische Lohnausweise ausgehändigt hat.

  • Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

und detaillierter Auszug aus dem Privat-

konto, wenn Sie einer selbstständigen Er-

werbstätigkeit ausüben, Fragebogen für

Selbstständige (Einlageblatt 2) bzw. Land- wirte (Einlageblatt 3).

  • Rentenbescheinigungen, wenn Sie zum

ersten Mal im Jahr 2025 zugunsten einer

Rente der AHV/IV/BVG sind usw.

  • Belege betreffen die Einkommen aus dem Ausland. Wenn diese im Ausland be- steuert werden, Besteuerung zu beweisen

  • Belege über Taggelder (Arbeitslosen- kasse, Invaliden-, Kranken- Unfall- und Er- werbsausfallversicherung).

  • Belege für die erhaltene Unterhaltsbei- träge (Zahlungseingangbelegen) Verein- barung der Trennung/Scheidung (1. Jahr).

  • Leibrenten, steuerliche Bescheinigung über die gezahlte Leibrente, sowie den eventuel- len Rückkaufswert.

  • Belege für die andere Einkommen (Code 400).

  • Belege über die Liegenschaftsunter- haltskosten bei einem Ausgabenüber- schuss (Code 310): alle Rechnungskopien beilegen.

Wenn bei einem Nettoertrag aus Liegen- schaft des Privatvermögens angegeben wird (Code 300) und Unterhaltskosten und/oder

Betriebskosten geltend gemacht werden,

sind nur die Kopien von den Endrechnungen (nicht abziehbare Anzahlungen), deren Be- trag höher als Fr. 1000.– beizulegen.

Abzüge

  • Belege gewerkschaftliche Mitgliedbei- träge, wenn diese höher als Fr. 500.- sind.

  • Belege für die AHV-Beiträge, wenn der Betrag mehr als Fr. 1000.-.

  • Einkauf 2. Säule, Bescheinigung.

  • Säule 3a, offizielle Bescheinigung über die Beiträge an die Säule 3a.

  • Versicherungsbeiträge, Versicherte mit

Anspruch auf Prämienverbilligung der

Krankenversicherung werden an die Zif-

fern 5250 und 5254 Seiten 34 und 35 der

Wegleitung verwiesen.

  • Schuldzinsen, Belege über die Schuldzin- sen/Schulden nur bei neuen Darlehensver-

trägen, die im Bezugsjahr abgeschlossen

wurden und/oder Passivzinsen, privaten

Schulden, höher als Fr. 500.-. Abrechnung der Kündigung einer Hypothek mit festem Zinssatz.

  • Belege über bezahlte Unterhaltsbeiträge (Einzahlungsbelegen). Vereinbarung der Trennung/Scheidung (1. Jahr) oder bei Än- derung.

  • Belege über die Zuwendungen an politi- sche Parteien.

  • Belege betreffen die Ausbildungs-, Wei- terbildungs-, Umschulungskosten.

  • Behinderungsbedingte Kosten, die Be- lege sind erforderlich, wenn die Kosten Fr. 1'000.- übersteigen.

  • Krankheitsbedingte Kosten, wenn die un- ter Code 580 geltend gemachten Kosten Fr. 1'000.- übersteigen, müssen die Belege beigelegt werden.

  • Spenden, wenn der Gesamtbetrag der Spenden Fr. 1'500.- übersteigt, Spenden- bestätigungen bei Beträgen über Fr. 500.-

  • Kinderbetreuung durch Dritte, Bescheini-

gung der Betreuungskosten.

  • Studierende mit auswärtiger Unter- kunft und Verpflegung, Einschreibebe- stätigung der Universität oder Schule und Kopie des Mietvertrags.

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• Unterstützungsbedürftige Personen, Zahlungsbelege betreffend die betreuungs- bedürftigen Personen.

  • Unverteilten Erbschaften, Miteigentü- mer, der Verwalter muss die Belege über die Erträge und den Aufwand des Miteigen- tums beifügen.

Vermögen

  • Wertschriften

Steuerpflichtige, die über ein Wertschriften- depot verfügen, legen den Steuerauszug dem Wertschriftenverzeichnis bei (Formular 5A).

Bei jeglicher Transaktion (Kauf/Verkauf) von Wertschriften im Verlauf des Jahres sind die Kauf- und Verkaufsabrechnungen dem Wertschriftenverzeichnis beizulegen.

Wurde ein Privatkredit gewährt oder ein be- stehender Privatkredit rückbezahlt, müssen die entsprechenden Belege beigelegt wer- den. Wenn Sie beteiligt sind in eine Erbschaft, Erbschaftsurkunde beilegen.

Das Beiblatt DA-1/R-US muss ausgefüllt und in der Steuererklärung beigelegt werden. Andernfalls kann keine Rückerstattung vor- genommen werden.

Die Kosten für die Wertschriftenverwaltung und Kapitalanlagen müssen ausgewiesen werden.

  • Lotteriegewinne Originalbelege für Lot- terie-, Sport-Toto-, PMU- und andere Ge- winne.

  • Kopie des Lebensversicherungsvertrags, wenn diese im Jahr 2025 abgeschlossen worden ist.

  • Beim Erwerb oder Verkauf von Liegenschaft ausserhalb des Kantons oder im Ausland, der Kauf-/Verkaufskraftakte beilegen.

Wenn Sie von einem anderen Kanton oder vom Ausland im Jahr zugezogen sind, bitte geben Sie uns alle Belege, die die Ausfüllung Ihrer Steuererklärung erlaubt haben, sowie eine Kopie der Steuerentscheidung des Kan- tons/Landes des Vorjahres.

  • Investitionen in neue innovative Unter- nehmen, Nachweis, der die Investition in ein Unternehmen mit Label bestätigt.

Die Steuerbehörde kann nachträglich wei- tere Unterlagen anfordern, die zu Überprü- fungszwecken erforderlich sind.

In all Ihren Beziehungen mit der Steuerver- waltung, setzen Sie bitte Ihre Kontrollnum- mer. Sie finden diese auf der ersten Seite der Steuererklärung.

Der Steuerpflichtige muss der Steuerbehörde während des Steuerverfahrens auf Anfrage alle erforderlichen Dokumente vorlegen können. Wir empfehlen Ihnen deshalb, alle Origi- nalbelege in ihren persönlichen Unterlagen aufzubewahren.

Alle Dokumente, die Sie mit Ihrer Steuererklärung einreichen, werden elektronisch erfasst und anschliessend vernichtet.

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Neuheiten zum Steuerjahr 2025

1. Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden künftig möglich sein. Die Änderungen der Verord- nung über die steuerlich abziehbaren Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sind am

1. Januar 2025 in Kraft getreten. Ab 2025 kann somit erstmals eine Vorsorgelücke entstehen. Diese

kann frühestens ab 2026 durch einen Einkauf geschlossen werden. Rückwirkende Einkäufe zur De- ckung von Beitragslücken vor 2025 sind nicht zulässig.

2. Einkünfte aus Leibrenten und lebenslänglichen Unterhaltsverträgen

Bei inländischen Leibrentenversicherungen ist der steuerbare Ertragsanteil in der Steuerbescheini- gung enthalten, welche der Versicherer jährlich ausstellen muss. Die Steuerbescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen.

Bei privaten Leibrenten, lebenslänglichen Unterhaltsverträgen sowie ausländischen Leibrentenver- sicherungen ist der steuerbare Einkommensanteil auf der Grundlage des jährlich von der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung veröffentlichten Satzes zu berechnen (www.estv.admin.ch).

3. Postulat Nr. 1472a Besteuerung der Familie

Änderung der Steuerpraxis für getrennte, geschiedene oder nicht verheiratete Eltern (zwei Haus- halte) mit gemeinsamer elterlicher Sorge für ein minderjähriges Kind, ohne Unterhaltsbeiträge; siehe Tabelle auf Seite 13.

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Termine: Das müssen Sie wissen! Einreichen der Steuererklärung

Die unterzeichnete Steuererklärung ist bis zum 28. Februar 2026 mit allen erforderlichen Beilagen beim Gemeindesteueramt einzureichen.

Was muss ich tun, wenn ich den Termin vom 28. Februar 2026 nicht einhalten kann?

Sie können bei der Steuerverwaltung, Section des personnes physiques, 2 Rue de la Justice, 2800 Delémont, Tel.-Nr. 032 420 5560, eine Fristverlängerung beantragen.

Ein Fristverlängerungsgesuch ist am Ende diese Wegleitung zu finden.

Wenn Sie über einen SwissID-Zugang verfügen, können Sie eine Fristverlängerung auch über den virtuellen Schalter www.jura.ch/guichet beantragen.

Die Einreichungsfrist der Steuererklärung wird anschliessend bis zum 31. Oktober 2026 verlängert, sofern aus den vorangehenden Steuerjahren keine Rückstände bestehen. Für die Fristverlängerung ist eine Gebühr von Fr. 31.- geschuldet. Wenn Sie Ihre Steuererklärung vor dem 30. Juni 2026 beim Gemeindesteueramt einreichen können oder bis zum 31. Juli 2026 per elektronisch einreichen können, müssen Sie keine Fristverlängerung beantragen. So können Sie diese Gebühr vermeiden.

Meine Steuererklärung wird von ein/einer Steuerberater/in ausgefüllt

Wenn Sie die Steuererklärung an Ihren/Ihre Steuerberater/in anvertraut haben, kann sie/er in Ihrem Namen am virtuellen Schalter im Internet eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2026 beantragen. Für diese wird Ihnen eine Gebühr von Fr. 31.- verrechnet.

Was passiert, wenn Sie zu den genannten Terminen weder eine Frist beantragt noch Ihre Steuererklärung eingereicht haben?

Sie erhalten ein Erinnerungsschreiben, für dieses wird eine Gebühr von Fr. 42.- erhoben. Eine Frist von 14 Tagen wird Ihnen dann gewährt, um Ihre Steuererklärung einzureichen oder um eine zusätzliche Frist zu beantragen.

Wenn Sie die in der Erinnerung genannte Frist verstreichen lassen, wird Ihnen ein Mahnschreiben zugestellt. Die Gebühr dafür beträgt Fr. 63.- und es wird Ihnen eine letzte Frist von 10 Tagen gewährt.

Was passiert, wenn ich die letzte Frist von zehn Tagen verstreichen lasse?

In diesem Fall wird Ihnen eine Geldstrafe für die Verletzung von Verfahrensverpflichtungen in Rech- nung gestellt, und Sie können von Amtes wegen besteuert werden.

Die Geldstrafe kann bis zu Fr. 1'000.- oder bis zu Fr. 10'000.- im Wiederholungsfall oder bei schwe- rem Fall betragen. Ihr Dossier wird entsprechend der Belege in unserem Besitz ausgewertet werden.

Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung nicht bis zum festgelegten Termin am

31. Oktober 2026 einreiche?

Ein Mahnschreiben wird Ihnen zugestellt und wird Ihnen Fr. 63.- in Rechnung gestellt. Wenn Sie die im Mahnschreiben eingeräumte Frist von 10 Tagen verstreichen lassen, eine Geldstrafe für die Ver- letzung von Verfahrensverpflichtungen in Rechnung gestellt, und Sie können von Amtes wegen be- steuert werden. Die Geldstrafe kann bis zu Fr. 1'000.- oder bis zu Fr. 10'000.- im Wiederholungsfall oder bei schwerem Fall betragen.

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Nützliche Informationen

1. Ehepaar- und Familienbesteuerung

Mit der Ehepaar- und Familienbesteuerung befasst sich das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat.

Ziel des Kreisschreibens war es, der aktuellen Vielfalt der Familienkonstellationen Rechnung zu tra- gen. In den nachfolgenden Tabellen sind ein paar mögliche „Familientypen“ und ihre steuerliche Be- handlung abgebildet.

Weitere Informationen sind auf der Website www.jura.ch/DFI/CTR/Personnes-physiques.html zu fin- den.

  • Ehepaare mit minderjährigem Kind

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

Unterhaltszahlungen für das --- --- Kind

Kinderabzug Abzug erlaubt Ebenso (Code 620)

Zusätzlicher Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind Abzug erlaubt Ebenso (Code 525)

Abzug der nachgewiesenen Kos- Kinderbetreuungskostenabzug Ebenso / Höchstbetrag dBst. ten bis zum Höchstbetrag (Code 555) (14. Altersjahr) (14. Altersjahr)

Gemeinsame Veranlagung mit Tarif Verheirateten Tarif Elterntarif

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  • Konkubinatspaare (1 Haushalt) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, ohne gemein- same elterliche Sorge, ohne Unterhaltszahlungen

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

Unterhaltszahlungen für das --- --- Kind

Kinderabzug Der Elternteil, der die elterliche Ebenso (code 620) Sorge innehat

Zusätzlicher Versicherungs- Der Elternteil, der die elterliche und Sparzinsenabzug für das Ebenso Sorge innehat Kind (Code 525)

Der Elternteil, der die elterliche Kinderbetreuungskostenabzug Sorge innehat, kann die effekti- Ebenso (14. Altersjahr) (Code 555) ven Kosten abziehen (14. Altersjahr)

Für den Elternteil, der die elterli- Für den Elternteil, der die elterli- che Sorge innehat, gilt der Tarif che Sorge innehat, gilt der El- „Einzelperson“.* terntarif. Tarif Für den anderen Elternteil gilt der Für den anderen Elternteil gilt Tarif „Einzelperson“.* der Grundtarif.

*Gemäss Art. 35 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes (LI RSJU 614.11), gilt der „Verheirateten Tarif“ für verheiratete, im gemeinsamen Haushalt lebenden sowie für Verwitwete, Geschiedene, ge- trenntlebende oder ledige Personen, die mit unterhaltsberechtigten Kindern oder betreuungsbedürfti- gen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im gleichen Haushalt zusammenleben.

Demnach ist Art. 35 Abs. 1 (Verheirateten Tarif) ausschliesslich anwendbar für Ehepaare mit ge- meinsamem Haushalt sowie für Verwitwete, Geschiedene, getrenntlebende oder ledige Personen, die mit unterhaltsberechtigten Kindern oder betreuungsbedürftigen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im gleichen Haushalt zusammenleben. Für Konkubinatspaare mit Kindern kommt der Verheiratetentarif folglich nicht zur Anwendung, da sie nicht allein einen Haushalt führen.

NB: Haben Konkubinatspaare keine amtlichen Schritte zur Regelung der elterlichen Sorge eingelei- tet, für Kinder, die vor dem 1. Januar 2014 geboren wurden, wird die elterliche Sorge an der Mutter übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Vormundschaftsbehörde ihnen die ge- meinsame elterliche Sorge übertragen.

Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge gesetzlich geregelt haben, mussten in der Steuererklä- rung eine Kopie des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde beilegen.

In jedem Fall, wird die elterliche Sorge automatisch an beide Elternteile verfügen, für die Kinder die nach dem 1. Januar 2014 geboren wurden.

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  • Konkubinatspaare (1 Haushalt) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsa- mer elterlicher Sorge, ohne Unterhaltszahlungen

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

Unterhaltszahlungen für das --- --- Kind

Kinderabzug Die Eltern erhalten jeden die Ebenso (Code 620) Hälfte der Kinderabzug

Zusätzlicher Versicherungs- Die Eltern erhalten jeden die und Sparzinsenabzug für das Ebenso Hälfte der Kinderabzug Kind (Code 525)

Jede der Eltern kann die bewie- senen Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskostenabzug abziehen, die bis zum Höchstbe- Ebenso (Code 555) trage von der Hälfte des erlaub- ten Abzugs. Wenn einer der Elternteile ein steuerbares Einkommen bei der direkten Bundessteuer (Code 690i) von weniger als Fr. 18'500.- hat, wird der Elterntarif dem an- deren Elternteil gewährt. Jeder Elternteil wird nach dem Wenn beide Elternteile ein steu- Tarif Tarif „Einzelperson“ * besteuert. erbares Einkommen bei der di- rekten Bundessteuer (Code 690i) von mehr als Fr. 18'500.- haben, wird der Elterntarif dem- jenigen Elternteil gewährt, der das tiefere steuerbare Einkom- men bei der direkten Bundes- steuer aufweist.

