Guide pour agriculteurs et indépendants - Edition 2013 (version allemande) (PDF, 352 Ko)
Zusatz-
Wegleitung 2013- 2014 zum Ausfüllen der Steuererklärung für selbständige Erwerbstätigkeit, Land- und Forstwirt
Wegleitung von Französisch ins Deutsche übersetzt. Die Französische Wegleitung ist massgebend.
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Wichtige Informationen
Die Steuerinformationen für Selb- ständigerwerbende und Landwirt- schaftsbetriebe werden in einer ein- zigen Wegleitung zusammenge- fasst. Diese wird für die Steuerja- hre 2013 und 2014 erstellt. Ist in den nachfolgenden Texten somit vom Steuerjahr 2013 die Re- de, so gelten die Angaben auch für das Steuerjahr 2014. Sollten einige Ziffern für das Steuer- jahr 2014 angepasst werden müs- sen, werden wir Ihnen Anfang 2015 für Ihre Steuerunterlagen 2014 eine Teilaktualisierung zukommen las- sen. Das neue Rechnungslegungsrecht nach Art. 957 ff. Obligationenrecht (SR 220) (OR) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Einzelunternehmen und Personen- gesellschaften mit einem Umsatzer- lös von mehr als CHF 500'000.- im letzten Geschäftsjahr unterliegen nach Art. 957 ff. OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungsle- gung. Diese Pflicht gilt künftig auch für Selbständigerwerbende, die ei- nen freien Beruf ausüben. | Die neuen Bestimmungen gelten ab dem Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rech- nungslegungsrechts beginnt, d. h. ab dem 1. Januar 2015. Im Urteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 befasst sich dasBundesgericht mit der Frage, wie in der Landwirtschaft die Überführung eines Baulandgrundstücks vom Geschäftsvermögen ins Privatver- mögen bei der kantonalen Einkom- menssteuer zu beurteilen ist. Im Anschluss an dieses Urteil hat die Eidgenössische Steuerverwal- tung das Kreisschreiben Nr. 38 „Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstüc- ken im Geschäftsvermögen von Landwirten“ veröffentlicht. Wir möchten Sie bitten, diese Wegleitung sorgfältig aufzube- wahren, da sie Ihnen auch für das Steuerjahr 2014 behilflich sein könnte. 3 |
1. Die selbständige Erwerbstätigkeit
A. Einkommensermittlung bei steuerpflichtigen Personen
B. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziffer 140 der Steuererklä- rung)
C. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung
2. Die Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft
A. Einkommensermittlung bei Landwirtschaftsbetrieben
B. Ergänzende Angaben zum Fragebogen für Landwirtschaftsbetriebe
C. Fragebogen für Landwirtschaftsbetriebe ohne kaufmännische Buchhal- tung
D. Naturalbezüge und Naturallöhne, Privatanteile
E. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung
F. Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf- wertung
G. Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen
(Grundsatz der Präponderanz)
H. Rauhfuttervorräte (vom Betrieb produzierte und verwendete Vorräte)
I. Sonstige landwirtschaftliche Vorräte
3. Regeln zum Abzug der Aufwendungen
4. Weisungen betreffend den Umfang von Abschreibungen
5. Unternehmenssteuerreform II
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1. Die selbständige Erwerbstätigkeit
A. Einkommensermittlung bei steuerpflichtigen Personen
A1. Allgemeines Selbständigerwerbende müssen der Steuerbe- hörde – wie alle steuerpflichtigen Personen – eine korrekte und vollständig ausgefüllte Steu- ererklärung zukommen lassen, einschliesslich aller erforderlichen Belege, die ihre Angaben bestätigen (Art. 138 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes und Art. 126 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer, nach- stehend DBG). A2. Buchführungspflichtige Personen Buchführungspflichtige Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres- rechnungen, das heisst ihre Bilanzen und ihre Gewinn- und Verlustrechtung beilegen (Art. 138 Abs. 4 des jurassischen Steuergeset- zes und Art. 125 Abs. 2 DBG). Das neue Rechnungslegungsrecht nach Art. 957 ff. Obligationenrecht (SR 220) (OR) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Einzelun- ternehmen und Personengesellschaften mit ei- nem Umsatzerlös von mehr als CHF 500'000.- im letzten Geschäftsjahr unterliegen nach Art. 957 ff. OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Diese Pflicht gilt künftig auch für Selbständigerwerbende, die einen freien Beruf ausüben. Die Pflicht, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Priva- teinlagen beizulegen (Art. 138 Abs. 4 des ju- rassischen Steuergesetzes und Art. 125 Abs. 2 DBG), besteht allerdings unabhängig von der Buchführungspflicht gemäss OR. Die Buchhaltung gilt als ordnungsgemäss, wenn die Transaktionen des Unternehmens regelmässig, vollständig und klar in die Bücher übertragen werden, die Bücher systematisch abgeschlossen werden und die Abschlüsse auf detaillierten und vollständigen Aufstellungen (Inventare) der Waren im Lager, laufenden Ar- beiten, Guthaben bei Kunden, Schulden bei Lieferanten, usw. beruhen. Das verlangte Minimum, die Führung von ei- nem einwandfreien Kassabuch gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens, damit eine Buchhaltung als beweiskräftig aner- kannt wird. Das Kassabuch muss ständig ak- tualisiert und regelmässig abgeschlossen wer- den (d. h. mindestens einmal oder zweimal pro Monat). Der sich daraus ergebende Saldo muss dem Betrag entsprechen, der sich tat- | sächlich in der Kasse befindet. Des Weiteren besteht für die Geschäftsbücher sowie die er- wähnten Aufstellungen (Inventare) eine Auf- bewahrungspflicht. Verwendet ein Unter- nehmen Registrierkassen, müssen die Cou- pons ordnungsgemäss abgelegt und aufbe- wahrt werden. Die Belege müssen mit den Zahlungsdatum versehen und genau einge- ordnet werden, damit sie zugänglich sind. In- ventare zum Warenbestand (vertriebene Pro- dukte, Rohstoffe, Betriebsmaterial, Fertig- und Halbfabrikate) sowie den laufenden Arbeiten müssen die Menge, den Wert (Kauf- oder Marktwert, falls dieser niedriger ist) sowie die Art der Ware enthalten. Buchführungspflichtige Personen müssen die Seiten 1, 2 und 3 des Formulars 2 aus- füllen. Wenn alle auf Seite 2 verlangten In- formationen klar aus den eingereichten Do- kumenten zu entnehmen sind, kann diese Seite ausgelassen werden. Seite 3 muss zwingend ausgefüllt werden. A3. Übrige Steuerpflichtige Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss die steuerpflichtige Person der Steuer- behörde eine Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 138, Abs. 4 des jurassischen Steuerge- setzes und Art. 125, Abs. 2 DBG). Die Min- destanforderungen für die Erstellung von Auf- stellungen und Verzeichnissen sind: Die voll- ständige und lückenlose Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch und Postscheckkonto, monatlicher Kontoab- schluss), Name und Adresse der Lieferanten und der Bezüger für alle Einnahmen und Aus- gaben, das Wareninventar mit detaillierten An- gaben über die Mengen, den Wert und die ver- schiedenen Warenarten, die Auflistung der sonstigen Vermögenswerte. Steuerpflichtige Personen, die nicht buch- führungspflichtig sind oder die eine Ein- fachbuchhaltung führen (Art. 957 Abs. 2 OR), müssen zwingend die Seiten 1, 3 und 4 des Formulars 2 ausfüllen. A4. Sanktionen bei Verzug Kommt eine steuerpflichtige Person den Auf- forderungen der Steuerbehörde in schuldhafter Weise nicht nach, so verzichtet sie auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haftet für die in diesem Rahmen anfallenden Kosten 5 |
(Art. 139 Abs. 1 und 2 des jurassischen Steu- ergesetzes). Ihre Steuern werden im ordentli- chen Verfahren veranlagt und sie kann mit ei- ner Busse belegt werden (Art. 140 und 198 des jurassischen Steuergesetzes, Art.130 Abs. 2 und 174 DBG). A5. Aufbewahrungspflicht der Dokumente und Belege Steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen Doku- mente und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zu- sammenhang stehen (Verträge jeglicher Art, wichtige Korrespondenz, Einkaufsrechnungen, B. Einkommen aus selbständiger ErwerbstätigkeitErgebnis aus selbständiger Code 140 Erwerbstätigkeit B1. Allgemeines Einkünfte aus Handel, Gewerbe, Industrie oder der Ausübung einer anderen selbständigen Er- werbstätigkeit werden durch die Buchhaltung an- hand des Formulars 2 festgelegt. Ärzte, Zahnärz- te und Tierärzte müssen das Formular 17 ausfül- len, Anwälte, Notare, Handelsagenten und Steu- erberater das Formular 17a, Ingenieure, Archi- tekten, Geometer und Zeichner das Formu- lar 17b. Massgeblich ist das im Jahr 2012 abge- schlossene Geschäftsjahr. B2. Einkommensbegriff Steuerbar ist das Gesamteinkommen aus der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 16 des jurassischen Steuergesetzes). Das Einkommen umfasst insbesondere Folgendes:
wertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen,
| Doppel der ausgestellten Rechnungen, Konto- korrentauszüge, Krediterteilungen, Quittungen, usw. während zehn Jahren aufbewahren (Art. 138 Abs. 4bis des jurassischen Steuerge- setzes und Art. 126 Abs. 3 DBG). A6. Zeitliche Bemessung Das Einkommen aus der selbständigen Er- werbstätigkeit bemisst sich nach dem Be- triebsergebnis des während des Steuerjahrs abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das steuerbare Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Ge- schäftsjahres. B3. Grundstück- und Kapitalgewinne Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften unterliegen grundsätzlich einer Spezialsteuer, der Grundstückgewinnsteuer. Sie werden nur dann zum ordentlichen Einkommen gerechnet, wenn sie auf Liegenschaften erzielt wurden, mit denen die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Be- rufstätigkeit Handel betreibt. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sind einkommens- steuerpflichtig, wenn sie auf Wertpapieren erzielt wurden, mit denen die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Handel betreibt oder wenn diese Wertpapiere Teil ihres Ge- schäftsvermögens sind. Die durch den Verkauf von Wertpapieren aus dem Privatvermögen der steuerpflichtigen Person erwirtschafteten Gewin- ne sind dagegen seit dem 1. Januar 1989 nicht mehr steuerbar. Die direkte Bundessteuer sieht keine Sonder- besteuerung für Vermögensgewinne vor. Kapi- talgewinne und buchmässige Aufwertungen von Geschäftsvermögen unterstehen jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG der Einkommenssteuer. Die- se Steuerpflicht findet neu nicht nur auf buch- führungspflichtige Personen, sondern auf alle Selbständigerwerbenden Anwendung. Dies gilt auch für Grundstückgewinne, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet werden. B4. Privatbezüge Alle Privatbezüge im Unternehmen sind Teil des steuerbaren Einkommens. Dabei kann es sich um Naturalbezüge handeln oder um private Auf- wendungen, die als Betriebsaufwand verbucht werden (Unkostenanteile). Beispiele:
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Steuerpflichtigen, die einen freien Beruf (z. B.
Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung
Arzt, Anwalt oder Notare) ausüben, usw.
Änderungen beim Inventar (Warenkonto), den
Lohn oder Teillohn der Angestellten, die ganz
laufenden Arbeiten und den Schulden oder teilweise im Haushalt der steuerpflichti- (Schuldner). gen Person arbeiten;
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Naturalbezüge der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie müssen zu ihrem ortsüb- lichen Marktwert verrechnet werden, d. h. Waren und Produkte Wurden von der steuerpflichtigen Person in ih- rem Unternehmen bezogene Waren und Pro- dukte nicht auf einem Privatkonto abgebucht, werden sie für das Geschäftsjahr 2013 gemäss der nachstehenden Werte berechnet. Gibt die a. Bäckereien und Konditoreien | sie sind mit dem Betrag anzurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ih- res Geschäftes dafür hätte bezahlen müs- sen. Für das Steuerjahr 2013 wird dieser Wert gemäss Merkblatt N1/2007 der eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV) über die Be- wertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern er- rechnet. steuerpflichtige Person an, diese Bezüge be- zahlt zu haben, muss sie dies belegen. Die angegebenen Werte sind Durchschnitts- werte, von denen in Sonderfällen mehr oder weniger abgewichen werden kann. |
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |
Im Jahr | 3'000.- | 720.- | 1'500.- | 2'220.- |
Im Monat | 250.- | 60.- | 125.- | 185.- |
Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich | die Wenn | in erheblichem Umfang auch andere | ||
Ansätze um 20 %; ausserdem sind für Tabak- Lebensmittel geführt werden, so sind die An- waren pro rauchende Person normalerweise sätze für Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe b
CHF 1500–2200 pro Jahr anzurechnen. Wer- | ||||
hiernach) anzuwenden. | ||||
den auch Mahlzeiten abgegeben, so sind | in | |||
der Regel die Ansätze | für Restaurants und Ho- | |||
tels anzuwenden (Buchstabe e hiernach). | ||||
b. Lebensmittelgeschäfte
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |
Im Jahr | 5'280.- | 1'320.- | 2'640.- | 3'960.- |
Im Monat | 440.- | 110.- | 220.- | 330.- |
Zuschlag für Tabakwaren: CHF 1500–2200 | pro rauchende Person. | |||
Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):
Frische Gemüse | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- |
Frische Früchte | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- |
Fleisch- und | ||||
Wurstwaren | 500.- | 125.- | 250.- | 375.- |
c. Milchhandlungen
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |
Im Jahr | 2'460.- | 600.- | 1'200.- | 1'800.- |
Im Monat | 205.- | 50.- | 100.- | 150.- |
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Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):
Frische Gemüse | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- | |
Frische Früchte | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- | |
Wurstwaren | 200.- | 50.- | 100.- | 150.- | |
Werden in ausgedehntem Masse Lebens- | so- | ||||
wie Wasch- und Reinigungsmittel | Für Käsereien und Sennereien ohne Ver- | ||||
geführt, so sind die Ansätze für Lebensmittel- kaufsladen gelten in der Regel die Hälfte der
geschäfte (Buchstabe b hiervor) anzuwenden. | vorstehenden Ansätze. | ||||
d. Metzgereien
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | ||
Im Jahr | 2'760.- | 660.- | 1'380.- | 2'040.- | |
Im Monat | 230.- | 55.- | 115.- | 170.- |
e. Restaurants und Hotels
Erwachsene | Kinder * bis 6 Jahren | über 6 bis 13 Jahren | über 13 bis 18 Jahren |
CHF Im Jahr 6'480.- Im Monat 540.- *Massgebend ist das Alter der Kinder zu Be- ginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Gesamtwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kin- dern 30 %. Die Ansätze umfassen nur den Wert der Wa- renbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile sind gesondert zu bewerten. Der Bezug von Tabakwaren ist in diesen Ansätzen nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel zusätzlich CHF 1500–2200 pro Jahr anzurechnen. In diesen Ansätzen wird ausschliesslich der Wert der Warenbezüge verrechnet. Der Mietwert der Wohnung und der Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw. sowie an den Löhnen des Ge- schäftspersonals werden separat berechnet. Für Betriebsinhaber mit Familien geschieht dies nach den hiernach angegebenen Regeln. |
Unterkunft
tige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit
(Formular 4) angegeben. Wenn die Liegen-
cken dient, muss ihr Mietwert unter Ziffer 320 der Steuererklärung verbucht oder angegeben werden. Diverse Kosten
nigungsmaterial, Wäschereinigung, Haus- haltartikel, private Telefonkosten, Radio
Betrieb belastet worden sind: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haushalt mit 1 Er- wachsenen CHF | Zuschlag pro weite- re/n Erwachsene/n CHF | Zuschlag pro Kind CHF | |
Im Jahr | 3'540.- | 900.- | 600.- |
Im Monat | 295.- | 75.- | 50.- |
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Privatanteil an den Löhnen des Geschäfts- personals Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Geschäftsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpfle- gung, Besorgung der privaten Räume und Wä- sche usw.), so ist ein den Verhältnissen ent- sprechender Teil der Löhne als Privatanteil an- zurechnen. Fahrzeugkosten Grundsätze Für selbständig Erwerbende und Personen, die einen freien Beruf ausüben, sind in erster Linie die Angaben in den Büchern massgebend. Dabei obliegt es der steuerpflichtigen Person die Berufskosten, die sie geltend machen will, zu rechtfertigen. In den Büchern können aus- schliesslich die Kosten für Geschäftsfahrzeuge geltend gemacht werden. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts müssen bei der gewerblichen und privaten Nutzung eines Fahrzeugs die Kosten für den Privatgebrauch und jene für den Geschäfts- gebrauch voneinander abgegrenzt werden. Liegt keine detaillierte Auflistung vor, muss der private Anteil nach Ermessen bestimmt wer- den. Der Grundsatz der vorwiegenden Nutzung fin- det im Rahmen der Bestimmung der gewerb- lich absetzbaren Fahrzeugkosten keine An- wendung. Dadurch folgt, dass die Beweislast der geschäftlich bedingten Fahrzeugkosten jederzeit bei der steuerpflichtigen Person liegt. Deshalb muss vorgängig bestimmt werden, ob ein Geschäftsfahrzeug für das Unternehmen berufsmässig gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, so muss die Art und Anzahl der Fahrzeuge dem Verwendungszweck, dem Bedarf, dem Betriebszweig und der Grösse des Unterneh- mens entsprechen. Insbesondere bei freien Berufen bestimmt die Steuerbehörde die Anzahl Kilometer, die für berufliche Zwecke zurückgelegt wurden, und legt den entsprechenden zulässigen Betrag fest. Die Differenz zwischen dem verbuchten Betrag und dem zulässigen Betrag wird zum Gewinn des Betriebsinhabers gerechnet. Die Regel, die für nicht selbständig erwerben- de Steuerpflichtige in Bezug auf den Privatan- teil an den Fahrzeugkosten gilt (0.8 % des An- schaffungspreises, exkl. MwSt.), findet für Selbständigerwerbende keine Anwendung. | Fahrzeuge Für die Steuerbehörde sind grundsätzlich Nutz- fahrzeuge mit einem Wert von maximal CHF 80'000.- (exkl. MwSt.) zulässig. Hierbei sei angemerkt, dass dieser Betrag nicht einer „Franchise“ entspricht. Jedes eingetragene Fahrzeug muss die erwähnten Grundsätze einhalten. Ein als nicht gewerbliches Fahrzeug anerkanntes Auto oder ein Fahrzeug, das nicht dem Verwendungszweck, dem Bedarf, dem Betriebszweig oder der Grösse des Unterneh- mens entspricht, kann teilweise oder gänzlich als Privatfahrzeug betrachtet werden. Privatanteil an den Fahrzeugkosten Der Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen wird auf Grundlage objektiver Kriterien, unter Be- rücksichtigung der Art, des Verwendungs- zwecks, des Bedarfs, des Betriebszweigs und der Grösse der verwendeten Fahrzeuge sowie der verbuchten Kosten, bestimmt. Im Streitfall dieses Privatanteils obliegt es der steuerpflichtigen Person, mittels eines Fahr- tenbuchs den Beweis über die private und ge- werbliche Nutzung des Fahrzeugs zu erbrin- gen. B5. Abzüge Alle Kosten im Zusammenhang mit der selb- ständigen Erwerbstätigkeit, die berufs- oder geschäftsmässig begründet sind, sind abzieh- bar. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:
Anschaffungskosten allgemein Zu den Gewinnungskosten zählen die für die Erzielung des Einkommens notwendigen Auf- wendungen, die im Geschäftsjahr getätigt wur- den, das 2013 abgeschlossen wurde, wie Bar- und Naturallöhne der Angestellten des Unter- nehmens, Mietkosten und andere allgemeine Kosten, sowie Ausgaben für den Unterhalt der Gebäude. 9 |
Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Selbstkosten nicht bekannt, so kann die steu- Naturallöhne (Nahrungsmittel, Unterkunft), sind erpflichtige Person für die Verpflegung pro dem Geschäft nicht zu den für die Arbeitneh- Person in der Regel folgende Beträge abzie-
menden geltenden Pauschalansätzen, sondern hen: | |||
zum Selbstkostenpreis zu belasten. Sind die | |||
Pro Tag/ CHF | Pro Monat/ CHF | Pro Jahr/ CHF | |
Im Gastwirtschaftsgewerbe | 16.- | 480.- | 5'760.- |
In anderen Betrieben | 17.- | 510.- | 6'120.- |
Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuch- tung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im All- gemeinen kein besonderer Lohnabzug in Be- tracht, da diese Kosten in der Regel bereits un- ter den übrigen Geschäftsunkosten (Gebäude- unterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten usw.) berücksichtigt sind. Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen Abzugsfähig sind auch die Beiträge des Ar- beitgebers an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwid- rige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Bei- träge von Selbständigerwerbenden für ihre ei- gene berufliche Vorsorge und gegebenenfalls diejenige des mitarbeitenden Ehegatten dürfen nur bis zur Höhe des „Arbeitgeberanteils“ ab- gezogen werden, also desjenigen Anteils, den der Arbeitgeber üblicherweise für das eigene Personal leistet, insbesondere zur Bestimmung der AHV-Beiträge. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende Privatanteil an den Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) kann für die Bestimmung der Steu- ern trotzdem nicht direkt vom Geschäftsein- kommen, sondern ausschliesslich unter Zif- | fer 515 der Steuererklärung abgezogen wer- den. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Beiträge an anerkannte Formen der gebunde- nen Selbstvorsorge sind im Umfang der ent- sprechenden Verordnung des Bundesrates un- ter Ziffer 520 der Steuererklärung abzugsfähig (siehe die Erläuterungen in der allgemeinen Wegleitung.) In den Betriebsaufwendungen dürfen sie jedoch nicht aufgeführt werden. ⎝ Pauschalverrechnung Alle beruflichen Aufwendungen im Rahmen ei- ner selbständigen Erwerbstätigkeit müssen be- legt werden können. In buchhalterischer Sicht findet somit der Grundsatz der tatsächlichen Aufwendungen Anwendung. Wird eine Pauschale verbucht, muss diese im Formular 2 für Selbständigerwerbende auf Sei- te 3 genau aufgeführt werden. Wurde eine Pauschale jedoch nicht angekündigt, kann ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfah- ren eröffnet werden. |
C. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung
Nettolohn und Ergebnis aus Selbständige Erwerbstätig- Codes 100c Code 140 selbständiger Erwerbstätig- keit und 140c keit des Ehegatten Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- Geht der Ehegatte einer eigenständigen Er- tigkeit, einschliesslich eines möglichen Liquida- werbstätigkeit nach oder arbeitet ein Ehegatte tionsgewinns, muss in dieser Rubrik aufgeführt im Gewerbe oder Unternehmen der steuer- werden. pflichtigen Person mit, wird ein Abzug gewährt. Dieser Abzug wird unter Ziffer 505 der Steuer- Schliesst das Geschäftsjahr 2013 gemäss For- erklärung eingetragen. mular 2 mit einem Verlust, ist hier ein negati- Wenn das Einkommen des Ehegatten eben- ves Ergebnis einzutragen. Die Beiträge an die falls aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit 1. Säule müssen entsprechend der Abrech- stammt, wird es nach den Angaben zu Punkt B nung auf Seite 2 von Formular 2 zum Betriebs- dieser Wegleitung bestimmt. ergebnis aufgerechnet werden. Siehe dazu auch Ziffer 182.
