0.3.1.1.2

Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Stadtrates

vom 18. Dezember 2025

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 12 des Geschäftsreglements des Grossen Stadtrates vom 10. April 2025 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 0.3.1.1.1

Art. 1 Fraktionsentschädigungen

Die im Grossen Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten zuhanden der Parteien einen jährlichen Grundbeitrag von je Fr. 12’000.– sowie einen Zusatzbeitrag von Fr. 1’200.– pro Mitglied.

Parteien, deren Ratsmitglieder keiner Fraktion angehören, erhalten einen Beitrag von Fr. 1’200.– pro Mitglied.

Art. 2 Sitzungsgelder

Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Grossen Stadtrates für Ratssitzungen umfassen auch eine pauschale Entschädigung für die Fraktionsarbeit bzw. für die Vorbereitung der Ratssitzung bei fraktionslosen Ratsmitgliedern.

Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Grossen Stadtrates für Ratssitzungen und für Sitzungen von Kommissionen des Grossen Stadtrates werden wie folgt festgelegt: Halbtägige Ratssitzungen. Fr. 225.– Ganztägige Ratssitzungen Fr. 450.– Sitzungen bis zu 1 Std. Fr. 95.– Sitzungen bis zu 2½ Std. Fr. 130.– Halbtägige Sitzungen Fr. 165.– ganztägige Sitzungen Fr. 330.–

Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Rates bzw. der ständigen und nichtständigen parlamentarischen Kommissionen wird bei Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet. Die gleiche Regelung gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten einer Spezialkommission.

Art. 3 Grundentschädigung sowie Entschädigung für besondere Funktionen

Die Grundentschädigung sowie die Entschädigungen der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten und der Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen sowie der Fraktionschefinnen und Fraktionschefs betragen pro Kalenderjahr: Grundentschädigung Ratsmitglied Fr. 2’500.– Entschädigung Ratspräsidentin/Ratspräsident Fr. 3’000.– Entschädigung Präsidentin/Präsident ständige Fr. 3'000.– Kommissionen Entschädigung Fraktionschefin/Fraktionschef Fr. 3'000.–

Art. 4 Repräsentationsspesen und Entschädigung für Delegationen

Die Repräsentationsspesen der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten sowie die Entschädigung für wahrgenommene Delegationen durch Mitglieder des Grossen Stadtrates betragen: Repräsentationsspesen Fr. 4'200.– Ratspräsidentin/Ratspräsident Delegationen Fr. 100.– pro Delegation

Art. 5 Indexierung

Die Sitzungsgelder und Entschädigungen gemäss dieser Verordnung werden der Teuerung angepasst.

Ihnen liegt der Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Dezember 2025 zugrunde (Stand November 2025: 107 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Erhöht sich der Index um 5 oder mehr Punkte, so werden die Sitzungsgelder und Entschädigungen auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres entsprechend der eingetretenen Teuerung angepasst. Dabei sind die Beträge auf die nächsten 5 Franken zu runden.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Sitzungsgelder und die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Stadtrates vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Januar 2026.

Luzern, 18. Dezember 2025 Namens des Grossen Stadtrates Die Ratspräsidentin: Mirjam Fries Die Stadtschreiberin: Michèle Bucher