Guide général (version allemande) (PDF, 1.2 Mo)

zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen

Wegleitung von Französisch ins Deutsche übersetzt. Die Französische Wegleitung ist massgebend. 1

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

4

Bevor Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen

5

Nach dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung

6-7

Neuerungen zum Steuerjahr 2017

8

Termine: Das müssen Sie wissen!

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Nützliche Informationen

10 - 16

Persönliche, professionelle und Familienverhältnisse

17 - 18

Erwerbseinkommen

19 - 20

Renten und Pensionen

21 - 22

Vermögenserträge

23 - 28

Andere Einkünfte

29

Abzüge

30

Sachliche Abzüge

31 - 36

Persönliche Abzüge

37 - 41

Vermögen

42 - 44

Kapitalabfindungen

45 - 46

Steuerberechnung

47

Steuererhebung

47 - 48

Tarife

49 - 52

Rückruf der Modalitäten der Steuererhebung

53 - 54

Beziehungen zwischen Kantonen

55

3

Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Beilage senden wir Ihnen die Steuererklärung 2017 mit verschiedenen Zusatzformularen. Wir bitten Sie diese Dokumente auszufüllen und bis zum 28. Februar 2018 an das Gemeindesteuerbüro zurückzusenden.

Vorbemerkungen Lesen Sie bitte zuerst die für Sie zutreffenden Coden der Wegleitung nach und füllen Sie die Einlageblätter und die Steuererklärung erst nachher aus. Verschieben Sie das Ausfüllen, so un- angenehm es ist, nicht auf den letzten Tag der Frist (28. Februar 2018). Sind Sie über irgendeine Frage im Zweifel, so erkundigen Sie sich bitte beim Steuerbüro der Gemeinde oder bei der kan- tonalen Steuerverwaltung.

Sollte ein Steuerpflichtiger mit selbständigem Erwerbseinkommen die Zusatz-Wegleitung für Selbständigerwerbende nicht erhalten haben, ist er gebeten, diese beim Steuerbüro der Ge- meinde zu verlangen. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige mit landwirtschaftlichem Erwerbsein- kommen.

Grundprinzip:

die Steuerklärung 2017 muss auf Grund der Einkommen des Jahres 2017 ausgefüllt werden.

Die Ehe beeinflusst die Steuerverhältnisse der Ehegatten für das laufende Steuerjahr (Staat und dBst). Die zwei Ehegatten werden zusammen für das ganze Steuerjahr 2017 besteuert. Sie müssen nur eine (gemeinsame) Steuererklärung 2017 ausfüllen.

Eine vollständige Steuererklärung

Der Steuerzahler hat die Verpflichtung, die Steuererklärung 2017 auf genaue, vollständige Art auszufüllen die der Wahrheit entspricht. Die Nichtübergabe der Steuererklärung oder die Über- reichung einer unvollständigen sogar falschen Steuererklärung sind strafbare Steuerverstösse (Art. 198 ff StG, 174 ff dBst).

Die beiliegende Steuererklärung dient als Grundlage für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer für das Jahr 2017 und für die direkte Bundessteuer 2017.

In der Steuererklärung sind in der Regel das Einkommen, das im Jahr 2017 erzielt wurde, und der Stand des Vermögens auf den 31. Dezember 2017 anzugeben.

Beim Vermögen ist zu beachten, dass alle Vermögenswerte anzugeben sind, ohne Rücksicht darauf, welchen Wert sie im Einzelnen aufweisen. Diese Angaben sind auch dann zu machen, wenn sich keine Vermögenssteuerpflicht ergibt, weil das steuerbare Vermögen den Betrag von Fr. 54'000.- nicht erreicht. Nichtdeklaration bedeutet unvollständiges Ausfüllen der Steuererklä- rung mit all seinen Folgen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer auf Vermögenserträgen, (z.B. Sparheft-, Kassenschein- und Obligationenzinsen) die Deklarati- onspflicht für diese Erträge und das Vermögen nicht aufhebt. Die Nichtangabe hat zur Folge, dass eine Anrechnung der abgezogenen Verrechnungssteuer an die für das gesamte Einkom- men und Vermögen geschuldeten Staats -und Gemeindesteuern nicht vorgenommen werden könnte, insbesondere nicht in einem eventuellen späteren Nach- und Strafsteuerverfahren.

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Bevor Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen

Bereiten Sie zunächst alle Dokumente vor, die – Belege über die Kosten für die Verwal- Sie zum Ausfüllen der Steuererklärung benöti- tung von Wertschriften und Kapitalanla- gen. Damit haben Sie bereits die Hälfte der Ar- gen. beit getan. Je nach Ihrer persönlichen Situa- tion sollten folgende Unterlagen griffbereit sein: – Originalbelege über Lotterie-, Sport-Toto-, PMU- und anderen Gewinnen.

  • Offizielle Lohnausweise für alle erhalte- nen Löhne sowie für den Einkauf von Bei- – Belege für Weiterbildungs- und Umschu- tragsjahren in der 2. Säule (Pensionskasse lungskosten. / BVG)

  • Offizielle Bescheinigung über Beiträge

– Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung an die Säule 3a. und detaillierter Auszug des Privatkon- tos, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit, Fragebogen für Selbstständigerwerbende – Versicherte mit Anspruch auf Prämienver- (Formular 2). billigung der Krankenversicherung werden an die Ziffern 5250 und 5254 der Weglei- tung verwiesen.

  • Belege über Taggelder (Arbeitslosen- kasse, Invaliden-, Kranken- und Unfallversi- cherung). – Belege über Schuldzinsen/Schulden.

– Rentenbescheinigungen (AHV/IV, Pensions- – Belege für Fremdbetreuungskosten Ihres kasse und andere Renten). Kindes/Ihrer Kinder.

– Belege für erhaltene oder bezahlte Unter- – Belege des Einkaufswerts Ihrer Lebens- haltsbeiträge. und Rentenversicherung.

  • Belege für Einkommen aus Mieteinnah- men und Liegenschaftsunterhaltskos- ten.

  • Belege für Ihre Spar-, Lohn-, Anlage-, Post- und andere Konten.

  • Belege über Erträge aus Wertschriften (Aktien, Obligationen, Anlagefonds usw.).

  • Bankbescheinigungen über den Steuer- wert Ihres Titels per 31. Dezember 2017 (oder per Ende der Steuerpflicht).

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Nach dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung

Mit der Steuererklärung einzureichende Belege Nur Kopien der Belege im A4-Format vor- zulegen, da keine Unterlagen retourniert werden.

Einkommen

  • Offizielle Lohnausweise bei Arbeitgeber ausserhalb des Kantons Jura oder wenn der Arbeitgeber zwei identische Lohnaus- weise ausgehändigt hat.

  • Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und detaillierter Auszug des Privatkon- tos, bei selbständiger Erwerbstätigkeit, Fragebogen für Selbständigerwerbende (Formular 2).

  • Rentenbescheinigungen, wenn Sie zum ersten Mal im Jahr 2017 zugunsten einer Rente der AHV/IV/BVG sind usw.

  • Belege über Taggelder (Arbeitslosen- kasse, Invaliden-, Kranken- und Unfallver- sicherung).

  • Belege für die erhaltene Unterhaltsbei- träge (Zahlungseingangbelegen) Ver- einbarung der Trennung/Scheidung (1. Jahr).

  • Leibrenten, Versicherungspolice und Leibrentenbescheinigung, die zum ersten Mal gezahlt wurde.

  • Belege für die andere Einkommen (Code 400).

  • Belege über die Liegenschaftsunter- haltskosten bei einem Ausgabenüber- schuss (Code 310): alle Rechnungsko- pien beilegen.

Wenn beim einen Nettoertrag aus Liegen- schaft des Privatvermögens angegeben wird (Code 300) und Unterhaltskosten und/oder Betriebskosten geltend gemacht werden, sind nur die Kopien von der End- rechnungen (nicht abziehbare Anzahlun- gen), deren Betrag höher als Fr. 1000.– beizulegen.

Abzüge

  • Belege gewerkschaftliche Mitgliedbei- träge, wenn diese höher als Fr. 500.- sind.

  • Belege für die AHV-Beiträge wenn der Betrag mehr als Fr. 1000.-.

  • Einkauf 2. Säule, Bescheinigung.

  • Säule 3a, offizielle Bescheinigung über die Beiträge an die Säule 3a.

  • Versicherungsbeiträge, Versicherte mit Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenversicherung werden an die Zif- fern 5250 und 5254 der Wegleitung ver- wiesen.

  • Schuldzinsen, Belege über die Schuld- zinsen/Schulden nur bei neuer Darle- hensverträge, die im Bezugsjahr abge- schlossen wurden und/oder Passivzin- sen, privaten Schulden, höher als Fr. 500.-. Abrechnung Auflösung fester Zinssatz.

  • Belege über bezahlte Unterhaltsbei- träge (Einzahlungsbelegen). Vereinba- rung der Trennung/Scheidung (1. Jahr)

  • Belege über die Zuwendungen an poli- tische Parteien.

  • Belege betreffen die Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Umschulungskosten.

  • Behinderungsbedingte Kosten, die Be- lege sind erforderlich, wenn die Kosten Fr. 1'000.- übersteigen.

  • Krankheitsbedingte Kosten, wenn die unter Code 580 geltend gemachten Kos- ten Fr. 1'000.- übersteigen, müssen die Belege beigelegt werden.

  • Spenden, wenn der Gesamtbetrag der Spenden Fr. 1'500.- übersteigt, Spenden- bestätigungen bei Beträgen über Fr. 500.-

  • Kinderbetreuung durch Dritte, Beschei- nigung der Betreuungskosten.

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  • Studierende mit auswärtiger Unter- kunft und Verpflegung, Einschreibebe- stätigung der Universität oder Schule

  • Unterstützungsbedürftige Personen, Zahlungsbelege betreffend die betreu- ungsbedürftigen Personen.

  • Unverteilten Erbschaften, Miteigentü-

mer, der Verwalter muss die Belege über

die Erträge und den Aufwand des Mitei- gentums beifügen. Vermögen

  • Wertschriften

Steuerpflichtige, die über ein Wertschrif- tendepot verfügen, legen den Steueraus- zug dem Wertschriften-verzeichnis bei (Formular 5).

Bei jeglicher Transaktion (Kauf/Verkauf) von Wertschriften im Verlauf des Jahres sind die Kauf- und Verkaufsabrechnungen dem Wertschriftenverzeichnis beizulegen.

Wurde ein Privatkredit gewährt oder ein bestehender Privatkredit rückbezahlt, müssen die entsprechenden Belege beige- legt werden.

Investitionen in neue innovative Unter- nehmen, Nachweis, der die Investition in ein Unternehmen mit Label bestätigt.

Die Steuerbehörde kann nachträglich weitere Unterlagen anfordern, die zu Überprüfungszwecken erforderlich sind.

In all Ihren Beziehungen mit der Steuer-

verwaltung, setzen Sie bitte Ihre Kontroll- nummer. Sie finden diese auf der ersten Seite der Steuererklärung.

Der Steuerpflichtige muss der Steuerbe- hörde während des Steuerverfahrens auf Anfrage alle erforderlichen Dokumente vorlegen können. Wir empfehlen Ihnen deshalb, alle Originalbelege in ihren per- sönlichen Unterlagen aufzubewahren.

Alle Dokumente, die Sie mit Ihrer Steuer- erklärung einreichen, werden elektro- nisch erfasst und anschliessend vernich-

Wenn Sie beteiligt sind in eine Erbschaft, tet. Erbschaftsurkunde beilegen.

Das Beiblatt DA-1/R-US muss ausgefüllt und in der Steuererklärung beigelegt wer- den. Andernfalls kann keine Rückerstat- tung vorgenommen werden.

Die Kosten für die Wertschriftenverwaltung und Kapitalanlagen müssen ausgewiesen werden.

  • Lotteriegewinne Originalbelege für Lot- terie-, Sport-Toto-, PMU- und andere Ge- winne.

  • Kopie des Lebensversicherungsver- trags, wenn diese im Jahr 2017 abge- schlossen worden ist.

Wenn Sie von einem anderen Kanton oder vom Ausland im Jahr zugezogen sind, bitte geben Sie uns alle Belege, die die Aus- füllung Ihrer Steuererklärung erlaubt haben. 7

Neuerungen zum Steuerjahr 2017

1. Abzug JPO

Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung besteht in der Abschaffung für das Jahr 2017, der Abzug vom 1% Jura pays ouvert (JPO) und die Zurückstellung für Steuerjahr 2022.

2. Ausbildungs- und Weiterbildungskosten

Entsprechend dem Inkrafttreten am 1. Januar 2016 der Abzugsfähigkeit der Ausbildungs-, Weiter- bildungs- und Umschulungskosten bis zum Höhe von Fr. 12‘000.-, der Code 549 ist in der Steuer- erklärung entstanden.

Ausserdem, dem neuen Formular Nr. 11 wird Ihnen erlauben, Ihre eventuellen Ausgaben zu for- dern, die mit diesem Gegenstand zusammenhängen.

3. Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Seit dem 1. Januar 2017 nehmen mehrere Länder am elektronischen Informationsaustausch teil. In diesem Rahmen verpflichten sich die Finanzinstitute der Schweiz und der anderen Mitgliedstaaten zum Austausch von Steuerdaten.

Aus diesem Grund werden alle steuerpflichtigen Personen des Kantons Jura, die über ein Konto oder mehrere Konten im Ausland verfügen, dazu aufgefordert, der ausländischen Bank ihre Steuer- Identifikationsnummer mitzuteilen (TIN).

Die Steuer-Identifikationsnummer entspricht für Schweizer Steuerpflichtige der neuen AHV- Nummer. Wir bitten Sie folglich, Ihre neue AHV-Nummer mitzuteilen und nicht etwa die Steuernum- mer, die Sie normalerweise für Ihre Kommunikation mit unserer Behörde verwenden.

4. Selbstanzeigen und automatischer Informationsaustausch

Nach Ansicht der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und der jurassische Steuerverwaltung werden diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.September 2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb bei Staats- und direkte Bundessteuer erfolgt. Deshalb ist eine Selbstanzeige (straflose) für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gilt dies analog für den

30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch (erstmals) stattfindet.

Die Kenntnis aus anderen Quellen sowie das Erfüllen der übrigen Voraussetzungen der Selbstan- zeige sind unabhängig von diesem Datum.

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Termine: Das müssen Sie wissen! Einreichen der Steuererklärung

Die unterzeichnete Steuererklärung ist bis zum 28. Februar 2018 mit allen erforderlichen Beilagen beim Gemeindesteueramt einzureichen.

Was muss ich tun, wenn ich den Termin vom 28. Februar 2018 nicht einhalten kann?

Sie können bei der Steuerverwaltung, Section des personnes physiques, 2 Rue de la Justice, 2800 Delémont, Tel.-Nr. 032 420 55 65, eine Fristverlängerung beantragen.

Ein Fristverlängerungsgesuch ist am Ende diese Wegleitung zu finden.

Besitzer von einem SuisseID-Schlüssel, Sie können eine Fristverlängerung auch über den virtuellen Schalter www.jura.ch/guichet beantragen.

Die Einreichungsfrist der Steuererklärung wird anschliessend bis zum 31. Oktober 2018 verlängert, sofern aus den vorangehenden Steuerjahren keine Rückstände bestehen. Für die Fristverlängerung ist eine Gebühr von Fr. 30.– geschuldet. Wenn Sie Ihre Steuererklärung vor dem 15. Mai 2018 beim Gemeindesteueramt einreichen können, müssen Sie keine Fristverlängerung beantragen. So können Sie diese Gebühr vermeiden.

Meine Steuererklärung wird von einem/einer Steuerberater/in ausgefüllt

Wenn Sie die Steuererklärung an Ihren/Ihre Steuerberater/in anvertraut haben, kann sie/er in Ihrem Namen am virtuellen Schalter im Internet eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2018 beantragen. Für diese wird Ihnen eine Gebühr von Fr. 30.– verrechnet.

Was passiert, wenn Sie vor dem 15. Mai keine Fristverlängerung beantragt haben und auch nicht Ihre Steuererklärung an diesem Zeitpunkt abgegeben haben.

Ab Juni 2018 erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben, für dieses wird eine Gebühr von Fr. 40.– er- hoben. Eine Frist von 14 Tagen wird Ihnen dann gewährt, um Ihre Steuererklärung einzu- reichen oder um eine zusätzliche Frist zu beantragen.

Wenn Sie die in der Erinnerung genannte Frist verstreichen lassen, wird Ihnen ein Mahnschreiben zugestellt. Die Gebühr dafür beträgt Fr. 60.– und es wird Ihnen eine letzte Frist von 10 Tagen ge- währt.

Was passiert, wenn ich die letzte Frist von zehn Tagen verstreichen lasse?