* Siehe vorherige Seite

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  • Getrennt lebende, geschiedene oder nicht verheiratete Eltern (2 Haushalte) mit ge- meinsamem Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, ohne Unterhaltsbeitrag.

Staatssteuer

Unterhaltszahlungen für das --- Kind

Kinderabzug Die Eltern erhalten jeden die Hälfte

(code 620) der Kinderabzug

Zusätzlicher Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Die Eltern erhalten jeden die Hälfte

Kind der Kinderabzug (Code 525)

Der Elternteil, der mit dem Kind zu- sammenlebt und den überwiegen- den Teil seines Unterhalts sicher- stellt, wird nach dem Verheirate- ten-Tarif besteuert. Der andere El- ternteil wird nach dem Alleinste- henden Tarif besteuert. Tarif Bei geteiltem Sorgerecht wird der Elternteil mit dem niedrigeren Net- toeinkommen (Code 590) nach dem Verheirateten-Tarif besteuert. Der andere Elternteil wird nach dem Alleinstehenden Tarif besteuert.

Abzug bei beruflicher Tätig- keit einer alleinstehenden Person mit unterhaltsberech- jeder der Eltern tigtem Kind (Code 610)

Direkte Bundessteuer

---

Ebenso

Ebenso

Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und den über- wiegenden Teil seines Unter- halts sicherstellt, wird nach der Elterntarif besteuert. Der an- dere Elternteil wird nach dem Grundtarif besteuert.

Bei geteiltem Sorgerecht wird der Elternteil mit dem niedrige- ren Nettoeinkommen (Code

  1. 590) nach der Elterntarif besteu-

ert. Der andere Elternteil wird nach dem Grundtarif besteuert.“

---

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  • Getrennt lebende, geschiedene oder unverheiratete Eltern (2 Haushalte) mit volljährigem Kind in Erstausbildung, mit Unterhaltszahlungen. Das Kind lebt bei einem Elternteil.

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

Die Unterhaltszahlungen sind für das anspruchsberechtigte, volljäh- rige Kind steuerfrei. Unterhaltszahlungen für das Ebenso Kind Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil nicht mehr in Abzug gebracht werden.

Der Unterhaltszahlungen leistende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen, sofern das Kind noch unterhaltsberechtigt ist.

Leisten beide Elternteile Unter- Kinderabzug haltszahlungen, kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Ebenso (Code 620) Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unter- stützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindes- tens in der Höhe des Abzugs erfol- gen.

Zusätzlicher Versicherungs- Im Prinzip der Elternteil, der den und Sparzinsenabzug Kinderabzug geltend machen Ebenso (Code 525) kann.

Zusätzlicher Abzug für Kinder Der Elternteil, der den Kinderab- in auswärtiger Ausbildung --- zug geltend machen kann. (Code 630)

Für den (alleinstehenden) Eltern- teil, bei dem das Kind, dessen Un- terhalt er zur Hauptsache be- Für den Elternteil, bei dem das streitet, lebt, gilt der Verheirateten Kind, dessen Unterhalt er zur Tarif. Sofern beide Elternteile Un- Hauptsache bestreitet, lebt, terhaltszahlungen leisten, gilt der gilt der Elterntarif. Tarif Verheirateten Tarif für den Eltern- teil, bei dem das Kind lebt. Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil wird zum Der Unterhaltszahlungen leistende Grundtarif besteuert. Elternteil wird zum Tarif „Einzel- person“ besteuert.

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2. Wohnsitzwechsel während des Steuerjahres

Bei Verlegung des Wohnsitzes in eine andere jurassische Gemeinde oder in einen anderen Kanton während des Steuerjahres ist die Zuzugsgemeinde der Veranlagungsort für das ganze Jahr.

3. Pauschale Steueraufteilung zwischen jurassischen Gemeinden

Bei Steuerpflichtigen, die nur eine Liegenschaft in einer anderen jurassischen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde besitzen, zahlt die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen pauschal be- rechneten Teil der eingenommenen Gemeindesteuer. Es gibt keinen Verteilungsplan in diesen Tei- lungsfällen mehr.

4. Veranlagungsort von Personen, die aus beruflichen Gründen ein Zimmer, ein

Studio oder eine Unterkunft ausserhalb des Kantons bewohnen

Nicht selten bewohnt eine steuerpflichtige Person aus beruflichen Gründen ein Zimmer, ein Studio oder eine Wohnung am Arbeitsort und hält sich nur an den Wochenenden an ihrem Wohnsitz im Kanton Jura auf.

Dies kann den Kanton, in dem die steuerpflichtige Person ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, veranlas- sen, von der betroffenen Person Steuern einzufordern, obwohl diese aufgrund der persönlichen und familiären Beziehungen, die sie im Kanton Jura pflegt, bereits dort Steuern zahlt.

Um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, bitten wir Personen, die von einem anderen Kanton eine Unterstellungsverfügung oder eine Steuererklärung erhalten haben oder ersucht wur- den, Auskünfte zur Festlegung des Veranlagungsortes einzureichen, sich mit uns in Verbindung zu setzen: Steuerverwaltung, Section des personnes physiques, 2, Rue de la Justice, 2800 Delémont, Tel. 032 420 5566.

5. Hilfsblatt zur Berechnung des geschuldeten Steuersaldos (Formular 110)

Nach dem Ausfüllen der Steuererklärung kann mithilfe des Formulars 110 „Aide au calcul du solde d'impôt“ (Hilfsblatt zur Berechnung des Steuersaldos) der geschuldete Steuersaldo errechnet werden, vorbehaltlich allfälliger Korrekturen unsererseits. Dieses vorgedruckte Formular ist Ihrem Steuermate- rial beigefügt und darf nicht retourniert werden.

Ist die errechnete Steuerschuld höher als die Ratenzahlungen, kann durch Überweisung der Diffe- renz vor dem Stichtag am 28. Februar 2026 mit dem Einzahlungsschein auf dem Hilfsblatt 110 ein negativer Ausgleichszins vermieden werden.

6. eSteuerauszug

Ab der Steuerperiode 2022 ermöglicht JuraTax Online den Import von digitalen eSteuerauszügen im PDF-Format, die von Ihrer Bank generiert wurden. Die Details der eSteuerauszüge werden auto- matisch in die Rubriken Wertpapiere (Konten, Sparbücher, Aktien, usw.) und Schulden geladen. Das PDF der eSteuerauszüge wird automatisch zu den Belegdokumenten hinzugefügt, die elektronisch an die Steuerbehörde übermittelt werden.

7. Abzugsfähigkeit der Liegenschaftssteuer der Gemeinde

Gemäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene ist die Liegenschaftssteuer nicht mehr zusätzlich zum Pauschalabzug abzugsfähig.

Wenn tatsächliche Kosten für den Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden (Kosten, die über der Pauschale liegen), kann die Liegenschaftssteuer zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten für den Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig.

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8. Ausgaben für energiesparende Massnahmen

Ausgaben für Massnahmen zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nicht abzugsfähig, wenn sie beim Bau oder innerhalb von 2 JAHREN (vorher: 5 Jahren) nach dem Bau oder der Erweiterung eines Gebäudes getätigt werden.

Dies gilt insbesondere für die Installation von photovoltaischen Sonnenkollektoren, statischen Bat- terien und die Installation eines Ofens.

9. Statische Batterien

Ab dem Steuerjahr 2024 ist die Installation von statischen Batterien als Ergänzung zu einer Photo- voltaikanlage steuerlich abzugsfähig, sofern die Frist unter Ziff. 2 oben eingehalten wird.

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Persönliche, professionelle und Familienverhältnisse am

31. Dezember 2025

Zivilstand

Es sind die gültigen Verhältnisse am 31. Dezember 2025 oder am Schluss der Steuerpflicht, die in Seite 1 der Steuererklärung 2025 erwähnt werden müssen.

Kinder

Es ist ohne Bedeutung, dass sich die Lage wenig Zeit vor dem entscheidenden Datum geändert hat. Zum Beispiel muss der Steuerzahler das am 15. Dezember 2025 geborene Kind unter dem Titel eintragen, der für die Kinder reserviert ist, von denen er die Wartung übernimmt. Dagegen, wenn ein Kind seine Lehre oder seine Studien beendet und eine Erwerbstätigkeit im Monat August beginnt, darf es nicht mehr unter diesem Titel enthalten sein, sofern sein jährliches Einkommen im Sinne der Code 620 der Wegleitung Fr. 12'100.- überschreitet.

Man wird dort die Lehrlinge und die Studenten erwähnen, wenn der Steuerzahler die Wartung in einem ausschlaggebenden Mass übernimmt (Seite 1 der Steuererklärung), wenn ihr Bruttoeinkom- men (Gehalt, Ersatzeinkommen und Vermögensertrag weniger die möglichen Kosten für Fahrt und Mahlzeiten, die ausserhalb des Wohnsitzes eingenommen wurden) des Jahres 2025 niedriger als Fr. 12’100.- ist.

Das minderjährige Kind (das am 31. Dezember nicht 18 Jahre alt war), wird selbständig für all sein Erwerbs- und Ersatzeinkommen veranlagt (Krankheits-, Arbeitslosigkeitszuschüsse usw.). Anderer- seits werden das Vermögen des Kindes und dessen Ertrag, das Ersatzeinkommen, das nicht in Verbindung mit der lukrativen Aktivität des Kindes ist, aber aus jenem des Vaters oder der Mutter stammt (zum Beispiel die Waisenrente der AHV oder einer Fürsorgestiftung), vom Besitzer der el- terlichen Autorität erklärt.

Heirat

Im Fall einer Ehe im laufenden Jahr 2025, werden die Ehepartner zusammen für das ganze Jahr 2025 besteuert. Im Februar 2026 werden Sie nur eine Steuererklärung 2025 ausfüllen und laufend 2026 eine einmalige Endabrechnung für die Steuerperiode 2025 erhalten.

Um die neue Lage so schnell wie möglich zu berücksichtigen und sobald die Steuerbehörde Kennt- nis der Ehe haben wird, wird sie verschiedene Massnahmen ergreifen.

  • Die Anzahlungsabrechnung an jedem Ehepartner wird unterbrochen.

  • Die geleisteten Zahlungen und die Rückzahlung der niedrigeren Verrechnungssteuer 2025 in Fr. 500.- gefordert auf dem neuen Konto des Paares vertagt werden.

  • Die Anzahlungen, die getrennt jedem Ehepartner bis zur Ehe in Rechnung gestellt wurden, wer- den auch auf dem Konto des Paares kumuliert.

  • Die übriggebliebenen Anzahlungen werden an die neue Lage angepasst durch die Anwendung der Steuertabelle welche für die verheirateten Personen reserviert ist und durch die Einführung einer provisorischen Referenzbesteuerung, die das letzte steuerpflichtige Einkommen jedes Ehe- partners addieren wird.

17

Scheidung / Trennung

Bei Scheidung oder Trennung im Jahre 2026 werden die ex-Ehepartner getrennt für das ganze Jahr besteuert. Jeder wird seine eigene Steuererklärung 2026 im Februar 2027 ausfüllen und dann seine Endabrechnung 2026 im Laufe 2027 erhalten.

Sobald die Steuerbehörde Kenntnis eines Scheidungs- oder Trennungsfalles haben wird, wird sie die folgenden Massnahmen ergreifen.

  • Die Hälfte der Anzahlungen, die auf dem Konto des Paares gezahlt wurden, wird jedem ex-Ehe- partner zugeteilt und automatisch überwiesen auf ihrem vor kurzem entstandenen Konto.

  • Auf Antrag, der gemeinsam von den ehemaligen Ehegatten unterzeichnet wurde, kann die An- wendung eines anderen Verteilungssatzes praktiziert werden.

  • Für jeden ex-Ehepartner werden die übrig gebliebenen Anzahlungen an ihre neue Lage durch die Einführung einer provisorischen Referenzbesteuerung angepasst, die nur die Einkommensele- mente zurückhalten wird, die ihm geeignet sind, und die ihm den Tarif für alleinstehende Perso- nen anwenden wird. Wenn nötig kann jeder ex-Ehepartner eine Korrektur dieser provisorischen Besteuerung verlangen, indem er die für die neuen Steuerzahler bestimmte Formular 120 füllt. Er wird die Finanzbehörde die in Erwägung zu ziehende Elemente darauf hinweisen, um ihm seine eigenen Anzahlungen in Anbetracht seiner neuen wirksamen persönlichen Lage in Rechnung zu stellen.

Tod

Bei Todesfall im Jahre 2026 wird spätestens im Februar 2027 eine Steuererklärung 2026 an den Liquidator der Hinterlassenschaft oder an den überlebenden Ehegatten gerichtet, um die steuerliche Lage des Verstorbenen oder des Ehepaares bis zum Todestag zu erledigen.

Wegzug im Ausland

Wenn Sie definitiv den Jura für das Ausland oder für eine Periode verlassen die 6 Monate über- schreitet. Wir laden Sie ein, Kontakt so rasch wie möglich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei der "Section des personnes physiques". Wir werden Ihnen eine Steuererklärung mit der Erwähnung "Wegzug im Ausland" übermitteln, dass Sie uns in der kurzen Frist umdrehen werden. Auf Grund der darin enthalten Hinweise wird die Steuerbehörde, für die Steuerperiode 2026, die endgültige Besteuerung abschliessen. Die Endabrechnung werden der Steuerbescheid 2026 (Staat und dBst) und die endgültige Steuerabrechnung für die Staatssteuer 2026 umfassen.

Rückzahlung einer möglichen zu viel bezahlten Steuerbetrags (IBAN)

In der Perspektive einer Rückzahlung auf ihrem Bank- oder Postkonto, geben Sie uns der „IBAN- Nummer“ des betreffenden Kontos an. Sie werden diese Nummer, die systematisch mit „CH“ be- ginnt von 19 Zeichen auf alle Kontoauszüge und andere Beweise von der Bank oder Post finden.

Mangels einer IBAN-Nummer wird die mögliche zu viel erhobener Steuerbetrag auf dem laufenden Jahr überwiesen. Der Betrag der Anzahlungen wird allerdings nicht angepasst.

18

Einkommen des Jahres 2025

• Grundsatz • Steuerpflicht von 12 Monaten

Die Steuererklärung 2025 muss aufgrund der Wenn Ihr Wohnsitz während des ganzen Jahres im Jahr 2025 erzielten Einkünfte ausgefüllt 2025 im Kanton Jura war, werden Ihre Einkünfte werden. während des gesamten Jahres besteuert. Pe- riodische Einkünfte, die nur während einem bestimmten Teil des Jahres erzielt wurden, werden für die Bestimmung des Steuersatzes nicht auf Jahresbasis berechnet.

Beispiel

Beendet ein Student ihr Studium im Juni und nimmt im August eine Erwerbstätigkeit auf, muss er die Einkünfte der letzten 5 Monate des Jahres deklarieren. Für die Bestimmung des Steuersatzes wird der Betrag nicht auf Jahresbasis berechnet.

Erreicht ein Steuerpflichtiger hingegen das Rentenalter, wird er für die effektiv erzielten Einkünfte besteuert, d. h. für seine Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und für die Renten, die er seit Erreichen des Rentenalters bezieht.

19

Beispiel

Ende des Studiums am 31. Juli 2025 und Beginn einer Erwerbstätigkeit am 1. August 2025. Monatslohn Fr. 3000.-.

Steuerpflichtiges Einkommen:

5 X 3000.-

Fr.