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Einfache, Kollektiv- oder Code 160 Kommanditgesellschaft Der Anteil der steuerpflichtigen Person am Einkommen einer einfachen Gesellschaft (zum Beispiel Konsortium), einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird mittels Fragebo- gen bestimmt, der von der betreffenden Ge- sellschaft ausgefüllt wird. Der Fragebogen kann bei der Steuerverwaltung, Section des personnes physiques, 2, rue de la Justice, 2800 Delémont bezogen werden. Steuerpflichtige Personen, die an einer Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft mit Sitz in ei- nem anderen Kanton beteiligt sind, müssen hinsichtlich der Staats und der direkten Bun- dessteuern ihre Beteiligung am Nettogewinn deklarieren. Für die Staatssteuern ist jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts in Sachen Doppelbesteuerung nur ein Betrag, der dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht, steuerbar. Die Beteiligung am Net- togewinn wird nur für die Festlegung des für das steuerbare Einkommen anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt. Eingänglich legt die Steuerbehörde einen angemessenen Lohn fest, aber die steuerpflichtige Person kann diesbezüglich in der Rubrik „Bemerkungen“ auf Seite 1 der Steuererklärung auch einen Vor- schlag unterbreiten. Code 180 Nicht berücksichtigte Verlus- te Die Verluste aus sieben der Steuerperiode vo- rangegangenen Geschäftsjahre sind hier ein- zutragen, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht bereits berücksichtigt wurden. Persönliche AHV/IV/EO- Code 182 Beiträge Die jährlichen AHV-Beiträge von Selbständig- erwerbenden fliessen nicht in die Berechnung des AHV-pflichtigen Geschäftseinkommens gemäss Art. 23 der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV SR 831.101) ein. Sie gelten also nicht als Be- triebsaufwand im Sinne der AHVV. Die AHV- Beiträge 2013 für Selbständigerwerbende dür- fen sich somit nicht auf das Ergebnis gemäss Ziffer 140 auswirken. Sie werden aber zwecks Berechnung des steuerbaren Einkommens un- ter Ziffer 182 abgezogen. | Im ordentlichen Einkommen Code 188 enthaltener Liquidations- gewinn Als integrierender Bestandteil des unter Co- de 150 der Steuererklärung eingetragenen Er- gebnisses der selbständigen Erwerbstätigkeit wird der Liquidationsgewinn in der Rubrik 188 abgezogen, damit er ab 1. Januar 2011 ge- mäss Art. 36a des jurassischen Steuergeset- zes und 37b DBG separat behandelt werden kann, wenn die Voraussetzungen der beiden Gesetzesartikel erfüllt sind. (Siehe Kapitel 5 dieser Wegleitung). Der Liquidationsgewinn (zu belegen und do- kumentieren in einem Anhang zur Erfolgsrech- nung) muss mithilfe von „ausserordentlichen“ Positionen in der Buchhaltung des letzten Ge- schäftsjahres der selbständigen Tätigkeit ge- nau ermittelt werden können. Familienzulagen für Selb- Code 190 ständiger Die Familienzulagen sind unter diesem Code gemeldet. Codes 300 Steuerbare Erträge aus Pri- bis 330 vat- und Geschäftsvermögen Grundeigentümer müssen für jedes Grund- stück jeweils ein Formular 4 ausfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Eigentümer von Geschäfts- liegenschaften. Die Erträge (Mietwert) und der Immobilienaufwand müssen verbucht werden. Für Gebäude, die zu einem buchführungs- pflichtigen Unternehmen gehören, können nur die tatsächlich angefallenen und ausge- wiesenen Kosten für den Unterhalt, die Sach- versicherung und die Verwaltung abgezogen werden. Ein allgemeiner Abzug (d. h. eine Pauschale) ist nicht zulässig. In der Praxis sind beim Stockwerkeigentum auch Einlagen in den Reparatur- oder Erneue- rungsfonds abzugsfähig. Codes 340 Ertrag aus Wertschriften bis 350 Damit die steuerpflichtige Person ihren An- spruch auf die Rückerstattung der Erträge von verrechnungssteuerpflichtigen Wert- schriften, die Teil des Geschäftsvermögens sind, geltend machen kann, muss sie diese im Wertschriftenverzeichnis (Formular 5A) dekla- rieren. 11 |
Die Erläuterungen zum korrekten Ausfüllen be- finden sich auf der Rückseite des Formulars. Allgemeine Informationen sowie die Kurslisten der eidgenössischen Steuerverwaltung können online abgerufen werden: http://www.ictax.admin.ch. Um eine Doppel- besteuerung der besagten Erträge zu vermei- den, müssen sie in Höhe des Betrags, der im Nettogewinn ausgewiesen ist (im Allgemeinen also ihrem Nettobetrag) separat vom Einkom- men aus der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aufgeführt sein. Wertschriften und Kapitalanlagen im Ge- schäftsvermögen müssen am linken Rand des Wertschriftenverzeichnisses durch den Buch- staben „C“ gekennzeichnet werden. Wenn das Geschäftsjahr nicht dem Kalen- derjahr entspricht, werden im Wertschriften- verzeichnis nicht die Erträge aus dem Ge- schäftsvermögen, die während des entspre- chenden Geschäftsjahrs fällig geworden sind, sondern nur die Erträge, die während des Ka- lenderjahrs 2013 erzielt wurden, eingetragen. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ha- ben Anspruch auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer, die von ihren Kapitalerträgen ab- gezogen wird. Der entsprechende Antrag muss vom Unternehmen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Stempelabgabe und Verrechnungssteuer, 3003 Bern, mittels Formular 25 eingereicht werden. Gesellschaf- ter haben kein Anrecht, einen solchen Antrag persönlich zu stellen. ⎝ Beteiligungen Siehe dazu auch auf Seite 13, Ziffer 8 der fran- zösischen Version der allgemeinen Weglei- tung 2013. Einkauf von Beitragsjahren Code 515 (2. Säule) Der Einkauf von Beitragsjahren ist sowohl für nicht selbständig Erwerbende als auch für Selbständigerwerbende auf Vorweisen des Formulars zur Berechnung des zulässigen Höchstbetrags und der von der Vorsorgeein- richtung ausgestellten Bescheinigung abzugs- fähig. Einkäufe in die 2. Säule sind Privataufwendun- gen, die nicht in die Buchhaltung aufgenom- men werden können. Gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG wird der Abzug von Einkäufen systematisch veweigert, wenn aus jegwelchem Grund (Altersleistungen, Vor- bezug im Rahmen der Wohneigentumsförde- rung, Vorbezug gemäss Art. 5 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit) innerhalb der auf | den Einkauf folgenden drei Jahre Leistungen in Kapitalform ausbezahlt wurden. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichts festgelegt. Beiträge für die Selbstvor- Code 520 sorge (Säule 3a) Siehe dazu auch die Erläuterungen in der all- gemeinen Wegleitung. Zu den anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gehört die gebundene Vorsor- geversicherung bei Versicherungseinrichtun- gen oder bei Bankstiftungen. Grundvoraus- setzung für eine gebundene Selbstvorsor- ge, die auch Säule 3a genannt wird, ist die AHV-/IV-Beitragspflicht. Codes 530 Private und geschäftliche und 535 Schuldzinsen In dieser Rubrik werden alle im Jahr 2013 an- gefallenen Schuldzinsen aufgeführt, wie sie in Formular 8 ausgewiesen sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Zinsen nicht bereits im Formular 2 berücksichtigt wurden. Code 540 Unterhaltsbeiträge Die im Rahmen einer Betriebsübernahme an- stelle des Kaufpreises bezahlten Beiträge sind nicht abzugsfähig, denn sie entsprechen der Abgleichung des festgelegten Kaufbetrags und sind nicht abzugsberechtigt. Bewegliches Betriebsver- Code 720 mögen, Viehhabe Handelsvieh von Viehhandelsunternehmen wird gemäss den auf Waren anwendbaren Vorschriften bewertet (siehe unten). Maschinen für landwirt- Codes 725 schaftliche und nicht land- und 730 wirtschaftliche Zwecke Als Material für landwirtschaftliche Zwecke gel- ten: Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Fahrzeu- ge, Geschäftsmobiliar usw. Wenn das Betriebsmaterial mit Geschäfts- oder Gewerberäumen vermietet oder verpach- tet wird (beispielsweise Mobiliar und Restau- ranteinrichtungen), zählt es zum Privatvermö- gen und muss somit unter Ziffer 780 deklariert werden. Das Betriebsmaterial wird zum Verkehrswert besteuert. Wenn auf das Betriebsmaterial re- gelmässig steuerrechtlich zulässige Abschrei- 12 |
