0.5.1.1.3

Reglement über das Beteiligungsmanagement der Stadt Luzern (Beteiligungsreglement, BR)

vom 21. März 2019

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Reglement regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen der Stadt Luzern.

Es bezweckt

  1. die Wahrung der Eignerinteressen,

  2. die Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen,

  3. die Umsetzung der Risikopolitik,

  4. die Schaffung von Transparenz über die Beteiligungen,

  5. die Standardisierung der Instrumente und Prozesse zur Steuerung der Organisationen mit städtischer Beteiligung,

  6. die kontinuierliche Überprüfung des Beteiligungsportfolios.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Beteiligungen der Stadt Luzern.

Beteiligungen sind rechtlich selbstständige Organisationen, an denen die Stadt Luzern

  1. finanziell beteiligt ist,

  2. bei denen sie Anspruch auf eine Stadtvertretung hat oder

  3. bei denen die Stadt eine Stadtvertretung im strategischen Leitungsorgan stellt.

Art. 3 Grundsätze des Beteiligungsmanagements

Die Stadt kann sich an rechtlich selbstständigen Organisationen, welchen sie städtische Aufgaben überträgt, mittels Einsitz im strategischen Führungsorgan beteiligen.

Das Ausmass des Beteiligungsmanagements richtet sich nach der Bedeutung der Beteiligung sowie der darauf basierenden Einordnung in wichtige und andere Beteiligungen.

Als wichtig gelten Beteiligungen mit

  1. einer hohen finanziellen Beteiligung der Stadt,

  2. hohen finanziellen Risiken oder

  3. besonderer politischer Relevanz.

Die wichtigen Beteiligungen sind in Anhang I aufgeführt.

Art. 4 Auslagerungen

Die Auslagerung einer Aufgabenerfüllung in eine städtische Beteiligung setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung ausserhalb der städtischen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher wahrgenommen werden kann.

Schafft die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine rechtlich selbstständige Organisation, kann sie dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des privaten Rechts vorsehen.

Bei neuen Auslagerungen richtet sich die Wahl der Rechtsform nach dem Bedarf nach politischer Steuerung, der Art der zu erbringenden Leistung, der Wettbewerbssituation sowie der Beteiligung Dritter.

II. Instrumente und Prozesse des Beteiligungsmanagements

Art. 5 Beteiligungsstrategie

Die Stadt Luzern erlässt für die Gesamtheit ihrer Beteiligungen eine Beteiligungsstrategie.

Die Beteiligungsstrategie enthält

  1. eine Gesamtsicht über das Beteiligungsportfolio,

  2. die wesentlichen Veränderungen,

  3. die Ziele als Eignerin,

  4. bei wichtigen Beteiligungen zusätzlich die übergeordneten normativen und politischen Vorgaben.

Art. 6 Eignerstrategie

Die Stadt Luzern erlässt für jede wichtige Beteiligung eine Eignerstrategie, welche auf die übergeordneten normativen und politischen Vorgaben der Beteiligungsstrategie ausgerichtet ist.

Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen, politischen, ökologischen und sozialen Ziele der Stadt als Eignerin sowie Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz.

Die Eignerstrategien sind grundsätzlich öffentlich. Vorbehalten bleiben Ausnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Art. 7 Risikoerfassung

Der Stadtrat erfasst mindestens jährlich die hauptsächlichen Risiken der Beteiligungen mit Auswirkungen auf die Stadt, bewertet nach Eintretenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadenshöhe, und legt die nötigen Massnahmen fest.

Art. 8 2 Berichterstattung

Die Berichterstattung besteht aus dem Beteiligungsspiegel gemäss § 29 FHGG 3 und dem Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie.

Die Berichterstattung über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie wird alle vier Jahre als Anhang der Beteiligungsstrategie gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c beigefügt und in den Zwischenjahren als Anhang dem B+A über die übergeordneten normativen und politischen Vorgaben der wichtigen Beteiligungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d beigefügt.