15'000.-

Die Steuerpflichtige kann von diesen Einkünften die effektiven Gewinnungskosten oder einen Pauschalabzug abziehen (20 % der Ein- künfte, jedoch mindestens Fr. 4'100.-). Der Betrag des Pauschalabzugs kann nicht aufgeteilt werden und wird wie folgt berücksichtigt:

Erzielte Einkünfte

Fr.

15'000.-

./. Pauschalabzug

(20 %, max. Fr. 4'100.-)

Fr.

3000.-

Steuerbare Einkünfte

Fr.

12'000.-

• Grundsatz

• Steuerpflicht unter 12 Monaten

Bei einem Zuzug in den Kanton Jura aus dem

Wenn Ihre Steuerpflicht im Kanton Jura weni-

Ausland, bei einem Wegzug ins Ausland oder

ger als 12

Monate beträgt, werden Ihre perio-

bei einem Todesfall wird die Besteuerung bis

dischen Einkünfte für die Bestimmung des

zum Tag des Ereignisses berechnet (pro Rata

Steuersatzes auf Jahresbasis berechnet.

temporis).

Beispiel

Am 1. Mai 2025, ist Herr Blanc in Porrentruy aus dem Ausland zugezogen. Er beginnt

seine Erwerbstätigkeit zum selben Zeitpunkt.

Steuerelemente gemäss Steuererklärung

2025

Erwerbseinkommen (8 x 5‘000.-)

Fr.

40'000.-

Fahrkosten (40 x 0.65 x 225)

Fr.

-5'850.-

Verpflegung

Fr.

-3'200.-

Versicherungsabzug

Fr.

-3'400.-

Veranlagung

Steuerbares

Einkommen

Satzbestimmung

Nettoeinkommen (40'000 : 8 x 12)

40'000.-

60'000.-

Allgemeine Berufsauslagen (2'000 : 12 x 8)

-1'333.-

-2'000.-

Fahrkosten (40 x 0.65 x 150)

-3'900.-

-5'850.-

Verpflegung (3'200 : 12 x 8)

-2'133.-

-3'200.-

Versicherungsabzug (3'400 : 12 x 8)

-2'266.-

-3'400.-

Steuerbares Einkommen

30'368.-

45'550.-

Todesfall eines Ehepartners im Jahr 2025

Beim Todesfall einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners endet die Paarbesteuerung

mit dem Tag

des Todes (Rentnerehepaar, Ende des Monats). Die periodischen Einkünfte werden für

die Bestim-

mung des Steuersatzes auf Jahresbasis berechnet.

20

Erwerbseinkommen des Jahres 2025 Einkommen der abhängigen Aktivität Code 100 Das Nettoeinkommen des Jahres 2025 ist durch Lohnausweis lückenlos nachzuweisen. Für eine allfällige erwerbslose Periode sind die Dauer und der Grund anzugeben. Anzugeben ist der Nettolohn, einschliesslich aller Zulagen, wie Treueprämien, Gratifikationen, Dienstalter Geschenke, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Privatanteil Geschäftswagen, nach Abzug der Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV sowie Beiträge an die Pensionskassen und Nicht- betriebsunfallversicherung (NBUV). Zum Nettoeinkommen gehören auch Spesenvergütungen, soweit diese höher als die effektiv entstandenen Auslagen angesetzt und ausgerichtet wurden. Falsche Bezeichnung von Auszah- lungen, z.B. Spesenvergütung statt Lohn, können sowohl beim Aussteller des Lohnaus weises wie beim Empfänger der Vergütung zu Sanktionen führen. Kinder- und Familienzulagen, welche vom Arbeitgeber ausgerichtet wurden, müssen im Lohnaus- weis enthalten sein und sind damit im oben umschriebenen Nettolohn inbegriffen. Speziell anzuge- ben sind nur solche Zulagen, die von Ausgleichskassen direkt dem Arbeitnehmer ausgerichtet und deshalb vom Arbeitgeber nicht im Lohnausweis angenommen wurden. Jedes Einkommen des Ehepartners muss ohne Erwägung des ehelichen Güterstandes angegeben werden ausser bei Scheidung oder Trennung.

Code 105

Die Naturalbezüge (z.B.: freie Wohnung, Kost, usw.) sind zum ortsüblichen Marktwert anzugeben,

das heisst: zu dem Wert, den der Steuerpflichtige anderswo dafür hätte bezahlen müssen.

Man muss folgende Werte angeben, die für die Erstellung des Lohnausweises entscheidend sind:

Erwachsene (pro Person)1

Tag / Fr.

Monat / Fr.

Jahr / Fr.

Frühstück

3.50

105.-

1'260.-

Mittagessen

10.-

300.-

3'600.-

Abendessen

8.-

240.-

2'880.-

Volle Verpflegung

21.50

645.-

7'740.-

Unterkunft (Zimmer2)

11.50

345.-

4'140.-

Volle Verpflegung und Unterkunft

33.-

990.-

11'880.-

bis 6jährig über 6jährig bis 13jährig über 13jährig bis 18jährig Kinder3 Tag/ Mo- Jahr / Fr. Tag/Fr. Mo- Jahr / Fr. Tag/Fr Mo- Jahr / Fr. Fr. nat/Fr. nat/Fr. . nat/Fr. Frühstück 1.- 30.- 360.- 1.50 45.- 540.- 2.50 75.- 900.- Mittagessen 2.50 75.- 900.- 5.- 150.- 1'800.- 7.50 225.- 2'700.- Abendessen 2.- 60.- 720.- 4.- 120.- 1'440.- 6.- 180.- 2'160.-

Volle Verpflegung 5.50 165.- 1'980.- 10.50 315.- 3'780.- 16.- 480.- 5'760.-

Unterkunft (Zimmer2) 3.- 90.- 1080.- 6.- 180.- 2'160.- 9.- 270.- 3'240.-

Volle Verpflegung und Unterkunft 8.50 255.- 3'060.- 16.50 495.- 5'940.- 25.- 750.- 9'000.-

1 Für Direktorinnen und Direktoren sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels (siehe die Zusatzwegleitung für selbständige Erwerbstätigkeit) 2 Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt 3 Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %. 21

  • Wohnung

Stellt der / die Arbeitgeber / in dem / der Arbeitnehmer / in nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen der / des Arbeitgebenden sind pro Erwachsene / n wie folgt zu bewerten:

Wohnungseinrichtung Fr. 70.- im Monat / Fr. 840.- im Jahr;

Heizung und Beleuchtung Fr. 60.- im Monat / Fr. 720.- im Jahr;

Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.- im Monat / Fr. 120.- im Jahr.

Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.

  • Bekleidung

Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich Fr. 80.- im Monat / Fr. 960.- im Jahr anzu- rechnen. Code 110

Das Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit ist mit Lohnausweis zu belegen. Anzu- geben sind alle Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit, z.B. Vermittlungsprovisionen, Vergütung für journalistische, künstlerische, literarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit. Bestand die Arbeitsentschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (Liegenschaftsver- walter oder Hauswart), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Ein- kommen zu deklarieren. Code 120

Die Belege müssen beigefügt werden. Diese IV-Taggelder sind zu 100% zu versteuern. Code 130

Diese Einkommen sind mit dem Nettobetrag anzugeben (AHV/IV/EO/ALV/NBUV und Berufl. Vor- sorge abgezogen) Code 140

Hier wird das Einkommen aus selbständiger Berufsausübung eingetragen. Die Erläuterungen dazu finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende. In Bezug auf persönliche Arbeit, die von eine selbständige Erwerbstätigkeit Steuerpflichtige geleistet wird, hört man jene, die ausschliesslich von einem unabhängigen Steuerzahler durchgeführt wurden, welcher seine Tätigkeit im Bereich der Konstruktion ausübt und die Leistungen verbuchen muss, die er an sich selbst gemäss dem Buchungsrecht macht. Somit können später, zum Zeitpunkt des Ge- bäudeverkaufes, nur die persönlichen Arbeiten und die verbuchten privaten Abzüge zum Zeitpunkt wo sie durchgeführt worden sind, angenommen werden (Art. 97, Abs. 2 Bst. e StG). Code 150 Die Ausführungen zu diesem Code finden Sie in der Zusatzwegleitung für Landwirtschaft. Code 160

Die Erläuterungen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende.

22

Renten, Pensionen und andere Entschädigungen

Code 200 Die im Jahr 2025 bezogenen AHV-Renten sind zu 100 % anzugeben. Die Zusatzrenten für die Kin- der oder für die Ehefrau müssen ebenfalls deklariert werden.

Die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV, sowie die Hilflosenentschädigungen brau- chen nicht deklariert zu werden, da diese steuerfrei sind.

Zum Nachweis der Höhe der bezogenen AHV- Rente hat der Steuerpflichtige den Überweisungs- abschnitt für Dezember der Steuererklärung beizulegen.

Der überlebende Steuerzahler deklariert vom Witwenstand an die einfache Rente bis zum 31. De- zember 2025. Für die Bestimmung des Steuersatzes wird dieser Betrag auf einem Jahr konvertiert.

Die Waisenrenten sind vom überlebenden Familienmitglied (Vater oder Mutter) anzugeben. Dage- gen erwähnen die mündigen Waisen (z.B. die Studenten und die Lehrlinge) in ihre eigene Steuerer- klärung die Renten die sie bekommen, wie im Übrigen die Vollwaisen ob sie minderjährig oder mün- dig sind.

Die Familienzulagen die an nicht aktiven Personen bezahlt wurden, die für die Kinderwartung auf- kommen, sind 100% besteuerbar und müssen unter Code 240 der Steuererklärung erwähnt werden.

Code 210

Diese Renten sind zu 100% steuerbar.

Die in Verbindung mit den AHV-Renten gegebenen Hinweise sind ebenfalls gültig für die Leistungs- empfänger der IV. Die Zusatzrente für Kinder, einschliesslich volljähriger Kinder, ist von der behin- derten Person zu deklarieren

Der Invaliditätsgrad ist anzugeben.

Die Tagesgelder sind unter Code 120 anzugeben.

Bei Nachzahlungen von Renten müssen diese zum satzbestimmend besteuert werden, der am das Entscheidungsdatum der Ausgleichskasse massgebend ist.

23

Code 220

Pensionen und Renten werden zu 100 % besteuert, wenn der Berechtigter keine Beiträge bezahlt hat oder nur ab 1955.

Wenn Beiträgen vor 1955 bezahlt wurden, werden die Leistungen besteuert:

zu 90 % wenn gleiche Voraussetzungen wie oben, aber Rentenbeginn nach den 1. Januar 1969.

Code 230

Taggelder aus Arbeitslosenversicherung sind als Ersatzeinkommen steuerbar zu 100 %.

Code 240 Alle anderen Einkommen (Renten der obligatorischen Unfallversicherung, z. B. SUVA, Erwerbsaus- fallentschädigungen (EO), Taggelder und Familienzulagen die an die nicht aktiven Personen gezahlt wurden) sind zu 100% steuerbar.

Nicht zu versteuern sind die im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (SUVA usw.) aus- bezahlten Hilflosenentschädigungen.

Die Renten der Sozialversicherung, die von ausländischen Kassen gezahlt sind, die nicht ihren rechtlichen Grund in einem Arbeitsbericht finden, sondern die auf einem gegründeten Versiche- rungsbericht auf das öffentliche Recht ruhen, sind am Wohnort des Leistungsempfängers zu ver- steuern.

Die im Ausland versteuerten Renten werden für die Berechnung des Steuersatzes zu 100 Prozent berücksichtigt.

Die ab dem 1. Januar 1994 gezahlten Renten und Leistungen der Militärversicherung werden zu 100% mit der Ausnahme besteuert allerdings:

  • Invaliden- und Hinterlassenen Renten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben;

  • Invalidenrenten, deren erste Rente vor dem 1. Januar 1994 ausbezahlt wurde und die nach dem 1. Januar 1994 in Altersrenten umgewandelt wurden;

  • gezahlten Integritätsschadenrenten, sowie gezahlten Renten für den zugefügten Schaden erlit- tene moralische und seelische Unbill.

Code 250 und 260 Die Unterhaltsbeihilfe für den ex-Ehepartner wie der Teil, der zugunsten der minderjährigen Kinder bezahlt wurde, sind besteuerbar. Andererseits, die Unterhaltsbeihilfe die an oder für einem gross- jährigen Kind bezahlt wird ist weder beim Kind noch beim Familienmitglied (Vater oder Mutter), bei dem er lebt, besteuerbar.

Bitte legen Sie eine Kopie der Belege (Urteil, Konvention, Zahlungseingang, usw.) bei.

Die Erträge aus dem Vermögen der steuerpflichtigen Person, ihrer Ehegattin /ihres Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder müssen zusammen deklariert werden.

Ebenfalls zu deklarieren sind Erträge aus Vermögen, an dem eine dieser Personen die Nutznies- sung hat.

24

Vermögenserträge

Codes 300 bis 330 Eigentümer von Liegenschaften müssen für jede Liegenschaft ein Formular 4 ausfüllen. Dieses Formular enthält alle notwendigen Anweisungen zum Ausfüllen.

Wird eine Liegenschaft zum Vorzugsmietzins vermietet, hat der Vermieter mindestens den Eigen- mietwert zu versteuern.

Nettoerträge und Mehrausgaben sind separat anzugeben.

Direkte Bundessteuer

Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist nur dann gegeben, wenn nur (noch) ein Teil des Eigenheimes tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Ferner ist der Unternutzungsabzug nicht zulässig:

  • wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum);

  • wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur Verfügung gehalten werden;

  • wenn sich die steuerpflichtige Person aus Standes- oder Repräsentationsgründen von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für die objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist;

  • für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.

Codes 340 und 350 Sämtliche Erträge aus Wertschriften oder anderen Kapitalanlagen sind im Formular 5A auf- zuführen. Allgemeine Informationen und die Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung fin- den Sie auf folgender Website: www.ictax.admin.ch.

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Das Wertschriftenverzeichnis beinhaltet

1. Alle in Wertschriften und andere Kapitalanlagen investierten Vermögenswerte, die die steuer- pflichtige Person und die von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen am 31. Dezember 2025 besassen oder an denen sie die Nutzniessung hatten. Insbesondere sind in folgender Reihenfolge anzugeben:

a. Spar- und Einlagenbüchen bei in- und ausländischen Banken, Guthaben auf Bankkontokor- rentkonten und auf in- und ausländischen Postcheckkonten;

b. Obligationen, Aktien, Partizipationsscheine, Anteile an GmbH oder Genossenschaften, in- und ausländische Genussscheine, Kryptowährungen;

c. Fondsanteilscheine oder Anteile an ähnlichen Gefässen (z.B. Erneuerungsfonds bei Stock- werkeigentum);

d. Hypothekarforderungen und andere Guthaben, ausländische Wertschriften und Guthaben aller Art (auch blockierte);

e. Lotterie-, Sport-Toto-, Zahlenlotto-, PMU- und Bargewinne;

2. Das Wertschriftenverzeichnis umfasst auch den durch diese Vermögenswerte im Jahr 2025 er- zielten Gesamtertrag. Zum Ertrag zählen auch Gratisaktien, Gratisliberierungen, Boni, Liquida- tionsgewinne, verdeckte Ausschüttungen und andere geldwerte Leistungen sowie Zinsen von Bankguthaben und zurückerstatteten Guthaben (saldierte Sparhefte usw.), die die steuerpflichtige Person im Jahr 2025 erhalten hat.

