Guide général (version allemande) (PDF, 1.1 Mo)

zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen

Wegleitung von Französisch ins Deutsche übersetzt. Die Französische Wegleitung ist massgebend. 1

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Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Beilage senden wir Ihnen die Steuererklärung 2015 mit verschiedenen Zusatzformularen. Wir bitten Sie diese Dokumente auszufüllen und bis zum 29. Februar 2016 an das Gemeindesteuerbüro zurückzusenden.

Vorbemerkungen Lesen Sie Bitte zuerst die für Sie zutreffenden Coden der Wegleitung nach und füllen Sie die Einlageblätter und die Steuererklärung erst nachher aus. Verschieben Sie das Ausfüllen, so unangenehm es ist, nicht auf den letzten Tag der Frist (29. Februar 2016). Sind Sie über irgendeine Frage im Zweifel, so erkundigen Sie sich bitte beim Steuerbüro der Gemeinde oder bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Sollte ein Steuerpflichtiger mit selbständigem Erwerbseinkommen die Zusatz-Wegleitung für Selbständigerwerbende nicht erhalten haben, ist er gebeten, diese beim Steuerbüro der Gemeinde zu verlangen. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige mit landwirtschaftlichem Erwerbseinkommen.

Grundprinzip:

die Steuerklärung 2015 muss auf Grund der Einkommen des Jahres 2015 ausgefüllt werden.

Die Ehe beeinflusst die Steuerverhältnisse der Ehegatten für das laufende Steuerjahr (Staat und dBst). Die zwei Ehegatten werden zusammen für das ganze Steuerjahr 2015 besteuert. Sie müssen nur eine (gemeinsame) Steuererklärung 2015 ausfüllen.

Eine vollständige Steuererklärung

Der Steuerzahler hat die Verpflichtung, die Steuererklärung 2015 auf genaue, vollständige Art auszufüllen die der Wahrheit entspricht. Die Nichtübergabe der Steuererklärung oder die Überreichung einer unvollständigen sogar falschen Steuererklärung sind strafbare Steuerverstösse (Art. 198 ff StG, 174 ff dBst).

Die beiliegende Steuererklärung dient als Grundlage für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer für das Jahr 2015 und für die direkte Bundessteuer 2015.

In der Steuererklärung sind in der Regel das Einkommen, das im Jahr 2015 erzielt wurde, und der Stand des Vermögens auf den 31.12.2015 anzugeben.

Beim Vermögen ist zu beachten, dass alle Vermögenswerte anzugeben sind, ohne Rücksicht darauf, welchen Wert sie im Einzelnen aufweisen. Diese Angaben sind auch dann zu machen, wenn sich keine Vermögenssteuerpflicht ergibt, weil das steuerbare Vermögen den Betrag von Fr. 54'000.- nicht erreicht. Nichtdeklaration bedeutet unvollständiges Ausfüllen der Steuererklärung mit all seinen Folgen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer auf Vermögenserträgen, (z.B. Sparheft-, Kassenschein- und Obligationenzinsen) die Deklarationspflicht für diese Erträge und das Vermögen nicht aufhebt. Die Nichtangabe hat zur Folge, dass eine Anrechnung der abgezogenen Verrechnungssteuer an die für das gesamte Einkommen und Vermögen geschuldeten Staats -und Gemeindesteuern nicht vorgenommen werden könnte, insbesondere nicht in einem eventuellen späteren Nach- und Strafsteuerverfahren.

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Wegleitung betreffend das Ausfüllen der Steuererklärung und anderen Steuerformulare mit Hilfe der Informatik A) Allgemeine Vorschriften für das Ausfüllen der Steuererklärung und deren Formulare mit Hilfe der Informatik

Da es mit unserem aktuellen Informatiksystem nicht möglich ist die digitalisierten Angaben automatisch zu benützen (z.B. Diskette, CD-ROM oder Kartei durch das Internetsystem) ist die Ablage der gültigen Steuererklärungen auf solchen Datenträgern nicht erlaubt.

Die Steuerpflichtige und deren Vertreter sind gebeten nur gedruckte Dokumente die den Richtlinien unter Punkt « B » entsprechen, vorzulegen.

B) Minimale Vorschriften betreffend die Steuerformulare die mit Hilfe einer Informatiksoftware gedruckt wurden.

Für die Steuerperiode 2015 wird die Steuerverwaltung die Steuererklärungen und Formulare, die mit Hilfe der Informatik gedruckt worden sind, unter folgenden minimalen Vorschriften annehmen:

1. Die gedruckten Dokumente müssen in jeder Hinsicht dem Originaldokument entsprechen

oder müssen auf offizielle Formulare gedruckt werden.

Die einzige erlaubte Differenz betrifft den Druck (schwarz) auf weissem Papier (80 Gramm).

2. Die Rückseiten der Formeln, die nur Erklärungen enthalten, müssen nicht zwangsläufig

gedruckt werden.

3. Alle durch die Steuerverwaltung vorgedruckten Informationen, die sich auf den

Originalformularen befinden, müssen auf den gedruckten Dokumenten mit Hilfe des PC dargestellt werden.

4. Die Steuerzahler oder ihre eventuellen Stellvertreter, die die Steuererklärung mittels einer

Software ausfüllen wollen, werden aufgefordert zu prüfen, ob die auf dem Markt angebotene Software den obenerwähnten Vorschriften entsprechen.

5. Jede Akte, die die oben erwähnten Vorschriften nicht ausfüllt, wird dem betroffenen

Steuerzahler oder seinem Vertreter zurückgeschickt um vervollständigt zu werden.

6. Die Steuererklärung und die anderen Formulare durch die Software gedruckten müssen mit

den verlangenden Belegen an der Steuerverwaltung abgelegt werden.

C) Software JuraTax, JuraTax online (nur in französischer Sprache)

Dieses Jahr schlagen wir Ihnen unsere 14. CD-ROM "JuraTax" vor. Diese Software erlaubt die Erstellung der Steuererklärung 2015.

Sie können die CD-ROM bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde oder an den Schaltern der Steuerverwaltung des Kantons Jura oder an den Steuerbezug vom Bezirk abholen.

Die Steuerberechnung wird Ihnen als Beispiel gegeben, einzig die spätere Abrechnung die von der Steuerverwaltung übermittelt wird ist entscheidend. 4

Die Besteuerungsangaben die Sie in JuraTax angegeben haben, werden in unserem Informatiksystem durch "Scanning" des Strichkodes wiedergewonnen.

Auf Wunsch ist JuraTax an alle Steuerzahler verteilt. Nach Einrichtung der Software in Ihrem PC und wenn Sie nicht wünschen, Ihre CD-ROM zu bewahren, können Sie Ihrer Steuererklärung 2015 Ihre CD-ROM für Wiederverwertung beifügen.

Das Programm kann zum selben Zeitpunkt vom Internet (www.jura.ch) oder (www.juratax.ch) heruntergeladen werden.

Auskünfte

Telefon/Hotline 032/420 56 00 und 032/420 56 10

Öffnungszeiten ab 1. Februar bis 31. März 08.00 – 11.30 und 13.30 – 17.00 ab 1. April 09.00 – 11.30 und 14.00 – 17.00

Internet www.juratax.ch

Adresse JuraTax, rue de la Justice 2, 2800 Delémont

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Nach dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung

Mit der Steuererklärung einzureichende Belege Nur Kopien der Belege im A4-Format vorzulegen, da keine Unterlagen retourniert werden.

Einkommen

  • Offizielle Lohnausweise bei Arbeitgeber ausserhalb des Kantons Jura oder wenn der Arbeitgeber zwei identische Lohnausweise ausgehändigt hat.

  • Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- rechnung, bei selbständiger Erwerbstätigkeit, Fragebogen für Selbständigerwerbende (Formular 2).

  • Rentenbescheinigungen, wenn Sie zum ersten Mal im Jahr 2015 zugunsten einer Rente der AHV/IV/BVG sind usw.

  • Belege über Taggelder (Arbeitslosen- kasse, Invaliden-, Kranken- und Unfall- versicherung).

  • Belege für die erhaltene Unterhalts- beiträge (Zahlungseingangbelegen).

• Leibrenten, Versicherungspolice und Leibrentenbescheinigung, die zum ersten Mal gezahlt wurde.

  • Belege für die andere Einkommen (Code 400).

  • Belege über die Liegenschaftsunter- haltskosten bei einem Ausgabenüber- schuss (Code 310): alle Rechnungskopien beilegen.

Wenn beim einen Nettoertrag aus

Liegenschaft des Privatvermögens

angegeben wird (Code 300) und Unterhaltskosten und/oder Betriebskosten geltend gemacht werden, sind nur die Kopien von Rechnungen, deren Betrag höher als CHF 1000.– beizulegen.

Abzüge

  • Belege betreffen die Weiterbildungs-, Umschulungskosten und Gewerk- schaftsmitgliedbeiträge, wenn der Betrag mehr als CHF 500.-.

  • Belege für die AHV-Beiträge wenn der Betrag mehr als CHF 1000.-

  • Einkauf 2. Säule, Bescheinigung.

  • Säule 3a, offizielle Bescheinigung über die Beiträge an die Säule 3a.

  • Versicherungsbeiträge, Versicherte mit Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenversicherung werden an die Ziffern 5250 und 5254 der Wegleitung verwiesen.

• Schuldzinsen, Belege über die Schuldzinsen/Schulden nur bei neuer Darlehensverträge, die im Bezugsjahr abgeschlossen wurden und/oder Passivzinsen, privaten Schulden, höher als CHF 500.-.

  • Belege über bezahlte Unterhalts- beiträge (Einzahlungsbelegen).

  • Belege über die Zuwendungen an politische Parteien

  • Behinderungsbedingte Kosten, die Belege sind erforderlich, wenn die Kosten CHF 1000.- übersteigen.

  • Krankheitsbedingte Kosten, wenn die unter Code 580 geltend gemachten Kosten CHF 1000.- übersteigen, müssen die Belege beigelegt werden.

  • Spenden, wenn der Gesamtbetrag der Spenden CHF 1'500.- übersteigt, Spendenbestätigungen bei Beträgen über CHF 500.-.

• Kinderbetreuung durch Dritte,

Bescheinigung der Betreuungskosten.

  • Studierende mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung, Einschreibebestätigung der Universität oder Schule

  • Unterstützungsbedürftige Personen, Zahlungsbelege betreffend die betreuungsbedürftigen Personen.

  • Unverteilten Erbschaften, Miteigen- tümer, der Verwalter muss die Belege über die Erträge und den Aufwand des Miteigentums beifügen. 6

Vermögen

  • Wertschriften

Steuerpflichtige, die über ein Wertschriftendepot verfügen, legen den Steuerauszug dem Wertschriften- verzeichnis bei (Formular 5).

Bei jeglicher Transaktion (Kauf/Verkauf) von Wertschriften im Verlauf des Jahres sind die Kauf- und Verkaufsabrechnungen dem Wertschriftenverzeichnis beizulegen.

Wurde ein Privatkredit gewährt oder ein bestehender Privatkredit rückbezahlt, müssen die entsprechenden Belege beigelegt werden.

Wenn Sie beteiligt sind in eine Erbschaft, Erbschaftsurkunde beilegen.

Das Beiblatt DA-1/R-US muss ausgefüllt und in der Steuererklärung beigelegt werden. Andernfalls kann keine Rückerstattung vorgenommen werden.

Die Kosten für die Wertschriftenverwaltung und Kapitalanlagen müssen ausgewiesen werden.

• Lotteriegewinne Originalbelege für Lotterie-, Sport-Toto-, PMU- und andere Gewinne.

• Kopie des Lebensversicherungs-

vertrags, wenn diese im Jahr 2015

abgeschlossen worden ist.

Wenn Sie von einem anderen Kanton oder vom Ausland im Jahr zugezogen sind, bitte geben Sie uns alle Belege, die die Ausfüllung Ihrer Steuererklärung erlaubt haben.

  • Investitionen in neue innovative Unternehmen, Nachweis, der die Investition in ein Unternehmen mit Label bestätigt.

Die Steuerbehörde kann nachträglich weitere Unterlagen anfordern, die zu Überprüfungszwecken erforderlich sind.

In all Ihren Beziehungen mit der Steuerverwaltung, setzen Sie bitte Ihre Kontrollnummer. Sie finden diese auf der ersten Seite der Steuererklärung.

Der Steuerpflichtige muss der Steuerbehörde während des Steuerverfahrens auf Anfrage alle erforderlichen Dokumente vorlegen können. Wir empfehlen Ihnen deshalb, alle Originalbelege in ihren persönlichen Unterlagen aufzubewahren.

Alle Dokumente, die Sie mit Ihrer Steuererklärung einreichen, werden

elektronisch erfasst und anschliessend

vernichtet.

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Neuerungen 2015

1. Abzug JPO

Die einzige am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetzesänderung besteht in der Abschaffung für das Jahr 2015, der Abzug vom 1% Jura pays ouvert (JPO) und die Zurückstellung für Steuerjahr

2021.

2. JuraTax

Neuheiten JuraTax Online

Ab dem Steuerjahr 2015, JuraTax Online ermöglicht Ihnen Ihre Belege zu versenden durch elektronischer Mittel. Jedoch, diese Option ist noch nicht möglich für die selbstständigen Steuerpflichtiger.

Zur Erinnerung, die unterzeichnete Übersichtsseite (Zusammenfassung) muss an die Steuerverwaltung zugestellt werden

Mehr als 75% der Steuerzahler benutzen JuraTax, davon 17% haben die Onlineversion gewählt, die die folgenden Vorteile hat :

  • Abruf Ihrer Daten auf unseren Servern, wenn Sie Ihre letzte Steuererklärung 2014 mit SwissID hochgeladen haben.

  • Zugang auf Ihrem Web-Browser und das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung erfolgt unmittelbar online www.jura.ch/guichet

  • Ihre Daten sind während der Ausfüllung der Steuererklärung automatisch gespeichert, selbst wenn Sie sie einige Tage später beenden.

  • Ausfüllung möglich mit einem Tablet

  • Keine Installation auf Ihrem Computer

Weitere Informationen und Erklärungsvideos finden Sie unter www.jura.ch/guichet.

Ausfüllungsweise mit JuraTax

  • Hochladen mit SuisseID oder Code-DI

  • Verwendung der JuraTax-CD oder Download des Programms

  • Steuererklärung "Papier" (handschriftliches Ausfüllen)

3. Belegunterlagen

Die Steuerbehörde behält sich das Recht vor, originale Unterlagen im Zusammenhang mit der Steuererklärung zu erfordern.

Der Steuerpflichtige muss darauf achten, seine Dokumente während 10 Jahre ab dem laufenden fiskalischen Jahr aufzubewahren.

Bei Betrug (zum Beispiel Fälschung der Bestandteile eine Belegunterlage) werden die Verantwortlichen insbesondere gemäss den Bestimmungen über die Steuerhinterziehung und der Gebrauch gefälschter Urkunden bestraft sein können.