In diesem Fall werden Sie von Amtes wegen veranlagt mit einer Busse bis Fr. 1'000.– und bis zu Fr. 10'000.-- im Wiederholungsfall oder schweren Fall. Ihr Dossier wird entsprechend die Belege im unserem Besitz ausgewertet werden.

Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung nicht bis zum festgelegten Termin am

31. Oktober 2018 einreiche?

Dann erhalten Sie im November 2018 ein letztes Mahnschreiben, für dieses wird eine Gebühr von Fr. 60.– erhoben. Wenn Sie die im Mahnschreiben eingeräumte Frist von 10 Tagen verstreichen lassen, werden Sie von Amtes wegen veranlagt mit einer Busse bis Fr. 1'000.– und bis zu Fr. 10‘000.– im Wiederholungsfall oder schweren Fall.

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Nützliche Informationen

1. Ehepaar- und Familienbesteuerung

Mit der Ehepaar- und Familienbesteuerung befasst sich das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat.

Ziel des Kreisschreibens war es, der aktuellen Vielfalt der Familienkonstellationen Rechnung zu tra- gen. In den nachfolgenden Tabellen sind ein paar mögliche „Familientypen“ und ihre steuerliche Be- handlung abgebildet.

Weitere Informationen sind auf der Website http://www.jura.ch/DFI/CTR/Personnes-physiques.html zu finden.

  • Ehepaare mit minderjährigem Kind

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

Unterhaltszahlungen für das --- --- Kind Kinderabzug Abzug erlaubt Ebenso (Code 620)

Zusätzlicher Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind (Code 525) Abzug erlaubt Ebenso

Abzug der nachgewiesenen Kos- Kinderbetreuungskostenab- Ebenso/ Höchstbe- ten bis zum Höchstbetrag (14. Al- zug(Code 555) tersjahr) trag dBst. (14. Al- tersjahr)

Gemeinsame Veranlagung mit Tarif Verheiratetentarif Elterntarif

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  • Konkubinatspaare (1 Haushalt) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, ohne gemein- same elterliche Sorge, ohne Unterhaltszahlungen

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

--- --- Unterhaltszahlungen für das Kind Der Elternteil, der die elterliche Ebenso Kinderabzug Sorge innehat (code 620)

Zusätzlicher Versicherungs- Der Elternteil, der die elterliche und Sparzinsenabzug für das Ebenso Sorge innehat Kind (Code 525)

Kinderbetreuungskostenab- Ebenso (14. Altersjahr) Der Elternteil, der die elterliche zug(Code 555) Sorge innehat, kann die effektiven Kosten abziehen (14. Altersjahr)

Für den Elternteil, der die elterli- Für den Elternteil, der die elterli- che Sorge innehat, gilt der Tarif che Sorge innehat, gilt der El- Tarif „Einzelperson“.* terntarif.

Für den anderen Elternteil gilt der Für den anderen Elternteil gilt Tarif „Einzelperson“.* der Grundtarif.

*Gemäss Art. 35 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes (LI RSJU 614.11), gilt der „Verheirateten- tarif“ für verheiratete, im gemeinsamen Haushalt lebenden sowie für Verwitwete, Geschiedene, ge- trennt lebende oder ledige Personen, die mit unterhaltsberechtigten Kindern oder betreuungsbedürf- tigen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im gleichen Haushalt zusammenle- ben.

Demnach ist Art. 35 Abs. 1 (Verheiratetentarif) ausschliesslich anwendbar für Ehepaare mit ge- meinsamem Haushalt sowie für Verwitwete, Geschiedene, getrennt lebende oder ledige Personen, die mit unterhaltsberechtigten Kindern oder betreuungsbedürftigen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im gleichen Haushalt zusammenleben. Für Konkubinatspaare mit Kindern kommt der Verheiratetentarif folglich nicht zur Anwendung, da sie nicht allein einen Haushalt führen.

NB: Haben Konkubinatspaare keine amtlichen Schritte zur Regelung der elterlichen Sorge eingelei- tet, für Kinder, die vor dem 1. Januar 2014 geboren wurden, wird die elterliche Sorge an der Mutter übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Vormundschaftsbehörde ihnen die ge- meinsame elterliche Sorge übertragen.

Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge gesetzlich geregelt haben, mussten in der Steuererklä- rung eine Kopie des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde beilegen.

In jedem Fall, wird die elterliche Sorge automatisch an beide Elternteile verfügen, für die Kinder die nach dem 1. Januar 2014 geboren wurden.

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  • Konkubinatspaare (1 Haushalt) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemein- same elterliche Sorge, ohne Unterhaltszahlungen

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

--- --- Unterhaltszahlungen für das Kind Die Eltern erhalten jeden die Ebenso Kinderabzug Hälfte der Kinderabzug (Code 620)

Zusätzlicher Versicherungs- Die Eltern erhalten jeden die und Sparzinsenabzug für das Ebenso Hälfte der Kinderabzug Kind (Code 525) Jede der Eltern kann die bewiese- Kinderbetreuungskostenab- nen Kinderbetreuungskosten ab- Ebenso zug(Code 555) ziehen, die bis zum Höchstbetrage von die Hälfte des erlaubten Ab- zugs.

Jeder Elternteil wird nach dem Der Elternteil, der den Grossteil der Unterhaltung des Kindes Tarif „Einzelperson“ * besteuert. versichert (das heisst im Allge- Tarif meinen derjenige mit dem höchsten Einkommen), wird ge- mäss der Elterntarif besteuert. Für den anderen Elternteil gilt der Grundtarif.

* Siehe vorherige Seite

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  • Getrennt lebende, geschiedene oder unverheiratete Eltern (2 Haushalte) mit volljährigem Kind in Erstausbildung, mit Unterhaltszahlungen. Das Kind lebt bei einem Elternteil.

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

Die Unterhaltszahlungen sind

für das anspruchsberechtigte,

Unterhaltszahlungen für das

volljährige Kind steuerfrei.

Ebenso

Kind

Die Unterhaltszahlungen kön-

nen vom leistenden Elternteil

nicht mehr in Abzug gebracht

werden.

Der Unterhaltszahlungen leis-

tende Elternteil kann den Kin-

derabzug geltend machen, so-

fern das Kind noch unterhalts-

berechtigt ist.

Kinderabzug

Leisten beide Elternteile Unter-

Ebenso

(Code 620)

haltszahlungen, kann der El-

ternteil mit dem höheren Ein-

kommen den Kinderabzug gel-

tend machen. Der andere El-

ternteil kann den Unterstüt-

zungsabzug geltend machen,

sofern seine Leistungen min-

destens in der Höhe des Abzugs

erfolgen.

Zusätzlicher Versicherungs-

Im Prinzip der Elternteil, der

Ebenso

und Sparzinsenabzug

den Kinderabzug geltend ma-

(Code 525)

chen kann.

Der Elternteil, der den Kin-

Zusätzlicher Abzug für Kinder

---

in auswärtiger Ausbildung

derabzug geltend machen

(Code 630)

kann.

Für den (alleinstehenden) El-

Für den

Elternteil, bei dem

ternteil, bei dem das Kind, des-

sen Unterhalt er zur Hauptsa-

che bestreitet, lebt, gilt der

das Kind, dessen Unterhalt

er zur Hauptsache bestrei-

tet, lebt, gilt der Elterntarif.

Verheiratetentarif. Sofern beide

Tarif

Elternteile Unterhaltszahlungen

Der

Unterhaltszahlungen

leisten, gilt der Verheiratetenta-

rif für den Elternteil, bei dem das

leistende Elternteil wird zum

Grundtarif besteuert.

Kind lebt.

Der Unterhaltszahlungen leis- tende Elternteil wird zum Tarif „Einzelperson“ besteuert.

2. Wohnsitzwechsel während des Steuerjahrs

Bei Verlegung des Wohnsitzes in

eine andere jurassische Gemeinde oder in einen

anderen Kanton

während des Steuerjahrs ist die

Zuzugsgemeinde der Veranlagungsort für das ganze Jahr.

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3. Pauschale Steueraufteilung zwischen jurassischen Gemeinden

Bei Steuerpflichtigen, die nur eine Liegenschaft in einer anderen jurassischen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde besitzen, zahlt die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen pauschal be- rechneten Teil der eingenommenen Gemeindesteuer. Es gibt keinen Verteilungsplan in diesen Tei- lungsfällen mehr.

4. Veranlagungsort von Personen, die aus beruflichen Gründen ein Zimmer, ein Stu- dio oder eine Unterkunft ausserhalb des Kantons bewohnen

Nicht selten bewohnt eine steuerpflichtige Person aus beruflichen Gründen ein Zimmer, ein Studio oder eine Wohnung am Arbeitsort und hält sich nur an den Wochenenden an ihrem Wohnsitz im Kanton Jura auf.

Dies kann den Kanton, in dem die steuerpflichtige Person ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, veranlas- sen, von der betroffenen Person Steuern einzufordern, obwohl diese aufgrund der persönlichen und familiären Beziehungen, die sie im Kanton Jura pflegt, bereits dort Steuern zahlt.

Um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, bitten wir Personen, die von einem anderen Kanton eine Unterstellungsverfügung oder eine Steuererklärung erhalten haben oder ersucht wur- den, Auskünfte zur Festlegung des Veranlagungsortes einzureichen, sich mit uns in Verbindung zu setzen: Steuerverwaltung, Section des personnes physiques, 2, Rue de la Justice, 2800 Delémont, Tel. 032 420 55 66.

5. Hilfsblatt zur Berechnung des geschuldeten Steuersaldos (Formular 110)

Nach dem Ausfüllen der Steuererklärung kann mithilfe des Formulars 110 „Aide au calcul du solde d'impôt“ (Hilfsblatt zur Berechnung des Steuersaldos) der geschuldete Steuersaldo errechnet werden, vorbehaltlich allfälliger Korrekturen unsererseits. Dieses vorgedruckt Formular ist Ihrem Steuermaterial beigefügt und darf nicht retourniert werden.

Ist die errechnete Steuerschuld höher als die Ratenzahlungen, kann durch Überweisung der Diffe- renz vor dem Stichtag am 28. Februar 2018 mit dem Einzahlungsschein auf dem Hilfsblatt 110 ein negativer Ausgleichszins vermieden werden.

6. Berechnung der Steuer

  1. a) Monatliche Ratenzahlungen

Der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag für das Steuerjahr ist in zwölf Raten berechnet, vom

10. Januar bis 10. Dezember, die jeweils innert 30 Tagen zu begleichen sind.

Die Ratenrechnungen sind gestaffelt zugestellt, und zwar in drei Sendungen à vier Rechnungen, die erste im Januar, die zweite im Mai und die letzte im September.

Beim Versand der ersten Ratenrechnungen kann auch der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den mut- masslich geschuldeten Steuerbetrag für das Gesamtjahr per Einmalzahlung im Voraus zu beglei- chen. Vorauszahlungen werden grundsätzlich mit dem Vorauszahlungszins verzinst. Diese Zinsen werden bei der Schlussabrechnung angerechnet.

In jedem Umschlag ist zusätzlich zu den Ratenrechnungen ein Begleitdokument beigelegt, wo die Berechnungsgrundlagen für den mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag für das Jahr aufgeführt sind.

Ab dem zweiten Versand wurden in diesem Dokument auch die bereits in Rechnung gestellten Ra- ten sowie die bereits geleisteten Zahlungen für das Steuerjahr angegeben.

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  1. b) Abschaffung der Zwischenabrechnung

Die im Mitte Dezember versendete Zwischenabrechnung ist ab 2017 abgeschafft worden, da sie für die Steuerpflichtigen irreführend sein kann.

Mit dem Hilfsblatt zur Berechnung des geschuldeten Steuersaldos (Formular 110), das der Steuer- erklärung beiliegt, können die Steuerpflichtigen den Steuerbetrag berechnen, den sie als Anzahlun- gen für das Jahr 2017 bereits einbezahlt haben. Das Formular gibt auch den Steuerpflichtigen weiter die Möglichkeit, eine allfällige Zusatzzahlung zu leisten, um die Differenz zum tatsächlich geschul- deten Steuerbetrag auszugleichen, gemäss der Steuererklärung 2017, die im Jahr 2018 ausgefüllt wurde.

  1. c) Neues Verfahren für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer 2016 wurde zum ersten Mal im Jahre 2017 separat von den Ratenrechnun- gen ausgewiesen. So ist sie den Steuerpflichtigen im Normalfall ab der Behandlung ihres Wertschrif- tenverzeichnisses zurückerstattet, sofern der Betrag mehr als Fr. 500.- beträgt. Beträge, die unter diesem Wert liegen, werden als Vorauszahlung auf dem betreffenden Steuerjahr übertragen.

Somit entsprechen die in Rechnung gestellten Raten genau und ausschliesslich dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag für das betreffende Steuerjahr.

  1. d) Rückerstattungsentscheid der Verrechnungssteuer

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist Gegenstand einer spezifischen Ent- scheidung. Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

  1. e) Zahlungen durch Internet (Staatssteuer und direkte Bundessteuer)

Unsere Kontonummern haben vom Jahr 2017 an gewechselt. Bei der Erfassung einer Zahlung mit Internet müssen Sie die Referenznummer des Einzahlungsscheins angeben oder sicherstellen, dass die angezeigte Nummer korrekt ist.

7. Unabhängiger Haushalt, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, mit Umgangsrecht für

minderjährige/s Kind(er) (Code 600) (Optima-Massnahme Nr. 115)

Gemäss dem neuen Wortlaut von Code 600 können nur noch geschiedene und getrenntlebende Eltern (vorher verheiratete), die ihr(e) minderjähriges/n Kind(er) punktuell betreuen, Anspruch auf den Abzug erheben.

Verwitwete, geschiedene oder getrenntlebende Eltern ohne unterhaltsberechtigte(s) Kind(er), kön- nen den Abzug nicht mehr geltend machen.

8. Gleichbehandlung von AHV- und IV-Bezügern, die eine Rente beziehen und denje- nigen, die das Kapital gewählt haben

Der Abzug für ältere oder behinderte Menschen dient in erster Linie dazu, die Steuerbelastung für einkommensschwache Steuerpflichtige dieser Kategorie zu senken. Bis am 31.12.2015 wurde dabei jedoch das Vermögen der betroffenen Personen nicht berücksichtigt. Tatsächlich verfügen die Per- sonen, die sich ihr Guthaben zur Pensionierung auszahlen lassen, zwar oft über ein geringes Ein- kommen, aber auch über ein gewisses Vermögen. Sie konnten so von dem Sonderabzug profitieren, während sie davon verhindert wären, wenn sie eine Pension in Form von Renten gewählt hätten. Die betroffenen Personen konnten ihr Anrecht auf diesen Abzug auch bei der Durchführung umfang- reicher Unterhaltungskosten an Immobilien gelten machen, da sich dadurch eine negative Eigen- mietwertrechnung ergab.

Angesichts dieser Feststellung und um den für Menschen in bescheidenen Verhältnissen oder mit geringem Einkommen vorgesehenen Abzug zu bestimmen, wurden die Kriterien, die AHV- und IV- Bezügern Anrecht auf den Abzug geben, geändert. Nicht verrechnete Geschäftsverluste, Aufwand-

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überschüsse aus Liegenschaft des Privat- und Geschäftsvermögen, Aufwandüberschüsse von Ei- gentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften und anderen Gemeinschaften werden bei der Be- rechnung der Einkommensgrundlage berücksichtigt, um den Anspruch auf den vorgenannten Abzug zu klären.

Berichtigungen werden über einen Einkommensaufschlag von 3 Prozent des steuerbaren Vermögens vorgenommen (Codes 890, 892 und 894). Von diesem Vermögen wird für zusammenlebende Ehepart- ner das Doppelte des in Art. 47 Abs. a SG vorgesehenen Abzugs und für die anderen Steuerpflichtigen des in Art. 47 Abs. b SG vorgesehenen Abzugs abgezogen. Es wird somit eine Vermögensgrundlage von Fr. 159'000.- für verheiratete Steuerpflichtige und von Fr. 79'500.- für die anderen Steuerpflichtigen berücksichtigt, die sich nicht auf den für AHV- und IV-Bezüger in bescheidenen Verhältnissen vorgese- henen Abzug auswirkt. Diese Beträge entsprechen einem Grundvermögen, die allen Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen muss, ohne Auswirkungen auf die Gewährung des Steuerabzugs.

Angesichts dieses neuen Berechnungsverfahrens wird der Abzug unter Code 880 der Steuererklä- rung aufgehoben. Ein Rechnungsbeispiel befindet sich auf den Seite 40 der vorliegenden Weglei- tung.