Ausnahmen

a. Kapitalgewinne sind nicht steuerpflichtig.

b. Amerikanische Vermögenswerte mit zusätzlichem Steuerrückbehalt USA sind nicht im For- mular 5A, sondern im Ergänzungsblatt DA-1/R-US aufzuführen.

c. Anrechnung ausländischer Quellensteuern: Das Recht auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für die Dividenden und Zinsen, die im Jahr 2025 fällig sind, muss mit den Ergän- zungsblättern DA-1/R-US und DA-2 ausgeführt werden. Für Lizenzgebühren ist das Formular DA-3 zu verwenden. Für weitergehende Auskünfte konsultieren Sie bitte unsere Website oder wenden Sie sich an die Section des personnes physiques.

d. Spezialregelung für Einkünfte, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen: Zinsen aus Guthaben und Obligationen (ausgenommen Gewinnobligationen) sind im Formular 5 (Wert- schriftenverzeichnis) in der Kolonne B „Ohne Verrechnungssteuerabzug“ aufzuführen. Dividenden aus Aktien, Genossenschaftsanteilen oder aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie aus Gewinnobligationen und der Steuerwert dieser Anlagen per 31. Dezember 2025 sind im Ergänzungsblatt DA-1 aufzuführen.

Die Ergänzungsblätter USA, DA-1/R-US, DA-2 und DA-3 sind bei der Section des personnes phy- siques, 2 Rue de la Justice, 2800 Delémont erhältlich oder für die Ergänzungsblatt DA-1/R-US, auf der kantonalen Website heruntergeladen werden www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires/Formulaires-impots-speciaux.html

Hinweise zum Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses

a. Kolonne 4 und 5: In diesen Kolonnen ist der Verkehrswert sowie der Steuerwert der Vermö- genswerte per 31. Dezember 2025 einzutragen. In der Regel entspricht der Steuerwert der Forde- rungen und Guthaben ihrem Nennwert. Wertpapiere werden zum Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember bewertet. Bei Werten in Fremdwährungen ist in Kolonne 4 neben dem Börsenkurs auch der Umrechnungskurs einzutragen. Für die Umrechnung von Vermögenswerten in Fremdwährungen in Schweizer Franken ist der in der offiziellen Kursliste 2025 veröffentlichte Kurs für freie Devisen anzuwenden. Für Wertpapiere ohne Kurswert gilt der Verkehrswert. Der Verkehrswert, d.h. der Steuerwert per 31. Dezember 2025,

26

wird gemäss der Wegleitung des Bundes zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Ver- mögenssteuer (Kreisschreiben 28 vom 28. August 2008) der Schweizerischen Steuerkonferenz fest- gesetzt. Ist der Steuerwert bei Einreichen der Steuererklärung noch nicht bekannt, kann er für das Steuerjahr 2024 festgesetzte Steuerwert (31.12.2024) angegeben werden. Dieser provisorische Wert wird bei dem Veranlagungsverfahren geprüft und nötigenfalls angepasst. Unter bestimmten Voraus- setzungen kann bei nichtkotierten Aktien ein Minderheits- oder Vinkulierungsabzug auf dem Steuer- wert geltend gemacht werden (siehe Kreisschreiben vom 28. August 2008).

Gemäss Art. 45 Abs. 2 des jurassischen Steuergesetzes werden Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Anteile nicht börsenkotiert sind und nicht ausserbörslich gehandelt werden, zu einem reduzierten Wert versteuert. Dieser Wert entspricht dem Brutto-Steuerwert abzü- glich 30 Prozent der Differenz zwischen dem Steuerwert und dem Nennwert. Bei jurassischen Aktien ist dieser Wert auf der an den Verwaltungsrat der Gesellschaften adressierten Steuerwertmeldung aufgeführt.

b. Kolonne 6, Kategorie A: In dieser Kolonne ist der im Jahr 2025 erzielte Bruttoertrag von Schweizer Wertschriften und Guthaben einzutragen, bei denen die Verrechnungssteuer an der Quelle abgezogen wurde. Aufzuführen sind auch die Bruchzinsen, die der Schuldner dem Gläu- biger bei der Ausgabe, der Rückzahlung, Einlösung oder der Konversion eines Titels oder einer Forderung vergütet. Marchzinsen aus dem Verkauf der Wertschriften müssen jedoch nicht aufge- führt werden. Schweizer Lotteriegewinne oder Sport-Toto- und PMU-Gewinne unterliegen der Verrechnungsteuer nur, wenn sie Fr. 1'070'400.– übersteigen.

c. Kolonne 7, Kategorie B: In dieser Kolonne sind alle erzielten Erträge aus Guthaben, Forde- rungen und Wertschriften aufzuführen, die im Jahr 2025 nicht der Verrechnungssteuer unter- liegen, namentlich Zinsen aus in- oder ausländischen Hypothekarforderungen und Privatdarlehen, Einkünfte aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sowie Zinsen aus Kundenguthaben, deren Zinsertrag weniger als Fr. 200.– pro Jahr beträgt. Der Begriff Kundenguthaben wird im Merkblatt S-02.122.2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung wie folgt definiert: Kundenguthaben sind die durch Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kunden- guthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonten, Aktionärsdarlehen usw. Eingeschlossen sind auch Kunden- konten bei der Schweizerischen Post. Kassenobligationen und Termingeldkonten mit einer Lauf- zeit von mehr als einem Jahr fallen nicht unter den Begriff Kundenguthaben. Ebenfalls nicht unter den Begriff Kundenguthaben fallen Geldmarktpapiere und Buchforderungen, die gemäss den Merkblättern (vgl. Merkblatt S-02.122.1 „Obligationen“ und S-02.130.1 „Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner“) der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Obligatio- nen betrachtet werden. Dazu kommen Lotteriegewinne, für die keine Verrechnungssteuer abge- zogen wird, sowie sämtliche Erträge aus ausländischen Guthaben und Wertschriften.

Als steuerbarer Ertrag gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlung Bordereau oder Gutschrift, ergänzt um die ausländische Quellensteuer, wenn diese (gemäss Abkommen zur Verhinderung der Doppel- besteuerung) zurückgefordert werden kann. Bei Erträgen aus Wertschriften, für die die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geltend gemacht wird, ist der Bruttobetrag anzugeben und zu ver- steuern. Für Informationen zur Ausübung des Rückforderungsrechts wenden Sie sich an die Verrech- nungssteuerabteilung, 2800 Delémont, oder an die Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern.

In der Schweiz kotierte in- und ausländische Wertschriften werden zum Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember oder des letzten Arbeitstages vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet.

Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalver- zinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen, sind un- abhängig vom Fälligkeitsdatum des Titels steuerbar (Art. 20, Abs. 1 Bst. b DBG und Kreisschrei- ben 15 vom 7.2.2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV).

Ebenfalls steuerbar sind ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein- malprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vor- sorge dienen.

Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung, wenn die versicherte Per- son das 60. Altersjahr vollendet hat und die Zahlung auf Grund eines mindestens fünfjährigen Ver- tragsverhältnisses erfolgt.

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Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, muss das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres der versicherten Person begründet worden sein. Sind all diese Bedingungen erfüllt, ist die Leistung steuerfrei. Erträge aus Kapitalversicherungen wie vorgängig beschrieben, die vor dem 1. Januar 1994 abge- schlossen wurden, bleiben steuerfrei, sofern bei Bezug der Leistung durch die versicherte Person das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre dauerte oder die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.

  • Wertschriften im Besitz minderjähriger Kinder (Jahrgang 2008 und jünger)

Minderjährige Kinder müssen ihre eigenen Wertschriften nicht deklarieren. Das Vermögen und die Vermögenserträge des Kindes sind durch die Inhaberin/den Inhaber der elterlichen Gewalt in Formular 5A einzutragen. Voll verwaiste minderjährige Kinder und bevormundete Personen tragen ihre Wertschriften persön- lich ins Formular 5A ein.

  • Steuerfreie Guthaben und Wertschriften

Guthaben der 2. Säule (Pensionskasse/ berufliche Vorsorge) und der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Guthaben auf Freizügigkeitskonten sind bis zum Fälligkeitsdatum der Leistungen steuerfrei und müssen im Wertschriftenverzeichnis nicht aufgeführt werden.

  • Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag von beweglichem Vermögen (Sparhefte, Bankguthaben, Aktien, Obligationen, Lohnkonten, Postkonten usw.) sowie auf Versicherungsleistungen von Steuer- pflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz erhoben. Alle Titel und ihre Erträge sind im Formular 5A aufzuführen. Wer diese nicht angibt, verliert seinen Anspruch auf eine Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Kreisschreiben Nr. 48 vom 4. Dezember 2019 betreffend Art. 23 Verrechnungssteuergesetz VStG). Zudem wird bei Steuerhinterziehung die Nachsteuer geschuldet und eine Busse erhoben (Art.199 ff jurassisches Steuergesetz und 175 ff DBG). Steuerpflichtige Personen, die ihre Guthaben noch nie deklariert haben, können ihre Situa- tion jederzeit in Ordnung bringen, indem sie vorgängig Kontakt mit der Abteilung Nach- und Strafsteuer aufnehmen. Damit eine steuerpflichtige Person die Verrechnungssteuer auf den im Jahr 2025 fällig gewordenen Erträgen vom Kanton Jura zurückfordern kann, muss sie am 31. Dezember 2025 ihren Wohnsitz im Kanton Jura gehabt haben. Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton im Verlauf des Steuerjahres ist der Zuzugskanton für die Rückzahlung der Verrechnungssteuer zuständig. Im Zweifelsfall erteilt Ihnen die Section des personnes physiques, Verrechnungssteuerabtei- lung in Delémont (Tel.-Nr.: 032 420 5612) Auskunft.

  • Erbengemeinschaften

Jeder Erbe muss seinen Erstattungsanspruch entsprechend seinem Erbanteil bei der für seine Besteuerung zuständigen Steuerbehörde geltend machen. Die erblichen Gemeinschaften reichen eine spezielle Steuererklärung (Formular 5A, 6 usw.) ein.

  • Stockwerkeigentümergemeinschaften

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Stockwerkeigentümergemein- schaft selber geltend zu machen und nicht mehr durch die einzelnen Stockwerkeigentümer. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann die Rückerstattung mit dem Formular ESTV Nr. 25 bean- tragen.

Stockwerkeigentümer mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben für ihren Anteil am Erneuerungsfonds steuerpflichtig, müssen Sie aber in der Kolonne B (ohne Verrechnungssteuerabzug) in das Wert- schriftenverzeichnis eintragen.

28

  • Lotteriegewinne

Kanton

Lotteriegewinne (Sport-Toto, Zahlenlotto, PMU usw.), die den Betrag von Fr. 1'000'000.– überstei- gen, müssen von den anderen Einkünften zu einem Einheitssatz von 2 % (zu multiplizieren mit den Steuersätzen des Kantons, der Gemeinde und der Kirche) getrennt zu versteuern.

Gewinne von Lotterie oder von ähnlichen Operationen 5% als Einsätze werden abgezogen, aber höchstens Fr. 5'000.-.

Personen, die solche Gewinne erzielt haben, müssen sich bei der Section des personnes physiques, Verrechnungssteuerabteilung in Delémont melden, die ihnen ein Meldeformular für Lotteriegewinne zustellt. Diese Meldung dient sowohl als Grundlage für die Festlegung der Steuern und auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Das Formular ist auf der kantonalen Website htt- www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires/Formulaires-impots-speciaux.html erhältlich.

Direkte Bundessteuer

Die Gewinne in Sport-Toto, Zahlenlotto Toto-X und PMU oder ähnlichen Wettbewerben sind für die direkte Bundessteuer als ordentlicher Einkommen und sind ab einem Betrag von Fr. 1‘070‘400.- über- steigen pro Finanzjahr unterworfen.

Gewinne von Lotterie oder von ähnlichen Operationen 5% als Einsätze werden abgezogen, aber höchstens Fr. 5'400.-.

  • Gebühren für die Wertschriftenverwaltung

Abzugsberechtigt sind nur die effektiven Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung offener Depots durch Dritte stehen. Verwaltungsgebühren und -kommissionen sind ausschliesslich nur für den Teil, der der MwSt. unterliegt, abzugsberechtigt. Nicht abzugsberechtigt sind Kommissionen und Gebühren für den Kauf und Verkauf von Wertschriften, Honorare für Anlage- oder Steuerbera- tung usw.

Code 360

Der Wert, der sich aus einem Wohnrecht ergibt, ist zu 100 % steuerpflichtig.

Die vereinbarten Wohnungsrechte, die nicht am Grundbuchamt eingetragen sind, werden beim Eigentümer des Gebäudes besteuert.

Wenn der Mieter einer Wohnung diese völlig oder zum Teil untervermietet, ist ein Drittel der so verwirklichten Einnahmen als Einkommen besteuerbar, ausser einem Gegenbeweis.

Code 370

Bei inländischen Leibrentenversicherungen ist der steuerbare Ertragsanteil in der Steuerbescheini- gung enthalten, welche der Versicherer jährlich ausstellen muss. Die Steuerbescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen. Bei privaten Leibrenten, lebenslänglichen Unterhaltsverträgen sowie ausländischen Leibrentenver- sicherungen ist der steuerbare Einkommensanteil auf der Grundlage des jährlich von der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung veröffentlichten Satzes zu berechnen (www.estv.admin.ch).

29

Code 380

  • Erbschaft

Der Steuerzahler, der im Jahre 2025 Vermögen in Zusammenhang mit einem Todesfall erwirbt, ist auf diesem Vermögen und seinem Ertrag schon seit dem Übergang der Güter steuerpflichtig. In einer solchen Lage gibt der Steuerzahler die Güter an, die er am 31. Dezember 2025 verfügt sowie ihr zugefallener Ertrag seit dem Todestag.

Die einzelnen Erben haben ihren Anteil am Reinertrag der unverteilten Erbschaft anzugeben. Zur Fest- stellung dieses Anteiles ist vom Vermögensverwalter für jeden einzelnen Erben das Einlageblatt 6 (Fra- gebogen für Erbengemeinschaften) auszufüllen. Jeder Erbe hat eine Kopie des Fragebogens seiner Steuererklärung beizulegen. Der Originalfragebogen ist vom Vermögensverwalter zusammen mit allfäl- ligen weiteren Einlageblättern und Beweisstücken direkt an die zuständige Steuerverwaltung zu senden.

Die Anspruchsberechtigten an einer nicht geteilten Hinterlassenschaft, die sich im Kanton Jura be- findet, sind besteuerbar:

  • wenn sie ihren Wohnsitz im Kanton Jura für ihren Gesamtteil haben;

  • wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, für ihren Teil von Gebäuden, usw. die sich im Kanton Jura befinden;

Steuerpflichtige aus dem Kanton Jura, die an einer ungeteilten Erbschaft in einem anderen Kanton oder im Ausland beteiligt sind, sind nur steuerpflichtig auf ihren Anteil am beweglichen Vermögen (Ertrag der Wertpapiere) und in Bezug auf die ausserkantonalen Immobilien oder im Ausland für den Satz.

Bezüglich der Bewertung des Einkommens gemäss dem Datum des Todes, siehe die gegebenen Erklärungen, unter die Erwerbseinkommen Codes 100 bis 190.

30

Andere Einkünfte

Code 400

Gilt für alle weiteren Einkünfte, unabhängig welcher Art, die nicht unter den Codes 100 bis 390 er- wähnt sind, ausgenommen Militär- und Zivildienstsold, Genugtuungsleistungen und Integritätsent- schädigungen, Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen der AHV/IV, Sozialhilfeleistun- gen, Erbschaften, Legate und Schenkungen, Leistungen aus rückkauffähigen Lebensversicherun- gen. Betreffend Erlebensfallsumme bei Ablauf oder Einkauf von rückkauffähigen Kapitalleistungen mittels Einmalprämie siehe Anweisungen unter Code 340.

Persönliche Tätigkeiten sowie alle Erträge aus kommerziellen Internetaktivitäten müssen ebenfalls deklariert werden.