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4. Behinderungsbedingte Kosten – Pauschalabzug für Gehörlose

Der Pauschalabzug für taube wird nur bei vollständigem Verlust des Gehörsinnes gewährt. Die Personen, die nur Hörschwierigkeiten vorstellen und ein Hörgerät tragen, haben keinen Anspruch auf den Pauschalabzug.

5. Stillschweigende Frist

Die stillschweigende Frist für die Einreichung der Steuerakten ist auf 15. Mai 2016 zurückgebracht.

6. Negativzinsen auf Wertschriften und Anlagen

Negativzinsen auf Bankguthaben stellen keine Schuldzinsen dar, da sie auf Aktive und nicht auf Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und können somit als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden, sowie die Verwaltung und Verwaltungskosten. Die Negativzinsen können nicht zusätzlich zu einem allfälligen Pauschalabzug im Rahmen der Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden. Anstelle eines allfälligen Pauschalabzuges sind deshalb die effektiven Vermögensverwaltungskosten zu deklarieren. Der eventuelle negative Überschuss ist nicht abziehbar.

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Termine: Das müssen Sie wissen! Einreichen der Steuererklärung

Die unterzeichnete Steuererklärung ist bis zum 29. Februar 2016 mit allen erforderlichen Beilagen beim Gemeindesteueramt einzureichen.

Was muss ich tun, wenn ich den Termin vom 29. Februar 2016 nicht einhalten kann?

Sie können bei der Steuerverwaltung, Section des personnes physiques, 2 Rue de la Justice, 2800 Delémont, Tel.-Nr. 032 420 55 65, eine Fristverlängerung beantragen.

Ein Fristverlängerungsgesuch ist am Ende diese Wegleitung zu finden.

Besitzer von einem SuisseID-Schlüssel, Sie können eine Fristverlängerung auch über den virtuellen Schalter www.jura.ch/guichet beantragen.

Die Einreichungsfrist der Steuererklärung wird anschliessend bis zum 31. Oktober 2016 verlängert, sofern aus den vorangehenden Steuerjahren keine Rückstände bestehen. Für die Fristverlängerung ist eine Gebühr von CHF 30.– geschuldet. Wenn Sie Ihre Steuererklärung vor dem 15. Mai 2016 beim Gemeindesteueramt einreichen können, müssen Sie keine Fristverlängerung beantragen. So können Sie diese Gebühr vermeiden.

Meine Steuererklärung wird von einem/einer Steuerberater/in ausgefüllt

Wenn Sie die Steuererklärung an Ihren/Ihre Steuerberater/in anvertraut haben, kann sie/er in Ihrem Namen am virtuellen Schalter im Internet eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2016 beantragen. Für diese wird Ihnen eine Gebühr von CHF 30.– verrechnet.

Was passiert, wenn Sie vor dem 15. Mai keine Fristverlängerung beantragt haben und auch nicht Ihre Steuererklärung an diesem Zeitpunkt abgegeben haben.

Ab Juni 2016 erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben, für dieses wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Eine Frist von 14 Tagen wird Ihnen dann gewährt, um Ihre Steuererklärung einzureichen oder um eine zusätzliche Frist zu beantragen.

Wenn Sie die in der Erinnerung genannte Frist verstreichen lassen, wird Ihnen ein Mahnschreiben zugestellt. Die Gebühr dafür beträgt CHF 60.– und es wird Ihnen eine letzte Frist von 10 Tagen gewährt.

Was passiert, wenn ich die letzte Frist von zehn Tagen verstreichen lasse?

In diesem Fall werden Sie von Amtes wegen veranlagt mit einer Busse bis CHF 1000.– und bis zu CHF 10'000.-- im Wiederholungsfall oder schweren Fall. Ihr Dossier wird entsprechend die Belege im unserem Besitz ausgewertet werden.

Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung nicht bis zum festgelegten Termin am

31. Oktober 2016 einreiche?

Dann erhalten Sie im November 2016 ein letztes Mahnschreiben, für dieses wird eine Gebühr von CHF 60.– erhoben. Wenn Sie die im Mahnschreiben eingeräumte Frist von 10 Tagen verstreichen lassen, werden Sie von Amtes wegen veranlagt mit einer Busse bis CHF 1000.– und bis zu CHF 10‘000.– im Wiederholungsfall oder schweren Fall.

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Nützliche Informationen

1. Ehepaar- und Familienbesteuerung

Mit der Ehepaar- und Familienbesteuerung befasst sich das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat.

Ziel des Kreisschreibens war es, der aktuellen Vielfalt der Familienkonstellationen Rechnung zu tragen. In den nachfolgenden Tabellen sind ein paar mögliche „Familientypen“ und ihre steuerliche Behandlung abgebildet.

Weitere Informationen sind auf der Website http://www.jura.ch/DFJP/CTR/Personnes-physiques.html zu finden.

  • Ehepaare mit minderjährigem Kind

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

Unterhaltszahlungen für das --- --- Kind Kinderabzug Abzug erlaubt Ebenso (Code 620)

Zusätzlicher Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind (Code 525) Abzug erlaubt Ebenso

Abzug der nachgewiesenen Kinderbetreuungskostenabzug Kosten bis zum Höchstbetrag Ebenso/ (Code 555) (14. Altersjahr) Höchstbetrag dBst. (14. Altersjahr)

Gemeinsame Veranlagung mit Tarif Verheiratetentarif Elterntarif

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  • Konkubinatspaare (1 Haushalt) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, ohne gemeinsame elterliche Sorge, ohne Unterhaltszahlungen

Staatssteuer Direkte Bundessteuer

--- --- Unterhaltszahlungen für das Kind Der Elternteil, der die elterliche Ebenso Kinderabzug Sorge innehat (code 620)

Zusätzlicher Versicherungs- Der Elternteil, der die elterliche und Sparzinsenabzug für das Ebenso Sorge innehat Kind (Code 525)

Kinderbetreuungskostenabzug Der Elternteil, der die elterliche Ebenso (14. Altersjahr) (Code 555) Sorge innehat, kann die effektiven Kosten abziehen (15. Altersjahr)

Für den Elternteil, der die Für den Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, gilt der elterliche Sorge innehat, gilt der Tarif Tarif „Einzelperson“.* Elterntarif.

Für den anderen Elternteil gilt der Für den anderen Elternteil gilt Tarif „Einzelperson“.* der Grundtarif.

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes (LI RSJU 614.11), gilt der „Verheiratetentarif“ für verheiratete, im gemeinsamen Haushalt lebenden sowie für Verwitwete, Geschiedene, getrennt lebende oder ledige Personen, die mit unterhaltsberechtigten Kindern oder betreuungsbedürftigen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im gleichen Haushalt zusammenleben.

*Demnach ist Art. 35 Abs. 1 (Verheiratetentarif) ausschliesslich anwendbar für Ehepaare mit gemeinsamem Haushalt sowie für Verwitwete, Geschiedene, getrennt lebende oder ledige Personen, die mit unterhaltsberechtigten Kindern oder betreuungsbedürftigen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im gleichen Haushalt zusammenleben. Für Konkubinatspaare mit Kindern kommt der Verheiratetentarif folglich nicht zur Anwendung, da sie nicht allein einen Haushalt führen.

NB: Haben Konkubinatspaare keine amtlichen Schritte zur Regelung der elterlichen Sorge eingeleitet, für Kinder, die vor dem 1. Januar 2014 geboren wurden, wird die elterliche Sorge an der Mutter übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Vormundschaftsbehörde ihnen die gemeinsame elterliche Sorge übertragen.

Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge gesetzlich geregelt haben, mussten in der Steuererklärung eine Kopie des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde beilegen.

In jedem Fall, wird die elterliche Sorge automatisch an beide Elternteile verfügen, für die Kinder die nach dem 1. Januar 2014 geboren wurden.

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  • Getrennt lebende, geschiedene oder unverheiratete Eltern (2 Haushalte) mit volljährigem Kind in Erstausbildung, mit Unterhaltszahlungen. Das Kind lebt bei einem Elternteil.

Staatssteuer Direkte Bundessteuer Die Unterhaltszahlungen sind für das anspruchsberechtigte, volljährige Kind steuerfrei. Unterhaltszahlungen für das Ebenso Kind Die Unterhaltszahlungen können vom leistenden Elternteil nicht mehr in Abzug gebracht werden.

Der Unterhaltszahlungen leistende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen, sofern das Kind noch unterhaltsberechtigt ist.

Leisten beide Elternteile Kinderabzug Unterhaltszahlungen, kann der (Code 620) Elternteil mit dem höheren Ebenso Einkommen den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzugs erfolgen.

Zusätzlicher Versicherungs- Im Prinzip der Elternteil, der den und Sparzinsenabzug Kinderabzug geltend machen Ebenso (Code 525) kann.

Zusätzlicher Abzug für Kinder Der Elternteil, der den in auswärtiger Ausbildung --- (Code 630) Kinderabzug geltend machen kann. Für den (alleinstehenden) Für den Elternteil, bei dem das Elternteil, bei dem das Kind, Kind, dessen Unterhalt er zur dessen Unterhalt er zur Hauptsache bestreitet, lebt, gilt Hauptsache bestreitet, lebt, gilt der Elterntarif. der Verheiratetentarif. Sofern beide Elternteile Unterhaltszahlungen Tarif leisten, gilt der Verheiratetentarif für den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Unterhaltszahlungen Der Unterhaltszahlungen leistende leistende Elternteil wird zum Elternteil wird zum Tarif Grundtarif besteuert. „Einzelperson“ besteuert.

2. Wohnsitzwechsel während des Steuerjahrs

Bei Verlegung des Wohnsitzes in eine andere jurassische Gemeinde oder in einen anderen Kanton während des Steuerjahrs ist die Zuzugsgemeinde der Veranlagungsort für das ganze Jahr.

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3. Pauschale Steueraufteilung zwischen jurassischen Gemeinden

Bei Steuerpflichtigen, die nur eine Liegenschaft in einer anderen jurassischen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde besitzen, zahlt die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen pauschal berechneten Teil der eingenommenen Gemeindesteuer. Es gibt keinen Verteilungsplan in diesen Teilungsfällen mehr.

4. Veranlagungsort von Personen, die aus beruflichen Gründen ein Zimmer, ein

Studio oder eine Unterkunft ausserhalb des Kantons bewohnen

Nicht selten bewohnt eine steuerpflichtige Person aus beruflichen Gründen ein Zimmer, ein Studio oder eine Wohnung am Arbeitsort und hält sich nur an den Wochenenden an ihrem Wohnsitz im Kanton Jura auf.

Dies kann den Kanton, in dem die steuerpflichtige Person ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, veranlassen, von der betroffenen Person Steuern einzufordern, obwohl diese aufgrund der persönlichen und familiären Beziehungen, die sie im Kanton Jura pflegt, bereits dort Steuern zahlt.

Um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, bitten wir Personen, die von einem anderen Kanton eine Unterstellungsverfügung oder eine Steuererklärung erhalten haben oder ersucht wurden, Auskünfte zur Festlegung des Veranlagungsortes einzureichen, sich mit uns in Verbindung zu setzen: Steuerverwaltung, Section des personnes physiques, 2, Rue de la Justice, 2800 Delémont, Tel. 032 420 55 66.

5. Hilfsblatt zur Berechnung des geschuldeten Steuersaldos (Formular 110)

Nach dem Ausfüllen der Steuererklärung kann mithilfe des Formulars 110 „Aide au calcul du solde d'impôt“ (Hilfsblatt zur Berechnung des Steuersaldos) der geschuldete Steuersaldo errechnet werden, vorbehaltlich allfälliger Korrekturen unsererseits. Dieses vorgedruckt Formular ist Ihrem Steuermaterial beigefügt und darf nicht retourniert werden.

Ist die errechnete Steuerschuld höher als die Ratenzahlungen, kann durch Überweisung der Differenz vor dem Stichtag am 29. Februar 2016 mit dem Einzahlungsschein auf dem Hilfsblatt 110 ein negativer Ausgleichszins vermieden werden.

6. Anpassung der Steuerraten 2016 (Formular 120)

Eine Anpassung der Steuerraten kann mit dem Formular 120 „Demande d'adaptation du montant des acomptes“ (Antrag auf Anpassung der Steuerraten) verlangt werden. Das Formular befindet sich am Ende dieser Wegleitung oder kann auf unserer Website www.jura.ch/contributions heruntergeladen werden und ist zudem auf JuraTax verfügbar.

Besitzer von einem SuisseID-Schlüssel, Sie können die Anpassung ihrer Steuerraten auch über den virtuellen Schalter www.jura.ch/guichet beantragen.

7. Berechnung der geschuldeten Steuern im Internet

Der geschuldete Steuerbetrag kann auch mit dem Steuerrechner auf der Website www.jura.ch/contributions berechnet werden. Es lassen sich die geschuldete Bundes-, Staats-, Gemeinde- und die Kirchensteuer ermitteln, die auf dem Einkommen und dem Vermögen, sowie den im Jahr 2016 bezogenen Kapitalleistungen erhoben werden.

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8. JuraTax online

Steuererklärung ausfüllen leicht gemacht!

Von der Steuerperiode 2014 an profitieren Sie mit JuraTax online von folgenden Vorteilen:

  • Abruf Ihrer Daten auf unseren Servern, wenn Sie Ihre letzte Steuererklärung 2014 mit SwissID hochgeladen haben.

  • Zugang auf Ihrem Web-Browser unter der Adresse www.jura.ch/guichet. Das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung erfolgt unmittelbar online.

  • Ihre Daten werden während der Ausfüllung der Steuererklärung automatisch gespeichert sein, selbst wenn Sie sie einige Tage später beenden.

  • Neue, benutzerfreundliche Präsentation, die auch mit einem Tablet verwendet werden kann.

  • Keine technischen Probleme bei der Installation des Programms auf Ihrem Computer oder beim Hochladen.

Weitere Informationen und Erklärungsvideos finden Sie unter www.jura.ch/guichet.

Die anderen Möglichkeiten, Ihre Steuererklärung auszufüllen, stehen Ihnen auch weiterhin zur Verfügung:

  • Hochladen mit SuisseID oder Code-DI

  • Verwendung der JuraTax-CD oder Download des Programms

  • Steuererklärung "Papier" (handschriftliches Ausfüllen)

9. Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung

Photovoltaikanlagen verwandeln mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie.

Die Schweizer Steuerkonferenz hat am 15. Februar 2011 eine Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Einnahmen, die aus der Verwendung solcher Anlagen entstehen, gelten als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Diese müssen in den Rubriken des Steuerformulars Nr. 4 «Ertrag und Wert von Immobilien» entsprechend deklariert werden.

Die Energieverbrauchskosten der Produzenten selber sind steuerlich nicht abziehbare private Kosten. Wenn der Netzbetreiber die Energieverbrauchskosten des Produzenten von der Einspeisevergütung abzieht, muss dieser die Vergütung vor diesem Abzug deklarieren und nicht nur die Nettovergütung des Netzbetreibers.