9. Lotteriegewinne

In Übereinstimmung mit Art. 37a des Steuergesetzes (LI) müssen Lotterie- und ähnliche Gewinne von anderen Einkünften getrennt versteuert werden und unterliegen einer vollen Jahressteuer.

Ab 2016 wird der Abzug von 5 Prozent für Spieleinsätze auf maximal Fr. 5000.- beschränkt.

10. Informationen Jura Tax

Die Software «JuraTax » und «JuraTax Online» sind intuitiv und einfach zu bedienen. Tatsächlich nutzen inzwischen über 75 Prozent aller Steuerzahler JuraTax zum Ausfüllen ihrer Steuererklärung.

Das Erstellen der Steuererklärung im Internet über JuraTax Online, ergänzt durch die Übermittlung via Code-DI oder SuisseID, ist mittlerweile sehr beliebt. Ihre Daten werden beim Ausfüllen der Steu- ererklärung automatisch gespeichert und vollständig verschlüsselt übermittelt. Wenn Sie Ihre Steu- ererklärung über JuraTax Online einreichen, können Sie ausserdem im Folgejahr direkt auf Ihre Daten zurückgreifen.

Wie bereits letztes Jahr angekündigt, wird die CD-ROM von der Steuerverwaltung nicht mehr her- ausgegeben. Steuerpflichtige können die Software JuraTax auf www.juratax.ch herunterladen oder ihre Steuererklärung www.jura.ch/guichet direkt mit JuraTax Online erstellen.

11. Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

(FABI) – Beschränkung des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer (dBst)

Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeits- weg nur noch maximal Fr. 3000.- pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkosten- abzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitar- beitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu des prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.

16

Persönliche, professionelle und Familienverhältnisse am

31. Dezember 2017

Zivilstand

Es sind die gültigen Verhältnisse am 31. Dezember 2017 oder am Schluss der Steuerpflicht, die in Seite 1 der Steuererklärung 2017 erwähnt werden müssen.

Kinder

Es ist ohne Bedeutung, dass sich die Lage wenig Zeit vor dem entscheidenden Datum geändert hat. Zum Beispiel muss der Steuerzahler das am 15. Dezember 2017 geborene Kind unter dem Titel eintragen, der für die Kinder reserviert ist, von denen er die Wartung übernimmt. Dagegen, wenn ein Kind seine Lehre oder seine Studien beendet und eine Erwerbstätigkeit im Monat August beginnt, darf es nicht mehr unter diesem Titel enthalten sein, sofern sein jährliches Einkommen im Sinne der Code 620 der Wegleitung Fr. 11’300.- überschreitet.

Man wird dort die Lehrlinge und die Studenten erwähnen, wenn der Steuerzahler die Wartung in einem ausschlaggebenden Mass übernimmt (Seite 1 der Steuererklärung), wenn ihr Bruttoeinkom- men (Gehalt, Ersatzeinkommen und Vermögensertrag weniger die möglichen Kosten für Fahrt und Mahlzeiten, die ausserhalb des Wohnsitzes eingenommen wurden) des Jahres 2017 niedriger als Fr. 11’300.- ist.

Das minderjährige Kind (das am 31. Dezember nicht 18 Jahre alt war), wird selbständig für all sein Erwerbs- und Ersatzeinkommen veranlagt (Krankheits-, Arbeitslosigkeitszuschüsse usw.). Anderer- seits werden das Vermögen des Kindes und dessen Ertrag, das Ersatzeinkommen, das nicht in Verbindung mit der lukrativen Aktivität des Kindes ist, aber aus jenem des Vaters oder der Mutter stammt (zum Beispiel die Waisenrente der AHV oder einer Fürsorgestiftung), vom Besitzer der el- terlichen Autorität erklärt.

Heirat

Im Fall einer Ehe im laufenden Jahr 2017, werden die Ehepartner zusammen für das ganze Jahr 2017 besteuert. Im Februar 2018 werden Sie nur eine Steuererklärung 2017 ausfüllen und laufend 2018 eine einmalige Endabrechnung für die Steuerperiode 2017 erhalten.

Um die neue Lage so schnell wie möglich zu berücksichtigen und sobald die Steuerbehörde Kennt- nis der Ehe haben wird, wird sie verschiedene Massnahmen ergreifen.

  • Die Anzahlungsabrechnung an jedem Ehepartner wird unterbrochen.

  • Die geleisteten Zahlungen und die Rückzahlung der niedrigeren Verrechnungssteuer 2017 in Fr. 500.- gefordert auf dem neuen Konto des Paares vertagt werden.

  • Die Anzahlungen, die getrennt jedem Ehepartner bis zur Ehe in Rechnung gestellt wurden, wer- den auch auf dem Konto des Paares kumuliert.

  • Die übriggebliebenen Anzahlungen werden an die neue Lage angepasst durch die Anwendung der Steuertabelle welche für die verheirateten Personen reserviert ist und durch die Einführung einer provisorischen Referenzbesteuerung, die das letzte steuerpflichtige Einkommen jedes Ehe- partners addieren wird.

17

Scheidung / Trennung

Bei Scheidung oder Trennung im Jahre 2018 werden die ex-Ehepartner getrennt für das ganze Jahr besteuert. Jeder wird seine eigene Steuererklärung 2018 im Februar 2019 ausfüllen und dann seine Endabrechnung 2018 im Laufe 2019 erhalten.

Sobald die Steuerbehörde Kenntnis eines Scheidungs- oder Trennungsfalles haben wird, wird sie die folgenden Massnahmen ergreifen.

  • Die Hälfte der Anzahlungen, die auf dem Konto des Paares gezahlt wurden, wird jedem ex-Ehe- partner zugeteilt und automatisch überwiesen auf ihrem vor kurzem entstandenen Konto.

  • Auf Antrag, der gemeinsam von den ehemaligen Ehegatten unterzeichnet wurde, kann die An- wendung eines anderen Verteilungssatzes praktiziert werden.

  • Für jeden ex-Ehepartner werden die übrig gebliebenen Anzahlungen an ihre neue Lage durch die Einführung einer provisorischen Referenzbesteuerung angepasst, die nur die Einkommensele- mente zurückhalten wird, die ihm geeignet sind, und die ihm den Tarif für alleinstehende Perso- nen anwenden wird. Wenn nötig kann jeder ex-Ehepartner eine Korrektur dieser provisorischen Besteuerung verlangen, indem er die für die neuen Steuerzahler bestimmte Formular 120 füllt. Er wird die Finanzbehörde die in Erwägung zu ziehenden Elemente darauf hinweisen, um ihm seine eigenen Anzahlungen in Anbetracht seiner neuen wirksamen persönlichen Lage in Rechnung zu stellen.

  • Im Februar 2019 wird jeder ex-Ehepartner seine eigene Steuererklärung 2018 ausfüllen und im laufenden Jahr seine Endabrechnung für die Steuerperiode 2018 erhalten.

Tod

Bei Todesfall im Jahre 2018 wird spätestens im Februar 2019 eine Steuererklärung 2018 an den Liquidator der Hinterlassenschaft oder an den überlebenden Ehegatten gerichtet, um die steuerliche Lage des Verstorbenen oder des Ehepaares bis zum Todestag zu erledigen.

Wegzug im Ausland

Wenn Sie definitiv den Jura für das Ausland oder für eine Periode verlassen die 6 Monate über- schreitet. Wir laden Sie ein, Kontakt so rasch wie möglich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei der "Section des personnes physiques". Wir werden Ihnen eine Steuererklärung mit der Erwähnung "Wegzug im Ausland" übermitteln, dass Sie uns in der kurzen Frist umdrehen werden. Auf Grund der darin enthalten Hinweise wird die Steuerbehörde, für die Steuerperiode 2018, die endgültige Besteuerung abschliessen. Die Endabrechnung werden der Steuerbescheid 2018 (Staat und dBst) und die endgültige Steuerabrechnung für die Staatssteuer 2018 umfassen.

Rückzahlung einer möglichen zu viel bezahlten Steuerbetrags (IBAN)

In der Perspektive einer Rückzahlung auf ihrem Bank- oder Postkonto, geben Sie uns der „IBAN- Nummer“ des betreffenden Kontos an. Sie werden diese Nummer, die systematisch mit „CH“ beginnt von 19 Zeichen auf alle Kontoauszüge und andere Beweise von der Bank oder Post finden.

Mangels einer IBAN-Nummer wird die mögliche zu viel erhobener Steuerbetrag auf dem laufenden Jahr überwiesen. Der Betrag der Anzahlungen wird allerdings nicht angepasst.

18

Erwerbseinkommen Code 100 Das Nettoeinkommen des Jahres 2017 ist durch Lohnausweis lückenlos nachzuweisen. Für eine allfällige erwerbslose Periode sind die Dauer und der Grund anzugeben.

Anzugeben ist der Nettolohn, einschliesslich aller Zulagen, wie Treueprämien, Gratifikationen, Dienstaltergeschenke, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Privatanteil Geschäftswagen, nach Abzug der Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV sowie Beiträge an die Pensionskassen und Nicht- betriebsunfallversicherung (NBUV).

Zum Nettoeinkommen gehören auch Spesenvergütungen, soweit diese höher als die effektiv ent- standenen Auslagen angesetzt und ausgerichtet wurden. Falsche Bezeichnung von Auszahlungen, z.B. Spesenvergütung statt Lohn, können sowohl beim Aussteller des Lohnausweises wie beim Empfänger der Vergütung zu Sanktionen führen.

Kinder- und Familienzulagen, welche vom Arbeitgeber ausgerichtet wurden, müssen im Lohnaus- weis enthalten sein und sind damit im oben umschriebenen Nettolohn inbegriffen. Speziell anzuge- ben sind nur solche Zulagen, die von Ausgleichskassen direkt dem Arbeitnehmer ausgerichtet und deshalb vom Arbeitgeber nicht im Lohnausweis angenommen wurden.

Jedes Einkommen der Verheirateten Frau muss ohne Erwägung des ehelichen Güterstandes ange- geben werden ausser bei Scheidung oder Trennung.

Code 105 Die Naturalbezüge (z.B.: freie Wohnung, Kost, usw.) sind zum ortsüblichen Marktwert anzugeben, das heisst: zu dem Wert, den der Steuerpflichtige anderswo dafür hätte bezahlen müssen.

Man muss folgende Werte angeben, die für die Erstellung des Lohnausweises entscheidend sind:

Erwachsene (pro Person)1

Tag / Fr.

Monat / Fr.

Jahr / Fr.

Frühstück

3.50

105.-

1'260.-

Mittagessen

10.-

300.-

3'600.-

Abendessen

8.-

240.-

2'880.-

Volle Verpflegung

21.50

645.-

7'740.-

Unterkunft (Zimmer2)

11.50

345.-

4'140.-

Volle Verpflegung und Unterkunft

33.-

990.-

11'880.-

bis 6jährig über 6jährig bis 13jährig über 13jährig bis 18jährig Kinder3 Tag/ Mo- Jahr / Fr. Tag/Fr. Mo- Jahr / Fr. Tag/Fr Mo- Jahr / Fr. Fr. nat/Fr. nat/Fr. . nat/Fr. Frühstück 1.- 30.- 360.- 1.50 45.- 540.- 2.50 75.- 900.- Mittagessen 2.50 75.- 900.- 5.- 150.- 1'800.- 7.50 225.- 2'700.- Abendessen 2.- 60.- 720.- 4.- 120.- 1'440.- 6.- 180.- 2'160.-

Volle Verpflegung 5.50 165.- 1'980.- 10.50 315.- 3'780.- 16.- 480.- 5'760.-

Unterkunft (Zimmer2) 3.- 90.- 1080.- 6.- 180.- 2'160.- 9.- 270.- 3'240.-

Volle Verpflegung und Unterkunft 8.50 255.- 3'060.- 16.50 495.- 5'940.- 25.- 750.- 9'000.-

1 Für Direktorinnen und Direktoren sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels ; diese sind aus dem Merkblatt N1/2007 ersichtlich, das unentgeltlich bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden kann. 2 Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt 3 Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %. 19

  • Wohnung

Stellt der / die Arbeitgeber / in dem / der Arbeitnehmer / in nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen der / des Arbeitgebenden sind pro Erwachsene / n wie folgt zu bewerten:

Wohnungseinrichtung Fr. 70.- im Monat / Fr. 840.- im Jahr;

Heizung und Beleuchtung Fr. 60.- im Monat / Fr. 720.- im Jahr;

Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.- im Monat / Fr. 120.- im Jahr.

Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.

  • Bekleidung

Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich Fr. 80.- im Monat / Fr. 960.- im Jahr anzu- rechnen.

Code 110

Das Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit ist mit Lohnausweis zu belegen. Anzu- geben sind alle Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit, z.B. Vermittlungsprovisionen, Vergütung für journalistische, künstlerische, literarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit.

Bestand die Arbeitsentschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (Liegenschaftsver- walter oder Hauswart), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Ein- kommen zu deklarieren.

Code 120

Die Belege müssen beigefügt werden. Diese IV-Taggelder sind zu 100% zu versteuern.

Code 130

Diese Einkommen sind mit dem Nettobetrag anzugeben (AHV/IV/EO/ALV/NBUV und Berufl. Vor- soge abgezogen)

Code 140

Hier wird das Einkommen aus selbständiger Berufsausübung eingetragen. Die Erläuterungen dazu finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende.

Code 150 Die Ausführungen zu diesem Code finden Sie in der Zusatzwegleitung für Landwirtschaft.

Code 160

Die Erläuterungen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende.

20

Renten und Pensionen Code 200 Die im Jahr 2017 bezogenen AHV Renten sind zu 100 % anzugeben. Die Zusatzrenten für die Kinder oder für die Ehefrau müssen ebenfalls deklariert werden.

Die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV, sowie die Hilflosenentschädigungen brau- chen nicht deklariert zu werden, da diese steuerfrei sind.

Zum Nachweis der Höhe der bezogenen AHV- Rente hat der Steuerpflichtige den Überweisungsab- schnitt für Dezember der Steuererklärung beizulegen.

Der überlebende Steuerzahler deklariert vom Witwenstand an die einfache Rente bis zum 31. De- zember 2017. Für die Bestimmung des Steuersatzes wird dieser Betrag auf einem Jahr konvertiert.

Die Waisenrenten sind vom überlebenden Familienmitglied (Vater oder Mutter) anzugeben. Dage- gen erwähnen die mündigen Waisen (z.B. die Studenten und die Lehrlinge) in ihre eigene Steuerer- klärung die Renten die sie bekommen, wie im übrigen die Vollwaisen ob sie minderjährig oder mün- dig sind.

Die Familienzulagen die an nicht aktiven Personen bezahlt wurden, die für die Kindwartung aufkom- men, sind 100% besteuerbar und müssen unter Code 240 der Steuererklärung erwähnt werden.

Code 210

Die in Verbindung mit den AHV-Renten gegebenen Hinweise sind ebenfalls gültig für die Leistungs- empfänger der IV.

Die Tagesgelder sind unter Code 120 anzugeben.

Bei Nachzahlungen von Renten müssen diese zum satzbestimmend besteuert werden, der am das Entscheidungsdatum der Ausgleichskasse massgebend ist.

Code 220

Pensionen und Renten werden zu 100 % besteuert wenn der Berechtigter keine Beiträge bezahlt hat oder nur ab 1955.

Wenn Beiträgen vor 1955 bezahlt wurden, werden die Leistungen besteuert:

zu 60 % wenn vom heutigen Rentenbezüger oder dessen Rechtsvorgänger vor 1955 Beiträge zur Schaffung des Rentenanspruches entrichtet worden sind und die Rente bezie- hungsweise Pension vor dem 2. Januar 1963 zu fliessen begann.

zu 80 % wenn gleiche Voraussetzungen wie oben, aber Rentenbeginn zwischen dem

2. Januar 1963 und dem 1. Januar 1969.

zu 90 % wenn gleiche Voraussetzungen wie oben, aber Rentenbeginn nach den 1. Januar 1969.

21

Code 230

Taggelder aus Arbeitslosenversicherung sind als Ersatzeinkommen steuerbar zu 100 %.

Code 240 Alle anderen Einkommen (Renten der obligatorischen Unfallversicherung , z. B. SUVA, Erwerbsaus- fallentschädigungen (EO), Taggelder und Familienzulagen die an die nicht aktiven Personen gezahlt wurden) sind zu 100% steuerbar.

Nicht zu versteuern sind die im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (SUVA usw.) aus- bezahlten Hilflosenentschädigungen.

Die Renten der Sozialversicherung, die von ausländischen Kassen gezahlt sind, die nicht ihren rechtlichen Grund in einem Arbeitsbericht finden, sondern die auf einem gegründeten Versiche- rungsbericht auf das öffentliche Recht ruhen, sind am Wohnort des Leistungsempfängers zu ver- steuern.