Der Stadtrat informiert die zuständige Kommission des Grossen Stadtrates jährlich über die Erfüllung der Eignerziele der wichtigen Beteiligungen.

Die zuständige Kommission kann bei Bedarf Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der wichtigen Beteiligungen befragen.

Art. 9 Steuerungsprozesse Beteiligungen

Die Steuerungsprozesse über Beteiligungen werden in einer Richtlinie definiert.

Der Stadtrat wird durch eine Stabsstelle Beteiligungscontrolling unterstützt.

III. Kompetenzen

Art. 10 4 Stadtrat

Der Stadtrat

  1. ist verantwortlich für das Beteiligungscontrolling der Stadt,

  2. erlässt auf der Basis des vorliegenden Reglements eine Richtlinie zum Beteiligungsmanagement; diese ist öffentlich,

Fassung gemäss Änderung vom 4. Februar 2021, in Kraft seit 15. April 2021.

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (SRL Nr. 160).

Fassung gemäss Änderung vom 4. Februar 2021, in Kraft seit 15. April 2021.

  1. beschliesst die Beteiligungsstrategie unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 lit. d,

  2. beschliesst die Eignerstrategien,

  3. nimmt die Rechte der Eigentümerin wahr und bestimmt die zur Vertretung der Stadt zuständige Delegation,

  4. wählt das strategische Leitungsorgan bzw. nimmt sein Wahlrecht im Rahmen der Eigentümerversammlung wahr,

  5. informiert die für das Beteiligungsmanagement zuständige Kommission des Grossen Stadtrates jährlich über wesentliche Vorkommnisse,

  6. berichtet dem Grossen Stadtrat jährlich über den aktuellen Stand der Beteiligungen,

  7. übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.

Art. 11 Grosser Stadtrat

Der Grosse Stadtrat

  1. beschliesst im Rahmen des vorliegenden Reglements über die Grundzüge des Beteiligungsmanagements der Stadt,

  2. beschliesst über die Gründung neuer städtischer Beteiligungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Vorbehalt des fakultativen oder obligatorischen Referendums,

  3. nimmt die Beteiligungsstrategie alle vier Jahre zur Kenntnis,

  4. beschliesst jährlich die in der Beteiligungsstrategie enthaltenen übergeordneten normativen und politischen Vorgaben der wichtigen Beteiligungen,

  5. führt die Oberaufsicht über das Beteiligungscontrolling und die Beteiligungen.

IV. Organe der städtischen Beteiligungen

Art. 12 Stadtvertretungen

Als Stadtvertretung gelten alle Personen, die

  1. dem Stadtrat oder der städtischen Verwaltung angehören und von der Stadt in das strategische Leitungsorgan entsandt werden oder

  2. vom Stadtrat als Stadtvertretung bestimmt werden.

Art. 13 Wahl von strategischen Leitungsorganen

Der Stadtrat bestimmt im Rahmen seiner Eignerbefugnisse und unter Vorbehalt der Rechte der Generalversammlung die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der wichtigen Beteiligungen, sei es durch Wahl oder über die Mandatierung der Eigentümerdelegation in der Generalversammlung.

Mitglieder des Stadtrates oder der Verwaltung nehmen nur Einsitz im strategischen Leitungsorgan, wenn dafür ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht.

Der Stadtrat legt für die strategischen Leitungsorgane der städtischen Beteiligungen ein generelles Anforderungsprofil fest.

Der Stadtrat verfolgt das Ziel, dass in den strategischen Leitungsorganen der städtischen Beteiligungen mindestens 30 Prozent beider Geschlechter vertreten sind. Abweichungen sind im Geschäftsbericht zu begründen und konkrete Massnahmen zur Verbesserung aufzuzeigen.

Die Antragstellung bei Ersatz- oder Wiederwahlen erfolgt durch das strategische Leitungsorgan, wenn es der Stadtrat im Einzelfall nicht anders festlegt.