bungen vorgenommen wurden, gilt der Buch- wert als Steuerwert. Bei steuerrechtlich nicht zulässigen Abschrei- bungen muss der Gesamtwert der nicht zuläs- sigen Abschreibungen (beispielsweise ein Aufwertungskonto) zum Buchwert hinzugefügt werden. Sonstiges Geschäftsvermö- Code 735 gen Zum sonstigen Geschäftsvermögen zählen Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriepro- dukte, Rohstoffe sowie Halbfabrikate und Fer- tigprodukte. Der Lager- und Warenbestand, einschliesslich Halbfabrikate, wird zum Kauf- oder Selbst- kostenpreis berechnet – oder zum Marktwert (Ersatzwert), falls dieser am 31. Dezember 2013 niedriger war. Vom Ge- samtwert kann die privilegierte Warenreserve abgezogen werden, sofern sie den Vorschriften entsprechend ermittelt wurde. Laufende Arbeiten müssen zum Selbstkos- tenpreis (Produktionskosten) anhand eines ordnungsgemäss erstellten Inventars als Ver- mögenswerte deklariert werden. Dabei werden Kapitalerträge aus Geschäfts- vermögen (Debitoren) sowie die Guthaben von steuerpflichtigen Selbständigerwerbenden bei ihren Kunden (exkl. Wertschriften und andere Kapitalanlagen, Kontokorrentguthaben und Postscheckguthaben, die in Formular 5A auf- zuführen sind) berücksichtigt. Ausserdem werden hier folgende Werte ange- geben: Bargeld (Kasse), immaterielle Werte (Patente, Lizenzen, Urheber- und Verlagsrech- te, Goodwill, Markenrechte) sowie transitori- sche Aktiven usw. Steuerpflichtige Selbständigerwerbende und Handels- und Landwirtschaftsbetriebe, die eine ordnungsgemässe Buchführung führen, sind berechtigt, für Kapitalerträge aus Geschäfts- vermögen und Guthaben bei Kunden ohne spezifische Überprüfung ein Delkredere (Rück- stellung für imminent gefährdete Guthaben) in Form einer Pauschale zu bilden. Diese Pau- schale beträgt maximal 5 % für Inlandforde- | rungen, 10 % für Auslandforderungen, wenn die Rechnungsstellung in Schweizer Franken erfolgt und 15 %, wenn die Rechnung in einer anderen Währung ausgestellt wird. Weitere Angaben zur Bildung des Delkredere sind in Art. 23 §. 4 der Abschreibung zu finden. Vermögen in Kollektivge- Code 750 sellschaften Der Anteil der steuerpflichtigen Person am Einkommen einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird mittels Fragebogen bestimmt, der von der betreffenden Gesellschaft ausgefüllt wird. Codes 800 Private und geschäftliche und 810 Hypothekarschulden Der Wert dieser Rubrik kann aus Formular 8 übernommen werden. Der Abzug der Schulden setzt die Angabe des Schuldners und der eventuellen Garantien voraus. Eine Schuld, die nicht ausgewiesen wurde, oder deren Schuldner nicht erwähnt wurde, ist nicht abzugsfähig. Die deklarierten Schulden wer- den mit den Angaben des Schuldners vergli- chen. Es muss der gesamte Schuldbetrag per 31. Dezember 2013 ausgewiesen werden. AlsSchulden werden ausschliesslich Verpflich- tungen der steuerpflichtigen Person, ihres Ehegatten oder ihrer minderjährigen Kinder gegenüber Drittpersonen betrachtet, sofern sie am 31. Dezember 2013 als Hauptschuldner aufgeführt waren. Wird die Schuld von mehre- ren Personen getragen, kann nur der tatsäch- lich geschuldete Betrag abgezogen werden. Nicht als Schulden gelten: Auf den Namen des Besitzers lautende Schuldbriefe über Grundstücke, die nicht verpfändet wurden, Bürgschaften, die die steuerpflichtige Person noch nicht bezahlen musste, Verlustscheine, sowie wiederkehrende kapitalisierte Leistun- gen. 13 |
2. Die Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft
A. EINKOMMENSERMITTLUNG BEI LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBEN
Allgemeines Sowohl nach kantonalem als auch nach eidge- nössischem Recht (direkte Bundessteuer) sind Landwirtschaftsbetriebe analog zu Selbstän- digerwerbenden verpflichtet, eine Buchhaltung oder Aufstellungen über Einnahmen und Aus- gaben sowie über Aktiven und Passiven zu führen. Landwirtschaftsbetriebe müssen der Steuerer- klärung die unterzeichneten Jahresrechnun- gen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steu- erperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben so- wie Privatentnahmen und Privateinlagen beile- gen. Damit eine Buchhaltig als beweiskräftig an- erkannt wird, muss mindestens ein nach den Grundsätzen des Rechnungswesens einwand- freies Kassabuch geführt werden. Das Kassa- buch muss ständig aktualisiert und regelmäs- sig abgeschlossen werden (d. h. mindestens einmal oder zweimal pro Monat) und der sich daraus ergebende Saldo muss dem Betrag entsprechen, der sich tatsächlich in der Kasse befindet. Des Weiteren besteht für die Ge- schäftsbücher sowie die erwähnten Aufstellun- gen (Inventare) eine Aufbewahrungspflicht. Steuerpflichtige, deren Jahresabschluss keine allgemeinen Informationen zu ihrem Betrieb enthält, müssen Seite 2 von Formular 3 ausfül- len. Es gelten die Bestimmungen des neuen Rech- nungslegungsrechts (siehe Seite 1). Buchführung Die steuerlichen Anforderungen an eine Buch- haltung beziehen sich nicht auf ein bestimmtes System. Sie verweisen lediglich auf die allge- meinen buchhalterischen Grundsätze. Grundlage jedes Buchhaltungsabschlusses stellen einwandfreie Bücher (Kassa-, Post- check- und Bankbücher, Inventare usw.) dar. Die Buchhaltung muss dabei folgende Be- dingungen erfüllen:
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Forderungen, können in der Bilanz als De- bitorenrückstellungen aufgeführt werden (siehe Art. 23 §4 der Wegleitung). Aufstellung über Aktiven und Passiven / Einnahmen und Ausgaben Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss das landwirtschaftliche Einkommen mit- tels Aufstellungen über Einnahmen und Aus- gaben, Aktiven und Passiven, sowie Privatent- nahmen und Privateinlagen ausgewiesen wer- den. Die Aufstellungen stellen die Zusammenfas- sung der chronologisch vorzunehmenden Auf- zeichnungen zur Ermittlung des Einkommens dar. Für die steuerpflichtige Person bedeutet dies konkret:
sa-, Bank- und Postcheckbücher;
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der von der Steuerbehörde mit der Steuer- erklärung versendet wird. Wenn eine ordnungsgemässe Buchhaltung fehlt, muss das Geschäftsjahr immer dem Ka- lenderjahr entsprechen. Mit diesen buchhalterischen Dokumenten muss jeder Landwirtschaftsbetrieb den Frage- bogen (Formular 3) ausfüllen können. Aufbewahrungspflicht Gemäss Artikel 138 Abs. 4bis des jurassischen Steuergesetzes und Art. 126 Abs. 3 DBG müs- sen steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Dokumente und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusam- menhang stehen, während zehn Jahren auf- bewahren. Darunter fallen insbesondere Ver- träge aller Art, geschäftlicher Terminkalender, wichtige Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel der ausgestellten Rechnungen, Bank- auszüge mit den entsprechenden Belegen, Postbelege (einschliesslich Saldomeldungen), Buchungsbelege, Quittungen aller Art, Kassen- streifen, Bild- und Datenträger, sofern auf ih- nen Geschäftskorrespondenz oder Buchungs- | belege aufgezeichnet sind (die Wiedergabe der Aufzeichnungen muss innerhalb der Aufbe- wahrungsfrist sichergestellt sein). Nichteinhaltung von gesetzlichen Anforde- rungen Wenn eine steuerpflichtige Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ihr Einkommen nicht nach den erwähnten Krite- rien bestimmen kann, wird eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. Die Veranlagungsbehörde berücksichtigt dabei insbesondere die Erfahrungszahlen, Vermö- gensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen (Art. 140 des jurassischen Steuergesetzes Art. 130 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person kann für die Verlet- zung von Verfahrenspflichten mit einer Busse bestraft werden (Art. 198 des jurassischen Steuergesetzes. und 174 DBG). |
B. ERGÄNZENDE ANGABEN ZUM FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTS-
BETRIEBE Allgemeiner Überblick Der Fragebogen ist in vier Teile gegliedert: Seite 1: Personalien Auf der ersten Seite sind Name und Adresse der steuerpflichtigen Person aufzuführen. Die steuerpflichtige Person wird zudem über die jeweils auszufüllenden Seiten informiert, wenn sie eine ordnungsgemässe Buchhaltung oder eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben führt. Neue Genossenschaften müssen dem Frage- bogen die Gründungsurkunde beilegen. Wird die Rechnungsführung durch einen Ver- treter geregelt, muss dessen Name angegeben werden. Seite 2: Angaben über den Betrieb Diese Seite ist für alle Landwirtschaftsbetriebe obligatorisch und zwar unabhängig davon, ob sie eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen oder eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben erstellen, es sei denn, die Informati- onen sind bereits im Abschluss enthalten. Für Pachtland muss das Formular 3P ausge- füllt werden. | Seite 3: Ermittlung des landwirtschaftli- chen Einkommens auf Grundlage der Buchhaltung Auf dieser Seite wird das Einkommen des betreffenden Jahres eingetragen. Seite 4: Ermittlung des Betriebsvermögens und -einkommens auf Grundlage der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Aktiven und Passiven Das Einkommen wird auf Grundlage der aus den Kassa-, Bank- und Postcheckbüchern des Landwirtschaftsbetriebs hervorgehenden Ein- kommensaufstellung berechnet. Es bestimmt das Betriebseinkommen. Angaben zu den verschiedenen Rubriken Ermittlung des Einkommens auf Grundlage der Buchhaltung Allgemeines Betreffend die Buchführungspflicht und die entsprechenden Kriterien wird auf die Buch- staben A und B der Wegleitung verwiesen. 15 |
