0.4.1.1.4
Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates
vom 5. Dezember 1995
Der Grosse Bürgerrat,
– nach Einsicht in den Bericht und Antrag des Bürgerrates vom 7. November 1995, – in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. e der Gemeindeordnung vom 20. Oktober 1991, – auf Antrag der Finanzkommission,
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Die Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates regelt die berufliche Vorsorge der Versicherten bzw. von deren Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
Soweit in nachstehender Pensionsordnung nicht speziell geregelt, sind die Bestimmungen der Statuten über die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern sinngemäss anwendbar.
Art. 2 Freiwillige Unterstellung
Die Unterstellung ist freiwillig für Mitglieder des Bürgerrates, die bereits anderweitig mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen in einer beruflichen Vorsorgekasse versichert sind.
Ein Verzicht auf die Unterstellung unter die Pensionsordnung ist vor Amtsantritt schriftlich einzureichen.
Die Unterstellung sowie ein Verzicht auf die Unterstellung unter die Pensionsordnung sind jederzeit mögliche, sofern das Mitglied anderweitig versichert ist.
Bei einem Verzicht auf die Unterstellung bezahlt die Bürgergemeinde im Maximum die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 10 und Art. 11 an jene Vorsorgeeinrichtung, bei der das Mitglied versichert ist.
Art. 3 Vorsorgesystem
Die Mitglieder des Bürgerrates sind in der Pensionskasse für die Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern (in der Folge „Pensionskasse“ genannt) versichert. Die Bürgergemeinde übernimmt die durch die Pensionskasse nicht abgedeckten Leistungen gemäss Abschnitt III.
Art. 4 Dauer der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Amtsantritt und endet mit der Amtsniederlegung oder im Falle von Krankheit oder Invalidität mit dem Ende der Lohnfortzahlung.
Verbleibt ein Mitglied über das Rentenalter hinaus im Amt, so ist es von der Beitragspflicht befreit, sofern es bereits den maximalen Rentensatz erreicht hat. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Aufzahlung bei Gehaltserhöhungen.
Art. 5 Amts- und Altersjahre
Die massgebenden Amtsjahre werden vom Beginn des Monats an gezählt, in dem das Mitglied des Bürgerrates das Amt antritt oder angetreten hat.
Bruchteile eines angefangenen Amts- oder Altersjahres von mehr als sechs Monaten werden als volles Jahr angerechnet.
Art. 6 Versichertes Gehalt
Das versicherte Gehalt umfasst die volle Besoldung inklusiv aller Zulagen dauernden Charakters ohne Koordinationsabzug, ausgenommen die Sozialzulagen und Spesenentschädigungen.
Art. 7 Einkauf
Die obligatorisch einzubringenden Freizügigkeitsleistungen werden für den Einkauf von Versicherungsjahren bei der Pensionskasse verwendet. Hat ein Mitglied des Bürgerrates bei seinem Amtsantritt das Alter 46 bereits überschritten, hat es sich in der Pensionskasse mindestens auf das Alter
einzukaufen.
Art. 8 Zusatzversicherung / Pensionskasse
Die Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der Pensionskasse auf die unter Abschnitt III aufgeführten Leistungen. Diese Ergänzungsleistungen werden vollumfänglich von der Bürgergemeinde finanziert.
II. Beiträge
Art. 9 Beiträge der Mitglieder
Das Mitglied leistet eine Prämie von 7,5 % vom versicherten Gehalt.
Die Prämie wird in monatlichen Raten vom Gehalt in Abzug gebracht.
Art. 10 Beiträge der Bürgergemeinde
Die Bürgergemeinde leistet eine Prämie von 11,5 % vom versicherten Gehalt.
Art. 11 Aufzahlungen
Aufzahlungen der Mitglieder und der Bürgergemeinde richten sich nach den Art. 46 Abs. 1 lit. b und c und 47 lit. b und c der Pensionskasse. Verzichtet ein Mitglied auf die Aufzahlung, werden die Leistungen entsprechend reduziert.
III. Leistungen der Pensionskasse
Art. 12 Arten der Leistungen
Die Pensionskasse gewährt den Versicherten bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgende Leistungen:
Altersrenten;
Invalidenrenten;
Kinderrenten;
Zusatzrente / Vorschussleistungen;
Leistungen an den überlebenden oder geschiedenen Ehegatten;
Waisenrenten;
Freiwillige Leistungen;
AHV-Ersatzrente;
Sterbegeld:
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge gemäss Wohneigentumsförderungsverordnung (WEFV);
Forderungen beim Austritt.
Art. 13 Altersrenten
Die Mitglieder des Bürgerrates haben bei ihrer Amtsniederlegung und nach vollendeten 62. Altersjahr Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Endet die Amtsdauer bis zu maximal sechs Monaten vor Erreichen des Rentenalters, hat ein Mitglied das Recht, auf eine vorzeitige Pensionierung nach Abs. 3 zu verzichten und stattdessen bis zum Rentenalter weiterhin Beiträge zu leisten, um so eine ungekürzte Rente zu erhalten.