Die im Ausland versteuerten Renten werden für die Berechnung des Steuersatzes zu 100 Prozent berücksichtigt.

Die ab dem 1. Januar 1994 gezahlten Renten und Leistungen der Militärversicherung werden zu 100% mit der Ausnahme besteuert allerdings:

  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben;

  • Invalidenrenten, deren erste Rente vor dem 1. Januar 1994 ausbezahlt wurde und die nach dem 1. Januar 1994 in Altersrenten umgewandelt wurden;

  • gezahlten Integritätsschadenrenten, sowie gezahlten Renten für den zugefügten Schaden erlit- tene moralische und seelische Unbill.

Code 250 und 260 Die Unterhaltsbeihilfe für den ex-Ehepartner wie der Teil, der zugunsten der minderjährigen Kinder bezahlt wurde, sind besteuerbar. Andererseits, die Unterhaltsbeihilfe die an oder für einem gross- jährigen Kind bezahlt wird ist weder beim Kind noch beim Familienmitglied (Vater oder Mutter), bei dem er lebt, besteuerbar.

Bitte legen Sie eine Kopie der Belege (Urteil, Konvention, Zahlungseingang, usw.) bei.

22

Vermögenserträge Die Erträge aus dem Vermögen der steuerpflichtigen Person, ihrer Ehegattin /ihres Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder müssen zusammen deklariert werden.

Ebenfalls zu deklarieren sind Erträge aus Vermögen, an dem eine dieser Personen die Nutznies- sung hat.

Codes 300 bis 330 Eigentümer von Liegenschaften müssen für jede Liegenschaft ein Formular 4 ausfüllen. Dieses Formular enthält alle notwendigen Anweisungen zum Ausfüllen.

Wird eine Liegenschaft zum Vorzugsmietzins vermietet, hat der Vermieter mindestens den Eigen- mietwert zu versteuern.

Nettoerträge und Mehrausgaben sind separat anzugeben.

Direkte Bundessteuer

Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist nur dann gegeben, wenn nur (noch) ein Teil des Eigenheimes tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Ferner ist der Unternutzungsabzug nicht zulässig:

  • wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum);

  • wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur Verfügung gehalten werden;

  • wenn sich die steuerpflichtige Person aus Standes- oder Repräsentationsgründen von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für die objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist;

  • für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.

Codes 340 und 350 Sämtliche Erträge aus Wertschriften oder anderen Kapitalanlagen sind im Formular 5 A auf- zuführen. Allgemeine Informationen und die Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung fin- den Sie auf folgender Website: http://www.ictax.admin.ch.

Das Wertschriftenverzeichnis beinhaltet

1. Alle in Wertschriften und andere Kapitalanlagen investierten Vermögenswerte, die die steuer- pflichtige Person und die von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen am 31. Dezember 2017 besassen oder an denen sie die Nutzniessung hatten. Insbesondere sind in folgender Reihenfolge anzugeben:

a. Spar- und Depositenhefte bei Schweizer Banken, Kontokorrentguthaben auf Schweizer Bankkonti und Guthaben auf Schweizer Postcheckkonti;

b. Inländische Obligationen, Aktien, Partizipationsscheine, Anteile an GmbH oder Genossen- schaften, Genussscheine;

c. Fondsanteilscheine oder Anteile an ähnlichen Gefässen (z.B. Erneuerungsfonds bei Stock- werkeigentum);

d. Hypothekarforderungen und andere Guthaben, ausländische Wertschriften und Guthaben aller Art (auch blockierte); 23

e. Lotterie-, Sport-Toto-, Zahlenlotto-, PMU- und Bargewinne;

2. Das Wertschriftenverzeichnis umfasst auch den durch diese Vermögenswerte im Jahr 2017 er- zielten Gesamtertrag. Zum Ertrag zählen auch Gratisaktien, Gratisliberierungen, Boni, Liquida- tionsgewinne, verdeckte Ausschüttungen und andere geldwerte Leistungen sowie Zinsen von Bankguthaben und zurückerstatteten Guthaben (saldierte Sparhefte usw.), die die steuerpflichtige Person im Jahr 2017 erhalten hat.

Ausnahmen

a. Kapitalgewinne sind nicht steuerpflichtig.

b. Amerikanische Vermögenswerte mit zusätzlichem Steuerrückbehalt USA sind nicht im For- mular 5 A, sondern im Ergänzungsblatt DA-1/R-US aufzuführen.

c. Pauschale Steueranrechnung: Im Jahr 2017 fällig gewordene ausländische Dividenden und Zinsen, für die Sie die pauschale Steueranrechnung verlangen, sind in den Ergänzungsblättern DA- 1/R-US und DA-2 aufzuführen. Für Lizenzgebühren ist das Formular DA-3 zu verwenden. Für wei- tergehende Auskünfte konsultieren Sie bitte unsere Website oder wenden Sie sich an die Section des personnes physiques.

d. Spezialregelung für Einkünfte, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen: Zinsen aus Guthaben und Obligationen (ausgenommen Gewinnobligationen) sind im Formular 5 (Wert- schriftenverzeichnis) in der Kolonne B „Ohne Verrechnungssteuerabzug“ aufzuführen. Dividenden aus Aktien, Genossenschaftsanteilen oder aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie aus Gewinnobligationen und der Steuerwert dieser Anlagen per 31. Dezember 2017 sind im Ergänzungsblatt DA-1 aufzuführen.

Die Ergänzungsblätter USA, DA-1/R-US, DA-2 und DA-3 sind bei der Section des personnes phy- siques, 2 Rue de la Justice, 2800 Delémont erhältlich oder für die Ergänzungsblatt DA-1/R-US, auf der kantonalen Website heruntergeladen werden http://www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires/Formulaires-impots-speciaux.html

Hinweise zum Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses

a. Kolonne 4 und 5: In diesen Kolonnen ist der Verkehrswert sowie der Steuerwert der Vermö- genswerte per 31. Dezember 2017 einzutragen. In der Regel entspricht der Steuerwert der Forde- rungen und Guthaben ihrem Nennwert. Wertpapiere werden zum Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember bewertet. Bei Werten in Fremdwährungen ist in Kolonne 4 neben dem Börsenkurs auch der Umrechnungskurs einzutragen. Für die Umrechnung von Vermögenswerten in Fremdwährungen in Schweizer Franken ist der in der offiziellen Kursliste 2017 veröffentlichte Kurs für freie Devisen anzuwenden. Für Wertpapiere ohne Kurswert gilt der Verkehrswert. Der Verkehrswert, d.h. der Steuerwert per 31. Dezember 2017, wird gemäss der Wegleitung des Bundes zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Ver- mögenssteuer (Kreisschreiben 28 vom 28. August 2008) der Schweizerischen Steuerkonferenz fest- gesetzt. Ist der Steuerwert bei Einreichen der Steuererklärung noch nicht bekannt, kann er für das Steuerjahr 2016 festgesetzte Steuerwert (31.12.2016) angegeben werden. Dieser provisorische Wert wird bei dem Veranlagungsverfahren geprüft und nötigenfalls angepasst. Unter bestimmten Voraus- setzungen kann bei nichtkotierten Aktien ein Minderheits- oder Vinkulierungsabzug auf dem Steuer- wert geltend gemacht werden (siehe Kreisschreiben vom 28. August 2008).

Gemäss Art. 45 Abs. 2 des jurassischen Steuergesetzes werden Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Anteile nicht börsenkotiert sind und nicht ausserbörslich gehandelt werden, zu einem reduzierten Wert versteuert. Dieser Wert entspricht dem Brutto-Steuerwert abzü- glich 30 Prozent der Differenz zwischen dem Steuerwert und dem Nennwert. Bei jurassischen Aktien ist dieser Wert auf der an den Verwaltungsrat der Gesellschaften adressierten Steuerwertmeldung aufgeführt.

24

b. Kolonne 6, Kategorie A: In dieser Kolonne ist der im Jahr 2017 erzielte Bruttoertrag von Schweizer Wertschriften und Guthaben einzutragen, bei denen die Verrechnungssteuer an der Quelle abgezogen wurde. Aufzuführen sind auch die Bruchzinsen, die der Schuldner dem Gläu- biger bei der Ausgabe, der Rückzahlung, Einlösung oder der Konversion eines Titels oder einer Forderung vergütet. Marchzinsen aus dem Verkauf der Wertschriften müssen jedoch nicht aufge- führt werden. Schweizer Lotteriegewinne oder Sport-Toto- und PMU-Gewinne unterliegen der Verrechnungsteuer nur, wenn sie Fr. 1'000.– übersteigen.

c. Kolonne 7, Kategorie B: In dieser Kolonne sind alle erzielten Erträge aus Guthaben, Forde- rungen und Wertschriften aufzuführen, die im Jahr 2017 nicht der Verrechnungssteuer unterlie- gen, namentlich Zinsen aus in- oder ausländischen Hypothekarforderungen und Privatdarlehen, Ein- künfte aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sowie Zinsen aus Kundenguthaben, deren Zins- ertrag weniger als Fr. 200.– pro Jahr beträgt. Der Begriff Kundenguthaben wird im Merkblatt S- 02.122.2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung wie folgt definiert: Kundenguthaben sind die durch Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Call- gelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw. Eingeschlossen sind auch Kundenkonti bei der Schwei- zerischen Post. Kassenobligationen und Termingeldkonti mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr fallen nicht unter den Begriff Kundenguthaben. Ebenfalls nicht unter den Begriff Kundenguthaben fallen Geldmarktpapiere und Buchforderungen, die gemäss den Merkblättern (vgl. Merkblatt S- 02.122.1 „Obligationen“ und S-02.130.1 „Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner“) der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Obligationen betrachtet werden. Dazu kom- men Lotteriegewinne, für die keine Verrechnungssteuer abgezogen wird, sowie sämtliche Erträge aus ausländischen Guthaben und Wertschriften.

Als steuerbarer Ertrag gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlung Bordereau oder Gutschrift, ergänzt um die ausländische Quellensteuer, wenn diese (gemäss Abkommen zur Verhinderung der Doppel- besteuerung) zurückgefordert werden kann. Bei Erträgen aus Wertschriften, für die die pauschale Steueranrechnung geltend gemacht wird, ist der Bruttobetrag anzugeben und zu versteuern. Für Informationen zur Ausübung des Rückforderungsrechts wenden Sie sich an die Verrechnungssteu- erabteilung, 2800 Delémont, oder an die Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern.

In der Schweiz kotierte in- und ausländische Wertschriften werden zum Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember oder des letzten Arbeitstages vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet.

Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalver- zinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen, sind un- abhängig vom Fälligkeitsdatum des Titels steuerbar (Art. 20, Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer DBG und Kreisschreiben 15 vom 7.2.2007 der Eidgenössischen Steuer- verwaltung ESTV).

Ebenfalls steuerbar sind ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein- malprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vor- sorge dienen.

Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung, wenn die versicherte Per- son das 60. Altersjahr vollendet hat und die Zahlung auf Grund eines mindestens fünfjährigen Ver- tragsverhältnisses erfolgt.

Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, muss das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahrs der versicherten Person begründet worden sein. Sind all diese Bedingungen erfüllt, ist die Leistung steuerfrei.

Erträge aus Kapitalversicherungen wie vorgängig beschrieben, die vor dem 1. Januar 1994 abge- schlossen wurden, bleiben steuerfrei, sofern bei Bezug der Leistung durch die versicherte Person das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre dauerte oder die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.

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  • Wertschriften im Besitz minderjähriger Kinder (Jahrgang 2000 und jünger)

Minderjährige Kinder müssen ihre eigenen Wertschriften nicht deklarieren. Das Vermögen und die Vermögenserträge des Kindes sind durch die Inhaberin/den Inhaber der elterlichen Gewalt in Formular 5 A einzutragen.

Voll verwaiste minderjährige Kinder und bevormundete Personen tragen ihre Wertschriften persön- lich ins Formular 5 A ein.

  • Steuerfreie Guthaben und Wertschriften

Guthaben der 2. Säule (Pensionskasse/ berufliche Vorsorge) und der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Guthaben auf Freizügigkeitskonten sind bis zum Fälligkeitsdatum der Leistungen steuerfrei und müssen im Wertschriftenverzeichnis nicht aufgeführt werden.

  • Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag von beweglichem Vermögen (Sparhefte, Bankguthaben, Aktien, Obligationen, Lohnkonti, Postkonti usw.) sowie auf Versicherungsleistungen von Steuerpflich- tigen mit Wohnsitz in der Schweiz erhoben.

Alle Titel und ihre Erträge sind im Formular 5 A aufzuführen. Wer diese nicht angibt, verliert seinen Anspruch auf eine Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 betreffend Art. 23 Verrechnungssteuergesetz VStG). Zu- dem wird bei Steuerhinterziehung die Nachsteuer geschuldet und eine Busse erhoben (Art.199 ff jurassisches Steuergesetz und 175 ff DBG).

Steuerpflichtige Personen, die ihre Guthaben noch nie deklariert haben, können ihre Situa- tion jederzeit in Ordnung bringen, indem sie vorgängig Kontakt mit der Steuerverwaltung aufnehmen. Bitte konsultieren Sie dazu das Kapitel „Individuelle Steueramnestie“ in dieser Wegleitung. Siehe unter "Neuerungen", Ziffer 2 von dieser Wegleitung.

Damit eine steuerpflichtige Person die Verrechnungssteuer auf den im Jahr 2017 fällig gewordenen Erträgen vom Kanton Jura zurückfordern kann, muss sie am 31. Dezember 2017 ihren Wohnsitz im Kanton Jura gehabt haben.

Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton im Verlauf des Steuerjahrs ist der Zuzugskanton für die Rückzahlung der Verrechnungssteuer zuständig.

Im Zweifelsfall erteilt Ihnen die Section des personnes physiques, Verrechnungssteuerabtei- lung in Delémont (Tel.-Nr.: 032 420 56 12) Auskunft.

  • Erbengemeinschaften

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von unverteilten Erbschaften abgezogen wurde, kann mit dem Formular S-167 beantragt werden. Jede/r Erbin/Erbe muss in diesem Fall ihren/seinen Anteil am Bruttoertrag in der Kolonne B „Ohne Verrechnungssteuerabzug“ des Wertschriftenverzeichnisses eintragen. Bitte konsultieren Sie die spezifischen Erläuterun- gen zum Formular S-167.1.

Die erblichen Gemeinschaften reichen eine spezielle Steuererklärung (Formular 5 A, 6 usw.) ein.

  • Stockwerkeigentümergemeinschaften

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Stockwerkeigentümergemein- schaft selber geltend zu machen und nicht mehr durch die einzelnen Stockwerkeigentümer. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann die Rückerstattung mit dem Formular 25 beantragen.

26

Stockwerkeigentümer mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben für ihren Anteil am Erneuerungsfonds steuerpflichtig, müssen Sie aber in der Kolonne B (ohne Verrechnungssteuerabzug) in das Wert- schriftenverzeichnis eintragen.

  • Sparheft für Grabunterhalt (Grabfonds)

Bei Sparheften und ähnlichen Anlagen für den Grabunterhalt kann bis zu einem Vermögen von Fr. 8'000.– mit einem separaten Antrag die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden. Dieser Antrag ist bei der Section des personnes physiques, Verrechnungssteuerabteilung in Delémont ein- zureichen.

Bei Vermögenswerten von über Fr. 8'000.– ist wie folgt vorzugehen:

Einzelpersonen (allein erbende Person)

Einzelpersonen geben dieses Vermögen zusammen mit dem restlichen beweglichen Vermögen in ihrem Wertschriftenverzeichnis (Formular 5 A) an.

Die erblichen Gemeinschaften reichen eine spezielle Steuererklärung (Formular 5 A, 6 usw.) ein.

  • Lotteriegewinne

Kanton

Lotteriegewinne (Sport-Toto, Zahlenlotto, PMU usw.), die den Betrag von Fr. 4'210.– übersteigen, müssen von den anderen Einkünften zu einem Einheitssatz von zwei Prozent (zu multiplizieren mit den Steuersätzen des Kantons, der Gemeinde und der Kirche) getrennt zu versteuern.

Gewinne von Lotterie oder von ähnlichen Operationen 5% als Einsätze werden abgezogen, aber höchstens Fr. 5'000.-.

Personen, die solche Gewinne erzielt haben, müssen sich bei der Section des personnes physiques, Verrechnungssteuerabteilung in Delémont melden, die ihnen ein Meldeformular für Lotteriegewinne zustellt. Diese Meldung dient sowohl als Grundlage für die Festlegung der Steuern und auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Das Formular ist auf der kantonalen Website http://www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires/Formulaires-impots-speciaux.html erhältlich.