Besteuerung von Abschreibungen Wird die Geschäftstätigkeit definitiv eingestellt, oder werden forst- und landwirtschaftliche Lie- genschaften veräussert oder in das Privatver- mögen überführt, so werden die Abschreibun- gen (siehe Kapitel 4) wieder eingebracht, zum Einkommen der steuerpflichtigen Person da- zugezählt und besteuert (siehe Kapitel 5). Um den genauen Betrag der Abschreibungen er- mitteln zu können, muss der Abschluss im Moment der Veräusserung oder der Überfüh- rung die aktualisierten Werte enthalten, d. h. alle seit dem Kauf aufgelaufenen Ab- schreibungen der Immobilien, sowie der An- schaffungswert inkl. neuer Investitionen (Ver- besserung, Vergrösserung, usw.). Ziffer 2.1 Nettogewinn oder -verlust Wenn der Abschluss den unten beschriebenen Rubriken entspricht, wird das Betriebsergebnis unter Ziffer 2.1 des Fragebogens übertragen. Ziffer 2.2 Gewinnberichtigungen Die vorgenommenen Berichtigungen betreffen die Ausgaben, die nicht geschäftsmässig be- gründet sind. Die nachfolgende Liste ist nicht abschliessend: ⎝ Unvollständige oder nicht verbuchte Pri- vatanteile Dazu gehören: Fahrzeug, Strom, Versiche- rungsprämien, Beiträge an die 2. Säule, die den Arbeitgeberanteil übersteigen, Telefon, Radio, Fernsehen (siehe Wegleitung, §2, Buchstabe D). ⎝ Naturalbezüge aus dem Unternehmen (Gemäss Marktpreis oder den in der Weglei- tung unter §2, Buchstabe D festgelegten Pau- schalansätzen). ⎝ AHV/IV/EO-Beiträge des Betriebsinha- bers Abzugsfähig unter Code 182/182c der Steuer- erklärung. ⎝ Von der Genossenschaft bezahlte Pachtzinsen (Vollständige und detaillierte Liste beilegen). ⎝ Mietwert Deklariert wird der Eigenmietwert gemäss Pro- tokoll der letzten amtlichen Schätzung, ein- schliesslich der Angestelltenräume und der Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Be- triebsinhabers und seiner Familie. Der Eigenmietwert ist auf Ziffer 2.2.9 zu über- tragen. Die Beträge, die eine Betriebsgemeins- | chaft für die Bereitstellung von Grundstücken bezahlt, sind in Ziffer 2.2.11 anzugeben. ⎝ Betriebsfremde Abschreibungen sind nicht zulässig. Ziffer 2.4 Gewinnabzüge Die Beträge, die Teil des Nettoeinkommens sind, aber keinen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Erzeugnissen ha- ben, müssen abgezogen werden. ⎝ Aufwand Belege über die Auslagen gemäss Abrechnung der Liegenschaftskosten müssen beiliegen. ⎝ Mietwert Da der steuerliche Mietwert unter Ziffer 2.2.10 angegeben wird, muss der Mietwert, der ver- bucht worden wäre, in dieser Rubrik abgezo- gen werden. ⎝ Steuersatzbestimmendes Einkommen Das steuersatzbestimmende Einkommen wird aus der Differenz der Ziffern 2.3 und 2.5 er- rechnet. ⎝ Genossenschaften – Betriebsgemein- schaften Steuerpflichtige, die an einer Betriebsgemein- schaft beteiligt sind und ihre Liegenschaften nicht in der Bilanz ausweisen, müssen alle ih- re Geschäftsliegenschaften (Liegenschaften – Grundstücke – Wälder) separat aufführen. Geschäftliche Schulden und Zinsen müssen im Formular 8 angegeben werden. Zinsen werden auf Punkt 2.4.3 des Fragebogens übertragen, wenn sie nicht bereits vom Nettogewinn, der auf Ziffer 2.1. übertragen wird, abgezogen worden sind. Sonstige Ausgaben müssen gegebenenfalls belegt werden. Für neue Betriebsgemeinschaften muss der Gründungsvertrag diesem Formular zwingend beigelegt werden. Des Weiteren muss eine mit Datum und Unterschrift aller Parteien versehe- ne Aufstellung über die Aufteilung des Ge- winns und der Vermögenswerte beigelegt wer- den. Da Geschäftsliegenschaften nicht im Rahmen der Gemeinschaft verbucht werden, müssen die detaillierten Informationen diesbezüglich für jede Liegenschaft separat auf dem entspre- chenden Formular vermerkt werden. Das Total der auf dem Landgut seit dessen Erwerb getä- tigten Abschreibungen, sämtliche Subventio- nen sowie alle Investitionen müssen aktuali- siert werden. 16 |
Anders gesagt, die um Zu- und Abgänge korri- gierten Anlagekosten (vor Abzug evtl. Subven- tionen) können als nicht aufgeteilter Wert auf- geführt werden. Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelnen Teile der Liegenschaft zu Verkehrs- werten, ist der Wert des Bodens gesondert auszuweisen. Unterhaltskosten für diese Liegenschaften müssen unter der Rubrik „Unterhaltskosten“ C. FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBEKAUFMÄNNISCHE BUCHHALTUNG Allgemeines Das Ergebnis einer regelmässig geführten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Aktiven und Passiven wird in Ziffer 4, Formular 3 eingetragen. Folgende Regeln gilt es zudem zu berücksichtigen: Die Geschäftsbücher (Kassa-, Bank- und Postcheckbücher) sowie alle Inventare müssen lückenlos geführt werden; Jede Eintragung hat sich grundsätzlich auf einen Beleg zu stützen; Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalen- derjahr (Abschluss per 31.12). Kleine Landwirtschaftsbetriebe müssen zu- dem die Seite 4 des Fragebogens für Land- wirtschaftsbetriebe ausfüllen (siehe folgende Seiten). Ziffer 4.1 Umsatzberechnung Ziffer 4.1.1. Einnahmen aus dem Waren- verkauf. Die steuerpflichtige Person muss alle Ein- nahmen aufführen, die sie durch den Verkauf von Milch, Vieh, Getreide und Spezialkulturen wie Tabak, durch den Gemüseanbau oder durch Arbeiten für Dritte erzielt hat. Ziffer 4.1.2. Beiträge und Subventionen Unter dieser Rubrik muss der Gesamtbetrag der Bundes- und der kantonalen Beiträge auf- geführt werden, den der Landwirtschaftsbe- trieb gemäss der Tabelle unter Ziffer 1.4, Sei- te 2 des Fragebogens bezogen hat. Es sei angemerkt, dass diese Liste nicht abschlies- send ist. Es obliegt der steuerpflichtigen Per- son, sie bei Bedarf zu ergänzen. Ziffer 4.1.3. Naturalbezüge Die in dieser Rubrik aufgeführten Elemente werden zum Marktpreis oder gemäss der un- | aufgeführt werden. Die Originalrechnungen müssen der Steuererklärung beigelegt werden. Die Aufteilung „Unterhaltskosten / Mehrwert“ wird berücksichtigt. Werden die Grundstücke untervermietet, kön- nen an dieser Stelle die entsprechenden Zins- beträge angegeben werden. Für die Abschreibungssätze von Geschäftslie- genschaften verweisen wir auf Teil 4 der Weg- leitung. OHNE ter § 2, Buchstabe D der Wegleitung festge- legten Pauschalen angegeben. Naturalbezüge der Angestellten müssen ebenfalls aufgeführt werden, da der Naturallohn unter Ziffer 4.4.a abgezogen wird. Ziffer 4.1.4. Mietwert Deklariert wird der Eigenmietwert gemäss Protokoll der letzten amtlichen Schätzung, einschliesslich der Angestelltenräume und der Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Betriebsinhabers und seiner Familie. Ziffer 4.1.5. Sonstige Einkünfte In dieser Rubrik werden alle sonstige Einkünf- te angegeben, die die steuerpflichtige Person aus dem Landwirtschaftsbetrieb beziehen kann, und die nicht in den anderen Rubriken angegeben werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Einkünfte: Viehsömmerung; Wohnungsvermietung; Verpachtung von Grundstücken und Wei- derechte; Ferien auf dem Bauernhof, Gespanne, Reitsport; Direktverkauf von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen, die nicht unter Ziffer 4.1.1 fal- len; Miete von Milchkontingenten; Verkauf von Milchkontingenten; Waldertrag; Liquidationsgewinn usw. Ziffer 4.1.6. Kundenguthaben zum Jahres- abschluss (Schuldner) In dieser Rubrik sind alle Schuldner an- zugeben (Milch, Getreide usw.). 17 |
Ziffer 4.2 Berechnung des Waren-, des massgeblichen Zeitraums angefallene di- Vieh- und Materialverbrauchs rekte Aufwand vom Umsatz abgezogen wer- den. Zum direkten Aufwand zählt der für den ⎝ Mindestbewertung Landwirtschaftsbetrieb notwendige Vieh-, Fut- In der Regel entspricht die Bewertung der ter- und Rohmaterialienkauf. Betroffen ist Vorräte den Koordinationsanweisungen für die ausschliesslich der während der Steuerperio- Zwecke der zentralen Auswertung (FAT, de angefallene Aufwand, der zugleich auch SRVA, LBL). dem Beschaffungspreis der verkauften Waren entspricht. Zur Bestimmung des Bruttogewinns eines Landwirtschaftsbetriebs muss der während
Beispiel a) Lager zu Jahresbeginn: Vieh: 80'000.- Im Betrieb hergestellte Waren: 20'000.- Gekaufte Waren: 10'000.- Feldkapital: 10'000.-
Total CHF 120'000.- b) Zahlungen für Waren im Steuerjahr + CHF 60'000.-
c) Warenschulden zum Jahresende (unbezahlte Lieferantenrechnungen per 31.12) + CHF 10'000.-
d) Total CHF 190'000.-
e) Vorräte, die zum Jahresende abzuziehen sind: Vieh: 86'000.- Im Betrieb hergestellte Waren: 18'000.- Gekaufte Waren: 8'000.- Feldkapital: 12'000.-
Total ./. CHF 124'000.-
f) Saldo CHF 66'000.-
g) Abzug der Warenschulden zu Jahresbeginn (Rechnungen des Vorjahres, die zu Beginn des Jahres bezahlt wurden) ./. CHF 8'000.-
h) Warenverbrauch CHF 58'000.-
Ziffer 4.3 Bruttogewinn Der Bruttogewinn entspricht dem Umsatz ab- Lettre c : züglich Waren-, Vieh- und Materialverbrauch. Zinsen auf Geschäftsschulden Die Zinsen auf Geschäftsschulden müssen un- Ziffer 4.4 Geschäftsunkosten ter dieser Rubrik abgezogen werden. Ein Diese Rubrik umfasst den indirekten Be- Schuldenabbau ist nicht als Betriebsaufwand, triebsaufwand des Landwirtschaftsbetriebs. sondern als Verminderung der Passiven zu verzeichnen. Lettre a : Lettre d : Barlöhne Liegenschaftsunterhalt Die zugunsten der Kinder des Betriebsinhabers Diese Investitionen sind nicht als Betriebsauf- überwiesenen Beträge sind erst nach Ablauf wand zu rechnen, sondern entsprechen einer der obligatorischen Schulpflicht abzugsfä- Vermehrung der Aktiven. hig. Betriebsmaterial Naturallöhne Zu den Unterhaltskosten zählen die Kosten für Die Pauschalen für Naturallöhne sind im Kapi- die Wartung von Traktoren und anderen land- tel D der Wegleitung aufgeführt. wirtschaftlichen Maschinen. Lettre b : Fahrzeugkosten Geschäftsräume Der Privatanteil der Fahrzeugkosten muss vom Die Miete der vom Betriebsinhaber belegten Gesamtbetrag abgezogen werden (siehe auch Wohnung muss vom Gesamtmietbetrag abge- §2, Buchstabe D der Wegleitung). zogen werden.