In Bezug auf persönliche Arbeit, die von eine selbständige Erwerbstätigkeit Steuerpflichtige geleistet wird, siehe Seite 22, Code 140, selbständige Erwerbstätigkeit.

31

Abzüge

Tabelle der wichtigsten Abzüge (Übersicht)

Code

Abzug

500

Allgemeine Berufsauslagen

Fr. 2'000.- bei einer Vollzeitstelle (100 %)

Öffentliche Verkehrsmittel: gemäss Tarif

Privatfahrzeug: Fr. 0.70/km bis 7'999 km

500

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Fr. 0.65/km von 8'000 km bis

Code 500 Pauschalabzug möglich 14‘999 km Fr. 0.60/km, ab 15'000 km

Fr. 3'200.- pro Jahr (ohne Möglichkeit der Kantinenverpflegung und ohne Ver-

Formular Nr. 7

billigung vom Arbeitgeber)

500

Verpflegungskosten1

Fr. 1'600.- pro Jahr

(mit Möglichkeit der Kantinenverpflegung oder mit Verbil-

ligung vom Arbeitgeber)

Fr. 6'400.- pro Jahr (Mittag- und Nachtessen)

(ohne Möglichkeit der Kantinenverpflegung und ohne Ver-

billigung vom Arbeitgeber)

500

Auswärtige Unterkunft und Verpflegung1

Fr. 4'800.- pro Jahr (Mittag- und Nachtessen)

(mit Möglichkeit der Kantinenverpflegung oder mit Verbil-

ligung vom Arbeitgeber)

dazu Auslagen für die auswärtige Unterkunft

20 % des Nettolohnes aus Nebenerwerb mindestens

500

Auslagen bei Nebenerwerb

Fr. 800.- und höchstens Fr. 2'400.-

505

Doppelverdiener Abzug

höchstens Fr. 2'700.-

Steuerpflichtige Personen, die einer Einrichtung der be-

ruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens

Fr. 7'258.-

520

Gebundene Selbstvorsorge

Steuerpflichtige Personen, die keiner Einrichtung der be-

ruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens 20%

des Erwerbseinkommens, maximal Fr. 36’288.-.

Prämien für Krankenkasse, Renten-, Unfall- und

Max. 2 Fr. 6'800.- für Verheiratete/ Fr. 3'400.- für alle an-

deren Steuerpflichtigen

Zusätzlich Fr. 790.- pro Person, wenn keine Beiträge an

die Säulen 2. oder 3a geleistet wurden.

525

Lebensversicherungen

Zusätzlich Fr. 1'020.- für jedes Kind (Code 620; bis 18

Jahre)

Zusätzlich Fr. 3'400.- für jede Jugendliche (Code 620;

18 bis 25 Jahre)

555

Kinderbetreuungskosten

max. Fr. 10'600.- pro Kind

Unabhängiger Haushalt, ohne unterhaltsbe-

600

rechtigtes Kind, mit Umgangsrecht für minder-

jährige/s Kind(er)

Fr. 1'800.-

Abzug für erwerbstätige alleinstehende Person

610

mit Kinderabzug

Fr. 2'700.-

Fr. 5'700.-

620

Kinderabzug

Fr. 6'400.- ab 3 Kindern

Fr. 2'400.-, sofern die jährlichen Unterstützungsleis-

640

Unterstützungsabzug

tungen diesen Betrag erreichen

Fr. 4'100.- (nur durch Lernende/Studierende geltend

660

Lernende/Studierende

zu machen)

680

Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften

Fr. 3'700.- (gemeinsamen Haushaltung)

1

Die steuerpflichtige Person kann keine Kosten abziehen, wenn die Hauptmahlzeiten weniger als Fr. 10.- kosten.

2

Abzugsberechtigt sind die tatsächlich bezahlten Prämien, die erhaltenen

Prämienverbilligungen sind zu reduzieren (siehe Code 525).

32

Sachliche Abzüge

Code 500 und 500c

Abziehbar sind die Gewinnungskosten (Berufsauslagen) gemäss Einlageblatt 7.

Code 505

Wenn beide Ehegatten berufstätig sind (Doppelverdienst) wird ein Abzug von Fr. 2'700.- gewährt. Beträgt das Einkommen des einen weniger als Fr. 2'700.- so ist selbstverständlich nur der erzielte Betrag abziehbar (Direkte Bundessteuer mindestens Fr. 8'600.- und höchstens Fr. 14’100.- / ist das niedrigere Erwerbseinkommen unter dem Minimalbetrag von Fr. 8'600.-, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden).

Der Abzug wird ebenfalls gewährt bei Mithilfe im selbständigen Beruf des Ehegatten.

Kein Abzug wird angenommen, wenn die Erwerbstätigkeit zu einem Verlust führt.

Code 510

Abziehbar sind AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige.

Code 515 und 515c Die Einkäufe von Versicherungsjahren sind sowohl für die Lohnbezüger als auch für die Selbststän- digen auf Vorlage der Unterlagen abziehbar. Im Falle der Vorauszahlung unter der Wohneigentumsförderung wird die Erstattung vor einer Rück- nahme der Beitragsjahre zu nehmen. Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die Pensionskasse wird systematisch aufgrund der Artikel 79b Abs. 3 BVG abgelehnt, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf in irgendeiner Form Kapitalleistungen (Altersleistungen, Vorbezug zwecks Wohneigentumsförderung gemäss Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes) bezogen werden.

33

Code 520 und 520C

Die geleisteten Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind abziehbar :

  • Lohnbezüger oder Selbständigerwerbende, welche bereits einer Fürsorgestiftung (2. Säule) angeschlossen sind. Abzug bis max. Fr. 7'258.- im Jahre 2025 zulässig.

  • Steuerpflichtigen, die keiner Fürsorgestiftung angeschlossen sind. Diese können folgenden Abzug geltend machen: 20% des Berufseinkommens, max. Fr. 36’288.- im Jahre 2025.

In allen Fällen die Beiträge an die Säule 3a können nicht die abziehbaren Steuerlichbeträge maxi- mal überschreiten.

Code 525

Die Prämienverbilligungen in der Krankenkasse, die von der kantonalen Sozialversicherungsanstalt gewährt werden, müssen bei der Bestimmung dieses Abzugs berücksichtigt werden.

Für die Steuerzahler die keine Prämienverbilligungen betreffend die Krankenversicherung bekom- men, müssen nur die Code 525 vervollständigen. Der Gesamtbetrag des Abzuges kann wie folgt beansprucht:

  • Der zulässige Abzug für Verheiratete beträgt

  • Fr. 6'800.- wenn die zwei Ehepartner Beiträge an der 2. Säule oder einer gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) bezahlt haben;

  • Fr. 7'590.- wenn nur einer der Ehepartner Beiträge an der 2. Säule oder Säule 3a bezahlt hat;

  • Fr. 8'380.- wenn die zwei Ehepartner weder an der 2. Säule oder Säule 3a Beiträge bezahlt haben (z.B. ein Rentnerpaar).

  • Der zulässige Abzug für alleinstehende Personen beträgt

  • Fr. 3'400.- wenn der Steuerzahler Beiträge an der 2. Säule oder einer gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) bezahlt hat;

  • Fr. 4'190.- wenn der Steuerzahler weder an der 2. Säule oder Säule 3a Beiträge bezahlt hat.

Ein zusätzlicher Abzug von Fr. 3'400.- für jeden Jugendlichen (18 bis 25 Jahre alt) in Bildung und Fr. 1'020.- für jedes unterhaltene Kind (bis 18 Jahre alt) im Sinne der Code 620 ist zulässig.

  • Empfänger von Prämienverbilligungen der Krankenversicherung, die durch die kantonale Sozialversicherungsanstalt zugeteilt wurden.

Code 5250

Sie müssen den Bruttobetrag der Prämien 2025 angeben, die durch Ihre Krankenversicherung in Rechnung gestellt wurden. Eine Kopie der Versicherungspolice 2025 muss Ihrer Steuererklärung beigefügt werden.

34

Code 5252 Sie müssen die Summe der Prämienverbilligungen erwähnen, die im Jahre 2025 durch die Aus- gleichskasse vergeben wurden. Zu diesem Zweck werden Sie eine Entscheidung der Zuteilung ei- nes Beitrags des Staates zur Prämienverbilligung der Krankenversicherung erhalten haben, betref- fend das Jahr 2025.

Code 5254 Wenn Sie Prämien von Lebens- und/oder von Rentenversicherungen bezahlt haben, so können Sie diesen Prämienbetrag in Berücksichtigung nehmen.

Eine Kopie Ihrer Lebensversicherung oder die Prämienabrechnung 2025 muss die Steuererklärung beigefügt werden.

Code 5256

Sparkapitalien sind:

  • Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben);

  • Postguthaben;

  • in- und ausländische Obligationen

  • andere Darlehensforderungen.

Andererseits sind von der Berechnung die Erträge von Aktionen, von Gesellschaftsanteilen und von Anlagefonds ausgeschlossen.

Code 5259

Wenn dieses Zwischentotal niedriger ist als der maximale Pauschalabzug, müssen Sie der Gesamt- zahl unter Code 525 übertragen.

Wenn dieses Zwischentotal höher ist als der maximale Pausschalabzug, dürfen Sie nur der maxi- male Pauschalabzug unter Code 525 übertragen.

35

Sachliche Abzüge

Code 530 Die Schuldzinsen sind auf dem Einlageblatt 8 detailliert anzugeben.

Die im Jahre 2025 verfallenen Passivzinsen sind hier einzutragen, indem man den Stand der ent- sprechenden Schulden angeben wird. Der Abzug der Passivzinsen in Bezug auf das private Vermö- gen ist auf den Betrag des Bruttoertrags des Immobilien- und Mobilienvermögens begrenzt, welcher um Fr. 50'000.- erhöht wurde. Dagegen sind die Passivzinsen des Handelsvermögens ohne Begren- zung abziehbar.

Die bei vorzeitiger Kündigung einer Festhypothek an den Darlehensgeber (Bankinstitut) bezahlte Gebühr (Busse) kann gegen Vorlage der Bankbescheinigung steuerlich geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein neuer Darlehensvertrag mit demselben Bankinstitut für die- selbe Liegenschaft abgeschlossen wurde.

Kosten in Verbindung mit einem für Konsumgüter (Autos usw.) abgeschlossenen Leasingvertrag können nicht abgezogen werden, da solche Verträge grundsätzlich als Mietverträge gelten.

Zinsen für einen Baukredit sind ebenfalls nicht abziehbar, können aber im Fall eines Liegenschafts- verkaufs bei der Berechnung des Grundstückgewinns berücksichtigt werden.

Betreffend Wohnraumförderung durch den Bund muss unterschieden werden, um welche Art es sich handelt:

  • Die Grundverbilligung (rückzahlbar) wird in Bezug auf das Kapital als normaler Kredit betrach- tet, dessen Zinsen abgezogen werden können. Diese Zinsen sind in einer Mitteilung (der Steuer- erklärung beizulegen), die vom Bundesamt für Wohnungswesen erstellt wird. In der Steuererklä- rung 2025 sind die Zinsen des Jahres 2025 einzutragen;

  • Die Zusatzverbilligung („à fonds perdus“), die 2025 ausbezahlt wurde, muss von den im 2025 abgelaufenen Passivzinsen abgezogen werden.

36

Code 540 und 545 Die Unterhaltsbeiträge, die für den Ex-Ehepartner oder für die minderjährigen Kinder ausbezahlt wurden, sind abziehbar. Die Personen, die ein solcher Abzug, fordern werden spontan ihrer Steuer- erklärung die Belege beifügen, die während des Jahres 2025 die geleisteten Zahlungen aufstellen (Urteil oder Konvention, Post- oder Bankquittungen, usw.).

Andererseits ist das Unterhaltsgeld, das an oder für ein mündiges Kind bezahlt wurde, nicht abzieh- bar. Der Schuldner einer solchen Pension kann allerdings der Abzug unter Code 620 fordern.

Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung erbracht werden, sind beim Empfänger nicht steuerbar.

Die periodischen Leistungen aus einer Leibrente oder aus dauernden Lasten können ab Beginn ihrer Auszahlung abgezogen werden

Code 548 Privatpersonen können Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern (Beiträge von In- haber/innen politischer Ämter) an politische Parteien vom steuerbaren Einkommen abziehen; höchs- tens Fr. 10'600.- (dBst max. Fr. 10'600.-).

Beiträge und Zuwendungen an politische Parteien sind abziehbar, wenn diese eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 im Parteienregister eingetragen ist,

  • im Kantonsparlament vertreten ist,

  • bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 % der Stimmen erreicht hat.

Code 549 Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten bis zum Gesamtbetrag von maximal Fr. 12'000.- pro Jahr sind abziehbar sofern:

  • ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

  • dass 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Für die Deklaration dieser Kosten ist das Formular 11 einzureichen (sich auf vorhergehende Seite 6 bezüglich der vorzulegenden Belege zu beziehen).

Direkte Bundessteuer

Der Abzug beläuft sich auf maximal Fr. 13’000.-.

Code 550

Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht vor, dass im Prinzip, die behinderungsbedingten Kosten insgesamt abgezogen werden können. Sie müssen mithilfe von Rechnungen, Quittungen oder jeden anderen nützlichen Beleg nachgewiesen werden.

Andere Hinweise sind in der Rückseite von dem Einlageblatt 9 enthalten.

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Code 555

Ein Abzug für Kinderbetreuungskosten

von höchstens Fr. 10'600.- wird für jedes Kind gewährt bis

zu seinem 14. Geburtstag und für welches der Kinderabzug bewilligt ist, wenn die Unterstützungs-

kosten getragen werden, weil:

  • die verheirateten Eltern, die im gleichen Haushalt leben, üben alle zwei eine lukrative Tätigkeit aus;

  • das Verwitwete, geschiedene, getrennte oder ledige Familienmitglied eine lukrative Tätigkeit ausübt. Wenn in diesem Fall der Haushalt aus zwei Erwachsenen besteht, wird der Abzug nur gewährt, wenn die zwei Erwachsenen arbeiten;

  • die Steuerzahler tragen Unterstützungskosten, weil Sie an einer schweren Krankheit oder wegen ihrer Invalidität leiden.

Das Gehalt, das an einem Au-pair-Mädchen bezahlt wurde, ist abziehbar als Bewachungskosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 2'500.- für jedes bewachte Kind.

Der Abzug wird nur gewährt, wenn die

Belege (Unterstützungsvertrag, Quittungen, usw.) produziert

werden, und dass der Name der/des Berechtigte-ers angegeben wird. Fahrkosten und Verpflegung

sind nicht abziehbar.

Wenn Vater und Mutter getrennt besteuert werden, wird der Abzug dem Verwandten nicht gewährt,

der die Unterhaltsbeiträge abzieht.

Dagegen für die Staatssteuer, können

Vater

und Mutter die Hälfte dieses Abzuges fordern, wenn

sie zusammen die elterliche Gewalt auf ihren Kindern ausüben, und dass kein Unterhaltsbeitrag

zugunsten der Kinder geleistet wird.

In diesem Fall muss das Unterhaltsabkommen des Kindes

produziert werden.

Direkte Bundessteuer

Der Abzug beläuft sich auf maximal Fr. 25'800.- pro Kind bis zu seinem 14. Geburtstag.

Code 570 bis 580

Die im Jahre 2025 entstandenen Krankheitskosten sind abziehbar. Eine detaillierte Aufstellung der Kosten ist auf dem Einlageblatt 9 aufzuführen. Das Datum der Rechnungen und Krankenkassen- abrechnungen ist massgebend. Alle Belege und Krankenkassenabrechnungen werden beigelegt. Abziehbar sind die Kosten, welche 5 % des Nettoeinkommens (Code 560) übersteigen.