Die Wahl in ein strategisches Leitungsorgan ist bei Organisationen, an denen die Stadt Luzern beteiligt ist, unvereinbar mit einem Sitz im Grossen Stadtrat.

Art. 14 Mandatierung/Weisungen

Der Stadtrat mandatiert die von ihm gewählten Mitglieder der strategischen Leitungsorgane in einem Mandatsvertrag. Dieser verpflichtet zur Einhaltung der Eignerstrategie.

Die Stadtvertretungen werden mittels Mandatsvertrag verpflichtet, bei der Ausübung ihres Stimmrechts die öffentlichen Interessen der Stadt zu wahren.

Die Vorschriften des Aktienrechts, insbesondere über die unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten des Verwaltungsrates (Art. 716a OR), bleiben vorbehalten.

Art. 15 Entschädigungen

Die Mitglieder der strategischen Leitungsorgane werden vom Unternehmen bzw. von der Organisation entschädigt.

Der Grosse Stadtrat regelt die Entschädigungen von Mitgliedern des Stadtrates in strategischen Leitungsorganen.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die Entschädigungen im Geschäftsbericht wie folgt offenzulegen:

  1. der Mitglieder des strategischen Leitungsorgans;

  2. der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und

  3. der übrigen Geschäftsleitung in der Summe.

Art. 16 Sorgfalts- und Treuepflicht, Interessenkonflikte

Die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und Treue erfüllen sowie die Interessen der Organisation wahren.

Bei Interessenkonflikten besteht im strategischen Leitungsorgan und gegenüber der Eigentümerin eine Offenlegungs- und Ausstandspflicht.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1

Art. 4 findet nicht Anwendung auf bestehende Aktiengesellschaften,

solange deren Organisation und Aufgaben nicht wesentlich verändert werden.

Die Eignerstrategien gemäss Art. 6 bleiben mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements in Kraft. Sie werden vom Stadtrat spätestens bis zur Vorlage der zweiten Beteiligungsstrategie überprüft.

Der Stadtrat prüft die Voraussetzungen zur Einsitznahme in strategischen Leitungsorganen gemäss Art. 13 und vollzieht allenfalls erforderliche Änderungen bis Anfang der dem Inkrafttreten dieses Erlasses folgenden Amtsperiode.

Auf Personen, die bei Inkrafttreten des Reglements Mitglied des Grossen Stadtrates und Mitglied eines strategischen Leitungsorgans einer städtischen Beteiligung sind, findet Art. 13 Abs. 6 bis zum Ablauf der Wahlperiode im strategischen Leitungsorgan nicht Anwendung.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Artikel 1 bis 8 und 11 bis 18 des Reglements über das Beteiligungs- und

Beitragscontrolling vom 5. Februar 2004 werden aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 5

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 6 Luzern, 21. März 2019 Namens des Grossen Stadtrates Daniel Furrer Ratspräsident Daniel Egli Stadtschreiber-Stv.

Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2019 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Juni 2019.

Anhang 1 Wichtige Beteiligungen im Sinne von Art. 3 1. ewl Energie Wasser Luzern Holding AG (ewl) 2. Verkehrsbetriebe Luzern AG (vbl) 3. Viva Luzern AG (viva Luzern) 4. Verkehrsverbund Luzern (Verkehrsverbund) 5. Gemeindeverband Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL) 6. Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung (ZiSG) 7. Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern (ZGK) 8. Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See (KKL) 9. ewl Areal AG (in Gründung) 10. Stiftung «Wohnraum für alle»

Tabelle der Änderungen des Reglements über das Beteiligungsmanagement der Stadt Luzern vom 21. März 2019 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 34/20 4.2.21 24.4.21 Art. 8, Art. 10 geändert 15.4.21 1424 2. B+A 46/25 5.3.26 4.7.26 Anhang 1 geändert 1.9.26 2154