Direkte Bundessteuer

Die Gewinne in Sport-Toto, Zahlenlotto Toto-X und PMU oder ähnlichen Wettbewerben sind für die direkte Bundessteuer als ordentlicher Einkommen und sind ab Fr. 1‘000.- pro Finanzjahr unterworfen.

Gewinne von Lotterie oder von ähnlichen Operationen 5% als Einsätze werden abgezogen, aber höchstens Fr. 5'000.-.

  • Gebühren für die Wertschriftenverwaltung

Abzugsberechtigt sind nur die effektiven Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung offener Depots durch Dritte stehen. Verwaltungsgebühren und -kommissionen sind ausschliesslich nur für den Teil, der der MwSt. unterliegt, abzugsberechtigt. Nicht abzugsberechtigt sind Kommissionen und Gebühren für den Kauf und Verkauf von Wertschriften, Honorare für Anlage- oder Steuerbera- tung usw.

27

Code 360

Die Einnahmen, die sich aus einem Wohnungsrecht ergeben, sind zu 100 % besteuerbar.

Die vereinbarten Wohnungsrechte, die nicht am Grundbuchamt eingetragen sind, werden beim Ei- gentümer des Gebäudes besteuert.

Wenn der Mieter einer Wohnung diese völlig oder zum Teil untervermietet, ist ein Drittel der so verwirklichten Einnahmen als Einkommen besteuerbar, ausser einem Gegenbeweis.

Code 370

Die Leibrenten und die Einkommen, die sich aus Verträgen lebenslänglicher Wartung ergeben, sind zu 40 % besteuerbar.

Code 380

  • Erbschaft

Der Steuerzahler, der im Jahre 2017 Vermögen in Zusammenhang mit einem Todesfall erwirbt, ist auf diesem Vermögen und seinem Ertrag schon seit dem Übergang der Güter steuerpflichtig. In einer solchen Lage gibt der Steuerzahler die Güter an, die er am 31. Dezember 2017 verfügt sowie ihr zugefallener Ertrag seit dem Todestag.

Die einzelnen Erben haben ihren Anteil am Reinertrag der unverteilten Erbschaft anzugeben. Zur Fest- stellung dieses Anteiles ist vom Vermögensverwalter für jeden einzelnen Erben das Einlageblatt 6 (Fra- gebogen für Erbengemeinschaften) auszufüllen. Jeder Erbe hat eine Kopie des Fragebogens seiner Steuererklärung beizulegen. Der Originalfragebogen ist vom Vermögensverwalter zusammen mit allfäl- ligen weiteren Einlageblättern und Beweisstücken direkt an die zuständige Steuerverwaltung zu senden.

Die Anspruchsberechtigten an einer nicht geteilten Hinterlassenschaft, die sich im Kanton Jura be- findet, sind besteuerbar:

  • wenn sie ihren Wohnsitz im Kanton Jura für ihren Gesamtteil haben;

  • wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, für ihren Teil von Gebäuden, usw. die sich im Kanton Jura befinden;

Die zum Jura gehörigen Steuerzahler, die an einer nicht geteilte Hinterlassenschaft in einem ande- ren Kanton oder im Ausland teilnehmen, sind nur auf ihrem Teil des Mobiliarvermögens besteuerbar (Ertrag der Titel, usw.).

Bezüglich der Bewertung des Einkommens gemäss dem Datum des Todes, siehe die gegebenen Erklärungen, unter die Erwerbseinkommen Codes 100 bis 190.

28

Andere Einkünfte

Code 400

Als persönliche Arbeiten hört man jene, die ausschliesslich von einem unabhängigen Steuerzahler durchgeführt wurden, welcher seine Tätigkeit im Bereich der Konstruktion ausübt und die Leistungen verbuchen muss, die er an sich selbst gemäss dem Buchungsrecht macht. Somit können später, zum Zeitpunkt des Gebäudeverkaufes, nur die persönlichen Arbeiten und die verbuchten privaten Abzüge zum Zeitpunkt wo sie durchgeführt worden sind, angenommen werden (Art. 97, Abs. 2 Bst. e StG).

Ausserdem wird man jedes Einkommen angeben welcherlei Natur es ist, das nicht unter Code 100 bis 390 erwähnt wurde, ausgenommen die Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzbesoldung(en), usw.

29

Abzüge

Tabelle der wichtigsten Abzüge (Übersicht)

Code

Abzug

500

Allgemeine Berufsauslagen

Fr. 2'000.– bei einer Vollzeitstelle (100 %)

Öffentliche Verkehrsmittel: gemäss Tarif

Privatfahrzeug: Fr. 0.70/km bis 7999 km

500

Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Fr. 0.65/km von 8000 km bis

Code 500 Pauschalabzug möglich 14‘999 km Fr. 0.60/km, ab 15'000 km

Fr. 3'200.– pro Jahr (ohne Möglichkeit der Kantinenverpflegung und ohne Ver-

Formular Nr. 7

billigung vom Arbeitgeber)

500

Verpflegungskosten1

Fr. 1'600.– pro Jahr

(mit Möglichkeit der Kantinenverpflegung oder mit Verbil-

ligung vom Arbeitgeber)

Fr. 6'400.– pro Jahr (Mittag- und Nachtessen)

(ohne Möglichkeit der Kantinenverpflegung und ohne Ver-

billigung vom Arbeitgeber)

500

Auswärtige Unterkunft und Verpflegung1

Fr. 4'800.– pro Jahr (Mittag- und Nachtessen)

(mit Möglichkeit der Kantinenverpflegung oder mit Verbil-

ligung vom Arbeitgeber)

dazu Auslagen für die auswärtige Unterkunft

20 % des Nettolohnes aus Nebenerwerb mindestens

500

Auslagen bei Nebenerwerb

Fr. 800.– und höchstens Fr. 2'400.–

505

Doppelverdienerabzug

höchstens Fr. 2'500.–

Steuerpflichtige Personen, die einer Einrichtung der be-

ruflichen Vorsoge (2. Säule) angehören: höchstens

Fr. 6'768.-.

520

Gebundene Selbstvorsorge

Steuerpflichtige Personen, die keiner Einrichtung der be-

ruflichen Vorsoge (2. Säule) angehören: höchstens 20%

des Erwerbseinkommens, maximal Fr. 33'840.-.

Prämien für Krankenkasse, Renten-, Unfall- und

Max. 2 Fr. 5'100.–für Verheiratete/ Fr. 2'550.– für alle an-

deren Steuerpflichtigen

Zusätzlich Fr. 530.– pro Person, wenn keine Beiträge an

die Säulen 2. oder 3a geleistet wurden.

525

Lebensversicherungen

Zusätzlich Fr. 750.– für jedes Kind (Code 620; bis 18

Jahre)

Zusätzlich Fr. 2'550.– für jede Jungendliche (Code 620;

18 bis 25 Jahre)

555

Kinderbetreuungskosten

max. Fr. 3'200.- pro Kind

Unabhängiger Haushalt, ohne unterhaltsbe-

600

rechtigtes Kind, mit Umgangsrecht für minder-

jährige/s Kind(er)

Fr. 1'700.--

Abzug für erwerbstätige alleinstehende Person

610

mit Kinderabzug

Fr. 2'500.–

Fr. 5'300.–

620

Kinderabzug

Fr. 5'900.– ab 3 Kindern

Fr. 2'200.–, sofern die jährlichen Unterstützungsleis-

640

Unterstützungsabzug

tungen diesen Betrag erreichen

Fr. 3'800.– (nur durch Lernende/Studierende geltend

660

Lernende/Studierende

zu machen)

680

Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften

Fr. 3'400.- (gemeinsamen Haushaltung)

1

Die steuerpflichtige Person kann keine Kosten abziehen, wenn die Hauptmahlzeiten weniger als

Fr. 10.– kosten.

2

Abzugsberechtigt sind die tatsächlich bezahlten Prämien, die erhaltenen Prämienverbilligungen

sind zu reduzieren (siehe Code 525).

30

Sachliche Abzüge

Code 500 und 500c

Abziehbar sind die Gewinnungskosten (Berufsauslagen) gemäss Einlageblatt 7.

Code 505

Wenn beide Ehegatten berufstätig sind (Doppelverdienst) wird ein Abzug von Fr. 2'500.- gewährt. Beträgt das Einkommen des einen weniger als Fr. 2'500.- so ist selbstverständlich nur der erzielte Betrag abziehbar (Direkte Bundessteuer mindestens Fr. 8'100.- und höchstens Fr. 13'400.- / ist das niedrigere Erwerbseinkommen unter dem Minimalbetrag von Fr. 8'100.-, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden).

Der Abzug wird ebenfalls gewährt bei Mithilfe im selbständigen Beruf des Ehegatten.

Kein Abzug wird angenommen wenn die Erwerbstätigkeit zu einem Verlust führt.

Code 510

Abziehbar sind AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige.

Code 515 und 515c

Die Einkäufe von Versicherungsjahren sind sowohl für die Lohnbezüger als auch für die Selbststän- digen auf Vorlage der Unterlagen abziehbar.

Im Falle der Vorauszahlung unter der Wohneigentumsförderung wird die Erstattung vor einer Rück- nahme der Beitragsjahre zu nehmen.

Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die Pensionskasse wird systematisch aufgrund der Artikel 79b Abs. 3 BVG abgelehnt, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf in irgendeiner Form Ka- pitalleistungen (Altersleistungen, Vorbezug zwecks Wohneigentumsförderung gemäss Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes) bezogen werden.

Code 520 und 520C

Die geleisteten Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind abziehbar :

  • Lohnbezüger oder Selbständigerwerbende, welche bereits einer Fürsorgestiftung (2. Säule) angeschlossen sind. Abzug bis max. Fr. 6'768.- im Jahre 2017 zulässig.

  • Steuerpflichtigen, die keiner Fürsorgestiftung angeschlossen sind. Diese können folgenden Abzug geltend machen: 20% des Berufseinkommens, max. Fr. 33‘840.- im Jahre 2017.

In allen Fällen die Beiträge an die Säule 3a können nicht die abziehbaren Steuerlichbeträge maxi- mal überschreiten.

31

Code 525

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen wie Lebens-, Unfall- und Kranken- versicherungen

Die Prämienverbilligungen betreffend die Krankenversicherung müssen für die Bestimmung dieser Abzug berücksichtigt werden.

Für die Steuerzahler die keine Prämienverbilligungen betreffend die Krankenversicherung be- kommen, müssen nur die Code 525 vervollständigen. Der Gesamtbetrag des Abzuges kann wie folgt beansprucht:

  • Der zulässige Abzug für Verheiratete beträgt

  • Fr. 5'100.- wenn die zwei Ehepartner Beiträge an der 2. Säule oder einer gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) bezahlt haben;

  • Fr. 5'630.- wenn nur einer der Ehepartner Beiträge an der 2. Säule oder Säule 3a bezahlt hat;

  • Fr. 6'160.- wenn die zwei Ehepartner weder an der 2. Säule oder Säule 3a Beiträge bezahlt haben (z.B. ein Rentnerpaar).

Ein zusätzlicher Abzug von Fr. 2'550.- für jeden Jugendlichen (18 bis 25 Jahre alt) in Bildung und Fr. 750.- für jedes unterhaltene Kind im Sinne der Code 620 ist zulässig.

  • Der zulässige Abzug für alleinstehende Personen beträgt

  • Fr. 2'550.- wenn der Steuerzahler Beiträge an der 2. Säule oder einer gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) bezahlt hat;

  • Fr. 3'080.- wenn der Steuerzahler weder an der 2. Säule oder Säule 3a Beiträge bezahlt hat.

Ein zusätzlicher Abzug von Fr. 2'550.- für jeden Jugendlichen (18 bis 25 Jahre alt) in Bildung und Fr. 750.- für jedes unterhaltene Kind im Sinne der Code 620 ist zulässig.

  • Empfänger von Prämienverbilligungen der Krankenversicherung, die durch die Aus- gleichskasse zugeteilt wurden

Code 5250

Prämien für Unfall- und Krankenversicherung

Sie müssen den Bruttobetrag der Prämien 2017 angeben, die durch Ihre Krankenversicherung in Rechnung gestellt wurden. Eine Kopie der Versicherungspolice 2017 muss Ihrer Steuererklärung beigefügt werden.

Code 5252

Prämienverbilligungen der Krankenversicherung, die durch die Ausgleichskasse zu- geteilt wurden

Sie müssen die Summe der Prämienverbilligungen erwähnen, die im Jahre 2017 durch die Aus- gleichskasse vergeben wurden. Zu diesem Zweck werden Sie eine Entscheidung der Zuteilung ei- nes Beitrags des Staates zur Prämienverbilligung der Krankenversicherung erhalten haben, betref- fend das Jahr 2017.

32

Code 5254 Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen

Wenn Sie Prämien von Lebens- und/oder von Rentenversicherungen bezahlt haben, so können Sie diesen Prämienbetrag in Berücksichtigung nehmen.

Eine Kopie Ihrer Lebensversicherung oder die Prämienabrechnung 2017 muss die Steuererklärung beigefügt werden.

Code 5256

Zinsen auf Sparkapitalien

Sparkapitalien sind:

  • Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben);

  • Postguthaben;

  • in- und ausländische Obligationen

  • andere Darlehensforderungen.

Andererseits sind von der Berechnung die Erträge von Aktionen, von Gesellschaftsanteilen und von Anlagefonds ausgeschlossen.

Code 5259 Zwischentotal

Wenn dieses Zwischentotal niedriger ist als der maximale Pauschalabzug, müssen Sie der Gesamt- zahl unter Code 525 übertragen.

Wenn dieses Zwischentotal höher ist als der maximale Pausschalabzug, dürfen Sie nur der maxi- male Pauschalabzug unter Code 525 übertragen.

Code 530 Die Schuldzinsen sind auf dem Einlageblatt 8 detailliert anzugeben.

Die im Jahre 2017 verfallenen Passivzinsen sind hier einzutragen, indem man den Stand der ent- sprechenden Schulden angeben wird. Der Abzug der Passivzinsen in Bezug auf das private Vermö- gen ist auf den Betrag des Bruttoertrags des Immobilien- und Mobilienvermögens begrenzt, welcher um Fr. 50'000.- erhöht wurde. Dagegen sind die Passivzinsen des Handelsvermögens ohne Begren- zung abziehbar.

Die bei vorzeitiger Kündigung einer Festhypothek an den Darlehensgeber (Bankinstitut) bezahlte Gebühr (Busse) kann gegen Vorlage der Bankbescheinigung steuerlich geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein neuer Darlehensvertrag für dieselbe Liegenschaft abge- schlossen wurde.

Kosten in Verbindung mit einem für Konsumgüter (Autos usw.) abgeschlossenen Leasingvertrag können nicht abgezogen werden, da solche Verträge grundsätzlich als Mietverträge gelten.

Zinsen für einen Baukredit sind ebenfalls nicht abziehbar, können aber im Fall eines Liegenschafts- verkaufs bei der Berechnung des Grundstückgewinns berücksichtigt werden.

33

Betreffend Wohnraumförderung durch den Bund muss unterschieden werden, um welche Art es sich handelt:

  • Die Grundverbilligung (rückzahlbar) wird in Bezug auf das Kapital als normaler Kredit betrach- tet, dessen Zinsen abgezogen werden können. Diese Zinsen sind in einer Mitteilung (der Steuer- erklärung beizulegen), die vom Bundesamt für Wohnungswesen erstellt wird. In der Steuererklä- rung 2017 sind die Zinsen des Jahres 2017 einzutragen;

  • Die Zusatzverbilligung („à fonds perdus“), die 2017 ausbezahlt wurde, muss von den im 2017 abgelaufenen Passivzinsen abgezogen werden.

Code 540 und 545 Die Unterhaltsbeiträge, die für den Ex-Ehepartner oder für die minderjährigen Kinder ausbezahlt wurden, sind abziehbar. Die Personen, die ein solcher Abzug, fordern werden spontan ihrer Steuer- erklärung die Belege beifügen, die während des Jahres 2017 die geleisteten Zahlungen aufstellen (Urteil oder Konvention, Post- oder Bankquittungen, usw.).

Andererseits ist das Unterhaltsgeld, das an oder für ein mündiges Kind bezahlt wurde, nicht abzieh- bar. Der Schuldner einer solchen Pension kann allerdings der Abzug unter Code 620 fordern.

Unterhaltsbeiträge, die in form einer Kapitalabfindung erbracht werden, sind beim Empfänger nicht steuerbar.

Die periodischen Leistungen, die aus Leibrenten oder aus dauernden Lasten stammen sind zu 40 % für die Leibrenten und zu 100 % für die dauernden Lasten abziehbar seit dem Beginn von ihrer Zahlung.

Code 548 Privatpersonen können Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern (Beiträge von Inhaber/in- nen politischer Ämter) an politische Parteien vom steuerbaren Einkommen abziehen; höchstens Fr. 9'800.- (dBst Fr. 10'100.-).