10. Gemeinsames Sorgerecht

Seit 1. Juli 2014 ist das gemeinsame Sorgerecht unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel. Folglich geht die Steuerbehörde davon aus, dass bei Kindern, die nach dem 1. Januar 2014 geboren wurden, in jedem Fall beide Elternteile über das gemeinsame Sorgerecht verfügen. Sollte das Gegenteil der Fall sein, müssen die Eltern dafür Beweise vorlegen. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2014 geboren wurden, bleibt die Situation unverändert.

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11. Neues Rechnungslegungsrecht

Im Rahmen des neuen Rechnungslegungsgesetzes, dass seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, wurden insbesondere Artikel 957 und 957a des Obligationenrechts angepasst. (In Anwendung von Art. 957 OR gilt ab 1. Januar 2015 für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr CHF 500'000.- übersteigt, eine Buchhaltungs- und Rechnungslegungspflicht.)

Ab 1. Januar 2015, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von CHF 500'000.- im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, haben der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957 OR

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Persönliche, professionelle und Familienverhältnisse am

31. Dezember 2015

Zivilstand

Es sind die gültigen Verhältnisse am 31. Dezember 2015 oder am Schluss der Steuerpflicht, die in Seite 1 der Steuererklärung 2015 erwähnt werden müssen.

Kinder

Es ist ohne Bedeutung, dass sich die Lage wenig Zeit vor dem entscheidenden Datum geändert hat. Zum Beispiel muss der Steuerzahler das am 15. Dezember 2015 geborene Kind unter dem Titel eintragen, der für die Kinder reserviert ist, von denen er die Wartung übernimmt. Dagegen, wenn ein Kind seine Lehre oder seine Studien beendet und eine Erwerbstätigkeit im Monat August beginnt, darf es nicht mehr unter diesem Titel enthalten sein, sofern sein jährliches Einkommen im Sinne der Code 620 der Wegleitung Fr. 11’300.- überschreitet.

Man wird dort die Lehrlinge und die Studenten erwähnen, wenn der Steuerzahler die Wartung in einem ausschlaggebenden Mass übernimmt (Seite 1 der Steuererklärung), wenn ihr Bruttoeinkommen (Gehalt, Ersatzeinkommen und Vermögensertrag weniger die möglichen Kosten für Fahrt und Mahlzeiten, die ausserhalb des Wohnsitzes eingenommen wurden) des Jahres 2015 niedriger als Fr. 11’300.- ist.

Das minderjährige Kind (das am 31. Dezember nicht 18 Jahre alt war), wird selbständig für all sein Erwerbs- und Ersatzeinkommen veranlagt (Krankheits-, Arbeitslosigkeitszuschüsse usw.). Andererseits werden das Vermögen des Kindes und dessen Ertrag, das Ersatzeinkommen, das nicht in Verbindung mit der lukrativen Aktivität des Kindes ist, aber aus jenem des Vaters oder der Mutter stammt (zum Beispiel die Waisenrente der AHV oder einer Fürsorgestiftung), vom Besitzer der elterlichen Autorität erklärt.

Heirat

Im Fall einer Ehe im laufenden Jahr 2015, werden die Ehepartner zusammen für das ganze Jahr 2015 besteuert. Im Februar 2016 werden Sie nur eine Steuererklärung 2015 ausfüllen und laufend 2016 eine einmalige Endabrechnung für die Steuerperiode 2015 erhalten.

Um die neue Lage so schnell wie möglich zu berücksichtigen und sobald die Steuerbehörde Kenntnis der Ehe haben wird, wird sie verschiedene Massnahmen ergreifen.

  • Die Anzahlungsabrechnung an jedem Ehepartner wird unterbrochen.

  • Die Zahlungen und die Verrechnungssteuer 2015, von dem sie die Rückzahlung in ihrer Steuererklärung 2015 gefordert hat, werden auf dem neuen Konto des Ehegatten vertagt.

  • Die Anzahlungen, die getrennt jedem Ehepartner bis zur Ehe in Rechnung gestellt wurden, werden auch auf dem Konto des Paares kumuliert.

  • Die übriggebliebenen Anzahlungen werden ebenso wie die Zwischenabrechnung vom 16. Dezember 2016 an die neue Lage angepasst durch die Anwendung der Steuertabelle welche für die verheirateten Personen reserviert ist und durch die Einführung einer provisorischen Referenzbesteuerung, die das letzte steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners addieren wird.

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Scheidung / Trennung

Bei Scheidung oder Trennung im Jahre 2016 werden die Exehepartner getrennt für das ganze Jahr besteuert. Jeder wird seine eigene Steuererklärung 2016 im Februar 2017 ausfüllen und dann seine Endabrechnung 2016 im Laufe 2017 erhalten.

Sobald die Steuerbehörde Kenntnis eines Scheidungs- oder Trennungsfalles haben wird, wird sie die folgenden Massnahmen ergreifen.

  • In erster Linie werden 50% der Zahlungen, die gemeinsam auf dem Konto des Paares bis zum Vorkommen des Ereignisses geleistet wurden und 50% der Verrechnungssteuer 2015, der gemeinsam in der Steuererklärung 2015 gefordert wurde, der Ex-Ehegatten zugeteilt und werden automatisch auf ihrem vor kurzem entstandenen Konto überwiesen.

  • Auf Antrag, der gemeinsam von den ehemaligen Ehegatten unterzeichnet wurde, kann die Anwendung eines anderen Verteilungssatzes praktiziert werden.

  • Für jeden Exehepartner werden die übrig gebliebenen Anzahlungen an ihre neue Lage durch die Einführung einer provisorischen Referenzbesteuerung angepasst, die nur die Einkommenselemente zurückhalten wird, die ihm geeignet sind, und die ihm den Tarif für alleinstehende Personen anwenden wird. Wenn nötig kann jeder Exehepartner eine Korrektur dieser provisorischen Besteuerung verlangen, indem er die für die neuen Steuerzahler bestimmte Formular 120 füllt. Er wird die Finanzbehörde die in Erwägung zu ziehenden Elemente darauf hinweisen, um ihm seine eigenen Anzahlungen in Anbetracht seiner neuen wirksamen persönlichen Lage in Rechnung zu stellen und seine Zwischenabrechnung 2016 infolgedessen aufzustellen.

  • Im Februar 2017 wird jeder Exehepartner seine eigene Steuererklärung 2016 ausfüllen und im laufenden Jahr seine Endabrechnung für die Steuerperiode 2016 erhalten.

Tod

Bei Todesfall im Jahre 2016 wird spätestens im Februar 2017 eine Steuererklärung 2016 an den Liquidator der Hinterlassenschaft oder an den überlebenden Ehegatten gerichtet, um die steuerliche Lage des Verstorbenen oder des Ehepaares bis zum Todestag zu erledigen.

Wegzug im Ausland

Wenn Sie definitiv den Jura für das Ausland oder für eine Periode verlassen die 6 Monate überschreitet. Wir laden Sie ein, Kontakt so rasch wie möglich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei der "Section des personnes physiques". Wir werden Ihnen eine Steuererklärung mit der Erwähnung "Wegzug im Ausland" übermitteln, dass Sie uns in der kurzen Frist umdrehen werden. Auf Grund der darin enthalten Hinweise wird die Steuerbehörde, für die Steuerperiode 2016, die endgültige Besteuerung abschliessen. Die Endabrechnung werden der Steuerbescheid 2016 (Staat und dBst) und die endgültige Steuerabrechnung für die Staatssteuer 2016 umfassen.

Rückzahlung einer möglichen zu viel bezahlten Steuerbetrags (IBAN)

In der Perspektive einer Rückzahlung auf ihrem Bank- oder Postkonto, geben Sie uns der „IBAN- Nummer“ des betreffenden Kontos an. Sie werden diese Nummer, die systematisch mit „CH“ beginnt von 19 Zeichen auf alle Kontoauszüge und andere Beweise von der Bank oder Post finden.

Mangels einer IBAN-Nummer wird die mögliche zu viel erhobener Steuerbetrag auf dem laufenden Jahr überwiesen. Der Betrag der Anzahlungen wird allerdings nicht angepasst.

18

Erwerbseinkommen Code 100 Das Nettoeinkommen des Jahres 2015 ist durch Lohnausweis lückenlos nachzuweisen. Für eine allfällige erwerbslose Periode sind die Dauer und der Grund anzugeben.

Anzugeben ist der Nettolohn, einschliesslich aller Zulagen, wie Treueprämien, Gratifikationen, Dienstaltergeschenke, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Privatanteil Geschäftswagen, nach Abzug der Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV sowie Beiträge an die Pensionskassen und Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV).

Zum Nettoeinkommen gehören auch Spesenvergütungen, soweit diese höher als die effektiv entstandenen Auslagen angesetzt und ausgerichtet wurden. Falsche Bezeichnung von Auszahlungen, z.B. Spesenvergütung statt Lohn, können sowohl beim Aussteller des Lohnausweises wie beim Empfänger der Vergütung zu Sanktionen führen.

Kinder- und Familienzulagen, welche vom Arbeitgeber ausgerichtet wurden, müssen im Lohnausweis enthalten sein und sind damit im oben umschriebenen Nettolohn inbegriffen. Speziell anzugeben sind nur solche Zulagen, die von Ausgleichskassen direkt dem Arbeitnehmer ausgerichtet und deshalb vom Arbeitgeber nicht im Lohnausweis angenommen wurden.

Jedes Einkommen der Verheirateten Frau muss ohne Erwägung des ehelichen Güterstandes angegeben werden ausser bei Scheidung oder Trennung.

Code 105 Die Naturalbezüge (z.B.: freie Wohnung, Kost, usw.) sind zum ortsüblichen Marktwert anzugeben, das heisst: zu dem Wert, den der Steuerpflichtige anderswo dafür hätte bezahlen müssen.

Man muss folgende Werte angeben, die für die Erstellung des Lohnausweises entscheidend sind:

Erwachsene1

Tag / Fr.

Monat / Fr.

Jahr / Fr.

Frühstück

3.50

105.-

1'260.-

Mittagessen

10.-

300.-

3'600.-

Abendessen

8.-

240.-

2'880.-

Volle Verpflegung

21.50

645.-

7'740.-

Unterkunft (Zimmer2)

11.50

345.-

4'140.-

Volle Verpflegung und Unterkunft

33.-

990.-

11'880.-

bis 6jährig über 6jährig bis 13jährig über 13jährig bis 18jährig Kinder3 Tag/ Monat/F Jahr / Fr. Tag/Fr. Monat/F Jahr / Fr. Tag/Fr Monat/F Jahr / Fr. Fr. r. r. . r. Frühstück 1.- 30.- 360.- 1.50 45.- 540.- 2.50 75.- 900.- Mittagessen 2.50 75.- 900.- 5.- 150.- 1'800.- 7.50 225.- 2'700.- Abendessen 2.- 60.- 720.- 4.- 120.- 1'440.- 6.- 180.- 2'160.-

Volle Verpflegung 5.50 165.- 1'980.- 10.50 315.- 3'780.- 16.- 480.- 5'760.-

Unterkunft (Zimmer2) 3.- 90.- 1080.- 6.- 180.- 2'160.- 9.- 270.- 3'240.-

Volle Verpflegung und Unterkunft 8.50 255.- 3'060.- 16.50 495.- 5'940.- 25.- 750.- 9'000.-

1 Für Direktorinnen und Direktoren sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels ; diese sind aus dem Merkblatt N1/2007 ersichtlich, das unentgeltlich bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden kann. 2 Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt 3 Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %. 19

  • Wohnung

Stellt der / die Arbeitgeber / in dem / der Arbeitnehmer / in nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen der / des Arbeitgebenden sind pro Erwachsene / n wie folgt zu bewerten:

Wohnungseinrichtung Fr. 70.- im Monat / Fr. 840.- im Jahr;

Heizung und Beleuchtung Fr. 60.- im Monat / Fr. 720.- im Jahr;

Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.- im Monat / Fr. 120.- im Jahr.

Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.

  • Bekleidung

Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich Fr. 80.- im Monat / Fr. 960.- im Jahr anzurechnen.

Code 110

Das Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit ist mit Lohnausweis zu belegen. Anzugeben sind alle Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit, z.B. Vermittlungsprovisionen, Vergütung für journalistische, künstlerische, literarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit.

Bestand die Arbeitsentschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (Liegenschaftsverwalter oder Hauswart), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren.

Code 120

Die Belege müssen beigefügt werden.

Code 130

Diese Einkommen sind mit dem Nettobetrag anzugeben (AHV/IV/EO/ALV/NBUV und Berufl. Vorsoge abgezogen)

Code 140

Hier wird das Einkommen aus selbständiger Berufsausübung eingetragen. Die Erläuterungen dazu finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende.

Code 150 Die Ausführungen zu diesem Code finden Sie in der Zusatzwegleitung für Landwirtschaft.

Code 160

Die Erläuterungen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbständigerwerbende.

20

Renten und Pensionen Code 200 Die im Jahr 2015 bezogenen AHV Renten sind zu 100 % anzugeben. Die Zusatzrenten für die Kinder oder für die Ehefrau müssen ebenfalls deklariert werden.

Die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV, sowie die Hilflosenentschädigungen brauchen nicht deklariert zu werden, da diese steuerfrei sind.

Zum Nachweis der Höhe der bezogenen AHV- Rente hat der Steuerpflichtige den Überweisungsabschnitt für Dezember der Steuererklärung beizulegen.

Der überlebende Steuerzahler deklariert vom Witwenstand an die einfache Rente bis zum 31. Dezember 2015. Für die Bestimmung des Steuersatzes wird dieser Betrag auf einem Jahr konvertiert.

Die Waisenrenten sind vom überlebenden Familienmitglied (Vater oder Mutter) anzugeben. Dagegen erwähnen die mündigen Waisen (z.B. die Studenten und die Lehrlinge) in ihre eigene Steuererklärung die Renten die sie bekommen, wie im übrigen die Vollwaisen ob sie minderjährig oder mündig sind.

Die Familienzulagen die an nicht aktiven Personen bezahlt wurden, die für die Kindwartung aufkommen, sind 100% besteuerbar und müssen unter Code 240 der Steuererklärung erwähnt werden.

Code 210

Die in Verbindung mit den AHV-Renten gegebenen Hinweise sind ebenfalls gültig für die Leistungsempfänger der IV.

Die Tagesgelder sind unter Code 120 anzugeben.

Code 220

Pensionen und Renten werden zu 100 % besteuert wenn der Berechtigter keine Beiträge bezahlt hat oder nur ab 1955.

Wenn Beiträgen vor 1955 bezahlt wurden, werden die Leistungen besteuert:

zu 60 % wenn vom heutigen Rentenbezüger oder dessen Rechtsvorgänger vor 1955 Beiträge zur Schaffung des Rentenanspruches entrichtet worden sind und die Rente beziehungsweise Pension vor dem 2. Januar 1963 zu fliessen begann.

zu 80 % wenn gleiche Voraussetzungen wie oben, aber Rentenbeginn zwischen dem

2. Januar 1963 und dem 1. Januar 1969.

zu 90 % wenn gleiche Voraussetzungen wie oben, aber Rentenbeginn nach den

1. Januar 1969.

Code 230

Taggelder aus Arbeitslosenversicherung sind als Ersatzeinkommen steuerbar zu 100 %.