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Buchstabe e: Geschäftsversicherungen Buchstabe f: Wasser, Strom, Heizmaterial Der Privatanteil an den Wasser-, Strom- und Heizkosten muss vom Gesamtbetrag abgezo- gen werden (siehe auch §2, Buchstabe D der Wegleitung). Chiffre 4.5 Nettoergebnis Der Betrag des Nettoergebnisses muss auf Zif- fer 150/ 150c der Steuererkläurung übertragen werden. Wurde ein Verlust erwirtschaftet, ist hier ein negatives Ergebnis einzutragen. Chiffre 4.6 Abschreibungstabelle ⎝ Abschreibungen Abschreibungen auf Fahrzeuge und Maschi- nen sind nur dann zulässig, wenn Ziffer 4.6 des Fragebogens für Landwirtschaftsbetriebe ohne kaufmännische Buchhaltung ordnungsgemäss ausgefüllt wurde. Angaben zum Vermögen Der massgebende Tierbestand wird in der Re- gel anhand nachstehender Tabelle und der Da- ten der Tierverkehrsdatenbank (TDV) (Stand 31.12.2013) berechnet. Für Mastbetriebe mit über 100 Stück Rind- und/ oder Schweinvieh kann der Inventarwert auch über den von der FAT bestimmten Preis pro kg Lebendgewicht ermittelt werden. Tierart Kühe Rinder über 2 Jahre Rinder von 1 bis 2 Jahre Aufzuchtkälber 6 Monate bis 1 Jahr Aufzuchtkälber bis 6 Monate Schlachtkälber (Weissmast) Mastrindvieh bis 1 Jahr Mastremonten über 1 Jahr Reitpferde Stuten und Hengste ab 3 Jahre Junge Pferde von 2 bis 3 Jahre Junge Pferde von 1 bis 2 Jahre Fohlen bis 1 Jahr Eber und Sau, einschliesslich Saugferkel Schlachtschweine Ferkel (Verkauf bei ca. 40 kg) Schafe, Ziegen Hirsche | Grundstücke, die zum Privatvermögen gehö- ren, können hier nicht abgeschrieben werden. Beim Verkauf einer solchen Liegenschaft wird keine Übernahme von Abschreibungen vorge-
Wurde unter der Rubrik „Gebäude/ Bodenver- besserungen“ kein detaillierter Anhang über die Bilanzpositionen erstellt, liegt der in dieser Rubrik maximal zulässige Abschreibungssatz bei 4 %. Siehe auch die Weisungen betreffend die Abschreibungen (Teil 4).
von kleinen Landwirtschaftsbetrieben Kleine Landwirtschaftsbetriebe müssen auf
Landwirtschaftsbetriebe diejenigen Rubriken ausfüllen, die für sie relevant sind. Als Kleinbe- triebe gelten Landwirtschaftsbetriebe mit weni-
Bei der Abgabe oder Aufnahme von Pensions- vieh ist die Anzahl Vieheinheiten zu präzisie- ren. Bei den Angaben ist auf ein einheitliches Er- scheinungsbild zu achten.
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Strausse | 6'000.-- - | 14'000.-- | 10'000.-- |
Truthühner | 10.-- - | 20.-- | 15.-- |
Masthühner | 2.-- - | 4.-- | 3.-- |
Legehühner | 8.-- - | 12.-- | 10.-- |
Für Qualitätszuchtvieh müssen die angegebe- Waren anzuwendenen Angaben | berechnet, | ||
nen Werte entsprechen erhöht werden. d. h. zum | Kaufwert oder zum Marktwert falls | ||
dieser am | 31. Dezember 2013 niedriger war. | ||
Für Handelsvieh von professionnellen Vieh- | |||
händlern werden die Werte gemäss | den auf | ||
D. NATURALBEZÜGE UND NATURALLÖHNE, PRIVATANTEILE
Das Merkblatt NL 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung dient der Bestimmung von
Naturalleistungen und Privatanteilen. 1. NaturalbezügeDiese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittelbezüge aus Selbstversorgung für die Betriebsleiterfamilie und der Erwach- sene In der Regel 960.-- Ohne Milch 600.-- Mit Milch, ohne Fleisch 600.-- Betrieb ohne Tiere 240.--
2. Mietwert der WohnungDeklariert wird der Eigenmietwert gemäss Pro- tokoll der letzten amtlichen Schätzung, ein- schliesslich der Angestelltenräume und der 3. Privatanteil an den Kosten für Heizung,Beleuchtung, Reinigung, Telefon etc. Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als | Angestellten dar. Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Naturallohn abgezogen (siehe Ziffer 7 weiter unten).
abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5
Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Be- triebsinhabers. Privatanteil an den Kosten anzurechnen,
betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind: 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||
Haushaltung | Zuschläge pro | ||
mit 1 Erwach- senen CHF | zusätzlichen Erwachsenen CHF | Kind CHF | |
Überdurchschnittliche | 3'540.-- | 900.-- | 600.-- |
Verhältnisse | |||
In der Regel | 2'640.-- | 660.-- | 420.-- |
Sehr einfache Verhältnisse | 2’100.-- | 540.-- | 360.-- |
4. Privatanteil an den Löhnen desGeschäftspersonals Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. 5. Privatanteil an den FahrzeugkostenDer Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat zurückgelegten Kilometeranteils berechnet, oder pauschal mit 6. Naturallöhne (Verpflegung undUnterkunft) für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Früh- Mittag- stück essen Erwach- CHF/Tag 3.50 10.-- sene CHF/Monat 105.-- 300.-- CHF/Jahr 1'260.-- 3'600.-- Für Kinder, werden die Ansätze auf 75 % bis 6 Jahren, 50 % von 6 bis 13 Jahren und 20 % von 13 bis 18 Jahren reduziert. Familien mit 4 Kindern und mehr siehe Ziffer 1 oben. | In der Regel entspricht der Privatanteil einem Drittel oder der Hälfte der Bar- und/oder der
Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie geleisteten Arbeit ist in keinem Fall abzugsfähig. einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden, mindestens aber mit CHF 150 pro Monat und Fahrzeug.
gestellt hat und kümmerten sich um Wäsche und Pflege, fügen Sie CHF 80.- pro Monat oder CHF 960.- pro Jahr. 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber
(Selbstkostenpreis)
CHF/Tag CHF/Monat CHF/Jahr
- In der Regel 17.-- 510.-- 6'120.--
Wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet 19.-- 570.-- 6'840.-- wird
Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Lohnausweis angerechnete Betrag Schuhen ist der dem Empfänger im abzuziehen.
8. Regeln zum Abzug der Aufwendungen
Alle Gewinnungskosten des abzugsfähig. Siehe unten Teil 3 enthält eine Landwirtschaftsbetriebs, die geschäfts- oder nicht erschöpfende Übersicht über die für berufsmässig begründet sind, sind bestimmte Aufwendungen ausmachen.
E. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ÜBRIGEN ZIFFERN DER STEUERERKLÄRUNG
Ergebnis der Land- und Code 150 Forstwirtschaft Das Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit, einschliesslich eventueller Liquidationsgewinne, sind in dieser Rubrik aufzuführen. Schliesst das Geschäftsjahr 2013 gemäss Formular 3 mit einem Verlust, ist hier ein negatives Ergebnis einzutragen. Die Beiträge des Betriebsinhabers an die 1. Säule müssen der Abrechnung auf Seite 3 von Formular 3 entsprechend zum Betriebsergebnis aufgerechnet werden. Siehe dazu auch Zif- fer 182. Nicht berücksichtigte Code 180 Verluste Die im Laufe der sieben letzten Geschäftsjahre verwirklichten Verluste werden hier angege- ben, sofern diese noch nicht mit Einkommen von vorige Jahren konpensiert worden sind. Persönlichen AHV/IV/EO- Code 182 Beiträge Die vom Besitzer getragenen jährlichen AHV- Beiträge fliessen nicht in die Berechnung der gewerblichen Einkünfte des AHV-pflichtigen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Al- | ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) ein. Sie gelten also nicht als Betriebsaufwand im Sinne der AHVV. Die AHV-Beiträge 2013 des Betriebsinhabers dürfen nicht also das Ergebnis der Land- und Forstwirtschaft gemäss Ziffer 150 beeinflussen, sondern werden an jedoch Zahl Ziffer 182 für die Bestimmung des steuerplichtigen Einkommens abgezogen. Im ordentlichen Einkommen Code 188 enthaltener Liquidationsgewinn Als integrierender Bestandteil des in Code 150 der Steuererklärung eingetragenen Ergebnisses der Land- und Forstwirtschaft wird der Liquidationsgewinn in der Rubrik 188 abgezogen, damit er ab 1. Januar 2011 in Übereinstimmung mit Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und 37b DBG separat behandelt werden kann, wenn die Voraussetzungen der beiden Gesetzesartikel erfüllt sind. (Siehe Kapitel 5 dieser Wegleitung). Der Liquidationsgewinn (zu belegen und do- kumentieren in einem Anhang zur Erfolgsrech- nung) muss mithilfe der „ausserordentlichen“ Positionen in der Buchhaltung des letzten Ge- schäftsjahrs der selbständigen Tätigkeit genau ermittelt werden können. 22 |
F. KAPITALGEWINNE AUS VERÄUSSERUNG,BUCHMÄSSIGER AUFWERTUNG Gemäss Art. 16 Abs. 2 des jurassischen Steuergesetzes und Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere aus selbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit, auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge- schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken jedoch werden bei der direkten Bundessteuer den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Das heisst, dass nur die vorher getätigten und bei der Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen steuerbar sind. Auf kantonaler Ebene gelangt bei der Einkommenssteuer das gleiche System zur Anwendung. Allerdings unterliegt die Differenz zwischen den Einkünften aus der Veräusserung und dem Erwerbspreis der Grundstückgewinnsteuer. Beispiel Gestehungswert des Grundstücks (Kaufpreis und wertvermehrende Investitionen) CHF 400'000.-- Abschreibungen CHF 150'000.-- Buchwert CHF 250'000.-- Verkaufspreis CHF 500'000.-- Direkte Bundessteuer Besteuerung der Differenz zwischen dem Gestehungswert und dem Buchwert. Diese Differenz entspricht den getätigten Abschreibungen in der Höhe von CHF 150'000.--. (Das BG-Urteil und das Kreisschreiben Nr. 38 präzisieren, für welche Grundstücke diese Bes- G. ZUORDNUNG VON LIEGENSCHAFTEN ZUM GESCHÄFTS- PRIVATVERMÖGEN (GRUNDSATZ DER PRÄPONDERANZ) Wenn eine Eigenschaft, insbesondere ein Ge- bäude, die Gegenstand der gemischten Ver- wendung, das heisst, dass sie zum Teil einer privaten Benutzung und zum Teil für de ge- werblichen Einsatz zugeordnet ist. Die Frage zu wissen, ob sie muss oder nicht verbucht sein als Gewerbeimmobilien wird nach der ausschlaggebenden Benutzung reguliert. In der Landwirtschaft stellt sich diese Frage insbesondere bei Kleinbetrieben und bei | VERWERTUNG ODER timmungen gelten, d. h. für landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB). Kanton Der gleiche Betrag in Höhe von CHF 150'000 wird als Einkommen besteuert. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (CHF 500'000) und dem Gestehungspreis des Grundstücks (CHF 400‘000, gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu indexieren) wird als Grundstückgewinn besteuert. Der Kapitalgewinn wird wie folgt errechnet: Für Landwirtschaftsbetriebe ohne ordnungsgemässe Buchhaltung: gemäss Anweisungen auf Seite 4 des der Steuererklärung beiliegenden Fragebogens für Landwirtschaftsbetriebe (Formular 3); Für Landwirtschaftsbetriebe mit ordnungsgemässer Buchhaltung: Differenz zwischen dem auf den 1. Januar 1993 neu festgelegten Eingangswert und dem Buchwert, einschliesslich kumulierte Abschreibungen bis 31.12.1992. Sind die vorhandenen Angaben nicht ausreichend, werden die bis am 1. Januar 1993 getätigten Abschreibungen mittels Schätzung ermittelt. Bei den übrigen Vermögenswerten entspricht der Kapitalgewinn der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert. Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Liquidationsgewinne, die die Kriterien gemäss Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und Art. 37b DBG erfüllen, ein erleichterte Abrechnungsverfahren (siehe Kapitel 5). ODER Wohnhäusern. In diesem Zusammenhang gelten folgende Regeln: Es gilt der im bäuerlichen Bodenrecht vertretene Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit. Besteht demnach ein Betrieb aus mehreren Wohn- oder Bauerlichgebäuden, werden die verschiedenen Liegenschaften nicht separat behandelt. 23 |
Für die Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen wird der Netto-Mietertrag der für den Betrieb nicht benötigten Vermögenswerte mit dem Sozialergebnis verglichen. Stellt das Sozialergebnis mehr als die Hälfte des Gesamtertrags dar, ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuweisen. Das Sozialergebnis setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
Weitere Hinweise betreffend die Zuordnung von Vermögenswerten ⎝ Für Wohnhäuser gilt die Zuweisung auf das gesamte Gebäude. Sind neben dem betrieblich langfristig benötigten Wohnraum weitere Wohnbauten vorhanden, so sind diese in der Regel dem Privatvermögen zuzuweisen. | ⎝ Die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebs gilt nicht als Realisationstatbestand, sofern sich die Verpachtung nicht als endgültig erweist. Die Liegenschaft gehört weiterhin zum Geschäftsvermögen, so lange die Pacht nicht definitiv ist. ⎝ Von einem aktiven Mitglied an Betriebsgemeinschaften zur Verfügung gestellte Liegenschaften sind in der Regel dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Beispiel Sozialergebnis (siehe oben) CHF 60'000.-- Mietwert CHF 3'000.-- Sonstige, nicht landwirt- schaftlich genutzte Mietobjekte CHF 8'000.-- Total CHF 71'000.-- Das Sozialergebnis entspricht 84.5 Prozent des Brutto-Gesamtertrags. Die Liegenschaften sind dem Geschäftsvermögen zuzuweisen. |
H. RAUHFUTTERVORRÄTE (VOM BETRIEB PRODUZIERTE UND VERWENDETE
VORRÄTE) Liegt keine Effektschätzung der Vorräte vor, müssen die Rauhfuttervorräte dem normalen Jahresvorrat entsprechend erfasst werden. Der normale Jahresvorrat entspricht dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Grundlage der Menge und eines zeitnahen Preises pro Einheit festgelegten Bilanzbetrag in Abhängigkeit:
| Berechnungsbeispiel
– Durchschnittlicher Rauhfutterpreis pro Quintal (gem. FAT) CHF 25.- bis 31.- pro Quintalr / ∅ CHF 28.- Normaler Jahresvorrat für 25 RhGVE bei Winterfütterung während 180 Tagen ist egal an CHF 23'431.-- Pro RhGVE CHF 974.-- Pro RhGVE und pro Monat CHF 162.-- Anpassung der Winterfütterung, die nach dem Geschäftsjahrs 2013 bleibt. Bei Buchhaltungsabschluss per 31.12.2013 muss dieser Wert um 1/3 gekürzt werden, da der für die Monate November/Dezember bestimmte Vorrat bereits verfüttert ist. Folglich 24 |
bleiben 120 Tage Winterfütterung, die es zu berücksichtigen müssen. Der Betrag CHF 700.- kann mittels der Erstel- lung der Belege über den Erwerb von Raufut- Ffür 25 RhGVE bei Winterfütterung während ter, bis zum Ende der überwinternperiode 120 Tagen ist egal an CHF 16'227.-- bestritten werden. Pro RhGVE CHF 649.-- Gerundeter Wert pro RhGVE CHF 700.--
I. SONSTIGE LANDWIRTSCHAFTLICHE VORRÄTE
Konzentrierte Lebensmittelvorräte, Pflanzenschutzmittel oder Treibstoff) sind einschliesslich der vom Betrieb produzierten ebenfalls zu erfassen. (z. B. im Betrieb oder bei Das im Laufe des Jahres produzierte Getreide Lebensmittellieferanten gelagertes Getreide) ist brutto zu verbuchen, ob es nun verkauft, sowie Rohstoffe (wie Düngemittel, gelagert oder konsumiert wird.
25
3. Regeln zum Abzug der Aufwendungen | ||||
Alle zur Erzielung des selbständlichen | gibt eine | nicht abschliessende Übersicht über | ||
Einkommens getätigten Aufwendungen, die | die buchhalterische Erfassung verschiedener | |||
geschäfts- oder berufsmässig begründet sind, | Aufwendungen. | |||
sind abzugsfähig. Die nachfolgende Tabelle | ||||
Betriebs- | Privat- | |||
Aufwendungen | aufwand | aufwand | Bemerkungen | |
Löhne | 100 % | - | ||
Sozialversicherungsbeiträge | 100 % | - | ||
Löhne und | ||||
Sozialversicherungsbeiträge für | 100 % | - | ||
Angestellte des Privathaushalts | ||||
Betriebsinhaber und Familie* | Die persönlichen AHV-Beiträge des Betriebsinhabers sind in einer | |||
AHV/IV/ALV/EO/FAK | 100 % | separaten Buchhaltungsrubrik zu erfassen. Wird unter Ziffer 525 der | ||
Krankenkasseversicherung | 100 % | Steuerklärung zum Abzug gebracht | ||
Unfallversicherung | 100 % | - Wird unter Ziffer 525 der | ||
Zusatzversicherung bei Unfall | 100 % | Steuerklärung zum Abzug gebracht Wird unter Ziffer 525 der | ||
Krankentaggeld-Versicherung ** | 100 % | Steuerklärung zum Abzug gebracht Wird unter Ziffer 525 der | ||
Private Risiko-Lebensversicherung | 100% | Steuerklärung zum Abzug gebracht | ||
Für betriebliche Zwecke | Zum Beispiel als Garantie für | |||
verpfändete Risiko- | 100 % | Geschäftskredite | ||
Lebensversicherung | Der private Anteil ist unter Ziffer | 515 | ||
Berufliche Vorsorge 2. Säule – | 50 % | 50 % | der Steuererklärung zum Abzug zu | |
ordentliche Beiträge | bringen | |||
Berufliche Vorsorge 2. Säule – | 100 % | Wird unter Ziffer 515 | der | |
Einkäufe | Steuerklärung zum Abzug gebracht | |||
Gebundene Selbstvorsorge, Säule | 100 % | Wird unter Ziffer 520 | der | |
3a | Steuerklärung zum Abzug gebracht | |||
Persönliche Vorsorge, Säule 3b | 100 % | - | ||
(Lebens- oder Rentenversicherung) | ||||
Hausratversicherung | 100 % | - | ||
Direkte Steuern und | 100 % | - | ||
Militärpflichtersatz | ||||
Wohnkosten | 100 % | - | ||
Telefon, TV- und Radiogebühren für | 100 % | - | ||
den Privathaushalt | ||||
Ausgaben für Haushalt und Freizeit | 100% | - | ||
Bussen | 100 % | - | ||
Betrieb / Geschäft | ||||
Betriebshaftpflichtversicherung | 100 % | - Gebäude den Geschäftsvermögen | ||
Gebäudeversicherung | 100 % | zugeordnet. Mobiliar den Geschäftsvermögen | ||
Mobiliarversicherung | 100 % | zugeordnet. | ||
Kosten für im Geschäftsvermögen | ||||
bilanzierte Fahrzeuge (Leasing, | 100 % | Buchung eines Privatanteils Ende | ||
Reparaturen, Treibstoff, Steuern | Geschäftsjahr | |||
und Versicherung, Abschreibungen) | ||||
Reise- und Repräsentationskosten | 100 % | ebenso | ||
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*Darunter fallen die Familienmitglieder des Betriebsinhabers, die keinen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen haben. **Bezogene Taggelder sind unter Ziffer 240 der Steuererklärung einzutragen. Regeln zum Abzug von Pauschalkosten Grundsätzlich sind nur die mit Belegen ausgewiesenen Geschäftskosten abzugsfähig. In Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings anstelle der effektiven Kosten ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Betrag sowie der Umfang der durch den Pauschalabzug gedeckten Kosten müssen vorgängig mit der Steuerverwaltung festgelegt werden. Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen Von den Einkünften abgezogen werden auch Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Zuwendungen |
Nettoertrags (Art. 32 Abs. 1 Bst. d des jurassischen Steuergesetzes) und
max. des Nettoertrags (Art. 33a DBG). Die Belege sind beizulegen. Erträge aus Wertschriften und anderen Ka- pitalanlagen Wertschriftenerträge und sonstige Erträge aus Kapitalanlagen, die zum Geschäftsvermögen gehören, müssen vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen und im Wertschriftenverzeichnis (Formular 5A) aufgeführt werden. Dies ist notwendig, damit die steuerpflichtige Person sein Recht auf Anrechnung idie Verrechnungssteuer verlangen kann. 27 |
4. Weisungen betreffend den Umfang von Abschreibungen
Der Umfang der Abschreibungen und publiziert wurden. Er orientiert sich überdies zulässigen Rückstellungen richtet sich nach am Merkblatt über Abschreibungen auf dem den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Weisungen der jurassischen Regierung, die im Betriebe (Merkblatt A / 2001). Journal Officiel Nr. 41 vom 20. November 2002
5. Unternehmenssteuerreform II
Nach dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) am 1. Januar 2011 gelten die nachfolgendengesetzlichen Vorschriften. a. Liquidationsgewinne bei Selbständigerwerbenden: Gesetzliche Grundlage, Stufe Bund
– Einkaufsbeiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 berechnet.