Beiträge und Zuwendungen an politische Parteien sind abziehbar, wenn diese eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 im Parteienregister eingetragen ist,

  • im Kantonsparlament vertreten ist,

  • bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 % der Stimmen erreicht hat.

Code 549 Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten bis zum Gesamtbetrag von maximal Fr. 12‘000.- pro Jahr sind abziehbar sofern:

  • ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

  • das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Ab- schluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Für die Deklaration dieser Kosten ist das Formular 7 einzureichen (sich auf vorhergehende Seite 6 bezüglich der vorzulegenden Belege zu beziehen).

Direkte Bundessteuer Der Abzug beläuft sich auf Fr. 12‘000.-. 34

Code 550

Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht vor, dass im Prinzip, die behinderungsbedingte Kosten insgesamt abgezogen werden können. Sie müssen mithilfe von Rechnungen, Quittungen oder jeden anderen nützlichen Beleg nachgewiesen werden.

Andere Hinweise sind in der Rückseite von dem Einlageblatt 9 enthalten.

Code 555 Ein Abzug für Kinderbetreuungskosten von höchstens Fr. 3'200.- wird für jedes Kind gewährt bis zu seinem 14. Geburtstag und für welches der Kinderabzug bewilligt ist, wenn die Unterstützungs- kosten getragen werden, weil:

  • die verheirateten Eltern, die im gleichen Haushalt leben, üben alle zwei eine lukrative Tätigkeit aus;

  • das Verwitwete, geschiedene, getrennte oder ledige Familienmitglied eine lukrative Tätigkeit ausübt. Wenn in diesem Fall der Haushalt aus zwei Erwachsenen besteht, wird der Abzug nur gewährt wenn die zwei Erwachsenen arbeiten;

  • die Steuerzahler tragen Unterstützungskosten weil Sie an einer schweren Krankheit oder wegen ihrer Invalidität leiden.

Das Gehalt, das an einem Au-pair-Mädchen bezahlt wurde, ist abziehbar als Bewachungskosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 1'600.- für jedes bewachte Kind.

Der Abzug wird nur gewährt, wenn die Belege (Unterstützungsvertrag, Quittungen, usw.) produziert werden, und dass der Name der/des Berechtigte-ers angegeben wird. Fahrkosten und Verpflegung sind nicht abziehbar.

Wenn Vater und Mutter getrennt besteuert werden, wird der Abzug dem Verwandten nicht gewährt, der die Unterhaltsbeiträge abzieht.

Dagegen für die Staatssteuer, können Vater und Mutter die Hälfte dieses Abzuges fordern, wenn sie zusammen die elterliche Gewalt auf ihren Kindern ausüben, und dass kein Unterhaltsbeitrag zugunsten der Kinder geleistet wird. In diesem Fall muss das Unterhaltsabkommen des Kindes produziert werden.

Direkte Bundessteuer

Der Abzug beläuft sich auf Fr. 10'100.- pro Kind bis zu seinem 14. Geburtstag.

Code 570 bis 580 Die im Jahre 2017 entstandenen Krankheitskosten sind abziehbar. Eine detaillierte Aufstellung der Kosten ist auf dem Einlageblatt 9 aufzuführen. Das Datum der Rechnungen und Krankenkasseab- rechnungen ist massgebend. Alle Belege und Krankenkasseabrechnungen werden beigelegt. Ab- ziehbar sind die Kosten, welche 5 % des Nettoeinkommens (Code 560) übersteigen.

Andere Hinweise sind in der Rückseite von dem Einlageblatt 9 enthalten.

35

Code 585 Der Steuererklärung ist vorerst nur eine Liste beizulegen mit einer detaillierten Aufstellung der be- zahlten Beträge. Das Einverlangen von Belegen und Quittungen im Veranlagungsverfahren bleibt vorbehalten. Die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abzugsberechtigt, nämlich bis zu 10 % des reinen Einkommens (Code 560 der Steuererklärung). Zuwendungen an Sport- oder Kulturvereine sind abziehbar.

36

Persönliche Abzüge Die persönlichen Abzüge stehen jedem Steuerpflichtigen zu, ohne Rücksicht auf die Höhe seines Einkommens oder Vermögens. Es sind die Unterschiede zwischen Staatssteuer und der direkten Bundessteuer (dBst.) zu beachten.

Code 600 Der Abzug von Fr. 1'700.- wird die geschiedene und getrenntlebende Eltern (vorher verheiratete) gewährt, die ein unabhängiger Haushalt führen, ohne unterhaltsberechtigtes Kind (Code 620), mit Umgangsrecht für minderjährige/s Kind(er) gemäss den Bestimmungen des Schweizerische Zi- vilgesetzbuch (ZGB).

Der Fall des Steuerzahlers verbietet vom Umgangsrecht bleibt reserviert.

Die Anwendung dieser Abzug wird der Führung eines eigenen Haushaltes untergeordnet; es gibt keinen eigenen Haushalt, wenn der Steuerzahler mit einem Dritten lebt.

Code 610 Der Abzug von Fr. 2'500.- wird für Alleinstehende gewährt, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und mit ihren Kindern einen eigenen Haushalt führen. Massgebend ist, ob die betreffende Person den Kinderabzug unter Code 620 geltend machen kann.

Code 620 Der Kinderabzug beläuft sich auf Fr. 5'300.- pro Kind und ab drei Kinder auf Fr. 5'900.- pro Kind

Beispiel : - für 2 Kinder 2x Fr. 5'300.- = Fr. 10'600.- - für 3 Kinder 3x Fr. 5'900.- = Fr. 17'700.-

Der Kinderabzug ist nicht zulässig, wenn das Einkommen des betreffenden Kindes pro Jahr Fr. 11’300.- (Bruttoeinkommen weniger die möglichen Kosten für Fahrt und für die auswärtige Ver- pflegung; und wenn er mündig ist die Waisenrente welches er bekommt) übersteigt.

Direkte Bundessteuer

Der Abzug beläuft sich auf Fr. 6‘500.- pro Kind

Code 630

Kanton Für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Kindern, die ihre Ausbildung auswärts absolvie- ren, kann ein zusätzlicher Abzug in Höhe von maximal Fr. 9'800.- pro Kind geltend gemacht werden.

Wenn nur eine Hauptmahlzeit auswärts eingenommen wird, so beträgt der Abzug Fr. 2’900.- plus maximal Fr. 2'600.- für die Fahrtkosten, sofern diese Gesamtkosten belaufen sich auf mindestens Fr. 1'000.-. Bezog das Kind ein Stipendium, ist der Abzug nicht zulässig.

Abzüge für Verpflegungs- und Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden, wenn das Ein- kommen des Kindes während der Ausbildungszeit nach Berücksichtigung der Fahrtkosten und der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung im Monatsdurchschnitt höher als Fr. 500.- war. 37

Wenn das Kind jedoch Kosten für eine auswärtige Unterkunft und Verpflegung geltend machen kann und das Stipendium jährlich weniger als Fr. 8’000.- betrug, so ist der Abzug von Fr. 9'800.- trotzdem zulässig. Liegt das Stipendium zwischen Fr. 8’001.- und Fr. 11’000.-, wird der Abzug auf Fr. 4’900.- reduziert. Ab Fr. 11'001.- Stipendien ist der zusätzliche Abzug nicht mehr möglich.

Übersteigt das Jahreseinkommen des Kindes, einschliesslich allfälliger Stipendien Fr. 18’000.-, kann kein Abzug geltend gemacht werden (wenn die Studien nicht das ganze Jahr gedauert haben, muss der Betrag auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden).

Jeder Elternteil kann für die Staatssteuern die Hälfte dieser Abzüge geltend machen, wenn die el- terliche Sorge für die Kinder gemeinsam ausgeübt und kein Unterhaltsbeitrag für die Kinder ausge- richtet wird. In diesem Fall muss die Unterhaltsvereinbarung beigelegt werden.

Für volljährige Kinder wird der Abzug grundsätzlich demjenigen Elternteil gewährt, der den Abzug unter Code 620 geltend macht.

Direkte Bundessteuer

Dieser Abzug kann bei der direkten Bundessteuer nicht geltend gemacht werden.

Code 640

Die unterstützungsbedürftige Person kann mit der steuerpflichtigen Person verwandt sein oder nicht und muss unfähig sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Familienmitglie- der, die im Haushalt der steuerpflichtigen Person arbeiten oder regelmässig Dienstleistungen für diese erbringen, können nicht als unterstützungsbedürftige Personen betrachtet werden, auch wenn sie weder über ein Einkommen noch ein Vermögen verfügen.

Die steuerpflichtige Person kann den Abzug nur dann geltend machen, wenn der Unterhalts- betrag mindestens den Abzugsbetrag erreicht, d.h.:

Kanton Direkte Bundessteuer Fr. 2'200.– Fr. 6'500.–

Für Kinder, bei denen der Abzug unter Code 620 erlaubt wird, kann dieser Abzug nicht geltend ge- macht werden. Dasselbe gilt für den Ehepartner, insbesondere wenn er/sie Recht auf den Abzug für ältere oder behinderte Personen hat (Code 670). Siehe auch Aufstellung auf Seite 12 (Code 620).

Code 660 Ein Abzug von Fr. 3'800.- wird für Lehrlinge und Studenten gewährt (Staatssteuer). Massgebend für diesen Abzug sind:

  • ein Lehrvertrag für Lehrlinge

  • eine Bestätigung der Studien

Sobald die Erwerbstätigkeit höher als ein Drittelzeitposten ist, wird der Abzug nicht mehr gewährt.

Dieser Abzug kann nicht von den Eltern beansprucht werden, auch wenn sie Kinder in einer Lehre oder im Studium haben.

Die Situation ist massgebend am 31.12. des Steuerjahres.

38

Code 670

Dieser Abzug wird sowohl für die Rentner

geöffnet, die das Alter

(65/64 Jahre) erreicht haben, das

ein Recht auf Zahlung einer AHV-Rente gibt wie für die IV-Rentner. Auch Personen, die eine vor-

weggenommene AHV-Rente beziehen, haben Anspruch auf den Abzug.

Entscheidungsgrundlage für die Gewährung

des Abzugs ist das Nettoeinkommen II

(Code 590) der

Steuererklärung.

Von diesem Wert sind die individuellen Abzüge abzuziehen, die gemäss Codes 600 bis 660 der

Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Anschliessend werden die nicht verrechneten Geschäftsverluste, Aufwandüberschüsse aus Liegen-

schaft des Privat- und Geschäftsvermögen

sowie Aufwandüberschüsse von Eigentümergemein-

schaften, Erbengemeinschaften und anderen Gemeinschaften hinzugefügt.

Diesem Ergebnis werden 3 Prozent des neu

berechneten Vermögens hinzugefügt. Dieses setzt sich

wie folgt zusammen:

Verheiratetes Paar

Steuerbares Vermögen (Codes 890 + 892 + 894)

./. Fr. 106'000.-

= Neu berechnetes Vermögen

Andere Steuerpflichtige

Steuerbares Vermögen (Codes 890 + 892 + 894)

./. Fr. 53'000.-

= Neu berechnetes Vermögen

Das berechnete erhöhte Einkommen wird den gestatteten Abzug bestimmen, gemäss

den nachfol-

genden Tabellen.

ALLEINSTEHENDE

VERHEIRATETE

Abzug

Einkommen ohne

Abzug

Einkommen ohne

Einfache

Doppel-

diesen Abzug

diesen Abzug

Rente

Rente

bis 26‘800

8‘300

bis 34'400

8‘300

9‘500

26‘900 – 27‘600

7‘800

34‘500 – 35‘200

7‘800

9‘000

27‘700 – 28‘400

7‘300

35‘300 – 36'000

7‘300

8‘500

28‘500 – 29'200

6‘800

36‘100 – 36‘800

6‘800

8‘000

29'300 – 30'000

6‘300

36‘900 – 37'600

6‘300

7‘500

30'100 – 30‘800

5‘800

37‘700 – 38‘400

5‘800

7‘000

30‘900 – 31‘600

5‘300

38‘500 – 39‘200

5‘300

6‘500

31‘700 – 32‘400

4‘800

39‘300 – 40'000

4‘800

6‘000

32‘500 – 33‘200

4‘300

40‘100 – 40‘800

4‘300

5‘500

33‘300 – 34‘000

3‘800

40‘900 – 41‘600

3‘800

5‘000

34‘100 – 34‘800

3‘300

41‘700 – 42‘400

3‘300

4‘500

34‘900 – 35‘600

2‘800

42‘500 – 43‘200

2‘800

4‘000

35‘700 – 36‘400

2‘300

43‘300 – 44'000

2‘300

3‘500

36‘500 – 37‘200

1‘800

44‘100 – 44‘800

1‘800

3‘000

37‘300 – 38‘000

1‘300

44‘900 – 45‘600

1‘300

2‘500

38‘100 – 38‘800

800

45‘700 – 46‘400

800

2‘000

38‘900 – 39‘600

300

46‘500 – 47‘200

300

1‘500

ab 39‘700

-

47‘300 – 48'000

48‘100 – 48‘800

ab 48‘900

-

-

-

1‘000

500

-

39

Die nachstehenden Beispiele illustrieren, was vorausgeht.

  • Alleinstehende Person (Beispiel 1)

Der Steuerzahler, ledig und Rentner, ist Eigentümer eines Familienhauses. Im 2017, hat er Liegen-

schaftsunterhaltungsarbeiten durchgeführt, und der Ausgabenüberschuss der sich daraus ergibt, ist

Fr. 2‘475.- (Code 310).

Ausserdem

nimmt er an einer unverteilter Erbschaft teil, die ebenfalls mit einem Ausgabenüber-

schuss von Fr. 480.- abschliesst (Code 390).

Sein Nettoeinkommen II (Code 590) ist Fr. 35‘500.- und sein steuerbares Vermögen von Fr. 75‘000.-

(Code 890)

Berechnung

a.

Nettoeinkommen II (Code 590)

+ Ausgabenüberschuss aus Liegenschaft (Code 310)

+ Ausgabenüberschuss aus unverteilter Erbschaft (Code 390)

Fr.

+ Fr.

+ Fr.

35'500.-

2'475.-

480.-

Zwischentotal

Fr.

38'455.-

b.

Steuerbares Vermögen (Code 890)

./. Abzug alleinstehende Person

Vermögen für Berechnung von Zuschlag

./.

Fr.

Fr.

Fr.

75'000.-

53'000.-

22'000.- x 3 % =

+ Fr.

660.-

c.

Entscheidendes Einkommen

Fr.

39'115.-

d.

Abzug Code 670 gemäss Tabelle

Fr.

300.-

  • Ehepaare (Beispiel 2)

Die Steuerzahler sind Mieter und beide AHV-Rentner. Ihr jüngstes Kind ist noch zu Last und im

Universitätsstudium.

Das Nettoeinkommen II (Code 590) des Paares ist Fr. 50‘000.- und das steuerbares Vermögen von

Fr. 245‘000.- (Code 890).

Berechnung

a.

Nettoeinkommen II (Code 590)

./. Kinderabzug (Code 620)

./. zusätzlicher Kinderabzug für auswärtige Ausbildungskosten (Code 630)

Fr.

./. Fr.

./. Fr.

50'000.-

5'200.-

9'800.-

Zwischentotal

Fr.

35'000.-

b.

Steuerbares Vermögen (Code 890)

./. Abzug für Ehepaare

Vermögen für Berechnung von Zuschlag

./.

Fr. 245'000.-

Fr. 106'000.-

Fr. 139'000.- x 3 % =

+ Fr.

4'170.-

c.

Entscheidendes Einkommen

Fr.

39'170.-

d.

Abzug Code 670 gemäss Tabelle

Fr.

6'500.-

40

Code 680

Alle Ehepaare, die im selben Haushalt leben, den Abzug für Ehepaare Fr. 3'400.- ist berechtigt bei den Staatssteuern. (dBst Fr. 2'600.-)

AHV/IV Rentner Auf der Website vom "Ausgleichskasse vom Jura" www.caisseavsjura.ch, in Zusammenarbeit mit der Stiftung Pro Senectute, ist die Möglichkeit, eine Schätzung der Ihren Anspruch auf zusätzliche Leistungen machen angeboten. Es handelt sich um eine ungefähre Berechnung, die keinen An- spruch auf diese Leistungen begründet, aber die Ihnen erlaubt zu schätzen, wenn es opportun ist, der zuständigen Stelle einen Antrag vorzulegen, ist die kommunale AHV-Stelle Ihres Wohnsitzes.

Die AHV-Stelle liegen zu Ihrer Verfügung, ein Memorandum auf der Berechnung der zusätzlichen Leistungen zur AHV / IV.