21

Code 240 Die Renten der Militärversicherung sind ab 01.01.1994 zu 100% steuerpflichtig.

SUVA-Renten, EO-Taggelder und andere Unfallrenten sind zu 100 % einzutragen.

Die reine Kostenübernahmen oder Schadenersatzleistungen sind steuerfrei.

Wichtig ist, dass alle Taggelder, d.h. sowohl die vom Arbeitgeber ausbezahlten, wie die von der Kasse direkt geleisteten Taggelder angegeben werden.

Code 250 und 260 Die Unterhaltsbeihilfe für den Exehepartner wie der Teil, der zugunsten der minderjährigen Kinder bezahlt wurde, sind besteuerbar. Andererseits, die Unterhaltsbeihilfe die an oder für einem grossjährigen Kind bezahlt wird ist weder beim Kind noch beim Familienmitglied (Vater oder Mutter), bei dem er lebt, besteuerbar.

Bitte legen Sie eine Kopie der Belege (Urteil, Konvention, Zahlungseingang, usw.) bei.

22

Vermögenserträge Die Erträge aus dem Vermögen der steuerpflichtigen Person, ihrer Ehegattin /ihres Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder müssen zusammen deklariert werden.

Ebenfalls zu deklarieren sind Erträge aus Vermögen, an dem eine dieser Personen die Nutzniessung hat.

Codes 300 bis 330 Eigentümer von Liegenschaften müssen für jede Liegenschaft ein Formular 4 ausfüllen. Dieses Formular enthält alle notwendigen Anweisungen zum Ausfüllen.

Wird eine Liegenschaft einer nahestehenden Person zum Vorzugsmietzins vermietet, hat der Vermieter mindestens den Eigenmietwert zu versteuern.

Nettoerträge und Mehrausgaben sind separat anzugeben.

Direkte Bundessteuer

Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist nur dann gegeben, wenn nur (noch) ein Teil des Eigenheimes tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Ferner ist der Unternutzungsabzug nicht zulässig:

  • wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum);

  • wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur Verfügung gehalten werden;

  • wenn sich die steuerpflichtige Person aus Standes- oder Repräsentationsgründen von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für die objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist;

  • für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.

Codes 340 und 350 Sämtliche Erträge aus Wertschriften oder anderen Kapitalanlagen sind im Formular 5 A aufzuführen. Allgemeine Informationen und die Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung finden Sie auf folgender Website: http://www.ictax.admin.ch.

Das Wertschriftenverzeichnis beinhaltet

1. Alle in Wertschriften und andere Kapitalanlagen investierten Vermögenswerte, die die

steuerpflichtige Person und die von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen am 31. Dezember 2015 besassen oder an denen sie die Nutzniessung hatten. Insbesondere sind in folgender Reihenfolge anzugeben:

a. Spar- und Depositenhefte bei Schweizer Banken, Kontokorrentguthaben auf Schweizer Bankkonti und Guthaben auf Schweizer Postcheckkonti;

b. Inländische Obligationen, Aktien, Partizipationsscheine, Anteile an GmbH oder Genossenschaften, Genussscheine;

c. Fondsanteilscheine oder Anteile an ähnlichen Gefässen (z.B. Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum);

d. Hypothekarforderungen und andere Guthaben, ausländische Wertschriften und Guthaben aller Art (auch blockierte);

e. Lotterie-, Sport-Toto-, Zahlenlotto-, PMU- und Bargewinne; 23

2. Das Wertschriftenverzeichnis umfasst auch den durch diese Vermögenswerte im Jahr 2015

erzielten Gesamtertrag. Zum Ertrag zählen auch Gratisaktien, Gratisliberierungen, Boni, Liquidationsgewinne, verdeckte Ausschüttungen und andere geldwerte Leistungen sowie Zinsen von Bankguthaben und zurückerstatteten Guthaben (saldierte Sparhefte usw.), die die steuerpflichtige Person im Jahr 2015 erhalten hat.

Ausnahmen

a. Kapitalgewinne sind nicht steuerpflichtig.

b. Amerikanische Vermögenswerte mit zusätzlichem Steuerrückbehalt USA sind nicht im Formular 5 A, sondern im Ergänzungsblatt DA-1/R-US aufzuführen.

c. Pauschale Steueranrechnung: Im Jahr 2015 fällig gewordene ausländische Dividenden und Zinsen, für die Sie die pauschale Steueranrechnung verlangen, sind in den Ergänzungsblättern DA- 1/R-US und DA-2 aufzuführen. Für Lizenzgebühren ist das Formular DA-3 zu verwenden. Für weitergehende Auskünfte konsultieren Sie bitte unsere Website oder wenden Sie sich an die Section des personnes physiques.

d. Spezialregelung für Einkünfte, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen: Zinsen aus Guthaben und Obligationen (ausgenommen Gewinnobligationen) sind im Formular 5 (Wertschriftenverzeichnis) in der Kolonne B „Ohne Verrechnungssteuerabzug“ aufzuführen. Dividenden aus Aktien, Genossenschaftsanteilen oder aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie aus Gewinnobligationen und der Steuerwert dieser Anlagen per 31. Dezember 2015 sind im Ergänzungsblatt DA-1 aufzuführen.

Die Ergänzungsblätter USA, DA-1/R-US, DA-2 und DA-3 sind bei der Section des personnes physiques, 2 Rue de la Justice, 2800 Delémont erhältlich oder für die Ergänzungsblatt DA-1/R-US, auf der kantonalen Website heruntergeladen werden http://www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires/Formulaires-impots-speciaux/Formulaires-impots- speciaux.html

Hinweise zum Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses

a. Kolonne 4 und 5: In diesen Kolonnen ist der Verkehrswert sowie der Steuerwert der Vermögenswerte per 31. Dezember 2015 einzutragen. In der Regel entspricht der Steuerwert der Forderungen und Guthaben ihrem Nennwert. Wertpapiere werden zum Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember bewertet. Bei Werten in Fremdwährungen ist in Kolonne 4 neben dem Börsenkurs auch der Umrechnungskurs einzutragen. Für die Umrechnung von Vermögenswerten in Fremdwährungen in Schweizer Franken ist der in der offiziellen Kursliste 2015 veröffentlichte Kurs für freie Devisen anzuwenden. Für Wertpapiere ohne Kurswert gilt der Verkehrswert. Der Verkehrswert, d.h. der Steuerwert per

31. Dezember 2015, wird gemäss der Wegleitung des Bundes zur Bewertung von Wertpapieren

ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben 28 vom 28. August 2008) der Schweizerischen Steuerkonferenz festgesetzt. Ist der Steuerwert bei Einreichen der Steuererklärung noch nicht bekannt, kann er für das Steuerjahr 2014 festgesetzte Steuerwert (31.12.2014) angegeben werden. Dieser provisorische Wert wird bei dem Veranlagungsverfahren geprüft und nötigenfalls angepasst. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei nichtkotierten Aktien ein Minderheits- oder Vinkulierungsabzug auf dem Steuerwert geltend gemacht werden (siehe Kreisschreiben vom 28. August 2008).

Gemäss Art. 45 Abs. 2 des jurassischen Steuergesetzes werden Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Anteile nicht börsenkotiert sind und nicht ausserbörslich gehandelt werden, zu einem reduzierten Wert versteuert. Dieser Wert entspricht dem Brutto-Steuerwert abzüglich 30 Prozent der Differenz zwischen dem Steuerwert und dem Nennwert. Bei jurassischen Aktien ist dieser Wert auf der an den Verwaltungsrat der Gesellschaften adressierten Steuerwertmeldung aufgeführt.

24

b. Kolonne 6, Kategorie <<A>>: In dieser Kolonne ist der im Jahr 2015 erzielte Bruttoertrag von Schweizer Wertschriften und Guthaben einzutragen, bei denen die Verrechnungssteuer an der Quelle abgezogen wurde. Aufzuführen sind auch die Bruchzinsen, die der Schuldner dem Gläubiger bei der Ausgabe, der Rückzahlung, Einlösung oder der Konversion eines Titels oder einer Forderung vergütet. Marchzinsen aus dem Verkauf der Wertschriften müssen jedoch nicht aufgeführt werden. Schweizer Lotteriegewinne oder Sport-Toto- und PMU-Gewinne unterliegen der Verrechnungsteuer nur, wenn sie CHF 50.– übersteigen.

c. Kolonne 7, Kategorie <<B>>: In dieser Kolonne sind alle erzielten Erträge aus Guthaben, Forderungen und Wertschriften aufzuführen, die im Jahr 2015 nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, namentlich Zinsen aus in- oder ausländischen Hypothekarforderungen und Privatdarlehen, Einkünfte aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sowie Zinsen aus Kundenguthaben, deren Zinsertrag weniger als CHF 200.– pro Jahr beträgt. Der Begriff Kundenguthaben wird im Merkblatt S-02.122.2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung wie folgt definiert: Kundenguthaben sind die durch Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw. Eingeschlossen sind auch Kundenkonti bei der Schweizerischen Post. Kassenobligationen und Termingeldkonti mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr fallen nicht unter den Begriff Kundenguthaben. Ebenfalls nicht unter den Begriff Kundenguthaben fallen Geldmarktpapiere und Buchforderungen, die gemäss den Merkblättern (vgl. Merkblatt S-02.122.1 „Obligationen“ und S- 02.130.1 „Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner“) der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Obligationen betrachtet werden. Dazu kommen Lotteriegewinne, für die keine Verrechnungssteuer abgezogen wird, sowie sämtliche Erträge aus ausländischen Guthaben und Wertschriften.

Als steuerbarer Ertrag gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlung Bordereau oder Gutschrift, ergänzt um die ausländische Quellensteuer, wenn diese (gemäss Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) zurückgefordert werden kann. Bei Erträgen aus Wertschriften, für die die pauschale Steueranrechnung geltend gemacht wird, ist der Bruttobetrag anzugeben und zu versteuern. Für Informationen zur Ausübung des Rückforderungsrechts wenden Sie sich an die Verrechnungssteuerabteilung, 2800 Delémont, oder an die Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern.

In der Schweiz kotierte in- und ausländische Wertschriften werden zum Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember oder des letzten Arbeitstages vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet.

Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen, sind unabhängig vom Fälligkeitsdatum des Titels steuerbar (Art. 20, Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer DBG und Kreisschreiben 15 vom 7.2.2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV).

Ebenfalls steuerbar sind ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen.

Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat und die Zahlung auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses erfolgt.

Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, muss das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahrs der versicherten Person begründet worden sein. Sind all diese Bedingungen erfüllt, ist die Leistung steuerfrei.

Erträge aus Kapitalversicherungen wie vorgängig beschrieben, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, sofern bei Bezug der Leistung durch die versicherte Person das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre dauerte oder die versicherte Person das

60. Altersjahr vollendet hat.

25

  • Wertschriften im Besitz minderjähriger Kinder (Jahrgang 1998 und jünger)

Minderjährige Kinder müssen ihre eigenen Wertschriften nicht deklarieren. Das Vermögen und die Vermögenserträge des Kindes sind durch die Inhaberin/den Inhaber der elterlichen Gewalt in Formular 5 A einzutragen.

Voll verwaiste minderjährige Kinder und bevormundete Personen tragen ihre Wertschriften persönlich ins Formular 5 A ein.

  • Steuerfreie Guthaben und Wertschriften

Guthaben der 2. Säule (Pensionskasse/ berufliche Vorsorge) und der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Guthaben auf Freizügigkeitskonten sind bis zum Fälligkeitsdatum der Leistungen steuerfrei und müssen im Wertschriftenverzeichnis nicht aufgeführt werden.

  • Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag von beweglichem Vermögen (Sparhefte, Bankguthaben, Aktien, Obligationen, Lohnkonti, Postkonti usw.) sowie auf Versicherungsleistungen von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz erhoben.

Alle Titel und ihre Erträge sind im Formular 5 A aufzuführen. Wer diese nicht angibt, verliert seinen Anspruch auf eine Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 betreffend Art. 23 Verrechnungssteuergesetz VStG). Zudem wird bei Steuerhinterziehung die Nachsteuer geschuldet und eine Busse erhoben (Art.199 ff jurassisches Steuergesetz und 175 ff DBG).

Steuerpflichtige Personen, die ihre Guthaben noch nie deklariert haben, können ihre Situation jederzeit in Ordnung bringen, indem sie vorgängig Kontakt mit der Steuerverwaltung aufnehmen. Bitte konsultieren Sie dazu das Kapitel „Individuelle Steueramnestie“ in dieser Wegleitung. Siehe unter "Neuerungen", Ziffer 2 von dieser Wegleitung.

Damit eine steuerpflichtige Person die Verrechnungssteuer auf den im Jahr 2015 fällig gewordenen Erträgen vom Kanton Jura zurückfordern kann, muss sie am 31. Dezember 2015 ihren Wohnsitz im Kanton Jura gehabt haben.

Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton im Verlauf des Steuerjahrs ist der Zuzugskanton für die Rückzahlung der Verrechnungssteuer zuständig.

Im Zweifelsfall erteilt Ihnen die Section des personnes physiques, Verrechnungs- steuerabteilung in Delémont (Tel.-Nr.: 032 420 56 12) Auskunft.

  • Erbengemeinschaften

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von unverteilten Erbschaften abgezogen wurde, kann mit dem Formular S-167 beantragt werden. Jede/r Erbin/Erbe muss in diesem Fall ihren/seinen Anteil am Bruttoertrag in der Kolonne B „Ohne Verrechnungssteuerabzug“ des Wertschriftenverzeichnisses eintragen. Bitte konsultieren Sie die spezifischen Erläuterungen zum Formular S-167.1.

  • Stockwerkeigentümergemeinschaften

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft selber geltend zu machen und nicht mehr durch die einzelnen Stockwerkeigentümer. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann die Rückerstattung mit dem Formular 25 beantragen.

Stockwerkeigentümer mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben für ihren Anteil am Erneuerungsfonds steuerpflichtig, müssen Sie aber in der Kolonne B (ohne Verrechnungssteuerabzug) in das Wertschriftenverzeichnis eintragen.

26

  • Sparheft für Grabunterhalt (Grabfonds)

Bei Sparheften und ähnlichen Anlagen für den Grabunterhalt kann bis zu einem Vermögen von CHF 8000.– mit einem separaten Antrag die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden. Dieser Antrag ist bei der Section des personnes physiques, Verrechnungssteuerabteilung in Delémont einzureichen.

Bei Vermögenswerten von über CHF 8000.– ist wie folgt vorzugehen:

Einzelpersonen (allein erbende Person)

Einzelpersonen geben dieses Vermögen zusammen mit dem restlichen beweglichen Vermögen in ihrem Wertschriftenverzeichnis (Formular 5 A) an.

Die erblichen Gemeinschaften reichen eine spezielle Steuererklärung (Formular 5 A, 6 usw.) ein.