Die Höhe der jährlichen ordentlichen Altersrente beträgt für jedes zurückgelegte Amtsjahr 7,5 % des versicherten Jahresverdienstes bis maximal
%. Angefangene Amtsjahre bis zu sechs Monaten werden pro rata temporis, darüber als volle Jahre angerechnet.
Hat ein Mitglied das 58. Lebensjahr vollendet und tritt es aus dem Amt aus, so hat es Anspruch auf eine lebenslänglich vorzeitige Altersrente. Die Höhe der jährlichen vorzeitigen Altersrente wird für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 62. Altersjahres vorverlegt wurde, um 0,5 % gekürzt. Ab 12 Amtsjahren beträgt die Kürzung nur noch 0,25 % für jeden Monat des Vorbezuges.
Art. 14 Sterbegeld
Stirbt ein versichertes Mitglied des Bürgerrates im Amt oder als Alters- oder Invalidenrentner/in, so wird ein Sterbegeld von Fr. 4'000.– für die Bestattungskosten ausgerichtet.
Art. 15 Wohneigentumsförderung
Die Mittel der beruflichen Vorsorge können im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) für selbstgenutztes Wohneigentum verwendet werden.
Art. 16 Forderungen beim Austritt
Tritt ein Mitglied von seinem Amt zurück, ohne dass ein Rentenanspruch entsteht, hat es Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
Die Freizügigkeitsleistung beruht auf der vom Bundesrat festgelegten Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Sie wird nach dem Leistungsprimat abgerechnet (Art. 16 FZG).
Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der drei folgenden Beträge:
Barwert der erworbenen Leistungen gemäss Freizügigkeitsverordnung (FZV);
Die Summe des geleisteten Eintrittsgeldes und des 2½fachen Betrags der vom Mitglied geleisteten Beiträge gemäss Art. 9 und Art. 11 inkl. Zinsen;
BVG- Altersguthaben.
Die Freizügigkeitsleistung aus der Basisversicherung wird separat ausgewiesen.
Art. 17 AHV-Ersatzrente
Nach mindestens acht Jahren unmittelbar vorangegangener Amtszeit als Mitglied des Bürgerrats hat der Bezüger ab vollendetem 62. Altersjahr bis zum Bezug einer AHV- oder IV-Rente Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente. Diese beträgt 80 % der maximalen, einfachen AHV-Altersrente. Wurde der Anspruch auf eine Altersrente durch Teilzeitpensum erzielt, besteht die ganze AHV-Ersatzrente in einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilmässigen Anspruch.
Der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente dauert bis zur Bezugsberechtigung auf Leistungen der AHV oder IV.
Tritt ein Mitglied bereits vor dem Rentenalter, aber nach vollendetem 58. Altersjahr zurück, kann es die Ausrichtung einer AHV-Ersatzrente bereits ab diesem Zeitpunkt verlangen. Dabei wird die Altersrente nach dieser Pensionsordnung um das versicherungstechnische Äquivalent der bis Alter 62 zu leistenden AHV-Ersatzrente lebenslänglich gekürzt.
IV. Verwaltung
Art. 18 Gesetzlicher Rahmen
Die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG wird durch die Pensionskasse für die Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern gemäss den Statuten über die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern durchgeführt. Damit ist sichergestellt, dass die Bürgerräte mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert sind.
Die Finanzdirektion der Bürgergemeinde sorgt für die Überweisung der Beiträge (inkl. Aufzahlungen und Eintrittsgelder/Einkaufssummen) an die Pensionskasse.
Art. 19 Administration
Die Verwaltung der Pensionskasse der Bürgergemeinde besorgt die Administration dieser Pensionsordnung.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsrecht
Die bei Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung einbezahlten oder fällig gewordenen Beiträge der Mitglieder des Bürgerrates sowie jene der Bürgergemeinde werden der Pensionskasse einbezahlt. Darüber hinaus werden von der Bürgergemeinde der Pensionskasse, soweit erforderlich, die nötigen Einkaufssummen für den Einkauf auf Alter 46 zurück überwiesen.
Beim Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung haben die Mitglieder des Bürgerrates das Recht, bis zum Ende der laufenden Amtsperiode für sich die bisherige Pensionsordnung für nebenamtliche Mitglieder des Bürgerrates in Anspruch zu nehmen.
Bei den bei Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung amtierenden Mitgliedern des Bürgerrates, die nach der bisherigen Pensionsordnung für nebenamtliche Mitglieder des Bürgerrates bereits ab 60 Jahren Anrecht auf eine Altersrente besässen, erfolgt eine Kürzung der Rente gemäss Art. 13 Abs. 3 dieser Pensionsordnung nur für die Monate, um die der Rücktritt vor dem möglichen Rücktrittsalter nach bisheriger Pensionsordnung vorverlegt wird.
Art. 21 Änderung der Statuten
Die Statuten über die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern werden wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 (neu)
Der Grosse Bürgerrat kann für bestimmte Versicherungskategorien abweichende Bestimmungen erlassen.
Art. 22 Inkrafttreten
Vorliegende Pensionsordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Luzern, 5. Dezember 1995 Namens des Grossen Bürgerrates Irene Hartmann Ratspräsidentin Alois Ottiger Ratsschreiber