Beispiel

Nettoeinkommen I

Fr. 32'400.- (Code 560)

Krankheitskosten gemäss Formular 9

Fr.

4'800.- (Code 570)

./. 5 % des Nettoeinkommens I

Fr.

1'620.- (Code 575)

Abziehbarer Saldo

Fr.

3'180.- (Code 580)

Andere Hinweise sind in der Rückseite von dem Einlageblatt 9 enthalten.

Code 585

Der Steuererklärung ist vorerst nur eine Liste beizulegen mit einer detaillierten Aufstellung der be- zahlten Beträge. Das Einverlangen von Belegen und Quittungen im Veranlagungsverfahren bleibt vorbehalten. Die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abzugsberechtigt, nämlich bis zu 10 % des reinen Einkommens (Code 560 der Steuererklärung). Zuwendungen an Sport- oder Kulturvereine sind abziehbar.

38

Persönliche Abzüge

Code 600 Der Abzug von Fr. 1'800.- wird die geschiedenen und getrenntlebenden Eltern (vorher verheira- tete) gewährt, die ein unabhängiger Haushalt führen, ohne unterhaltsberechtigtes Kind (Code 620), mit Umgangsrecht für minderjährige/s Kind(er) gemäss den Bestimmungen des Schwei- zerische Zivilgesetzbuch (ZGB).

Der Fall des Steuerzahlers verbietet vom Umgangsrecht bleibt reserviert.

Die Anwendung dieser Abzug wird der Führung eines eigenen Haushaltes untergeordnet; es gibt keinen eigenen Haushalt, wenn der Steuerzahler mit einem Dritten lebt.

Code 610 Der Abzug von Fr. 2'700.- wird für Alleinstehende gewährt, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und mit ihren Kindern einen eigenen Haushalt führen. Massgebend ist, ob die betreffende Person den Kinderabzug unter Code 620 geltend machen kann.

Code 620 Der Kinderabzug beläuft sich auf Fr. 5'700.- pro Kind und ab drei Kinder auf Fr. 6'400.- pro Kind

Beispiel : - für 2 Kinder 2x Fr. 5'700.- = Fr. 11'400.- - für 3 Kinder 3x Fr. 6'400.- = Fr. 19'200.-

Der Kinderabzug ist nicht zulässig, wenn das Einkommen des betreffenden Kindes pro Jahr Fr. 12’100.- (Bruttoeinkommen weniger die möglichen Kosten für Fahrt und für die auswärtige Ver- pflegung; und wenn er mündig ist die Waisenrente welches er bekommt) übersteigt.

Direkte Bundessteuer

Der Abzug beläuft sich auf Fr. 6‘800.- pro Kind

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Code 630

Kanton

Für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Kindern, die ihre Ausbildung auswärts absolvieren, kann auf der Basis die effektiven Kosten, ein zusätzlicher Abzug in Höhe von maximal Fr. 10'600.- pro Kind geltend gemacht werden. Dieser Abzug betrifft nicht die Schulpflicht an öffentlichen Schulen.

Wenn nur eine Hauptmahlzeit auswärts eingenommen wird, so beträgt der Abzug Fr. 3'000.- plus maximal Fr. 2'700.- für die Fahrkosten, sofern diese Gesamtkosten belaufen sich auf mindestens Fr. 1'000.-. Bezog das Kind ein Stipendium, ist der Abzug nicht zulässig.

Abzüge für Verpflegungs- und Fahrkosten können nicht geltend gemacht werden, wenn das Einkom- men des Kindes während der Ausbildungszeit nach Berücksichtigung der Fahrkosten und der Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung im Monatsdurchschnitt höher als Fr. 600.- war.

Wenn das Kind jedoch Kosten für eine auswärtige Unterkunft und Verpflegung geltend machen kann und das Stipendium jährlich weniger als Fr. 8’000.- betrug, so ist der Abzug von Fr. 10'600.- trotzdem zulässig. Liegt das Stipendium zwischen Fr. 8’001.- und Fr. 11’000.-, wird der Abzug auf Fr. 5'300.- reduziert. Ab Fr. 11'001.- Stipendien ist der zusätzliche Abzug nicht mehr möglich.

Übersteigt das Jahreseinkommen des Kindes, einschliesslich allfälliger Stipendien Fr. 19’800.-, kann kein Abzug geltend gemacht werden (wenn die Studien nicht das ganze Jahr gedauert ha- ben, muss der Betrag auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden).

Jeder Elternteil kann für die Staatssteuern die Hälfte dieser Abzüge geltend machen, wenn die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam ausgeübt und kein Unterhaltsbeitrag für die Kinder aus- gerichtet wird. In diesem Fall muss die Unterhaltsvereinbarung beigelegt werden.

Für volljährige Kinder wird der Abzug grundsätzlich demjenigen Elternteil gewährt, der den Abzug unter Code 620 geltend macht.

Direkte Bundessteuer

Dieser Abzug kann bei der direkten Bundessteuer nicht geltend gemacht werden.

Code 640 Die unterstützungsbedürftige Person kann mit der steuerpflichtigen Person verwandt sein oder nicht und muss unfähig sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Familienmitglieder, die im Haus- halt der steuerpflichtigen Person arbeiten oder regelmässig Dienstleistungen für diese erbringen, können nicht als unterstützungsbedürftige Personen betrachtet werden, auch wenn sie weder über ein Einkommen noch ein Vermögen verfügen.

Die steuerpflichtige Person kann den Abzug nur dann geltend machen, wenn der Unterhalts- betrag mindestens den Abzugsbetrag erreicht, d.h.:

Kanton Direkte Bundessteuer Fr. 2'400.– Fr. 6'800.–

Für Kinder, bei denen der Abzug unter Code 620 erlaubt wird, kann dieser Abzug nicht geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für den Ehepartner, insbesondere wenn er/sie Recht auf den Abzug für ältere oder behinderte Personen hat (Code 670). Siehe auch Aufstellung auf Seite 14 (Code 620).

40

Code 660 Ein Abzug von Fr. 4'100.- wird für Lehrlinge und Studenten gewährt (Staatssteuer). Massgebend für diesen Abzug sind:

  • ein Lehrvertrag für Lehrlinge

  • eine Bestätigung der Studien

Sobald die Erwerbstätigkeit höher als ein Drittelzeitposten ist, wird der Abzug nicht mehr gewährt.

Dieser Abzug kann nicht von den Eltern beansprucht werden, auch wenn sie Kinder in einer Lehre oder im Studium haben.

Die Situation ist massgebend am 31.12. des Steuerjahres.

Code 670 Dieser Abzug wird sowohl für die Rentner geöffnet, die das Alter erreicht haben, das ein Recht auf Zahlung einer AHV-Rente gibt wie für die IV-Rentner. Auch Personen, die eine vorwegge- nommene AHV-Rente beziehen, haben Anspruch auf den Abzug.

Entscheidungsgrundlage für die Gewährung des Abzugs ist das Nettoeinkommen II (Code 590) der Steuererklärung.

Von diesem Wert sind die individuellen Abzüge abzuziehen, die gemäss Codes 600 bis 660 der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Anschliessend werden die nicht verrechneten Geschäftsverluste, Aufwandüberschüsse aus Liegen- schaft des Privat- und Geschäftsvermögens sowie Aufwandüberschüsse von Eigentümergemein- schaften, Erbengemeinschaften und anderen Gemeinschaften hinzugefügt.

Diesem Ergebnis werden 3 % des neu berechneten Vermögens hinzugefügt. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

Verheiratetes Paar Steuerbares Vermögen (Codes 890 + 892 + 894) ./. Fr. 114'000.- = Neu berechnetes Vermögen

Andere Steuerpflichtige Steuerbares Vermögen (Codes 890 + 892 + 894) ./. Fr. 57'000.- = Neu berechnetes Vermögen

41

Das berechnete erhöhte Einkommen wird den gestatteten Abzug bestimmen, gemäss den nachfol-

genden Tabellen.

ALLEINSTEHENDE

VERHEIRATETE

Abzug

Einkommen ohne

Abzug

Einkommen ohne

Einfache

Doppel-

diesen Abzug

diesen Abzug

Rente

Rente

bis 29'000

8‘900

bis 37’100

8'900

10'300

29’100 – 29'800

8'300

37’200 – 37’900

8'300

9‘700

29'900 – 30'700

7‘800

38’000 – 38’800

7'800

9'200

30'800 – 31'500

7'200

38’900 – 39’600

7'200

8‘600

31'600 – 32'400

6'700

39’700 – 40’500

6‘600

8'100

32'500 – 33’300

6'200

40’600 – 41’400

6'200

7‘600

33’400 – 34’100

5'600

41’500 – 42’200

5‘600

7'000

34’200 – 35’000

5'100

42’300 – 43’100

5'100

6‘500

35’100 – 35'800

4‘500

43’200 – 43’900

4‘500

5‘900

35’900 – 36'700

4'000

44’000 – 44’800

4'000

5‘400

36’800 – 37'600

3'500

44’900 – 45’700

3‘500

4‘900

37'700 – 38’400

2‘900

45’800 – 46’500

2‘900

4‘300

38'500 – 39’300

2‘400

46’600 – 47’400

2‘400

3‘800

39’400 – 40’100

1‘800

47’500 – 48’200

1‘800

3‘200

40’200 – 41’000

1‘300

48’300 – 49’100

1‘300

2‘700

41’100 – 41'900

800

49’200 – 50’000

800

2‘200

42’000 – 42'700

200

50’100 – 50’800

200

1‘600

ab 42'800

-

50’900 – 51’700

51'800 – 52’500

ab 52'600

-

-

-

1‘100

500

-

Die nachstehenden Beispiele illustrieren, was vorausgeht.

  • Alleinstehende Person (Beispiel 1)

Der Steuerzahler, ledig und Rentner, ist Eigentümer eines Familienhauses. Im 2025, hat er Liegen-

schaftsunterhaltungsarbeiten durchgeführt, und der Ausgabenüberschuss der sich daraus ergibt, ist

Fr. 2‘475.- (Code 310).

Ausserdem nimmt er an einer unverteilter Erbschaft teil, die ebenfalls mit einem Ausgabenüber-

schuss von Fr. 480.- abschliesst (Code 390).

Sein Nettoeinkommen II (Code 590) ist Fr. 35‘500.- und sein steuerbares

Vermögen von Fr. 75‘000.-

(Code 890)

Berechnung

a.

Nettoeinkommen II (Code 590)

+ Ausgabenüberschuss aus Liegenschaft (Code 310)

+ Ausgabenüberschuss aus unverteilter Erbschaft (Code 390)

Fr.

+ Fr.

+ Fr.

35'500.-

2'475.-

480.-

Zwischentotal

Fr.

38'455.-

b.

Steuerbares Vermögen (Code 890)

./. Abzug alleinstehende Person

Vermögen für Berechnung von Zuschlag

./.

Fr.

Fr.

Fr.

75'000.-

57'000.-

18'000.- x 3 % =

+ Fr.

540.-

c.

Entscheidendes Einkommen

Fr.

38'995.-

d.

Abzug Code 670 gemäss Tabelle

Fr.

2'400.-

  • Ehepaare (Beispiel 2) 42

Die Steuerzahler sind Mieter und beide AHV-Rentner. Ihr jüngstes Kind ist noch zu Last und im

Universitätsstudium.

Das Nettoeinkommen II (Code 590) des Paares ist Fr. 50‘000.- und das steuerbare Vermögen von

Fr. 245‘000.- (Code 890).

Berechnung

a.

Nettoeinkommen II (Code 590)

./. Kinderabzug (Code 620)

./. zusätzlicher Kinderabzug für auswärtige Ausbildungskosten (Code 630)

Fr.

./. Fr.

./. Fr.

50'000.-

5'700.-

10'600.-

Zwischentotal

Fr.

33'700.-

b.

Steuerbares Vermögen (Code 890)

./. Abzug für Ehepaare

Vermögen für Berechnung von Zuschlag

./.

Fr. 245'000.-

Fr. 114'000.-

Fr. 131'000.- x 3 % =

+ Fr.

3'930.-

c.

Entscheidendes Einkommen

Fr.

37'630.-

d.

Abzug Code 670 gemäss Tabelle

Fr.

9'700.-

Code

680

Alle

Ehepaare, die im selben Haushalt leben, den Abzug für Ehepaare Fr. 3'700.- ist berechtigt bei

den Staatssteuern. (dBst Fr. 2'800.-)

AHV/IV Rentner

Auf der Website vom "Ausgleichskasse vom Jura" www.ecasjura.ch, in Zusammenarbeit mit

der Stif-

tung

Pro Senectute, ist die Möglichkeit, eine Schätzung der Ihren Anspruch auf zusätzliche Leistungen

machen angeboten. Es handelt sich um eine ungefähre Berechnung, die keinen Anspruch auf diese

Leistungen begründet, aber die Ihnen erlaubt zu schätzen, wenn es opportun ist, der zuständigen

Stelle einen Antrag vorzulegen, ist die kommunale AHV-Stelle Ihres Wohnsitzes.

Die AHV-Stelle liegen zu Ihrer Verfügung, ein Memorandum auf der Berechnung der zusätzlichen

Leistungen zur AHV / IV.

43

Vermögen in der Schweiz und im Ausland am

31. Dezember 2025

Code 700 bis 790 Das gesamte Vermögen (welches sich im Kanton Jura, ausserhalb des Kantons oder im Ausland befindet) des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, ist hier anzugeben.

Stichtag für den Bestand des Vermögens ist der 31. Dezember 2025.

Code 700 bis 710

Als Steuerwert der im Kanton Jura gelegenen Grundstücke gilt der amtliche Wert. Für ausser Kanton gelegene Grundstücke ist in der Regel der Steuerwert des betreffenden Kantons anzugeben.

Für Liegenschaften, die mit einem Wohnrecht belastet sind, kann der Wertverminderung durch einen Abzug Rechnung getragen werden. Der Abzug beträgt ein Vielfaches des jährlichen Mietzinses, der für die Räume, die mit einem Wohnrecht belastet sind, erzielt werden könnte. Massgebend ist das Alter der berechtigten Person am 31. Dezember 2025 oder wenn es mehreren Berechtigten gibt, ist das Alter des Jüngsten massgebend:

Vielfaches von für die älteren Menschen 20 bis zu 30 Jahren 18 von 31 bis 40 Jahres 16 von 41 bis 50 Jahres 13 von 51 bis 60 Jahres 9 von 61 bis 70 Jahres 6 von 71 bis 80 Jahres 4 über 80 Jahres

Der Steuerzahler lässt in der Steuererklärung nur den steuerbaren Saldo darstellen. Die Angaben über das Alter, den Namen und die genaue Adresse jedes Berechtigten werden auf einem Zusatz- blatt notiert.

44

Code 720 bis 730

Die Posten, die aus der Bilanz am

31. Dezember 2025 oder am Abschlussdatum in 2025 hervor-

gehen, müssen unter den betreffenden Code vorgetragen werden.

Code 735

Im Falle eines Beteiligungskaufs von mindestens 20 % des Aktien- oder Stammkapitals einer Aktien- gesellschaft oder einer Genossenschaft kann der Inhaber diese beim Kauf der Steuerbehörde als Geschäftsvermögen melden. In solch einem Fall unterliegen diese Beteiligungen den anwendbaren Bestimmungen über das Geschäftsvermögen, insbesondere betreffend Abzug der Passivzinsen und Besteuerung von Kapitalgewinnen bei deren Veräusserung.

Code 740

Guthaben und Wertschriften sind im Formular 5A anzugeben und das Ergebnis ist hier zu übertragen, einschliesslich Beständen im In- und Ausland. Die Beteiligungen an den Renovierungs- und Repara- turfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen in Formular 5A angegeben werden, so- fern sie nicht in die unter der Code 755 der Steuererklärung beschriebene Kategorie fallen. Selbst-

ständige/Landwirte achten bei der

Verwendung der eSteuerauszug auf die korrekte Aufschlüsselung

der privaten bzw. geschäftlichen Elemente.