41

Vermögen am 31. Dezember 2017

Aktiven

Code 700 bis 790 Das gesamte Vermögen (welches sich im Kanton Jura, ausserhalb des Kantons oder im Ausland befindet) des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, ist hier anzugeben.

Stichtag für den Bestand des Vermögens ist der 31. Dezember 2017.

Code 700 bis 710

Als Steuerwert der im Kanton Jura gelegenen Grundstücke gilt der amtliche Wert. Für ausser Kanton gelegene Grundstücke ist in der Regel der Steuerwert des betreffenden Kantons anzugeben.

Für Liegenschaften, die mit einem Wohnrecht belastet sind, kann der Wertverminderung durch ei- nen Abzug Rechnung getragen werden. Der Abzug beträgt ein Vielfaches des jährlichen Mietzin- ses, der für die Räume, die mit einem Wohnrecht belastet sind, erzielt werden könnte. Massgebend ist das Alter der berechtigten Person am 31. Dezember 2017 oder wenn es mehreren Berechtigten gibt, ist das Alter des Jüngsten massgebend:

Vielfaches von für die älteren Menschen 20 bis zu 30 Jahren 18 von 31 bis 40 Jahres 16 von 41 bis 50 Jahres 13 von 51 bis 60 Jahres 9 von 61 bis 70 Jahres 6 von 71 bis 80 Jahres 4 über 80 Jahres

Der Steuerzahler lässt in der Steuererklärung nur den steuerbaren Saldo darstellen. Die Angaben über das Alter, den Namen und die genaue Adresse jedes Berechtigten werden auf einem Zusatz- blatt notiert.

Code 720 bis 730

Die Posten, die aus der Bilanz am 31. Dezember 2017 oder am Abschlussdatum in 2017 hervor- gehen, müssen unter den betreffenden Code vorgetragen werden.

Code 735 Im Falle eines Beteiligungskaufs von mindestens 20 % des Aktien- oder Stammkapitals einer Akti- engesellschaft oder einer Genossenschaft kann der Inhaber diese beim Kauf der Steuerbehörde als Geschäftsvermögen melden. In solch einem Fall unterliegen diese Beteiligungen den anwendbaren Bestimmungen über das Geschäftsvermögen, insbesondere betreffend Abzug der Passivzinsen und Besteuerung von Kapitalgewinnen bei deren Veräusserung.

Code 740 Für das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnis (Einlageblatt 5A) wird auf die Erläuterungen auf dessen Rückseite verwiesen.

42

Code 755

Bei unverteilten Erbschaften oder andern Vermögensmassen hat jeder einzelne Erbe seinen Anteil am Vermögen auf den 31. Dezember 2017 im Fragebogen anzugeben.

Code 760

Der Verkehrswert von Privatautos kann normalerweise unter Berücksichtigung einer jährlichen Ent-

wertung von 45 % errechnet werden.

Beispiel :

Verkehrswert am 1. Januar 2017

Fr.

10'000

./. Abschreibung 2017 (45 %)

Fr.

4'500

Steuerwert am 31. Dezember 2017

Fr.

5'500

Code 770

Es obliegt den Versicherungsgesellschaften,

ihren Versicherungsnehmern eine Bescheinigung über

den steuerbaren Wert der Lebensversicherungen zu übergeben, die den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligungen erwähnt. Dieser Gesamtbetrag ist in der Steuererklärung zu übertragen.

Die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss der Steuererklärung beigefügt wer-

den.

Code 780

Als Steuerwert am 31. Dezember 2017 gilt jeweils der Verkehrswert für alle Werte, die unter diese Code erklärt wurden, wie hohe Mobiliarkonstruktionen auf fremden Grundstück, Schiffe, Flugzeuge,

Sattelpferde, sowie die Sammlungen

von Gemälde, Büchern, Briefmarken, Waffen und Währungen,

Kunstwerken und Juwelen, usw. wenn

sie nicht als Haushaltsmöbel angesehen werden.

Passiven

Code 800

Die geltend gemachten Schulden sind auf dem

Einlageblatt 8 (Schuldenverzeichnis) anzugeben,

unter Nennung der Gläubiger und allfälliger

Sicherheiten. Eine Ausnahme besteht für Steuerpflich-

tige mit "anderen Privatschulden" (z.B. Darlehensschulden), die kein Einlageblatt 8 erhalten haben;

diese nennen Namen und Adresse des

Gläubigers auf einem separaten Blatt. Ohne Nachweis und

Angabe des Gläubigers können keine

Schulden

zum Abzug zugelassen werden. Die angegebenen

Schulden werden mit den Forderungen des Gläubigers verglichen.

Nicht als Schulden gelten:

  • Der Teil des Betrags von verpfändeten Schuldbriefen, der die gesicherte Forderung übersteigt;

  • Bürgschaftsschulden, sofern der Steuerpflichtige nicht zur Zahlung gezwungen ist;

  • Verlustscheine.

43

Code 860 Jedem Steuerpflichtigen steht unabhängig von der Höhe des Vermögens ein allgemeiner Abzug zu.

Fr. 53'000.- für Verheiratete Fr. 26'500.- für Alleinstehende

Code 870 Für jedes Kind, für das bei der Einkommenssteuer unter Code 620 ein Abzug möglich ist, kann bei der Vermögenssteuer ein Abzug von Fr. 26'500.- beansprucht werden.

Code 890 Die Vermögenssteuer ist nur ab einem steuerbares Vermögen von Fr. 54'000.- geschuldet.

Code 892 Alle Objekte ausserhalb des Jura müssen unter dieser Rubrik deklariert werden.

Code 894 Alle Objekte im Ausland müssen unter dieser Rubrik deklariert werden.

44

Kapitalabfindungen

Code 905 et 905c

2. Säule und Säule 3a

Gegenstand der Steuer

  1. 1) die Kapitalabfindungen, die aus professionellen Vorsorgestiftungen stammen (2. Säule, Freizü- gigkeits- Konto/Policen);

  1. 2) die Kapitalabfindungen, die aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen.

Besteuerung

Die Kapitalabfindungen sind zu 100% besteuerbar.

Die Kapitalabfindungen, die aus professionellen Vorsorgestiftungen (2. Säule) und die aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen, werden getrennt von den anderen Einkommen und ohne persönliche Abzüge besteuert.

Lebensleistungen

Bei Leben des Berechtigtes sind der Schadenersatz, der sich aus der zivilrechtlichen Haftung eines Dritten ergibt, sowie bei Invalidität, die bezahlten Kapitalabfindungen die von einer Unfallversiche- rung oder einer Lebensversicherung die nicht Rückkauffähig ist, ohne soziale Abzüge besteuerbar.

Todesleistungen

Die bezahlten Todesleistungen wie:

  • die Kapitalauszahlungen (einschliesslich der Gewinnbeteiligungen), die aus nicht rückkäufliche Lebensversicherungen stammen

  • die Kapitalauszahlungen die aus Unfallversicherungen oder aus Versicherungen der zivilrechtli- chen Haftung im Falle eines Todes (ebenfalls die Zahlungen des SUVA) stammen

  • die Zusatzleistungen die aus rückkäufliche Lebensversicherungen (zum Beispiel bei Todesunfall oder nach einer langen Krankheit) stammen sind besteuerbar.

Andere Kapitalabfindungen

Die anderen Kapitalabfindungen wie:

  • die Kapitalauszahlungen die die periodischen Leistungen ersetzen

  • die Kapitalabfindungen die am Schluss eines Arbeitsberichtes bezahlt wurden

  • die Entschädigungen für die Einstellung oder die Aufgabe an der Ausübung einer Aktivität (zum Beispiel Konkurrenzverbot)

sind mit den anderen Einkommen besteuerbar, zum Satz der anwendbar wäre, wenn eine jährliche Leistung an Stelle einer einmaligen Leistung bezahlt würde.

45

Steuerfreie Leistungen

Diese Einkommen sind steuerfrei und sind nicht anzugeben:

  • die Kapitalauszahlungen (inbegriffen die Gewinnbeteiligungen), die aus rückkäufliche Lebens- versicherungen ergeben, soweit diese nicht auf einem Dienstbericht basiert sind und unter Re- serve der Kapitalversicherungen die Rückkaufsfähig sind mit Hilfe einer einmaligen bezahlten Prämie (zu diesem Thema, siehe die unter Code 340 erwähnten Hinweise)

  • die Leistungen für erlittenes Unrecht

  • die durch den Arbeitgeber bezahlte Kapitalabfindungen oder durch eine berufliche Vorsorgestif- tung bei einem Berufswechseln, an der Bedingung, dass der Berechtigter dieser Betrag in der Frist eines Jahres in einer beruflichen Vorsorgestiftung oder in einer Freizügigkeitspolice reinves- tiert.

Achtung: die Zusatzleistungen (zum Beispiel bei Todesunfall oder nach einer Langzeitkrankheit) sind besteuerbar.

Code 915 und 915c Das jurassische Gesetz betreffend die neuen innovativen Unternehmen zielt darauf ab, private In- vestitionen in innovative Unternehmen steuerlich zu befördern. Demnach wird jede Investition in ein jurassisches Unternehmen mit dem Status „nouvelle entreprise innovante“ (NEI) separat zu einem tieferen Steuersatz von unter 2 % besteuert.

Konkret heisst dies, dass Unternehmen, die neue Produkte, Technologien, Produktionsabläufe oder Vermarktungstechniken entwickeln oder in bislang unerschlossene Tätigkeitsfelder vorstossen, auf Anfrage den NEI-Status erlangen können und somit von einer Steuerbefreiung profitieren. Ausser- dem die Investoren, natürliche Personen, können von einem bevorzugten Steuersatz ihres steuer- baren Einkommens in Höhe von weniger als 2% (mindestens Fr. 10‘000.-) profitieren, wobei der Anteil in dem Kapital der anerkannter innovativen Gesellschaft investiert wurde.

Die Steuerverwaltung (Tel. 032 420 55 30) oder das Amt für Wirtschaftsförderung (Tel. 032 420 52

  1. 20) können mit dem Einverständnis der entsprechenden Unternehmen vorausgesetzt, auf Antrag,

die Koordinaten von Unternehmen mit dem NEI-Status an jeder potenzielle Anleger werden

46

Steuerberechnung

Kanton

Die Steuer ist geschuldet, sobald das steuerbares Einkommen Fr. 11'800.- erreicht hat für die ver- heirateten Personen (die zusammen leben) und für die verwitweten, geschiedenen, getrennten oder ledigen Personen mit eigenem Haushalt und mit unterhaltsberechtigten Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigsten Personen. Für alle anderen Steuerzahler ist ab Fr. 6'400.-.

Direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer ist geschuldet, sobald das steuerbares Einkommen Fr. 17'800.- erreicht hat für die ledige Personen, Witwer, getrennte, geschieden und Fr. 30'800.- für die verheirateten Personen (die zusammen leben) und für die verwitweten, geschiedenen, getrennten oder ledigen Personen, die in gemeinsamen Haushalt leben und mit unterhaltsberechtigten Kindern oder unter- stützungsbedürftigsten Personen.

Steuererhebung Mit Hilfe der auf den nachfolgenden Seiten angegebenen Steuertarife können Sie Ihre Steuerlast für das Jahr 2017 berechnen. Das mit dem Steuermaterial versendete Formular 110 beschreibt die Vorgehensweise. JuraTax berechnet ebenfalls das geschuldete Steuersaldo. Schliesslich können Sie Ihre Steuerlast auch mit dem Taschenrechner gestellt auf der Website www.jura.ch/contributions zu berechnen.

Wenn Sie feststellen, dass die errechnete Steuerschuld die erfolgten Ratenzahlungen übersteigt, bitten wir Sie, die Differenz vor dem Stichtag am 28. Februar 2018 mit dem Einzahlungsschein auf dem Hilfsblatt 110 zu überweisen. Somit kann der allenfalls ab 1. März 2018 in Rechnung ge- stellte negative Ausgleichszins vermieden werden.

Monatliche Ratenzahlungen

Der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag für das Steuerjahr 2018 wird in zwölf Raten berechnet, vom 10. Januar bis 10. Dezember gestaffelt, die jeweils innert 30 Tagen zu begleichen sind. Die Ratenrechnungen 2018 werden gestaffelt zugestellt, und zwar in drei Sendungen à vier Rechnun- gen, die erste im Januar, die zweite im Mai und die letzte im September.

Beim Versand der ersten Ratenrechnungen haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den mut- masslich geschuldeten Steuerbetrag für das Gesamtjahr per Einmalzahlung im Voraus zu beglei- chen. Vorauszahlungen werden grundsätzlich mit dem Vorauszahlungszins verzinst. Diese Zinsen werden bei der Schlussabrechnung 2018 angerechnet.

In jedem Umschlag ist zusätzlich zu den Ratenrechnungen ein Begleitdokument beigelegt, wo die Berechnungsgrundlagen für den mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag für das Jahr aufgeführt sind. Ab dem zweiten Versand werden in diesem Dokument auch die 2018 bereits in Rechnung gestellten Raten sowie die bereits geleisteten Zahlungen für das Steuerjahr 2018 angegeben.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer 2017 ist von den Ratenrechnungen getrennt.

So wird sie den Steuerpflichtigen im Normalfall ab der Behandlung ihres Wertschriftenverzeichnis- ses zurückerstattet, sofern der Betrag mehr als Fr. 500.- beträgt. Beträge, die unter diesem Wert liegen, werden als Vorauszahlung auf das Jahr 2018 übertragen.

47

Somit werden die 2018 in Rechnung gestellten Raten genau und ausschliesslich dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag für das betreffende Steuerjahr entsprechen.

Provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer

Im Postnumerando-System bleibt das festgelegt Fälligkeitsdatum für die direkte Bundessteuer am

1. März des Jahres, nach dem folgenden Steuerjahr. Die Einschätzungen für das Steuerjahr 2017

sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv und der Steuerpflichtige erhält eine Vorausrechnung für die direkte Bundessteuer, sofern der provisorische Betrag dieser Steuer mindestens Fr. 300.- beträgt. Andernfalls erhält der Steuerpflichtige die Schlussabrechnung mit der Veranlagungsverfü- gung.

Es sei darauf hingewiesen, dass allfällige Beträge, die 2017 und Anfang 2018 (freiwillig) überwiesen wurden, zum 1. März 2018 mit dem entsprechenden Vergütungszins berücksichtigt werden.

48

Tarife 2017

Dieser Tarif ist für die verheirateten Steuerzahler (die zusammen leben) und für die verwitweten, ge-

schiedenen, getrennten oder ledigen Personen mit eigenem Haushalt und mit unterhaltsberechtigten

Kindern reserviert ,

Kantonale Einkommenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Für je weitere

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere

Steuerbares

Kantonsteuer

Fr. 100.-

Einkommen

für 1 Jahr

Fr. 100.- Ein-

Einkommen

Für 1 Jahr

Einkommen

kommen

von 100

44'900

2‘586.90

an 11'700

--.-

50'000

3‘220.05

11'800

2.65

55'000

3‘840.75

13'000

34.45

60'000

4‘461.50

14'000

60.95

2.6505

65'000

5‘082.25

12.4146

15'000

87.45

70'000

5‘702.95

16'000

113.95

80'000

6‘944.40

17'400

151.10

83'900

7‘428.60

17'500

157.90

84'000

7‘442.95

18'000

192.10

90'000

8‘305.15

19'000

260.45

6.8343

100'000

9‘742.10

20'000

328.75

110'000

11‘179.10

22'000

465.45

120'000

12‘616.05

24'000

602.15

130'000

14‘053.00

14.3697

26'000

738.85

140'000

15‘490.00

26'100

748.60

150'000

16‘926.95

28'000

934.10

160'000

18‘363.95

30'000

1'129.40

170'000

19‘800.90

32'000

1'324.65

180'000

21‘237.85

34'000

1'519.95

9.7641

188'100

22‘401.80

36'000

1'715.25

188'200

22‘418.95

38'000

1'910.50

200'000

24‘443.85

40'000

2'105.80

250'000

33‘023.75

42'000

2'301.10

300'000

41‘603.70

17.1599

44'000

2'496.35

350'000

50‘183.60

44'800

2'574.50

400'000

405'300

darüber hinaus

58‘763.55

59‘673.00

17.4363

Berechnungsbeispiel

Steuerbares Einkommen (Code 690 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag): Fr. 34'200. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

34'000.- nach Tabelle

Fr. 1'519.95

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

200. - nach Tabelle

Fr. 19.55

Steuerbares Einkommen

Fr.

34'200. - (Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 1'539.50

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von

2,05:

Fr. 34'200.- : Fr. 1‘539.50 : 2,85 x 2,05 = Fr. 1‘107.40

Die Kirchesteuer rechnet sich in Prozent der Kantonssteuer.