  • Lotteriegewinne

Kanton

Lotteriegewinne (Sport-Toto, Zahlenlotto, PMU usw.), die den Betrag von CHF 4210.– übersteigen, müssen von den anderen Einkünften zu einem Einheitssatz von zwei Prozent (zu multiplizieren mit den Steuersätzen des Kantons, der Gemeinde und der Kirche) getrennt zu versteuern.

Die steuerpflichtige Person kann für ihre Spieleinsätze einen Abzug in der Höhe von fünf Prozent des erzielten Gewinns geltend machen.

Personen, die solche Gewinne erzielt haben, müssen sich bei der Section des personnes physiques, Verrechnungssteuerabteilung in Delémont melden, die ihnen ein Meldeformular für Lotteriegewinne zustellt. Diese Meldung dient sowohl als Grundlage für die Festlegung der Steuern und auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Das Formular ist auf der kantonalen Website www.jura.ch/Impot-anticipe.html erhältlich.

Direkte Bundessteuer

Die Gewinne in Sport-Toto, Zahlenlotto Toto-X und PMU oder ähnlichen Wettbewerben sind für die direkte Bundessteuer als ordentlicher Einkommen.

Gewinne von Lotterie oder von ähnlichen Operationen 5% als Einsätze werden abgezogen, aber höchstens CHF 5000.-.

  • Gebühren für die Wertschriftenverwaltung

Abzugsberechtigt sind nur die effektiven Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung offener Depots durch Dritte stehen. Verwaltungsgebühren und -kommissionen sind ausschliesslich nur für den Teil, der der MwSt. unterliegt, abzugsberechtigt. Nicht abzugsberechtigt sind Kommissionen und Gebühren für den Kauf und Verkauf von Wertschriften, Honorare für Anlage- oder Steuerberatung usw.

Code 360

Die Einnahmen, die sich aus einem Wohnungsrecht ergeben, sind zu 100 % besteuerbar.

Die vereinbarten Wohnungsrechte, die nicht am Grundbuchamt eingetragen sind, werden beim Eigentümer des Gebäudes besteuert.

Wenn der Mieter einer Wohnung diese völlig oder zum Teil untervermietet, ist ein Drittel der so verwirklichten Einnahmen als Einkommen besteuerbar, ausser einem Gegenbeweis.

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Code 370

Die Leibrenten und die Einkommen, die sich aus Verträgen lebenslänglicher Wartung ergeben, sind zu 40 % besteuerbar.

Code 380

  • Erbschaft

Der Steuerzahler, der im Jahre 2015 Vermögen in Zusammenhang mit einem Todesfall erwirbt, ist auf diesem Vermögen und seinem Ertrag schon seit dem Übergang der Güter steuerpflichtig. In einer solchen Lage gibt der Steuerzahler die Güter an, die er am 31. Dezember 2015 verfügt sowie ihr zugefallener Ertrag seit dem Todestag.

Die einzelnen Erben haben ihren Anteil am Reinertrag der unverteilten Erbschaft anzugeben. Zur Feststellung dieses Anteiles ist vom Vermögensverwalter für jeden einzelnen Erben das Einlageblatt 6 (Fragebogen für Erbengemeinschaften) auszufüllen. Jeder Erbe hat eine Kopie des Fragebogens seiner Steuererklärung beizulegen. Der Originalfragebogen ist vom Vermögensverwalter zusammen mit allfälligen weiteren Einlageblättern und Beweisstücken direkt an die zuständige Steuerverwaltung zu senden.

Die Anspruchsberechtigten an einer nicht geteilten Hinterlassenschaft, die sich im Kanton Jura befindet, sind besteuerbar:

  • wenn sie ihren Wohnsitz im Kanton Jura für ihren Gesamtteil haben;

  • wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, für ihren Teil von Gebäuden, usw. die sich im Kanton Jura befinden;

Die zum Jura gehörigen Steuerzahler, die an einer nicht geteilte Hinterlassenschaft in einem anderen Kanton oder im Ausland teilnehmen, sind nur auf ihrem Teil des Mobiliarvermögens besteuerbar (Ertrag der Titel, usw.).

Andere Einkünfte

Code 400

Als persönliche Arbeiten hört man jene, die ausschliesslich von einem unabhängigen Steuerzahler durchgeführt wurden, welcher seine Tätigkeit im Bereich der Konstruktion ausübt und die Leistungen verbuchen muss, die er an sich selbst gemäss dem Buchungsrecht macht. Somit können später, zum Zeitpunkt des Gebäudeverkaufes, nur die persönlichen Arbeiten und die verbuchten privaten Abzüge zum Zeitpunkt wo sie durchgeführt worden sind, angenommen werden (Art. 97, Abs. 2 Bst. e StG).

Ausserdem wird man jedes Einkommen angeben welcherlei Natur es ist, das nicht unter Code 100 bis 390 erwähnt wurde, ausgenommen die Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzbesoldung(en), usw.

28

ABZÜGE

Tabelle der wichtigsten Abzüge (Übersicht)

Code

Abzug

500

Allgemeine Berufsauslagen

CHF 2000.– bei einer Vollzeitstelle (100 %)

Öffentliche Verkehrsmittel: gemäss Tarif

Privatfahrzeug: CHF 0.70/km bis 7999 km

500

Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

CHF 0,65/km von 8000 km bis

Code 500 Pauschalabzug möglich 14‘999 km CHF 0.60/km, ab 15'000 km

CHF 3200.– pro Jahr (ohne Möglichkeit der Kantinenverpflegung und ohne

Formular Nr. 7

Verbilligung vom Arbeitgeber)

500

Verpflegungskosten1

CHF 1600.– pro Jahr

(mit Möglichkeit der Kantinenverpflegung oder mit

Verbilligung vom Arbeitgeber)

CHF 6400.– pro Jahr (Mittag- und Nachtessen)

(ohne Möglichkeit der Kantinenverpflegung und ohne

Verbilligung vom Arbeitgeber)

500

Auswärtige Unterkunft und Verpflegung1

CHF 4800.– pro Jahr (Mittag- und Nachtessen)

(mit Möglichkeit der Kantinenverpflegung oder mit

Verbilligung vom Arbeitgeber)

Auslagen für die auswärtige Unterkunft

20 % des Nettolohnes aus Nebenerwerb mindestens

500

Auslagen bei Nebenerwerb

CHF 800.– und höchstens CHF 2400.–

505

Doppelverdienerabzug

höchstens CHF 2500.–

Steuerpflichtige Personen, die einer Einrichtung der

beruflichen Vorsoge (2. Säule) angehören: höchstens

CHF 6'768.-.

520

Gebundene Selbstvorsorge

Steuerpflichtige Personen, die keiner Einrichtung der

beruflichen Vorsoge (2. Säule) angehören: höchstens

20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 33'840.-.

Prämien für Krankenkasse, Renten-, Unfall- und

Max. 2 CHF 5200.–für Verheiratete/ CHF 2600.– für alle

anderen Steuerpflichtigen

Zusätzlich CHF 540.– pro Person, wenn keine Beiträge

an die Säulen 2. oder 3a geleistet wurden.

525

Lebensversicherungen

Zusätzlich CHF 760.– für jedes Kind (Code 620; bis 18

Jahre)

Zusätzlich CHF 2'600.– für jede Jungendliche (Code

620; 18 bis 25 Jahre)

555

Kinderbetreuungskosten

max. CHF 3'200.- pro Kind

Verwitwete, geschiedene, getrennt lebende

600

Personen mit eigenem Haushalt ohne Kinder

CHF 1'700.–

Abzug für erwerbstätige alleinstehende Person

610

mit Kinderabzug

CHF 2'500.–

CHF 5'300.–

620

Kinderabzug

CHF 6'000.– ab 3 Kindern

CHF 2'300.–, sofern die jährlichen

640

Unterstützungsabzug

Unterstützungsleistungen diesen Betrag

erreichen

CHF 3'800.– (nur durch Lernende/Studierende geltend

660

Lernende/Studierende

zu machen)

680

Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften

CHF 3'500.- (gemeinsamen Haushaltung)

1

Die steuerpflichtige Person kann keine Kosten abziehen, wenn die Hauptmahlzeiten weniger als

CHF 10.– kosten.

2

Abzugsberechtigt sind die tatsächlich bezahlten Prämien, die erhaltenen Prämienverbilligungen

sind zu reduzieren (siehe Code 525).

29

Sachliche Abzüge

Code 500 und 500c

Abziehbar sind die Gewinnungskosten (Berufsauslagen) gemäss Einlageblatt 7.

Code 505

Wenn beide Ehegatten berufstätig sind (Doppelverdienst) wird ein Abzug von Fr. 2'500.- gewährt. Beträgt das Einkommen des einen weniger als Fr. 2'500.- so ist selbstverständlich nur der erzielte Betrag abziehbar (Direkte Bundessteuer mindestens Fr. 8'100.- und höchstens Fr. 13'400.- / ist das niedrigere Erwerbseinkommen unter dem Minimalbetrag von Fr. 8'100.-, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden).

Der Abzug wird ebenfalls gewährt bei Mithilfe im selbständigen Beruf des Ehegatten.

Kein Abzug wird angenommen wenn die Erwerbstätigkeit zu einem Verlust führt.

Code 510

Abziehbar sind AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige.

Code 515 und 515c

Die Einkäufe von Versicherungsjahren sind sowohl für die Lohnbezüger als auch für die Selbstständigen auf Vorlage der Unterlagen abziehbar.

Im Falle der Vorauszahlung unter der Wohneigentumsförderung wird die Erstattung vor einer Rücknahme der Beitragsjahre zu nehmen.

Code 520 und 520C

Die geleisteten Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind abziehbar :

  • Lohnbezüger oder Selbständigerwerbende, welche bereits einer Fürsorgestiftung (2. Säule) angeschlossen sind. Abzug bis max. Fr. 6'768.- im Jahre 2015 zulässig.

  • Steuerpflichtigen, die keiner Fürsorgestiftung angeschlossen sind. Diese können folgenden Abzug geltend machen: 20% des Berufseinkommens, max. Fr. 33‘840.- im Jahre 2015.

In allen Fällen die Beiträge an die Säule 3a können nicht die abziehbaren Steuerlichbeträge maximal überschreiten.

30

Code 525

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen wie Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen

Die Prämienverbilligungen betreffend die Krankenversicherung müssen für die Bestimmung dieser Abzug berücksichtigt werden.

Für die Steuerzahler die keine Prämienverbilligungen betreffend die Krankenversicherung bekommen, müssen nur die Code 525 vervollständigen. Der Gesamtbetrag des Abzuges kann wie folgt beansprucht:

  • Der zulässige Abzug für Verheiratete beträgt

  • Fr. 5'200.- wenn die zwei Ehepartner Beiträge an der 2. Säule oder einer gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bezahlt haben;

  • Fr. 5'740.- wenn nur einer der Ehepartner Beiträge an der 2. Säule oder Säule 3a bezahlt hat;

  • Fr. 6'280.- wenn die zwei Ehepartner weder an der 2. Säule oder Säule 3a Beiträge bezahlt haben (z.B. ein Rentnerpaar).

Ein zusätzlicher Abzug von Fr. 2'600.- für jeden Jugendlichen (18 bis 25 Jahre alt) in Bildung und Fr. 760.- für jedes unterhaltene Kind im Sinne der Code 620 ist zulässig.

  • Der zulässige Abzug für alleinstehende Personen beträgt

  • Fr. 2'600.- wenn der Steuerzahler Beiträge an der 2. Säule oder einer gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bezahlt hat;

  • Fr. 3'140.- wenn der Steuerzahler weder an der 2. Säule oder Säule 3a Beiträge bezahlt hat.

Ein zusätzlicher Abzug von Fr. 2'600.- für jeden Jugendlichen (18 bis 25 Jahre alt) in Bildung und Fr. 760.- für jedes unterhaltene Kind im Sinne der Code 620 ist zulässig.

• Empfänger von Prämienverbilligungen der Krankenversicherung, die durch die Ausgleichskasse zugeteilt wurden

Code 5250

Prämien für Unfall- und Krankenversicherung

Sie müssen den Bruttobetrag der Prämien 2015 angeben, die durch Ihre Krankenversicherung in Rechnung gestellt wurden. Eine Kopie der Versicherungspolice 2015 muss Ihrer Steuererklärung beigefügt werden.

Code 5252

Prämienverbilligungen der Krankenversicherung, die durch die Ausgleichskasse zugeteilt wurden

Sie müssen die Summe der Prämienverbilligungen erwähnen, die im Jahre 2015 durch die Ausgleichskasse vergeben wurden. Zu diesem Zweck werden Sie eine Entscheidung der Zuteilung eines Beitrags des Staates zur Prämienverbilligung der Krankenversicherung erhalten haben, betreffend das Jahr 2015.

31

Code 5254 Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen

Wenn Sie Prämien von Lebens- und/oder von Rentenversicherungen bezahlt haben, so können Sie diesen Prämienbetrag in Berücksichtigung nehmen.

Eine Kopie Ihrer Lebensversicherung und die Prämienabrechnung 2015 muss die Steuererklärung beigefügt werden.

Code 5256

Zinsen auf Sparkapitalien

Sparkapitalien sind:

  • Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben);

  • Postguthaben;

  • in- und ausländische Obligationen

  • andere Darlehensforderungen.

Andererseits sind von der Berechnung die Erträge von Aktionen, von Gesellschaftsanteilen und von Anlagefonds ausgeschlossen.

Code 5259 Zwischentotal

Wenn dieses Zwischentotal niedriger ist als der maximale Pauschalabzug, müssen Sie der Gesamtzahl unter Code 525 übertragen.

Wenn dieses Zwischentotal höher ist als der maximale Pausschalabzug, dürfen Sie nur der maximale Pauschalabzug unter Code 525 übertragen.

Code 530 Die Schuldzinsen sind auf dem Einlageblatt 8 detailliert anzugeben.

Die im Jahre 2015 verfallenen Passivzinsen sind hier einzutragen, indem man den Stand der entsprechenden Schulden angeben wird. Der Abzug der Passivzinsen in Bezug auf das private Vermögen ist auf den Betrag des Bruttoertrags des Immobilien- und Mobilienvermögens begrenzt, welcher um Fr. 50'000.- erhöht wurde. Dagegen sind die Passivzinsen des Handelsvermögens ohne Begrenzung abziehbar.

Die bei vorzeitiger Kündigung einer Festhypothek an den Darlehensgeber (Bankinstitut) bezahlte Gebühr (Busse) kann gegen Vorlage der Bankbescheinigung steuerlich geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein neuer Darlehensvertrag für dieselbe Liegenschaft abgeschlossen wurde.

Kosten in Verbindung mit einem für Konsumgüter (Autos usw.) abgeschlossenen Leasingvertrag können nicht abgezogen werden, da solche Verträge grundsätzlich als Mietverträge gelten.

Zinsen für einen Baukredit sind ebenfalls nicht abziehbar, können aber im Fall eines Liegenschaftsverkaufs bei der Berechnung des Grundstückgewinns berücksichtigt werden.