Code 755

Bei unverteilten Erbschaften oder

andern Vermögensmassen hat jeder einzelne Erbe seinen Anteil

am Vermögen auf den 31. Dezember 2025 im Fragebogen anzugeben.

Code 760

Der Verkehrswert von Privatautos kann normalerweise unter Berücksichtigung einer jährlichen Ent-

wertung von 45 % errechnet werden.

Beispiel :

Verkehrswert am 1. Januar 2025

Fr.

10'000

./. Abschreibung 2025 (45 %)

Fr.

4'500

Steuerwert am 31. Dezember 2025

Fr.

5'500

45

Code 770 Es obliegt den Versicherungsgesellschaften, ihren Versicherungsnehmern eine Bescheinigung über den steuerbaren Wert der Lebensversicherungen zu übergeben, die den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligungen erwähnt. Dieser Gesamtbetrag ist in der Steuererklärung zu übertragen.

Die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss der Steuererklärung beigefügt werden.

Code 780 Als Steuerwert am 31. Dezember 2025 gilt jeweils der Verkehrswert für alle Werte, die unter diesem Code erklärt wurden, wie hohe Mobiliarkonstruktionen auf fremdes Grundstück, Schiffe, Flugzeuge, Sattelpferde, sowie die Sammlungen von Gemälde, Büchern, Briefmarken, Waffen und Währungen, Kunstwerken und Juwelen, usw., wenn sie nicht als Haushaltsmöbel angesehen werden.

Code 800 Die geltend gemachten Schulden sind auf dem Einlageblatt 8 (Schuldenverzeichnis) anzugeben, unter Nennung der Gläubiger und allfälliger Sicherheiten. Eine Ausnahme besteht für Steuerpflich- tige mit "anderen Privatschulden" (z.B. Darlehensschulden), die kein Einlageblatt 8 erhalten haben; diese nennen Namen und Adresse des Gläubigers auf einem separaten Blatt. Ohne Nachweis und Angabe des Gläubigers können keine Schulden zum Abzug zugelassen werden. Die angegebenen Schulden werden mit den Forderungen des Gläubigers verglichen.

Nicht als Schulden gelten:

  • Der Teil des Betrags von verpfändeten Schuldbriefen, der die gesicherte Forderung übersteigt;

  • Bürgschaftsschulden, sofern der Steuerpflichtige nicht zur Zahlung gezwungen ist;

  • Verlustscheine.

Code 860 Jedem Steuerpflichtigen steht unabhängig von der Höhe des Vermögens ein allgemeiner Abzug zu.

Fr. 57'000.- für Verheiratete Fr. 28'500.- für Alleinstehende

46

Code 870 Für jedes Kind, für das bei der Einkommenssteuer unter Code 620 ein Abzug möglich ist, kann bei der Vermögenssteuer ein Abzug von Fr. 28'500.- beansprucht werden.

Code 890 Die Vermögenssteuer ist nur ab ein steuerbares Vermögen von Fr. 58'000.- geschuldet.

Code 892 Alle Objekte ausserhalb des Jura müssen unter dieser Rubrik deklariert werden.

Code 894 Alle Objekte im Ausland müssen unter dieser Rubrik deklariert werden.

47

Kapitalabfindungen

Code 905 et 905c

2. Säule und Säule 3a

Die Kapitalabfindungen, die aus professionellen Vorsorgestiftungen (2. Säule) und die aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen, werden getrennt von den anderen Einkommen und ohne Sozialabzüge besteuert.

Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.

Kanton gemäss einem Sondertarif im Sinn der Art. 37, Abs. 2 StG : Diese Kapitalabfindungen sind zu 100% besteuerbar.

Direkte Bundessteuer wird zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet Lebensleistungen

Bei Leben des Berechtigten sind der Schadenersatz, der sich aus der zivilrechtlichen Haftung eines Dritten ergibt, sowie bei Invalidität, die bezahlten Kapitalabfindungen die von einer Unfallversiche- rung oder einer Lebensversicherung die nicht Rückkauffähig ist, ohne soziale Abzüge besteuerbar.

Kanton gemäss einem Sondertarif im Sinn der Art. 37, Abs. 2 StG.

Direkte Bundessteuer wird zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet.

Todesleistungen

Die bezahlten Todesleistungen wie:

  • die Kapitalauszahlungen (einschliesslich der Gewinnbeteiligungen), die aus nicht rückkäuflichen Lebensversicherungen stammen;

  • die Kapitalauszahlungen die aus Unfallversicherungen oder aus Versicherungen der zivilrechtli- chen Haftung im Falle eines Todes (ebenfalls die Zahlungen des SUVA) stammen;

  • die Zusatzleistungen die aus rückkäuflichen Lebensversicherungen (zum Beispiel bei Todesunfall oder nach einer langen Krankheit) stammen;

sind besteuerbar:

Kanton in der Erbschafts- und Schenkungssteuer, vorbehaltlich der Risikoversicherungen auf den Kopf eines Drittels.

48

Direkte Bundessteuer wird zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet, ohne Sozialabzüge.

Andere Kapitalabfindungen

Die anderen Kapitalabfindungen wie:

  • die Kapitalauszahlungen die die periodischen Leistungen ersetzen

  • die Kapitalabfindungen die am Schluss eines Arbeitsberichtes bezahlt wurden

  • die Entschädigungen für die Einstellung oder die Aufgabe an der Ausübung einer Aktivität (zum Beispiel Konkurrenzverbot)

sind mit den anderen Einkommen besteuerbar, zum Satz der anwendbar wäre, wenn eine jährliche Leistung an Stelle einer einmaligen Leistung bezahlt würde.

Steuerfreie Leistungen

Diese Einkommen sind steuerfrei und sind nicht anzugeben:

  • die Kapitalauszahlungen (inbegriffen die Gewinnbeteiligungen), die aus rückkäuflichen Lebens- versicherungen ergeben, soweit diese nicht auf einem Dienstbericht basiert sind und unter Re- serve der Kapitalversicherungen die Rückkaufsfähig sind mit Hilfe einer einmaligen bezahlten Prämie (zu diesem Thema, siehe die unter Code 340 erwähnten Hinweise);

  • die Leistungen für erlittenes Unrecht;

  • die durch den Arbeitgeber bezahlte Kapitalabfindungen oder durch eine berufliche Vorsorgestiftung bei einem Berufswechsel, an der Bedingung, dass der Berechtigter dieser Betrag in der Frist eines Jahres in einer beruflichen Vorsorgestiftung oder in einer Freizügigkeitspolice reinvestiert.

Achtung: die Zusatzleistungen (zum Beispiel bei Todesunfall oder nach einer Langzeitkrankheit) sind besteuerbar.

Code 915 und 915c Das jurassische Gesetz betreffend die neuen innovativen Unternehmen zielt darauf ab, private In- vestitionen in innovative Unternehmen steuerlich zu befördern. Demnach wird jede Investition in ein jurassisches Unternehmen mit dem Status „nouvelle entreprise innovante“ (NEI) separat zu einem tieferen Steuersatz von unter 2 % besteuert.

Konkret heisst dies, dass Unternehmen, die neue Produkte, Technologien, Produktionsabläufe oder Vermarktungstechniken entwickeln oder in bislang unerschlossene Tätigkeitsfelder vorstossen, auf Anfrage den NEI-Status erlangen können und somit von einer Steuerbefreiung profitieren. Ausser- dem die Investoren, natürliche Personen, können von einem bevorzugten Steuersatz ihres steuer- baren Einkommens in Höhe von weniger als 2% (mindestens Fr. 10‘000.-) profitieren, wobei der Anteil in dem Kapital der anerkannten innovativen Gesellschaft investiert wurde.

Die Steuerverwaltung (Tel. 032 420 5530) oder das Amt für Wirtschaftsförderung (Tel. 032 420 5220) können mit dem Einverständnis der entsprechenden Unternehmen vorausgesetzt, auf Antrag, die Koordinaten von Unternehmen mit dem NEI-Status an jedem potenziellen Anleger werden

49

Steuerberechnung

Kanton

Die Steuer ist geschuldet, sobald das steuerbares Einkommen Fr. 12'700.- erreicht hat für die ver- heirateten Personen (die zusammenleben) und für die verwitweten, geschiedenen, getrennten oder ledigen Personen mit eigenem Haushalt und mit unterhaltsberechtigten Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigsten Personen. Für alle anderen Steuerzahler ist ab Fr. 6'900.-.

Direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer ist geschuldet, sobald das steuerbares Einkommen Fr. 18'500.- erreicht hat für die ledige Personen, Witwer, getrennte, geschieden und Fr. 33'000.- für die verheirateten Personen (die zusammenleben) und für die verwitweten, geschiedenen, getrennten oder ledigen Personen, die in gemeinsamen Haushalt leben und mit unterhaltsberechtigten Kindern oder unter- stützungsbedürftigsten Personen.

50

Steuererhebung Mit Hilfe der auf den nachfolgenden Seiten angegebenen Steuertarife können Sie Ihre Steuerlast für das Jahr 2025 berechnen. Das mit dem Steuermaterial versendete Formular 110 beschreibt die Vorgehensweise. JuraTax berechnet ebenfalls das geschuldete Steuersaldo. Schliesslich können Sie Ihre Steuerlast auch mit dem Taschenrechner gestellt auf der Website www.jura.ch/DFI/CTR/Calculez-vos-impots.html zu berechnen.

Wenn Sie feststellen, dass die errechnete Steuerschuld die erfolgten Ratenzahlungen übersteigt, bitten wir Sie, die Differenz vor dem Stichtag am 28. Februar 2026 mit dem Einzahlungsschein auf dem Hilfsblatt 110 zu überweisen. Somit kann der allenfalls ab 1. März 2026 in Rechnung ge- stellte negative Ausgleichszins vermieden werden.

Monatliche Ratenzahlungen

Der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag für das Steuerjahr 2026 wird in zwölf Raten berechnet, vom 10. Januar bis 10. Dezember gestaffelt, die jeweils innert 30 Tagen zu begleichen sind. Die Ratenrechnungen 2026 werden gestaffelt zugestellt, und zwar in drei Sendungen à vier Rechnun- gen, die erste im Januar, die zweite im Mai und die letzte im September.

Beim Versand der ersten Ratenrechnungen haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den mut- masslich geschuldeten Steuerbetrag für das Gesamtjahr per Einmalzahlung im Voraus zu beglei- chen. Vorauszahlungen werden grundsätzlich mit dem Vorauszahlungszins verzinst. Diese Zinsen werden bei der Schlussabrechnung angerechnet.

In jedem Umschlag ist zusätzlich zu den Ratenrechnungen ein Begleitdokument beigelegt, wo die Berechnungsgrundlagen für den mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag für das Jahr aufgeführt sind. Ab dem zweiten Versand werden in diesem Dokument auch die 2026 bereits in Rechnung gestellten Raten sowie die bereits geleisteten Zahlungen für das Steuerjahr 2026 angegeben.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer 2025 ist von den Ratenrechnungen getrennt.

So wird sie den Steuerpflichtigen im Normalfall ab der Behandlung ihres Wertschriftenverzeichnisses zurückerstattet, sofern der Betrag mehr als Fr. 500.- beträgt. Beträge, die unter diesem Wert liegen, werden als Vorauszahlung auf das Jahr 2026 übertragen. Somit werden die 2026 in Rechnung gestellten Raten genau und ausschliesslich des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages für das betreffende Steuerjahr entsprechen.

Provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer

Im Postnumerando-System bleibt das festgelegt Fälligkeitsdatum für die direkte Bundessteuer am

1. März des Jahres, nach dem folgenden Steuerjahr. Die Einschätzungen für das Steuerjahr 2025

sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv und der Steuerpflichtige erhält eine Vorausrechnung für die direkte Bundessteuer, sofern der provisorische Betrag dieser Steuer mindestens Fr. 300.- beträgt. Andernfalls erhält der Steuerpflichtige die Schlussabrechnung mit der Veranlagungsverfü- gung.

Es sei darauf hingewiesen, dass allfällige Beträge, die 2025 und Anfang 2026 (freiwillig) überwiesen wurden, zum 1. März 2026 mit dem entsprechenden Vergütungszins berücksichtigt werden.

51

Tarife 2025

Dieser Tarif ist für die verheirateten Steuerzahler (die zusammenleben) und für die verwitweten, ge-

schiedenen, getrennten oder ledigen Personen mit eigenem Haushalt und mit unterhaltsberechtigten

Kindern reserviert,

Kantonale Einkommenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere

Einkommen

für 1 Jahr

Fr. 100.-

Einkommen

Einkommen

für 1 Jahr

Fr. 100.- Ein-

kommen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

von 100

48'500

2'644.30

an 12'600

--.-

50'000

2'820.50

12'700

2.50

60'000

3'995.30

13'000

10.50

65'000

4'582.65

14'000

35.10

2.5080

70'000

5'170.05

11.7477

15'000

60.20

75'000

5'757.45

16'000

85.25

80'000

6'344.85

18'800

155.50

90'500

7'578.35

18'900

161.95

90'600

7'591.95

19'000

168.45

95'000

8'190.20

20'000

233.10

6.4667

100'000

8'870.10

22'000

362.45

120'000

11'589.55

24'000

491.75

130'000

12'949.30

26'000

621.10

140'000

14'309.00

13.5974

28’100

756.90

150'000

15'668.75

28’200

766.15

160'000

17'028.50

29'000

840.05

170'000

18'388.25

30'000

932.45

180'000

19'747.95

32'000

1’117.25

190'000

21'107.70

34'000

1’302.05

9.2397

202'900

22'861.75

36'000

1’486.85

203'000

22'878.00

38'000

1’671.60

220'000

25'638.20

40'000

1’856.40

250'000

30'509.10

42'000

2’041.20

300'000

38'627.35

16.2365

44'000

2’226.00

350'000

46'745.55

48'400

2’632.55

400'000

437'200

darüber hinaus

54'863.80

60'903.75

16.4987

Berechnungsbeispiel

Steuerbares Einkommen (Code 690 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag): Fr. 34'200. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

34'000.- nach Tabelle

Fr. 1'302.05

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

200. - nach Tabelle

Fr. 18.45

Steuerbares Einkommen

Fr.

34'200. - (Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 1'320.50

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von 2,05 für die oben genannte Steuerveranlagung von Fr. 34'200.-

Fr. 1‘320.50 : 2,85 x 2,05 = Fr. 949.85

Die Kirchensteuer rechnet

sich in Prozent der Kantonssteuer.

52

Tarife 2025

Dieser Tarif ist für die anderen Steuerzahler reserviert (ledige Personen, getrennte Witwer, die ohne

unterhaltsberechtigtes Kind geschieden sind)

Kantonale Einkommenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere Steuerbares

Kantonssteuer Für je weitere

Einkommen

für 1 Jahr

Fr. 100.-Ein- Einkommen

kommen

für 1 Jahr Fr. 100.- Ein-

kommen

Fr.

Fr.

Fr. Fr.