49

Tarife 2017

Dieser Tarif ist für die anderen Steuerzahler reserviert (ledige Personen, getrennte Witwer, die ohne

unterhaltsberechtigtes Kind geschieden sind)

Kantonale Einkommenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Für je

weitere

Steuerbares

Kantonssteuer

Steuerbares

Kantonssteuer Für je weitere

Fr. 100.-Ein-

Einkommen

für 1 Jahr

kommen

Einkommen

für 1 Jahr Fr. 100.- Ein-

kommen

von 100

36'000

2‘747.45

an 6'300

--.--

38'000

2‘990.15

6'400

5.00

40'000

3‘232.85

12.1353

7'000

35.15

45'000

3‘839.60

8'000

85.35

46‘700

4‘045.90

9'000

135.60

5.0217

46‘800

4‘060.70

10'000

185.80

50'000

4‘533.85

11'000

236.00

55'000

5‘273.15

12'000

286.25

60'000

6‘012.45

13'500

361.55

65'000

6‘751.70

13'600

371.05

70'000

7‘491.00

14.7858

14'000

409.00

75'000

8‘230.30

15'000

503.85

80'000

8‘969.60

16'000

598.70

85'000

9‘708.90

17'000

693.55

85'800

9‘827.15

18'000

788.40

9.4848

85'900

9‘843.90

19'000

883.25

90'000

10‘530.30

20'000

978.05

100'000

12‘204.35

21'000

1‘072.90

110'000

13‘878.45

22'000

1‘167.75

120'000

15‘552.55

24'000

1‘357.45

130'000

17‘226.65

26'500

1‘594.60

140'000

18‘900.75

16.7409

26'600

1‘606.70

150'000

20‘574.80

28'000

1‘776.60

160'000

22‘248.90

30'000

2‘019.30

12.1353

170'000

23‘923.00

32'000

2‘262.05

180'000

25‘597.10

34'000

2‘504.75

190'000

darüber hinaus

27‘271.20

17.4363

Berechnungsbeispiel

Steuerbares Einkommen (Code 690 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag): Fr. 30'500. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr. 30'000. -

nach Tabelle

Fr. 2'019.30

Jährliche Kantonssteuer

Fr. 500. -

nach Tabelle

Fr. 60.70

Steuerbares Einkommen

Fr. 30'500. -

(Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 2'080.00

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von 2,05:

Fr. 30'500.-: Fr. 2'080.00: 2,85 x 2,05 = Fr. 1'496.15

Die Kircheteuer rechnet sich in Prozent der Kantonssteuer.

50

Tarife 2017

Kantonale Vermögenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere

Kantonssteuer Für je weitere

Vermögen

für 1 Jahr

Steuerbares

Fr. 1000.- Ver-

Vermögen

mögen

.

.

für 1 Jahr Fr. 1000.- Ver-

mögen

von 1'000

320'000

609.90

an 53'999

--.--

330'000

631.30

54'000

76.95

340'000

652.65

60'000

85.50

350'000

674.05

2.1375

70'000

99.75

360'000

695.40

80'000

114.00

1.4250

380'000

738.15

90'000

128.25

400'000

780.90

104'000

148.20

416'000

815.10

105'000

150.35

417'000

817.80

110'000

161.05

430'000

853.00

120'000

182.40

450'000

907.15

130'000

203.80

475'000

974.85

140'000

225.15

500'000

1‘042.55

2.7075

150'000

246.55

550'000

1‘177.90

160'000

267.90

600'000

1‘313.30

170'000

289.30

650'000

1‘448.65

180'000

310.65

700'000

1‘584.05

190'000

332.05

780'000

1‘800.65

200'000

353.40

781'000

1‘803.75

210'000

374.80

2.1375

800'000

1‘863.35

220'000

396.15

900'000

2‘176.85

230'000

417.55

1'000'000

2‘490.35

240'000

438.90

1'100'000

2‘803.85

250'000

460.30

1'200'000

3‘117.35

3.1350

260'000

481.65

1'300'000

3‘430.85

270'000

503.05

1'400'000

3‘744.35

280'000

524.40

1'500'000

4‘057.85

290'000

545.80

1'560'000

4‘245.95

300'000

567.15

darüber hinaus

3.4200

310'000

588.55

Berechnungsbeispiel

Steuerbaresvermögen (Code

890 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag,): Fr. 117'000. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

110 000. - nach Tabelle

Fr. 161.05

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

7 000. - nach Tabelle (7 x 2.1375)

Fr. 15.00

Steuerbares Vermögen

Fr.

117 000. - (Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 176.05

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von 2,05:

Fr. 117'000.- : Fr. 176.05 : 2,85 x 2,05 = Fr. 126.60

Die Kirchesteuer rechnet sich in Prozent der Kantonssteuer.

51

Tarife 2017

Bundessteuer

Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen

Steuerbares

Alleinstehende

Verheiratete und Einel- Steuerbares Alleinstehende

Verheiratete und Einelternfa-

Einkommen 1

ternfamilien Einkommen 1

milien

Bundes-

Für je wei-

Bundes- Für je wei- Bundes-steuer

Für je wei-

Bundes-steuer Für je wei-

steuer für 1

Jahr 2

tere 100 Fr.

steuer für 1 tere 100 Fr. für 1 Jahr 2

Jahr 2

tere 100 Fr.

für 1 Jahr 2

tere 100 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr. Fr. Fr. Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

17'800

25.41

78'200 1'435.20

999.00

18'000

26.95

79'000 1'488.00

1'031.00

4.00

19'000

34.65

80'000 1'554.00

1'071.00

20'000

42.35

90'300 2'233.80

1'483.00

21'000

50.05

90'400 2'240.40

1'488.00

22'000

57.75

92'500 2'379.00

6.60

1'593.00

5.00

23'000

65.45

95'000 2'544.00

1'718.00

24'000

73.15

103'400 3'098.40

2'138.00

25'000

80.85

0.77

103'500 3'105.00

2'144.00

26'000

88.55

103'600 3'111.60

2'150.00

27'000

96.25

103'700 3'120.40

2'156.00

6.00

28'000

103.95

104'000 3'146.80

2'174.00

28'200

105.49

105'000 3'234.80

2'234.00

29'000

111.65

114'700 4'088.40

2'816.00

30'800

125.51

25.00 114'800 4'097.20

2'823.00

31'000

127.05

27.00 117'500 4'334.80

3'012.00

7.00

31'600

131.65

33.00 120'000 4'554.80

8.80

3'187.00

31'700

132.53

34.00 124'200 4'924.40

3'481.00

32'000

135.17

37.00 124'300 4'933.20

3'489.00

33'000

143.97

47.00 125'000 4'994.80

3'545.00

8.00

34'000

152.77

57.00 131'700 5'584.40

4'081.00

35'000

161.57

67.00 131'800 5'593.20

4'090.00

36'000

170.37

0.88

77.00 134'600 5'839.60

4'342.00

9.00

37'000

179.17

87.00 134'700 5'850.60

4'351.00

38'000

187.97

97.00 137'300 6'136.60

4'585.00

39'000

196.77

107.00 137'400 6'147.60

4'595.00

10.00

40'000

205.57

117.00 1.00 141'200 6'565.60

4'975.00

41'400

217.90

131.00 141'300 6'576.60

4'986.00

11.00

41'500

220.54

132.00 143'100 6'774.60

5'184.00

42'000

233.74

137.00 143'200 6'785.60

11.00

5'196.00

12.00

43'000

260.14

147.00 143'500 6'818.60

5'232.00

44'000

286.54

157.00 145'000 6'983.60

5'412.00

45'000

312.94

167.00 145'100 6'994.60

5'425.00

46'000

339.34

177.00 150'000 7'533.60

6'062.00

47'000

365.74

187.00 160'000 8'633.60

7'362.00

48'000

392.14

2.64

197.00 170'000 9'733.60

8'662.00

49'000

418.54

207.00 176'000 10'393.60

9'442.00

50'000

444.94

217.00 176'100 10'406.80

9'455.00

50'900

468.70

226.00 180'000 10'921.60

9'962.00

51'000

471.34

228.00 190'000 12'241.60

11'262.00

53'000

524.14

268.00 200'000 13'561.60

12'562.00

54'000

550.54

288.00 250'000 20'161.60

19'062.00

54'500

563.74

298.00 300'000 26'761.60

2.00

13.20

25'562.00

13.00

55'200

582.20

312.00 350'000 33'361.60

32'062.00

55'300

585.17

314.00 400'000 39'961.60

38'562.00

56'000

605.96

328.00 500'000 53'161.60

51'562.00

57'000

635.66

348.00 600'000 66'361.60

64'562.00

58'400

677.24

376.00 700'000 79'561.60

77'562.00

58'500

680.21

2.97

379.00 755'200 86'848.00

84'738.00

60'000

724.76

424.00 755'300 86'859.50

84'751.00

65'000

873.26

574.00 800'000 92'000.00

90'562.00

70'000

1'021.76

724.00 850'000 97'750.00

3.00

11.50

97'062.00

72'500

1'096.00

799.00 895'800 103'017.00

103'016.00

72'600

1'101.94

802.00 895'900 103'028.50

103'028.50

11.50

73'000

1'125.70

814.00

75'300

1'262.32

5.94

883.00

Für höhere steuerbare Einkünfte beträgt die Jahres-

75'400

1'268.26

887.00 4.00 steuer einheitlich 11.5%

78'100

1'428.60

995.00

1

Restbeträge von weniger als Fr. 100.- fallen ausser Betracht.

2

Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächsten 5 Rp. abgerundet.

52

Rückruf der Modalitäten der Steuererhebung

Änderung der Anzahlungen

Sie werden zwölf Anzahlungen erhalten, die durch Los im Laufe des Jahres 2018 zusammenge- fasst wurden, auf Grund der Besteuerung des Steuerjahres 2016 oder auf Grund einer im laufenden Jahr 2017 registrierten spezifischen Besteuerung (Scheidung, Heirat, Gesuch zur Anpassung des Betrages der Akontozahlungen gem. Form. 120, usw.) gerechnet. Die Anzahlungen werden gemäss der endgültigen Besteuerung des Jahres 2017 und von der Erfassung der Verrechnungssteuer des Jahres 2017 variieren.

Im Gegenwartsbemessungssystem kann der Steuerzahler die Anpassung seiner Anzahlungen mit Hilfe des Formulars 120 "Gesuch zur Anpassung des Betrages der Akontozahlungen" verlan- gen. Das Gemeindesteuerbüro stellt das Formular 120 zu Verfügung der Steuerzahler, sie können dieses auf der Website www.jura.ch/contributions heruntergeladen und ist zudem auf JuraTax 2017 verfügbar.

Mit dieser Formular teilt der Steuerzahler der Steuerbehörde die Elemente mit, die die Anpassung der Anzahlungen 2018 erfordern, hinsichtlich seiner Lage, wie sie aus dem letzten Steuerbescheid des Steuerjahres 2016 oder 2017 hervorging (wichtige Änderungen ihrer Einkommen oder ihrer Las- ten). Sofern der Antrag ordnungsgemäss gefüllt ist und von den Belegen begleitet wird, wird die Steuerbehörde die Referenzbesteuerung registrieren, die für die Berechnung der Anzahlungen ge- wünscht wurde. Schliesslich muss der Antrag der Finanzbehörde früh genug zugehen, damit sie die bleibenden Anzahlungen beeinflussen kann, das heisst vor dem 15. April für Anzahlung 5 bis 12 und vor dem 15. August für Anzahlung 9 bis 12.

Die Ereignisse, wie die Heirat oder die Scheidung, die im laufenden Jahr erfolgen, der Wegzug des Kantons oder noch der Anfang der Steuerpflicht werden die Berechnung der Anzahlungen 2018 beeinflussen.

Steuererhebung

Wenn eine Veranlagungsverfügung in Kraft eingetreten ist, muss der Steuerpflichtige die Steuer- schuld begleichen.

Begleicht ein Steuerpflichtiger seine Steuerschuld nicht fristgemäss, erhält er zunächst ein Erinne- rungsschreiben und in einem zweiten Schritt ein Mahnschreiben. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, wird ein Betreibungsverfahren eingeleitet.

Zusätzlich werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Steuererlass und Zahlungseinrichtungen

Ihre Steuerschuld kann zum Teil oder gänzlich verschoben, wenn Sie in die Armut gefallen sind, oder wenn die Zahlung Ihrer Steuer für Sie sehr harte Folgen bewirken würde.

Wenn Sie sich in der Unmöglichkeit befinden, rechtzeitig Ihre fällig Steuer zu zahlen, ohne Ihre wirt- schaftliche Lage in Frage zu stellen, oder ohne Ihre lebenswichtigen Bedürfnisse einzuschränken, können wir Sie von den Zahlungseinrichtungen für die Gesamtheit oder einen Teil Ihrer schuldiger Betrag gewähren.

53

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist geschuldet, sofern Sie nicht formell aus Ihrer anerkannten Kirche ausgetreten sind, (römisch-katholische oder evangelisch-reformierte Kirche).

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Sekretariaten der betroffenen Kirchengemeinden.

Zinsen

Sie können auf den Anzahlungen oder vom allgemeinen Termin des Fälligkeitsdatums angerechnet werden, der legal auf den 28. Februar 2019 festgelegt ist.

Zinsen werden dem Steuerzahler gewährt, der freiwillige Zahlungen leistet.

Der Zinssatz variiert jedes Kalenderjahr.

54

Beziehungen zwischen Kantonen Wegzug in einem anderen Kanton

Wenn Sie im Jahre 2018 den Kanton Jura für einen anderen Kanton verlassen haben, so sind Sie für das ganze Jahr 2018 im neuen Kanton steuerpflichtig und das sowohl für die kantonale, gemeinde und kirchen- Steuer als auch für die direkte Bundessteuer.

Folglich kann der Steuerzahler, der den Kanton Jura im Jahre 2018 verlassen hat die Rückzahlung der bereits bezahlten Anzahlungen 2018 fordern, indem er die Formular 140 ausfüllt. Dieser For- mular ist beim Gemeindesteuerbüro, der Sektion der natürlichen Personen oder noch der "Recette et administration de district" verfügbar.

Nachdem er seine Ankunft und seine Einschreibung in dem Steuerregister durch die zuständige Steuerbehörde des Ankunftskantons bestätigen liess, wird der Steuerzahler seinen Antrag an die Abteilung für natürliche Personen richten, die es nach Prüfung der "Recette et administration de district" übermitteln wird. Dann wird sie den Betrag auf den der Steuerzahler Anspruch hat, auf dem Bank- oder Postkonto übermitteln, das er auf die Formular 140 angegeben haben wird.

Ankunft eines anderen Kantons und andere Gründe für den Steuerpflichtbeginn

Wenn Sie im Jahre 2018 in den Kanton Jura gezogen sind (von einem anderen Kanton oder vom Ausland), wird Ihnen ihre Wohnsitzgemeinde eine Formular 120 übermitteln, die den Betrag der Anzahlungen bestimmen soll.

Die Rückseite des Formulars 120 besteht in einer vereinfachten Version der ordentlichen Steuer- erklärung. Sie nimmt die systematische Belegproduktion nicht notwendigerweise an (Gehaltszertifi- kate, Renten, dauerhafte Lasten, usw.) und bewirkt auch nicht eine ausdrückliche Besteuerungs- entscheidung seitens der Steuerbehörde. Diese wird nur die Genauigkeit der Berechnungen und die Triftigkeit der Überträge kontrollieren, die vom Steuerzahler durchgeführt wurden, dann wird sie eine provisorische Referenzbesteuerung für die Steuerperiode 2018 registrieren.

Danach, wird der Steuerzahler im Februar 2019 aufgefordert, die Steuererklärung 2018 auszufüllen, um die definitiven Steuer dieser Steuerperiode 2018 festzulegen. Der Steuerbescheid und die Steuer- abrechnung werden ihn wie für alle anderen Steuerzahler im Laufe des Jahres 2019 erreichen.

Immobilien in einem anderen Kanton

Es gibt eine Verteilung der besteuerbaren Elemente zwischen den betreffenden Kantonen, die aufgrund der Steuererklärung durchgeführt wird, die im Wohnsitzkanton des Steuerzahlers ausgefüllt wurde. Allerdings behält sich die Steuerbehörde das Recht vor, den Steuerzahler um eine Kopie der Steuerer- klärung zu bitten, die er bei seinem Wohnsitzkanton vorgelegt hat, wenn sie für die Besteuerungsarbeiten notwendig ist.

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Section des personnes physiques 2, rue de la Justice, 2800 Delémont Tél. 032 420 55 66

Bureau des personnes morales et des autres impôts 2, rue des Esserts, 2345 Les Breuleux Tél. 032 420 44 00

www.jura.ch

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