Betreffend Wohnraumförderung durch den Bund muss unterschieden werden, um welche Art es sich handelt:

32

  • Die Grundverbilligung (rückzahlbar) wird in Bezug auf das Kapital als normaler Kredit betrachtet, dessen Zinsen abgezogen werden können. Diese Zinsen sind in einer Mitteilung (der Steuererklärung beizulegen), die vom Bundesamt für Wohnungswesen erstellt wird. In der Steuererklärung 2015 sind die Zinsen des Jahres 2015 einzutragen;

  • Die Zusatzverbilligung („à fonds perdus“), die 2015 ausbezahlt wurde, muss von den im 2015 abgelaufenen Passivzinsen abgezogen werden.

Code 540 und 545 Die Unterhaltsbeiträge, die für den Ex-Ehepartner oder für die minderjährigen Kinder ausbezahlt wurden, sind abziehbar. Die Personen, die ein solcher Abzug, fordern werden spontan ihrer Steuererklärung die Belege beifügen, die während des Jahres 2015 die geleisteten Zahlungen aufstellen (Urteil oder Konvention, Post- oder Bankquittungen, usw.).

Andererseits ist das Unterhaltsgeld, das an oder für ein mündiges Kind bezahlt wurde, nicht abziehbar. Der Schuldner einer solchen Pension kann allerdings der Abzug unter Code 620 fordern.

Unterhaltsbeiträge, die in form einer Kapitalabfindung erbracht werden, sind beim Empfänger nicht steuerbar.

Die periodischen Leistungen, die aus Leibrenten oder aus dauernden Lasten stammen sind zu 40 % für die Leibrenten und zu 100 % für die dauernden Lasten abziehbar seit dem Beginn von ihrer Zahlung.

Code 548 Privatpersonen können Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern (Beiträge von Inhaber/innen politischer Ämter) an politische Parteien vom steuerbaren Einkommen abziehen; höchstens CHF 10'000.- (dBst CHF. 10'100.-).

Beiträge und Zuwendungen an politische Parteien sind abziehbar, wenn diese eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 im Parteienregister eingetragen ist,

  • im Kantonsparlament vertreten ist,

  • bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 % der Stimmen erreicht hat.

Code 550

Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht vor, dass im Prinzip, die behinderungsbedingte Kosten insgesamt abgezogen werden können. Sie müssen mithilfe von Rechnungen, Quittungen oder jeden anderen nützlichen Beleg nachgewiesen werden.

Andere Hinweise sind in der Rückseite von dem Einlageblatt 9 enthalten.

Code 555 Ein Abzug für Kinderbetreuungskosten von höchstens Fr. 3'200.- wird für jedes Kind gewährt bis zu seinem 14. Geburtstag und für welches der Kinderabzug bewilligt ist, wenn die Unterstützungskosten getragen werden, weil:

  • die verheirateten Eltern, die im gleichen Haushalt leben, üben alle zwei eine lukrative Tätigkeit aus;

  • das Verwitwete, geschiedene, getrennte oder ledige Familienmitglied eine lukrative Tätigkeit ausübt. Wenn in diesem Fall der Haushalt aus zwei Erwachsenen besteht, wird der Abzug nur gewährt wenn die zwei Erwachsenen arbeiten; 33

  • die Steuerzahler tragen Unterstützungskosten weil Sie an einer schweren Krankheit oder wegen ihrer Invalidität leiden.

Das Gehalt, das an einem Au-pair-Mädchen bezahlt wurde, ist abziehbar als Bewachungskosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 1'600.- für jedes bewachte Kind.

Der Abzug wird nur gewährt, wenn die Belege (Unterstützungsvertrag, Quittungen, usw.) produziert werden, und dass der Name der/des Berechtigte-ers angegeben wird. Fahrkosten und Verpflegung sind nicht abziehbar.

Wenn Vater und Mutter getrennt besteuert werden, wird der Abzug dem Verwandten nicht gewährt, der die Unterhaltsbeiträge abzieht.

Dagegen für die Staatssteuer, können Vater und Mutter die Hälfte dieses Abzuges fordern, wenn sie zusammen die elterliche Gewalt auf ihren Kindern ausüben, und dass kein Unterhaltsbeitrag zugunsten der Kinder geleistet wird. In diesem Fall muss das Unterhaltsabkommen des Kindes produziert werden.

Direkte Bundessteuer

Der Abzug beläuft sich auf Fr. 10'100.- pro Kind bis zu seinem 14. Geburtstag.

Code 570 bis 580 Die im Jahre 2015 entstandenen Krankheitskosten sind abziehbar. Eine detaillierte Aufstellung der Kosten ist auf dem Einlageblatt 9 aufzuführen. Das Datum der Rechnungen und Krankenkasseabrechnungen ist massgebend. Alle Belege und Krankenkasseabrechnungen werden beigelegt. Abziehbar sind die Kosten, welche 5 % des Nettoeinkommens (Code 560) übersteigen.

Andere Hinweise sind in der Rückseite von dem Einlageblatt 9 enthalten.

Code 585 Der Steuererklärung ist vorerst nur eine Liste beizulegen mit einer detaillierten Aufstellung der bezahlten Beträge. Das Einverlangen von Belegen und Quittungen im Veranlagungsverfahren bleibt vorbehalten. Die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abzugsberechtigt, nämlich bis zu 10 % des reinen Einkommens (Code 560 der Steuererklärung). Zuwendungen an Sport- oder Kulturvereine sind abziehbar.

34

Persönliche Abzüge

Die

persönlichen Abzüge stehen jedem Steuerpflichtigen

zu, ohne Rücksicht auf die Höhe seines

Einkommens oder Vermögens. Es sind die Unterschiede zwischen Staatssteuer und der direkten

Bundessteuer (dBst.) zu beachten.

Code 600

Der

Abzug von Fr. 1'700.- wird den Verwitweten, geschiedenen oder getrennten Personen gewährt,

die

ein unabhängiger Haushalt führen, ohne unterhaltsberechtigtes Kind und so weit sie nicht in

gemeinsamen Haushalt mit einem Dritten leben.

Es gibt keine insbesondere unabhängiger Haushalt während der Unterbringung in einem

Pflegeheim, Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung.

Dieser Abzug kann nicht von den Einelternfamilien gefordert werden (Familien, die sich aus einem Erwachsenen und aus einem unterhaltsberechtigten Kind oder mehreren im Sinne der Code 620) zusammensetzen. Für diese Personen wird jedoch der Tarif für Verheiratete angewendet. Die Anwendung dieses Tarifes wird der Führung eines eigenen Haushaltes untergeordnet; es gibt keinen eigenen Haushalt, wenn der Steuerzahler mit einem Dritten lebt.

Code 610

Der

Abzug von Fr. 2'500.- wird für Alleinstehende gewährt, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und

mit

ihren Kindern einen eigenen Haushalt führen. Massgebend ist, ob die betreffende Person den

Kinderabzug unter Code 620 geltend machen kann.

Code 620

Der

Kinderabzug beläuft sich auf CHF 5‘300.- pro Kind und ab drei Kinder auf CHF 6000.- pro Kind.

Der

Kinderabzug ist nicht zulässig, wenn das Einkommen

des betreffenden Kindes pro Jahr

Fr.

11’300.- (Bruttoeinkommen weniger die möglichen Kosten für Fahrt und für die auswärtige

Verpflegung; und wenn er mündig ist die Waisenrente welches er bekommt) übersteigt.

Sind obige Voraussetzungen erfüllt, beträgt der Abzug:

-

für ein Kind Fr. 5'300.-

(dBst. 6'500.-)

-

für 2 Kinder 2x Fr. 5'300.- = Fr. 10'600.-

(dBst. 13'000.-)

-

für 3 Kinder 3x Fr. 6'000.- = Fr. 18'000.-

(dBst. 19'500.-)

-

für jedes weitere Kind zusätzlich Fr. 6'000.-

(dBst. 6'500.-)

Direkte Bundessteuer

Der

Abzug beläuft sich auf CHF 6‘500.- pro Kind

Code 630

Kanton

Für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Kindern, die ihre Ausbildung auswärts absolvieren, kann ein zusätzlicher Abzug in Höhe von maximal Fr. 10’000.- pro Kind geltend

gemacht werden.

Wenn nur eine Hauptmahlzeit auswärts eingenommen wird, so beträgt der Abzug Fr. 2’900.- plus

maximal Fr. 2'600.- für die Fahrtkosten, sofern diese

Gesamtkosten belaufen sich auf mindestens

Fr. 1'000.-. Bezog das Kind ein Stipendium, ist der Abzug nicht zulässig.

35

Abzüge für Verpflegungs- und Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden, wenn das Einkommen des Kindes während der Ausbildungszeit nach Berücksichtigung der Fahrtkosten und der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung im Monatsdurchschnitt höher als Fr. 500.- war.

Wenn das Kind jedoch Kosten für eine auswärtige Unterkunft und Verpflegung geltend machen kann und das Stipendium jährlich weniger als Fr. 8’000.- betrug, so ist der Abzug von Fr. 10’000.- trotzdem zulässig. Liegt das Stipendium zwischen Fr. 8’001.- und Fr. 11’000.-, wird der Abzug auf Fr. 5’000.- reduziert. Ab Fr. 11'001.- Stipendien ist der zusätzliche Abzug nicht mehr möglich.

Übersteigt das Jahreseinkommen des Kindes, einschliesslich allfälliger Stipendien Fr. 18’000.-, kann kein Abzug geltend gemacht werden (wenn die Studien nicht das ganze Jahr gedauert haben, muss der Betrag auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden).

Jeder Elternteil kann für die Staatssteuern die Hälfte dieser Abzüge geltend machen, wenn die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam ausgeübt und kein Unterhaltsbeitrag für die Kinder ausgerichtet wird. In diesem Fall muss die Unterhaltsvereinbarung beigelegt werden.

Für volljährige Kinder wird der Abzug grundsätzlich demjenigen Elternteil gewährt, der den Abzug unter Code 620 geltend macht.

Direkte Bundessteuer

Dieser Abzug kann bei der direkten Bundessteuer nicht geltend gemacht werden.

Code 640

Die unterstützungsbedürftige Person kann mit der steuerpflichtigen Person verwandt sein oder nicht und muss unfähig sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Familienmitglieder, die im Haushalt der steuerpflichtigen Person arbeiten oder regelmässig Dienstleistungen für diese erbringen, können nicht als unterstützungsbedürftige Personen betrachtet werden, auch wenn sie weder über ein Einkommen noch ein Vermögen verfügen.

Die steuerpflichtige Person kann den Abzug nur dann geltend machen, wenn der Unter- haltsbetrag mindestens den Abzugsbetrag erreicht, d.h.:

Kanton Direkte Bundessteuer Fr. 2'300.– Fr. 6'500.–

Für Kinder, bei denen der Abzug unter Code 620 erlaubt wird, kann dieser Abzug nicht geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für den Ehepartner, insbesondere wenn er/sie Recht auf den Abzug für ältere oder behinderte Personen hat (Code 670). Siehe auch Aufstellung auf Seite 12 (Code 620).

Code 660 Ein Abzug von Fr. 3'800.- wird für Lehrlinge und Studenten gewährt (Staatssteuer). Massgebend für diesen Abzug sind:

  • ein Lehrvertrag für Lehrlinge

  • eine Bestätigung der Studien

Sobald die Erwerbstätigkeit höher als ein Drittelzeitposten ist, wird der Abzug nicht mehr gewährt.

Dieser Abzug kann nicht von den Eltern beansprucht werden, auch wenn sie Kinder in einer Lehre oder im Studium haben.

Die Situation ist massgebend am 31.12. des Steuerjahres.

36

Code 670

Dieser Abzug wird sowohl für Rentner geöffnet, die das Alter (65/64

Jahre) erreicht haben,

das ein

Recht auf Zahlung einer AHV-Rente gibt wie für die IV-Rentner.

Er wird ebenfalls den Personen gewährt, die eine vorweggenommene AHV-Rente beziehen.

Der Abzug variiert gemäss dem steuerpflichtigen Einkommen ohne

dieser

Abzug

(Nettoeinkommen nach Code 590 weniger die Abzüge der Code 600 bis 640).

Abzüge :

ALLEINSTEHENDE

VERHEIRATETE

Einkommen ohne

Einkommen ohne

Abzug

Abzug

diesen Abzug

diesen Abzug

Einfache

Rente

Doppel-

Rente

bis 27'100

8'300

bis 34'700

8'300

9'600

27'200 – 28'300

7'100

34'800 – 35'900

7'100

8'400

28'400 – 29'500

5'900

36'000 – 37'100

5'900

7'200

29'600 – 30'700

4'700

37'200 – 38'300

4'700

6'000

30'800 – 31'900

3'500

38'400 – 39'500

3'500

4'800

32'000 – 33'100

2'300

39'600 – 40'700

2'300

3'600

33'200 – 34'300

1'100

40'800 – 41'900

1'100

2'400

ab 34'400

-

42'000 – 43'100

ab 43'200

-

-

1'200

-

Code 680

Alle Ehepaare, die im selben Haushalt leben, den Abzug für Ehepaare

CHF 3'500.-

ist berechtigt

bei den Staatssteuern. (dBst CHF 2'600.-)

AHV/IV Rentner

Auf der Website vom "Ausgleichskasse vom Jura" www.caisseavsjura.ch, in Zusammenarbeit mit

der Stiftung Pro Senectute, ist die Möglichkeit, eine Schätzung der

Ihren Anspruch auf zusätzliche

Leistungen machen angeboten. Es handelt sich um eine ungefähre Berechnung, die keinen

Anspruch auf diese Leistungen begründet, aber die Ihnen erlaubt zu schätzen, wenn es opportun ist, der zuständigen Stelle einen Antrag vorzulegen, ist die kommunale AHV-Stelle Ihres Wohnsitzes.

Die AHV-Stelle liegen zu Ihrer Verfügung, ein Memorandum auf der Berechnung der

zusätzlichen

Leistungen zur AHV / IV.

37

Vermögen am 31. Dezember 2015

Aktiven

Code 700 bis 790 Das gesamte Vermögen (welches sich im Kanton Jura, ausserhalb des Kantons oder im Ausland befindet) des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, ist hier anzugeben.

Stichtag für den Bestand des Vermögens ist der 31. Dezember 2015.

Code 700 bis 710

Als Steuerwert der im Kanton Jura gelegenen Grundstücke gilt der amtliche Wert. Für ausser Kanton gelegene Grundstücke ist in der Regel der Steuerwert des betreffenden Kantons anzugeben.

Für Liegenschaften, die mit einem Wohnrecht belastet sind, kann der Wertverminderung durch einen Abzug Rechnung getragen werden. Der Abzug beträgt ein Vielfaches des jährlichen Mietzinses, der für die Räume, die mit einem Wohnrecht belastet sind, erzielt werden könnte. Massgebend ist das Alter der berechtigten Person am 31. Dezember 2015 oder wenn es mehreren Berechtigten gibt, ist das Alter des Jüngsten massgebend:

Vielfaches von für die älteren Menschen 20 bis zu 30 Jahren 18 von 31 bis 40 Jahres 16 von 41 bis 50 Jahres 13 von 51 bis 60 Jahres 9 von 61 bis 70 Jahres 6 von 71 bis 80 Jahres 4 über 80 Jahres

Der Steuerzahler lässt in der Steuererklärung nur den steuerbaren Saldo darstellen. Die Angaben über das Alter, den Namen und die genaue Adresse jedes Berechtigten werden auf einem Zusatzblatt notiert.