. | Gesetzliche Grundlage, Stufe Kanton Art. 36a jurassisches Steuergesetz
abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit ei- nes Einkaufs gemäss Art. 31 Bst. a nach- weist, in gleicher Weise wie bei Kapital- leistungen aus Vorsorge gemäss Art. 37 erhoben.
– Diese Bestimmung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. Gemäss DBG und der Verordnung vom 17. Februar 2010 über die Besteuerung derLiquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) gelten folgende Anwendungsvoraussetzungen: Definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Vollendetes 55. Altersjahr bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit 28 |
oder
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG (Kausalzusammenhang zwischen der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Invalidität).
Die reduzierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen kann je nach Angaben im Akte auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:
29
Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (ohne Einkauf BVG und fiktiven Einkauf)
Liquidations- | Separate Besteuerung | ||
gewinn | Direkte Bundessteuer : 1/5 für den Satz (min. 2%) | ||
Gesamt- | Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) | ||
e in k o m m e n | |||
Ordentliches | |||
Einkommen | Ordentliche Besteuerung | ||
Ordentlicher Einkauf – wichtigste Begriffe
Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im
Liquidationsjahr und im Vorjahr im | Rahmen der üblichen Bestimmungen in die | ||
Vorsorgeeinrichtung einkaufen (Art. 4 Abs. 1 LGBV). | |||
Die Berechnung | erfolgt gemäss BVG-Reglement, das sich nach den Bestimmungen der BVV 2 | ||
richtet. | |||
Der Einkauf kann von den Einkünften abgezogen werden.
(Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 4 | Abs. 2 LGBV). | ||
Ein Beitragsüberhang reduziert den | Liquidationsgewinn: Der Einkauf wird zuerst vom | ||
ordentlichen Einkommen und danach vom Liquidationsgewinn abgezogen (Art. 4 Abs. 3
LGVB).
Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit Einkauf BVG)
Liqui- dations- | Liqui- dations- gewinn | Separate Besteuerung Direkte Bundessteuer : 1/5 für den Satz (min. 2%) Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) | |
Gesamt- | gewinn | ) | |
e in - | |||
k om m e n | Einkauf BVG | 2. abziehbare Priorität des Liquidationsgewinns | |
Ordent- liches Ein- kommen | Einkauf BVG | Abzug zuerst vom ordent- lichen Einkommen |
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Fiktiver Einkauf – wichtigste Begriffe
Der fiktive Einkauf ist ein ausschliesslich im Bereich Steuern verwendeter Begriff und im
Vorsorgerecht gänzlich unbekannt. | |||
Es handelt sich um eine Option, die | die steuerpflichtige | Person ausüben kann, nicht um eine | |
Pflicht (Art. 5 Abs. 1 LGBV). | |||
Möchte die steuerpflichtige Person diese Option ausüben, | muss sie das entsprechende | ||
Formular sowie alle notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs beibringen (Art. 5 Abs. 2 LGBV). Bei unvollständig ausgefüllten Unterlagen kann dem Antrag nicht stattgegeben
werden.
Die Option kann von allen Selbständigerwerbenden ausgeübt werden, unabhängig davon, ob sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind oder nicht (Kumulation ordentlicher
Einkauf/fiktiver Einkauf: möglich).
Das Formular zur Berechnung des fiktiven Einkaufs ist auf der JuraTax-CD sowie auf unserer Websi- te http://www.jura.ch/DFJP/CTR/Formulaires.html verfügbar.
Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit fiktivem Einkauf)
Liquidations- gewinn | Ver- bleibender 3. Liquida- tionsge- winn | Verfügung Separate Besteuerung Direkte Bundessteuer : 1/5 für den Satz (min. 2%) Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) | |
Gesamt- | 2. Verfügung | ||
e in k o m m e n | Fiktiver Einkauf | Besteuerung in Form von Kapitalleistungen | |
Ordentliches | |||
Einkommen | Ordent- 1. Verfügung | ||
liches Einkommen | Ordentliche Besteuerung | ||
Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit Einkauf BVG und fiktivem Einkauf)
Ver- 3. Verfügung Separate Besteuerung | |||
bleibender Liqui- dations- gewinn | Direkte Bundessteuer : 1/5 für den Satz (min. 2%) Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) | ||
Liquidations- | 2. Verfügung | ||
gewinn | Fiktiver | Besteuerung in Form von Kapi- | |
Gesamt- | Einkauf | talleistungen | |
einkommen | Einkauf BVG | Abzug des restlichen Einkaufs- betrags vom Liquidationsge- winn | |
1. Verfügung | |||
Ordentliches Einkommen | Einkauf BVG | Ordentliche Besteuerung | |
Das Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vom 3. November 2010 enthält ebenfalls alle Informationen zur Behandlung des Liquidationsgewinns durch die direkte Bundessteuer.
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b. Aufschubtatbestände bei selbständiger selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Erwerbstätigkeit Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. 2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Gesetzliche Grundlage DBG Überführung in das Privatvermögen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb Art. 18a Aufschubtatbestände nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die 1 Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur aus dem Geschäftsvermögen in das späteren Realisierung aufgeschoben, soweit Privatvermögen überführt, so kann die diese Erben die bisherigen für die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Einkommenssteuer massgebenden Werte Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz übernehmen. zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert Art. 18a DBG wird im Kreisschreiben Nr. 26 besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anla- der eidgenössischen Steuerverwaltung vom gekosten als neuer massgebender Einkom- 16. Dezember 2009 behandelt. menssteuerwert, und die Besteuerung der üb- rigen stillen Reserven als Einkommen aus
Zusammensetzung des Verkehrswert einer Liegenschaft
Anlagekosten (Erwerbskosten einschliesslich wertsteigernde Ausgaben)
Buchungsabschreibungen
= Buchwert + Versteuerte stille Reserven = Massgebender Einkommenssteuerwert + Gewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen + konjunktureller Wertzuwachs) oder Verlust (wieder eingebrachte Abschreibungen – Wertverlust) = Verkehrswert
Kanton: Keine Veränderung des System, das vor dem 1. Januar 2012 praktiziert wurde. (Kanton Jura : Monistsystem am Grundstückgewinn).
Verkehrswert (Verkaufspreis) Konjunktureller Grundstückgewinn- Wertzuwachs (Grundstückgewinn) → steuer (beim Verkauf des Gebäudes)
Anlagekosten
Struktureller Wertzu- Einkommenssteuer wachs (bei der Übertragung) Massgebender Einkommenssteuer- (wieder eingebrachte Abschreibungen) → wert (Buchwert und versteuerte stille Reser- ven)
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2. Übertragung einer Liegenschaft des Anla- Anwendungsvoraussetzungen von gevermögens vom Geschäfts- ins Privat- Art. 18 a Abs. 1 DBG vermögen 1. Die steuerpflichtige Person muss den Auf- ⎝ Bei der Übertragung: die wieder einge- schub mit dem entsprechenden Formular brachten Abschreibungen werden als Ein- („Différé d’imposition IFD“) formell beantra- kommen besteuert gen. ⎝ Beim Verkauf: der Wertzuwachsgewinn wird als Einkommen besteuert
Direkte Bundessteuer
Der Steuerpflichtige hat die Wahl zwischen
dem aktuellen System
Verkehrswert (amtlicher Wert) Konjunktureller Wertzuwachs (Grundstückgewinn)
Einkommenssteuer Anlagekosten → (bei der Übertragung) Massgebender Struktureller Wert- Einkommenssteuerwert zuwachs (wieder (Buchwert und versteuerte stille eingebrachte Ab- Reserven schreibungen)
oder auf schriftlichen Antrag
Verkehrswert (Verkaufspreis) Einkommenssteuer Konjunktureller beim Verkauf des Wertzuwachs (Grundstückgewinn) → Gebäudes (aufgeschobene Versteuerung)
Anlagekosten
Struktureller Wert- Einkommens- Massgebender Einkommenssteuerwert zuwachs (wieder eingebrach- → steuer (sofortige Vers- te Abschreibungen) teuerung) (Buchwert und versteuerte stille Reserven)
Das Formular „Différé d'imposition IFD“ ist auf der JuraTax-CD sowie auf unserer Website http://www.jura.ch/DFJP/CTR/Formulaires.html verfügbar. Die Datenanalyse von den Finanzverwal- tung bleibt bei der Besteuerung reserviert.
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c. Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
Der Begriff „Ersatzbeschaffung“ wird im Anschluss an die USTR II etwas flexibler aufgefasst:
Direkte Bundessteuer
Art. 30 Abs. 1 „Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so kön- nen die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Be- steuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.“
Kanton
Art. 28 Abs.1 „Werden bewegliche Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er- setzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Gegenstände übertragen wer- den, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehal- ten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.27)63“
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