Fr. Fr.

von 100

38'000

2'706.40

an 6’800

--.--

40'000

2'936.05

6'900

4.75

42'000

3'165.70

11.4827

7'000

9.50

46'000

3'625.00

8'000

57.00

50'400

4'130.25

9'000

104.50

4.7510

50'500

4'144.25

10'000

152.05

52'000

4'354.10

11'000

199.55

55'000

4'773.80

12'000

247.05

60'000

5'473.35

14'600

370.55

65'000

6'172.90

14'700

379.55

70'000

6'872.40

13.9907

15'000

406.45

75'000

7'571.95

16'000

496.20

80'000

8'271.50

17'000

585.95

85'000

8'971.00

18'000

675.70

92'500

10'020.30

19'000

765.45

8.9747

92'600

10'036.15

20'000

855.20

100'000

11'208.35

21'000

944.95

110'000

12'792.35

22'000

1'034.70

120'000

14'376.40

24'000

1'214.20

130'000

15'960.40

26'000

1'393.70

140'000

17'544.45

28'600

1'627.05

150'000

19'128.50

15.8403

28'700

1'638.50

160'000

20'712.50

30'000

1'787.80

170'000

22'296.55

32'000

2'017.45

11.4827

180'000

23'880.55

34'000

2'247.10

190'000

25'464.60

36'000

2'476.75

204'900

27'824.80

darüber hinaus

16.4987

Berechnungsbeispiel

Steuerbares Einkommen (Code 690 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag): Fr. 30'500. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

30'000. - nach Tabelle

Fr. 1'787.80

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

500. - nach Tabelle

Fr. 57.40

Steuerbares Einkommen

Fr.

30'500. - (Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 1'845.20

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende

Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von 2,05 für die oben genannte Steuerveranlagung von Fr. 30'500.-

Fr. 1'845.20 : 2,85 x 2,05 = Fr. 1'327.25

Die Kirchensteuer rechnet

sich in Prozent der Kantonssteuer.

53

Tarife 2025

Kantonale Vermögenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere

Vermögen

für 1 Jahr

Fr. 1000.- Ver- Vermögen

mögen .

für 1 Jahr

Fr. 1000.- Ver-

mögen

Fr.

Fr.

Fr. Fr.

Fr.

Fr.

von 1’000

330'000

625.60

an 57'999

--.--

340'000

646.95

58'000

82.65

350'000

668.35

60'000

85.50

360'000

689.70

2.1375

70'000

99.75

370'000

711.10

80'000

114.00

1.4250

380'000

732.45

90'000

128.25

390'000

753.85

112'000

159.60

448'000

877.80

113'000

161.75

449'000

880.50

120'000

176.70

460'000

910.30

130'000

198.10

475'000

950.90

140'000

219.45

500'000

1'018.60

150'000

240.85

550'000

1'153.95

2.7075

160'000

262.20

600'000

1'289.35

170'000

283.60

700'000

1'560.10

180'000

304.95

750'000

1'695.45

190'000

326.35

800'000

1'830.85

200'000

347.70

841'000

1'941.85

210'000

369.10

842'000

1'945.00

220'000

390.45

2.1375

900'000

2'126.80

230'000

411.85

1'000'000

2'440.30

240'000

433.20

1'100'000

2'753.80

250'000

454.60

1'200'000

3'067.30

260'000

475.95

1'300'000

3'380.80

3.1350

270'000

497.35

1'400'000

3'694.30

280'000

518.70

1'500'000

4'007.80

290'000

540.10

1'600'000

4'321.30

300'000

561.45

1'683’000

4'581.50

310'000

582.85

darüber hinaus

3.4200

320'000

604.20

Berechnungsbeispiel

Steuerbaresvermögen (Code

890 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag,): Fr. 117'000.

-

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

113 000. - nach Tabelle

Fr.

161.75

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

4 000. - nach Tabelle (4 x 2.1375)

Fr.

8.55

Steuerbares Vermögen

Fr.

117 000. - (Kantonssteueranlage 2,85)

Fr.

170.30

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende

Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von 2,05 für die oben genannte Steuerveranlagung von Fr. 117'000.-

Fr. 170.30 : 2,85 x 2,05 = Fr. 122.50

Die Kirchensteuer rechnet

sich in Prozent der Kantonssteuer.

54

Tarife 2025

Bundessteuer

Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen

Steuerbares

Alleinstehende

Verheiratete und Einel- Steuerbares Alleinstehende

Verheiratete und Einelternfa-

Einkommen 1

ternfamilien Einkommen 1

milien

Bundes-

Für je wei-

Bundes- Für je wei- Bundes-steuer Für je wei-

Bundes-steuer Für je wei-

steuer für 1

Jahr 2

tere 100 Fr.

steuer für 1 tere 100 Fr. für 1 Jahr 2 tere 100 Fr.

Jahr 2

für 1 Jahr 2

tere 100 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

Fr.

Fr.

18’500

25.41

82’100 1’506.60

1'049.00

19’000

29.26

85’000 1’698.00

1'165.00

4.00

20’000

36.96

90’000 2'028.00

1'365.00

21’000

44.66

94’900 2'351.40

1'561.00

22’000

52.36

95’000 2'358.00

1'566.00

23’000

60.06

100’000 2'688.00 6.60

1'816.00

5.00

24’000

67.76

105’000 3'018.00

2'066.00

25’000

75.46

108’600 3'255.60

2'246.00

26’000

83.16

0.77

108’700 3'262.20

2'252.00

27’000

90.86

108’800 3'268.80

2'258.00

28’000

98.56

108’900 3'277.60

2'264.00

6.00

29’000

106.26

110’000 3'374.40

2'330.00

30’000

113.96

115’000 3'814.40

2'630.00

31’000

121.66

120’500 4'298.40

2'960.00

32’000

129.36

120’600 4'307.20

2'967.00

33’000

137.06

33.00 125’000 4'694.40

3’275.00

7.00

33’200

138.60

35.00 130’000 5'134.40 8.80

3'625.00

33’300

139.48

36.00 130’500 5'178.40

3'660.00

34’000

145.64

43.00 130’600 5'187.20

3'668.00

35’000

154.44

53.00 135’000 5'574.40

4'020.00

8.00

36’000

163.24

63.00 138’300 5'864.80

4'284.00

37’000

172.04

73.00 138’400 5'873.60

4'293.00

38’000

180.84

0.88

83.00 141’500 6'146.40

4'572.00

9.00

39’000

189.64

93.00 141’600 6'157.40

4'581.00

40’000

198.44

103.00 144’200 6'443.40

4'815.00

41’000

207.24

113.00 144’300 6'454.40

4'825.00

10.00

42’000

216.04

123.00 1.00 148’200 6'883.40

5’215.00

43’500

229.20

138.00 148’300 6'894.40

5’226.00

11.00

43’600

231.84

139.00 150’300 7'114.40

5'446.00

44’000

242.40

143.00 150’400 7'125.40

11.00

5'458.00

12.00

45’000

268.80

153.00 151’000 7'191.40

5'530.00

46’000

295.20

163.00 152’300 7'334.40

5'686.00

47’000

321.60

173.00 152’400 7'345.40

5'699.00

48’000

348.00

183.00 155’000 7'631.40

6’037.00

49’000

374.40

193.00 160’000 8'181.40

6’687.00

50’000

400.80

2.64

203.00 170’000 9'281.40

7'987.00

51’000

427.20

213.00 184’900 10'920.40

9'924.00

53’400

490.56

237.00 185’000 10'933.60

9'937.00

53’500

493.20

239.00 186’000 11'065.60

10’067.00

54’000

506.40

249.00 190’000 11'593.60

10'587.00

55’000

532.80

269.00 200’000 12'913.60

11'887.00

56’000

559.20

289.00 250’000 19'513.60

18'387.00

57’000

585.60

309.00 300’000 26'113.60

2.00 13.20

24'887.00

13.00

58’000

612.00

329.00 350’000 32'713.60

31'387.00

58’100

614.97

331.00 400’000 39'313.60

37'887.00

59’000

641.70

349.00 500’000 52'513.60

50'887.00

60’000

671.40

369.00 650’000 72'313.60

70'387.00

61’300

710.01

395.00 7 700’000 78'913.60

76'887.00

61’400

712.98

2.97

398.00 793’300 91'229.20

89'016.00

65’000

819.90

506.00 793’400 91'241.00

89'029.00

70’000

968.40

656.00 800’000 92'000.00

89'887.00

75’000

1’116.90

806.00 940’800 108'192.00 11.50

3.00

108’191.00

76’100

1'149.55

839.00 940’900 108'203.50

108'203.50

76’200

1'155.49

842.00 950’000 109'250.00

109'250.00

11.50

77’500

1'232.71

881.00

79’100

1'327.75

5.94

929.00 J

Für höhere steuerbare Einkünfte beträgt die

79’200

1'333.69

933.00 4.00 Jahressteuer einheitlich 11.5%

82’000

1'500.00

1'045.00

1

Restbeträge von weniger als Fr.

100.- fallen ausser Betracht.

2

Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächsten 5 Rp. abgerundet.

55

Rückruf der Modalitäten der Steuererhebung Änderung der Anzahlungen

Sie werden zwölf Anzahlungen erhalten, die durch Los im Laufe des Jahres 2026 zusammenge- fasst wurden, auf Grund der Besteuerung des Steuerjahres 2024 oder auf Grund einer im laufenden Jahr 2025 registrierten spezifischen Besteuerung (Scheidung, Heirat, Gesuch zur Anpassung des Be- trages der Akontozahlungen gem. Form. 120, usw.) gerechnet. Die Anzahlungen werden gemäss der endgültigen Besteuerung des Jahres 2025 und von der Erfassung der Verrechnungssteuer des Jahres 2025 variieren. Im Gegenwartsbemessungssystem kann der Steuerzahler die Anpassung seiner Anzahlungen mit Hilfe des Formulars 120 "Gesuch zur Anpassung des Betrages der Akontozahlungen" verlangen. Das Gemeindesteuerbüro stellt das Formular 120 zu Verfügung der Steuerzahler, sie können dieses auf der Website www.jura.ch/contributions heruntergeladen und ist zudem auf JuraTax 2025 verfügbar. Mit diesem Formular teilt der Steuerzahler der Steuerbehörde die Elemente mit, die die Anpassung der Anzahlungen 2026 erfordern, hinsichtlich seiner Lage, wie sie aus dem letzten Steuerbescheid des Steuerjahres 2024 oder 2025 hervorging (wichtige Änderungen ihrer Einkommen oder ihrer Las- ten). Sofern der Antrag ordnungsgemäss gefüllt ist, wird die Steuerbehörde die Referenzbesteuerung registrieren, die für die Berechnung der Anzahlungen gewünscht wurde. Schliesslich muss der Antrag der Finanzbehörde früh genug zugehen:

  • bis 14.11.2025, um die Raten 1 bis 12 zu beeinflussen,

  • bis 03.04.2026, um die Raten 5 bis 12 zu beeinflussen,

  • bis 07.08.2026, um die Raten 9 bis 12 zu beeinflussen.

  • und bis 13.11.2026, um die Raten 2027 zu beeinflussen

Die Ereignisse, wie die Heirat oder die Scheidung, die im laufenden Jahr erfolgen, der Wegzug des Kantons oder noch der Anfang der Steuerpflicht werden die Berechnung der Anzahlungen 2026 beein- flussen.

Steuererhebung

Wenn eine Veranlagungsverfügung in Kraft eingetreten ist, muss der Steuerpflichtige die Steuerschuld begleichen.

Begleicht ein Steuerpflichtiger seine Steuerschuld nicht fristgemäss, erhält er zunächst ein Erinne- rungsschreiben und in einem zweiten Schritt ein Mahnschreiben. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, wird ein Betreibungsverfahren eingeleitet.

Zusätzlich werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Steuererlass und Zahlungseinrichtungen

Ihre Steuerschuld kann zum Teil oder gänzlich verschoben, wenn Sie in die Armut gefallen sind, oder wenn die Zahlung Ihrer Steuer für Sie sehr harte Folgen bewirken würde.

Wenn Sie sich in der Unmöglichkeit befinden, rechtzeitig Ihre fällige Steuer zu zahlen, ohne Ihre wirt- schaftliche Lage in Frage zu stellen, oder ohne Ihre lebenswichtigen Bedürfnisse einzuschränken, können wir Sie von den Zahlungseinrichtungen für die Gesamtheit oder einen Teil Ihren schuldigen Betrag gewähren.

56

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist geschuldet, sofern Sie nicht formell aus Ihrer anerkannten Kirche ausgetreten sind, (römisch-katholische oder evangelisch-reformierte Kirche).

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Sekretariaten der betroffenen Kirchengemeinden.

Zinsen

Sie können auf den Anzahlungen oder vom allgemeinen Termin des Fälligkeitsdatums angerechnet werden, der legal auf den 28. Februar 2027 festgelegt ist.

Zinsen werden dem Steuerzahler gewährt, der freiwillige Zahlungen leistet.

Der Zinssatz variiert jedes Kalenderjahr.

Beziehungen zwischen Kantonen Wegzug in einem anderen Kanton

Wenn Sie im Jahre 2026 den Kanton Jura für einen anderen Kanton verlassen haben, so sind Sie für das ganze Jahr 2026 im neuen Kanton steuerpflichtig und das sowohl für die kantonale-, gemeinde- und kirchen- Steuer als auch für die direkte Bundessteuer.

Folglich kann der Steuerzahler, der den Kanton Jura im Jahre 2026 verlassen hat die Rückzahlung der bereits bezahlten Anzahlungen 2026 fordern, indem er die Formular 140 ausfüllt. Dieses For- mular ist beim Gemeindesteuerbüro, der Sektion der natürlichen Personen oder noch der "Recette et administration de district" verfügbar.

Nachdem er seine Ankunft und seine Einschreibung in dem Steuerregister durch die zuständige Steuerbehörde des Ankunftskantons bestätigen liess, wird der Steuerzahler seinen Antrag an die Abteilung für natürliche Personen richten, die es nach Prüfung der "Recette et administration de district" übermitteln wird. Dann wird sie den Betrag auf den der Steuerzahler Anspruch hat, auf dem Bank- oder Postkonto übermitteln, das er auf die Formular 140 angegeben haben wird.

Ankunft eines anderen Kantons und andere Gründe für den Steuerpflichtbeginn

Wenn Sie im Jahre 2026 in den Kanton Jura gezogen sind (von einem anderen Kanton oder vom Ausland), wird Ihnen ihre Wohnsitzgemeinde eine Formular 120 übermitteln, die den Betrag der Anzahlungen bestimmen soll.

Die Rückseite des Formulars 120 besteht in einer vereinfachten Version der ordentlichen Steuer- erklärung. Sie nimmt die systematische Belegproduktion nicht notwendigerweise an (Gehaltszertifi- kate, Renten, dauerhafte Lasten, usw.) und bewirkt auch nicht eine ausdrückliche Besteuerungs- entscheidung seitens der Steuerbehörde. Diese wird nur die Genauigkeit der Berechnungen und die Triftigkeit der Überträge kontrollieren, die vom Steuerzahler durchgeführt wurden, dann wird sie eine provisorische Referenzbesteuerung für die Steuerperiode 2026 registrieren.

Danach, wird der Steuerzahler im Februar 2027 aufgefordert, die Steuererklärung 2026 auszufüllen, um die definitiven Steuer dieser Steuerperiode 2026 festzulegen. Der Steuerbescheid und die Steuer- abrechnung werden ihn wie für alle anderen Steuerzahler im Laufe des Jahres 2027 erreichen.

57

Immobilien in einem anderen Kanton

Es gibt eine Verteilung der besteuerbaren Elemente zwischen den betreffenden Kantonen, die aufgrund der Steuererklärung durchgeführt wird, die im Wohnsitzkanton des Steuerzahlers ausgefüllt wurde. Allerdings behält sich die Steuerbehörde das Recht vor, den Steuerzahler um eine Kopie der Steuerer- klärung zu bitten, die er bei seinem Wohnsitzkanton vorgelegt hat, wenn sie für die Besteuerungsarbeiten notwendig ist.

58

A

59

Section des personnes physiques 2, rue de la Justice, 2800 Delémont Tél. 032 420 5566

Bureau des personnes morales et des autres impôts 2, rue des Esserts, 2345 Les Breuleux Tél. 032 420 4400

www.juratax.ch www.jura.ch

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