Code 720 bis 730

Die Posten, die aus der Bilanz am 31. Dezember 2015 oder am Abschlussdatum in 2015 hervorgehen, müssen unter den betreffenden Code vorgetragen werden.

Code 735 Im Falle eines Beteiligungskaufs von mindestens 20 % des Aktien- oder Stammkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft kann der Inhaber diese beim Kauf der Steuerbehörde als Geschäftsvermögen melden. In solch einem Fall unterliegen diese Beteiligungen den anwendbaren Bestimmungen über das Geschäftsvermögen, insbesondere betreffend Abzug der Passivzinsen und Besteuerung von Kapitalgewinnen bei deren Veräusserung.

Code 740 Für das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnis (Einlageblatt 5A) wird auf die Erläuterungen auf dessen Rückseite verwiesen.

38

Code 755

Bei unverteilten Erbschaften oder andern Vermögensmassen hat jeder einzelne Erbe seinen Anteil am Vermögen auf den 31.Dezember 2015 im Fragebogen anzugeben.

Code 760

Der Verkehrswert von Privatautos kann normalerweise unter Berücksichtigung einer jährlichen

Entwertung von 45 % errechnet werden.

Beispiel :

Verkehrswert am 1. Januar 2015

Fr.

10'000

./. Abschreibung 2015 (45 %)

Fr.

4'500

Steuerwert am 31. Dezember 2015

Fr.

5'500

Code 770

Es obliegt den Versicherungsgesellschaften, ihren Versicherungsnehmern eine Bescheinigung über den steuerbaren Wert der Lebensversicherungen zu übergeben, die den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligungen erwähnt. Dieser Gesamtbetrag ist in der Steuererklärung zu übertragen.

Die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss der Steuererklärung beigefügt

werden.

Code 780

Als Steuerwert am 31.Dezember 2015

gilt jeweils der Verkehrswert für alle Werte, die unter diese

Code erklärt wurden, wie hohe Mobiliarkonstruktionen auf fremden Grundstück, Schiffe, Flugzeuge,

Sattelpferde, sowie die Sammlungen

von Gemälde, Büchern, Briefmarken, Waffen und Währungen,

Kunstwerken und Juwelen, usw. wenn

sie nicht als Haushaltsmöbel angesehen werden.

Passiven

Code 800

Die geltend gemachten Schulden sind auf dem Einlageblatt 8 (Schuldenverzeichnis) anzugeben, unter Nennung der Gläubiger und allfälliger Sicherheiten. Eine Ausnahme besteht für Steuerpflichtige mit "anderen Privatschulden" (z.B. Darlehensschulden), die kein Einlageblatt 8

erhalten haben; diese nennen Namen

und Adresse des Gläubigers auf einem separaten Blatt.

Ohne Nachweis und Angabe des Gläubigers können keine Schulden zum Abzug zugelassen werden. Die angegebenen Schulden werden mit den Forderungen des Gläubigers verglichen.

Code 860

Jedem Steuerpflichtigen steht unabhängig von der Höhe des Vermögens ein allgemeiner Abzug zu.

Fr. 53'000.- für Verheiratete

Fr. 26'500.- für Alleinstehende

Code 870

Für jedes Kind, für das bei der Einkommenssteuer unter Code 620 ein Abzug möglich ist, kann bei der Vermögenssteuer ein Abzug von CHF 26'500.- beansprucht werden.

39

Code 880 Sofern unter Code 670 ein Abzug zulässig ist, wird bei der Vermögenssteuer ein Abzug von CHF 53'000.- gewährt.

Code 890 Die Vermögenssteuer ist nur ab einem steuerbares Vermögen von CHF 54'000.- geschuldet.

40

Kapitalabfindungen

Code 905 et 905c

2. Säule und Säule 3a

Gegenstand der Steuer

  1. 1) die Kapitalabfindungen, die aus professionellen Vorsorgestiftungen stammen (2. Säule, Freizügigkeits- Konto/Policen);

  1. 2) die Kapitalabfindungen, die aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen.

Besteuerung

Die Kapitalabfindungen sind zu 100% besteuerbar.

Die Kapitalabfindungen, die aus professionellen Vorsorgestiftungen (2. Säule) und die aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen, werden getrennt von den anderen Einkommen und ohne persönliche Abzüge besteuert.

Lebensleistungen

Bei Leben des Berechtigtes sind der Schadenersatz, der sich aus der zivilrechtlichen Haftung eines Dritten ergibt, sowie bei Invalidität, die bezahlten Kapitalabfindungen die von einer Unfallversicherung oder einer Lebensversicherung die nicht Rückkauffähig ist, ohne soziale Abzüge besteuerbar.

Todesleistungen

Die bezahlten Todesleistungen wie:

  • die Kapitalauszahlungen (einschliesslich der Gewinnbeteiligungen), die aus nicht rückkäufliche Lebensversicherungen stammen

  • die Kapitalauszahlungen die aus Unfallversicherungen oder aus Versicherungen der zivilrechtlichen Haftung im Falle eines Todes (ebenfalls die Zahlungen des SUVA) stammen

  • die Zusatzleistungen die aus rückkäufliche Lebensversicherungen (zum Beispiel bei Todesunfall oder nach einer langen Krankheit) stammen sind besteuerbar.

Andere Kapitalabfindungen

Die anderen Kapitalabfindungen wie:

  • die Kapitalauszahlungen die die periodischen Leistungen ersetzen

  • die Kapitalabfindungen die am Schluss eines Arbeitsberichtes bezahlt wurden

  • die Entschädigungen für die Einstellung oder die Aufgabe an der Ausübung einer Aktivität (zum Beispiel Konkurrenzverbot)

sind mit den anderen Einkommen besteuerbar, zum Satz der anwendbar wäre, wenn eine jährliche Leistung an Stelle einer einmaligen Leistung bezahlt würde.

41

Steuerfreie Leistungen

Diese Einkommen sind steuerfrei und sind nicht anzugeben: – die Kapitalauszahlungen (inbegriffen die Gewinnbeteiligungen), die aus rückkäufliche Lebensversicherungen ergeben, soweit diese nicht auf einem Dienstbericht basiert sind und unter Reserve der Kapitalversicherungen die Rückkaufsfähig sind mit Hilfe einer einmaligen bezahlten Prämie (zu diesem Thema, siehe die unter Code 340 erwähnten Hinweise)

  • die Leistungen für erlittenes Unrecht

  • die durch den Arbeitgeber bezahlte Kapitalabfindungen oder durch eine berufliche Vorsorgestiftung bei einem Berufswechseln, an der Bedingung, dass der Berechtigter dieser Betrag in der Frist eines Jahres in einer beruflichen Vorsorgestiftung oder in einer Freizügigkeitspolice reinvestiert.

Achtung: die Zusatzleistungen (zum Beispiel bei Todesunfall oder nach einer Langzeitkrankheit) sind besteuerbar.

Code 915 und 915c Das jurassische Gesetz betreffend die neuen innovativen Unternehmen ist am 1. Februar 2013 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, private Investitionen in innovative Unternehmen steuerlich zu befördern. Demnach wird jede Investition in ein Unternehmen mit dem Status „nouvelle entreprise innovante“ (NEI) separat zu einem tieferen Steuersatz von unter 2 % besteuert.

Konkret heisst dies, dass Unternehmen, die neue Produkte, Technologien, Produktionsabläufe oder Vermarktungstechniken entwickeln oder in bislang unerschlossene Tätigkeitsfelder vorstossen, auf Anfrage den NEI-Status erlangen können und somit von einer Steuerbefreiung profitieren. Ausserdem die Investoren, natürliche Personen, können von einem bevorzugten Steuersatz ihres steuerbaren Einkommens in Höhe von weniger als 2% (mindestens CHF 10‘000.-) profitieren, wobei der Anteil in dem Kapital der anerkannter innovativen Gesellschaft investiert wurde.

Die Steuerverwaltung (Tel. 032 420 55 30) oder das Amt für Wirtschaftsförderung (Tel. 032 420 52

  1. 20) können mit dem Einverständnis der entsprechenden Unternehmen vorausgesetzt, auf Antrag,

die Koordinaten von Unternehmen mit dem NEI-Status an jeder potenzielle Anleger werden

42

Steuerberechnung

Kanton

Die Steuer ist geschuldet, sobald das steuerbares Einkommen CHF 11'900.- erreicht hat für die verheirateten Personen (die zusammen leben) und für die verwitweten, geschiedenen, getrennten oder ledigen Personen mit eigenem Haushalt und mit unterhaltsberechtigten Kindern oder unterstützungsbedürftigsten Personen. Für alle anderen Steuerzahler ist ab CHF 6'500.-.

Direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer ist geschuldet, sobald das steuerbares Einkommen CHF 17'800.- erreicht hat für die ledige Personen, Witwer, getrennte, geschieden und CHF 30'800.- für die verheirateten Personen (die zusammen leben) und für die verwitweten, geschiedenen, getrennten oder ledigen Personen, die in gemeinsamen Haushalt leben und mit unterhaltsberechtigten Kindern oder unterstützungsbedürftigsten Personen.

Steuererhebung Zwischenabrechnung

Am 16. Dezember 2016 wird der Steuerzahler die Zwischenabrechnung für die Steuerperiode 2016 erhalten. Kein Steuerbescheid wird bei dieser Gelegenheit ausgestellt, aber nur eine Abrechnung, die auf der Besteuerung des Steuerjahres 2014 oder 2015 wenn diese endgültig ist oder auf die spezifischen Besteuerungen (Ehe, Scheidung, usw.) die im laufenden Jahr 2016 registriert wurden, basiert ist.

Die Zwischenabrechnung wird keine Zahlungsfrist eröffnen, aber wird einfach in einem Kontoauszug bestehen, der die Steuer, die sich aus der Referenzbesteuerung ergibt, die Gesamtzahl der in Rechnung gestellten Anzahlungen und die freiwilligen Zahlungen hervorhebt, die vom Steuerzahler angesichts der Zahlung der Steuer 2015 geleistet wurden.

Die Zwischenabrechnung wird ebenfalls die endgültige Entscheidung der Rückzahlung der Verrechnungssteuer, die im Jahre 2015 zugefallen ist.

Wenn die auf der Abrechnung erwähnte Steuer die Gesamtzahl der in Rechnung gestellten Anzahlungen überschreitet, muss der Unterschied nicht zwingend bezahlt werden, wenigstens bis zum allgemeinen Fälligkeitsdatum, der auf den 28. Februar 2017 festgelegt ist. Die Zwischenabrechnung stellt so keineswegs eine zusätzliche Anzahlung dar. Für dieselben Gründe wird keine Rückzahlung durch die Steuerbehörde durchgeführt, wenn die Zwischenabrechnung einen Saldo zugunsten des Steuerzahlers vorstellt; wenn bei der Endabrechnung ein Betrag zugunsten des Steuerzahlers bestätigt werden müsste, wird dieser Betrag bei dieser Gelegenheit mit Zinsen zurückbezahlt.

Ein zugunsten des Steuerzahlers Verrechnungssteuersaldo wird ihm nicht an die Zwischenabrechnung zurückbezahlt, sondern an der Endabrechnung mit Zinsen von der Zwischenabrechnung an; so wird dieser Saldo auf seinem Konto gutgeschrieben und wird an den gewöhnlichen Einzahlungen des Steuerzahlers assimiliert.

43

Tarife 2015

Dieser Tarif ist für die verheirateten Steuerzahler (die zusammen leben) und für die verwitweten,

geschiedenen, getrennten oder ledigen Personen mit eigenem Haushalt und mit

unterhaltsberechtigten Kindern reserviert ,

Kantonale Einkommenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Für je weitere

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere

Steuerbares

Kantonsteuer

CHF 100.-

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100.-

Einkommen

Für 1 Jahr

Einkommen

Einkommen

von 100

45'400

2'644.20

an 11'800

--.-

50'000

3'221.40

11'900

2.70

55'000

3'848.85

13'000

32.15

60'000

4'476.25

12.5486

14'000

58.95

65'000

5'103.70

15'000

85.75

70'000

5'731.10

16'000

112.50

2.6790

80'000

6'985.95

17'600

155.40

84'800

7'588.30

17'700

162.30

84'900

7'602.85

18'000

183.00

90'000

8'343.55

19'000

252.10

100'000

9'795.90

20'000

321.20

110'000

11'248.25

22'000

459.35

120'000

12'700.60

24'000

597.50

6.9084

130'000

14'152.95

14.5236

26'300

756.40

140'000

15'605.35

26'400

766.30

150'000

17'057.70

28'000

924.20

160'000

18'510.05

30'000

1'121.60

170'000

19'962.40

32'000

1'319.00

180'000

21'414.75

34'000

1'516.35

190'100

22'881.65

36'000

1'713.75

190'200

22'899.00

38'000

1'911.15

200'000

24'598.55

40'000

2'108.55

9.8696

250'000

33'269.65

42'000

2'305.95

300'000

41'940.80

17.3423

44'000

2'503.30

350'000

50'611.90

45'300

2'631.65

400'000

409'500

darüber hinaus

59'283.05

60'930.55

17.6244

Berechnungsbeispiel

Steuerbares Einkommen (Code 690 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag): Fr. 34'200. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

34'000. - nach Tabelle

Fr. 1'516.35

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

200. - nach Tabelle

Fr. 19.75

Steuerbares Einkommen

Fr.

34'200. - (Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 1'536.10

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von

2,05:

Fr. 34'200.- : Fr. 1'536.10 : 2,85 x 2,05 = Fr. 1'104.90

Die Kirchesteuer rechnet sich in Prozent der Kantonssteuer.

44

Tarife 2015

Dieser Tarif ist für die anderen Steuerzahler reserviert (ledige Personen, getrennte Witwer, die ohne

unterhaltsberechtigtes Kind geschieden sind)

Kantonale Einkommenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Für je

weitere

Steuerbares

Kantonssteuer

Steuerbares

Kantonssteuer Für je weitere

CHF 100.-

Einkommen

für 1 Jahr

Einkommen

für 1 Jahr CHF 100.-

Einkommen

Einkommen

von 100

36'000

2'755.00

an 6'400

--.--

38'000

3'000.30

6'500

5.10

40'000

3'245.65

12.2664

7'000

30.45

45'000

3'858.95

8'000

81.20

47'200

4'128.85

9'000

131.95

5.0759

47'300

4'143.80

10'000

182.75

50'000

4'547.30

11'000

233.50

55'000

5'294.55

12'000

284.25

60'000

6'041.85

13'700

370.55

65'000

6'789.10

13'800

380.10

70'000

7'536.40

14.9454

14'000

399.30

75'000

8'283.65

15'000

495.15

80'000

9'030.90

16'000

591.05

85'000

9'778.20

17'000

686.90

86'700

10'032.25

18'000

782.80

9.5874

86'800

10'048.20

19'000

878.65

90'000

10'590.65

20'000

974.55

100'000

12'282.70

21'000

1'070.40

110'000

13'974.75

22'000

1'166.30

120'000

15'666.75

24'000

1'358.05

130'000

17'358.80

26'800

1'626.50

140'000

19'050.85

16.9205

26'900

1'638.75

150'000

20'742.90

28'000

1'773.70

160'000

22'434.95

30'000

2'019.00

12.2664

170'000

24'127.00

32'000

2'264.35

180'000

25'819.05

34'000

2'509.65

192'000

darüber hinaus

27'849.50

17.6244

Berechnungsbeispiel

Steuerbares Einkommen (Code 690 der Steuererklärung;

abgerundeter Betrag): Fr. 30'500. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

30'000. -

nach Tabelle

Fr. 2'019.00

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

500. -

nach Tabelle

Fr. 61.35

Steuerbares Einkommen

Fr.

30'500. -

(Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 2'080.35

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von 2,05:

Fr. 30'500.-: Fr. 2'080.35: 2,85 x 2,05 = Fr. 1'496.40

Die Kircheteuer rechnet sich in Prozent der Kantonssteuer.

45

Tarife 2015

Kantonale Vermögenssteuer

Steueranlage des Kantons:

2,85

Steuerbares

Kantonssteuer

Für je weitere

Kantonssteuer Für je weitere

Vermögen

für 1 Jahr

Steuerbares

CHF 1000.-

Vermögen

Vermögen

.

.

für 1 Jahr CHF 1000.-

Vermögen

von 1'000

320'000

609.20

an 53'999

--.--

330'000

630.55

54'000

76.95

340'000

651.95

60'000

85.50

350'000

673.30

2.1375

70'000

99.75

360'000

694.70

80'000

114.00

1.4250

380'000

737.45

90'000

128.25

400'000

780.20

105'000

149.65

420'000

822.95

106'000

151.75

421'000

825.65

110'000

160.30

430'000

850.00

120'000

181.70

450'000

904.15

130'000

203.05

475'000

971.85

140'000

224.45

500'000

1'039.55

150'000

245.80

550'000

1'174.90

2.7075

160'000

267.20

600'000

1'310.30

170'000

288.55

650'000

1'445.65

180'000

309.95

700'000

1'581.05

190'000

331.30

788'000

1'819.30

200'000

352.70

789'000

1'822.45

210'000

374.05

2.1375

800'000

1'856.90

220'000

395.45

900'000

2'170.40

230'000

416.80

1'000'000

2'483.90

240'000

438.20

1'100'000

2'797.40

250'000

459.55

1'200'000

3'110.90

3.1350

260'000

480.95

1'300'000

3'424.40

270'000

502.30

1'400'000

3'737.90

280'000

523.70

1'500'000

4'051.40

290'000

545.05

1'576'000

4'289.70

300'000

566.45

darüber hinaus

3.4200

310'000

587.80

Berechnungsbeispiel

Steuerbaresvermögen (Code

890 der Steuererklärung; abgerundeter Betrag,): Fr. 117'000. -

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

110'000. - nach Tabelle

Fr. 160.30

Jährliche Kantonssteuer

Fr.

7'000. - nach Tabelle (7 x 2.1375)

Fr. 15.00

Steuerbares Vermögen

Fr.

117'000. - (Kantonssteueranlage 2,85)

Fr. 175.30

Die Gemeindesteuer ist, durch die folgende

Berechnung hinzuzufügen:

zum Beispiel mit einer Steueranlage von 2,05:

Fr. 117'000.- : Fr. 175.30 : 2,85 x 2,05 =

Fr. 126.10

Die Kirchesteuer rechnet sich in Prozent der Kantonssteuer.

46

Tarife

2015

Bundessteuer

Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen

Steuerbares Alleinstehende

Verheiratete und

Steuerbares Alleinstehende

Verheiratete und

Einkommen

Einelternfamilien

Einkommen

Einelternfamilien

1

1

Bundes- Für je

Bundes- Für je

Bundes- Für je

Bundes- Für je

steuer für weitere

steuer für weitere

steuer für 1 weitere

steuer für 1 weitere

1 Jahr 2 100 Fr.

1 Jahr 2 100 Fr.

Jahr 2 100 Fr.

Jahr 2 100 Fr.

Fr.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

Fr. Fr.

17'800

25.41

78'200 1'435.20

999.00

18'000

26.95

79'000 1'488.00

1'031.00

4.00

19'000

34.65

80'000 1'554.00

1'071.00

20'000

42.35

90'300 2'233.80

1'483.00

21'000

50.05

90'400 2'240.40

1'488.00

22'000

57.75

92'500 2'379.00

6.60

1'593.00

5.00

23'000

65.45

95'000 2'544.00

1'718.00

24'000

73.15

103'400 3'098.40

2'138.00

25'000

80.85

0.77

103'500 3'105.00

2'144.00

26'000

88.55

103'600 3'111.60

2'150.00

27'000

96.25

103'700 3'120.40

2'156.00

6.00

28'000

103.95

104'000 3'146.80

2'174.00

28'200

105.49

105'000 3'234.80

2'234.00

29'000

111.65

114'700 4'088.40

2'816.00

30'800

125.51

25.00

114'800 4'097.20

2'823.00

31'000

127.05

27.00

117'500 4'334.80

3'012.00

7.00

31'600

131.65

33.00

120'000 4'554.80

8.80

3'187.00

31'700

132.53

34.00

124'200 4'924.40

3'481.00

32'000

135.17

37.00

124'300 4'933.20

3'489.00

33'000

143.97

47.00

125'000 4'994.80

3'545.00

8.00

34'000

152.77

57.00

131'700 5'584.40

4'081.00

35'000

161.57

67.00

131'800 5'593.20

4'090.00

36'000

170.37

0.88

77.00

134'600 5'839.60

4'342.00

9.00

37'000

179.17

87.00

134'700 5'850.60

4'351.00

38'000

187.97

97.00

137'300 6'136.60

4'585.00

39'000

196.77

107.00

137'400 6'147.60

4'595.00

10.00

40'000

205.57

117.00

1.00

141'200 6'565.60

4'975.00

41'400

217.90

131.00

141'300 6'576.60

4'986.00

11.00

41'500

220.54

132.00

143'100 6'774.60

5'184.00

42'000

233.74

137.00

143'200 6'785.60

11.00

5'196.00

12.00

43'000

260.14

147.00

143'500 6'818.60

5'232.00

44'000

286.54

157.00

145'000 6'983.60

5'412.00

45'000

312.94

167.00

145'100 6'994.60

5'425.00

46'000

339.34

177.00

150'000 7'533.60

6'062.00

47'000

365.74

187.00

160'000 8'633.60

7'362.00

48'000

392.14

2.64

197.00

170'000 9'733.60

8'662.00

49'000

418.54

207.00

176'000 10'393.60

9'442.00

50'000

444.94

217.00

176'100 10'406.80

9'455.00

50'900

468.70

226.00

180'000 10'921.60

9'962.00

51'000

471.34

228.00

190'000 12'241.60

11'262.00

53'000

524.14

268.00

200'000 13'561.60

12'562.00

54'000

550.54

288.00

250'000 20'161.60

19'062.00

54'500

563.74

298.00

2.00

300'000 26'761.60

13.20

25'562.00

13.00

55'200

582.20

312.00

350'000 33'361.60

32'062.00

55'300

585.17

314.00

400'000 39'961.60

38'562.00

56'000

605.96

328.00

500'000 53'161'60

51'562.00

57'000

635.66

348.00

600'000 66'361.60

64'562.00

58'400

677.24

376.00

700'000 79'561.60

77'562.00

58'500

680.21

2.97

379.00

755'200 86'848.00

84'738.00

60'000

724.76

424.00

755'300 86'859.50

84'751.00

65'000

873.26

574.00

800'000 92'000.00

90'562.00

70'000

1'021.76

724.00

3.00

850'000 97'750.00

11.50

97'062.00

72'500

1'096.00

799.00

895'800 103'017.00

103'016.00

72'600

1'101.94

802.00

895'900 103'028.50

103'028.50

11.50

73'000

1'125.70

814.00

75'300

1'262.32

5.94

883.00

Für höhere steuerbare Einkünfte

beträgt die

75'400

1'268.26

887.00

4.00

Jahressteuer einheitlich 11.5%

78'100

1'428.60

995.00

1

Restbeträge von weniger als Fr. 100.- fallen ausser Betracht.

2

Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächsten 5 Rp. abgerundet.

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Rückruf der Modalitäten der Steuererhebung

Änderung der Anzahlungen

Der Steuerzahler wird neun Anzahlungen in Gruppen von drei im Laufe des Jahres 2016 erhalten. Sie werden auf Grund der Besteuerung des Steuerjahres 2014 oder auf Grund einer im laufenden Jahr 2015 registrierten spezifischen Besteuerung (Scheidung, Heirat, Gesuch zur Anpassung des Betrages der Akontozahlungen gem. Form. 120, usw.) gerechnet. Die Anzahlungen werden gemäss der endgültigen Besteuerung des Jahres 2015 und von der Erfassung der Verrechnungssteuer des Jahres 2015 variieren.

Im Gegenwartsbemessungssystem kann der Steuerzahler die Anpassung seiner Anzahlungen mit Hilfe des Formulars 120 "Gesuch zur Anpassung des Betrages der Akontozahlungen" verlangen. Das Gemeindesteuerbüro stellt das Formular 120 zu Verfügung der Steuerzahler, Sie können dieses auf der Website www.jura.ch/contributions oder auf der CD-ROM JuraTax 2015 finden.

Mit dieser Formular teilt der Steuerzahler der Steuerbehörde die Elemente mit, die die Anpassung der Anzahlungen 2016 erfordern, hinsichtlich seiner Lage, wie sie aus dem letzten Steuerbescheid des Steuerjahres 2014 oder 2015 hervorging (wichtige Änderungen ihrer Einkommen oder ihrer Lasten). Sofern der Antrag ordnungsgemäss gefüllt ist und von den Belegen begleitet wird, wird die Steuerbehörde die Referenzbesteuerung registrieren, die für die Berechnung der Anzahlungen gewünscht wurde. Dagegen wird sie die nicht unterzeichneten Anträge ignorieren, um alle Anfechtungen hinsichtlich der Berechnung der Zinsen bei der Endabrechnung zu vermeiden. Schliesslich muss der Antrag der Finanzbehörde früh genug zugehen, damit sie die bleibenden Anzahlungen beeinflussen kann.

Die Ereignisse, wie die Heirat oder die Scheidung, die im laufenden Jahr erfolgen, der Wegzug des Kantons oder noch der Anfang der Steuerpflicht werden die Berechnung der Anzahlungen 2016 beeinflussen.

Steuererlass und Zahlungseinrichtungen

Ihre Steuerschuld kann zum Teil oder gänzlich verschoben, wenn Sie in die Armut gefallen sind, oder wenn die Zahlung Ihrer Steuer für Sie sehr harte Folgen bewirken würde.

Wenn Sie sich in der Unmöglichkeit befinden, rechtzeitig Ihre fällig Steuer zu zahlen, ohne Ihre wirtschaftliche Lage in Frage zu stellen, oder ohne Ihre lebenswichtigen Bedürfnisse einzuschränken, können wir Sie von den Zahlungseinrichtungen für die Gesamtheit oder einen Teil Ihrer schuldiger Betrag gewähren

Zinsen

Sie können auf den Anzahlungen oder vom allgemeinen Termin des Fälligkeitsdatums angerechnet werden, der legal auf den 28. Februar 2017 festgelegt ist.

Zinsen werden dem Steuerzahler gewährt, der freiwillige Zahlungen leistet.

Der Zinssatz variiert jedes Kalenderjahr.

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Beziehungen zwischen Kantonen Wegzug in einem anderen Kanton

Wenn Sie im Jahre 2016 den Kanton Jura für einen anderen Kanton verlassen haben, so sind Sie für das ganze Jahr 2016 im neuen Kanton steuerpflichtig und das sowohl für die kantonale, gemeinde und kirchen- Steuer als auch für die direkte Bundessteuer.

Folglich kann der Steuerzahler, der den Kanton Jura im Jahre 2016 verlassen hat die Rückzahlung der bereits bezahlten Anzahlungen 2016 fordern, indem er die Formular 140 ausfüllt. Dieser Formular ist beim Gemeindesteuerbüro, der Sektion der natürlichen Personen oder noch der "Recette et administration de district" verfügbar.

Nachdem er seine Ankunft und seine Einschreibung in dem Steuerregister durch die zuständige Steuerbehörde des Ankunftskantons bestätigen liess, wird der Steuerzahler seinen Antrag an die Abteilung für natürliche Personen richten, die es nach Prüfung der "Recette et administration de district" übermitteln wird. Dann wird sie den Betrag auf den der Steuerzahler Anspruch hat, auf dem Bank- oder Postkonto übermitteln, das er auf die Formular 140 angegeben haben wird.

Ankunft eines anderen Kantons und andere Gründe für den Steuerpflichtbeginn

Wenn Sie im Jahre 2016 in den Kanton Jura gezogen sind (von einem anderen Kanton oder vom Ausland), wird Ihnen ihre Wohnsitzgemeinde eine Formular 120 übermitteln, die den Betrag der Anzahlungen bestimmen soll.

Die Rückseite des Formulars 120 besteht in einer vereinfachten Version der ordentlichen Steuererklärung. Sie nimmt die systematische Belegproduktion nicht notwendigerweise an (Gehaltszertifikate, Renten, dauerhafte Lasten, usw.) und bewirkt auch nicht eine ausdrückliche Besteuerungsentscheidung seitens der Steuerbehörde. Diese wird nur die Genauigkeit der Berechnungen und die Triftigkeit der Überträge kontrollieren, die vom Steuerzahler durchgeführt wurden, dann wird sie eine provisorische Referenzbesteuerung für die Steuerperiode 2016 registrieren.

Danach, wird der Steuerzahler im Februar 2017 aufgefordert, die Steuererklärung 2016 auszufüllen, um die definitiven Steuer dieser Steuerperiode 2016 festzulegen. Der Steuerbescheid und die Steuerabrechnung werden ihn wie für alle anderen Steuerzahler im Laufe des Jahres 2017 erreichen.

Immobilien in einem anderen Kanton

Es gibt eine Verteilung der besteuerbaren Elemente zwischen den betreffenden Kantonen, die aufgrund der Steuererklärung durchgeführt wird, die im Wohnsitzkanton des Steuerzahlers ausgefüllt wurde. Allerdings behält sich die Steuerbehörde das Recht vor, den Steuerzahler um eine Kopie der Steuererklärung zu bitten, die er bei seinem Wohnsitzkanton vorgelegt hat, wenn sie für die Besteuerungsarbeiten notwendig ist.

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Section des personnes physiques 2, rue de la Justice, 2800 Delémont Tél. 032 420 55 66

Bureau des personnes morales et des autres impôts 2, rue des Esserts, 2345 Les Breuleux Tél. 032 420 44 00

www.jura.ch

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