0.5.2.1.2

Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern

vom 26. Februar 1997

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 1, Art. 20 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern vom 18. November 1960, Art. 6 des Reglementes über den Schutz von Personendaten in der Stadtverwaltung Luzern (Datenschutzreglement) vom 21. März 1991 2 sowie Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971,

beschliesst:

1 SRL Nr. 680 2 sRSL 0.6.1.1.1

I. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Neben den Gebühren nach kantonalem Recht 3 bezieht die Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

II. Gebührenansätze

Art. 2 Meldewesen

Die Gebühren im Meldewesen werden wie folgt festgelegt: 1. Abmeldeformular bei Verlust des Empfangsscheins Fr. 10.–; 2. Anmeldung provisorisch Fr. 15.–; 3. Duplikat Schriftenempfangsschein Fr. 10.–; 4. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Zeitaufwand pauschal (ausgenommen Bevormundete und Geschäftsniederlassungen) Fr. 30.–; 5. Mahn- und Aufforderungsgebühren – 1. Erinnerung gebührenfrei; – 2. Erinnerung (eingeschrieben) Fr. 15.–; 6. Schriftenerneuerung (Bestellung der Papiere inkl. neue Empfangsscheine) – Einzelperson Fr. 20.–; – Familie (2 Personen und mehr) Fr. 40.–; 7. Wohnsitz- und Lebensbescheinigung – Einzelperson Fr. 15.–; – Familie (2 Personen und mehr) Fr. 30.–; – Wohnsitzbescheinigung auf vorgelegtem Formular Fr. 5.–; 8. Zuschläge – für die Wiederanmeldung bei Personen mit "Weg ohne Abmeldung"-Vermerk Fr. 20.–; – für Nachnahmeversand Fr. 5.– plus Porto; – für Rechnungsstellung Fr. 5.–.

Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 17. Juni 1994 (SRL Nr. 687)

Art. 3 Einzelauskünfte

Für Adressauskünfte sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. am Schalter Fr. 5.– pro Auskunft;

  2. schriftlich – einfache Adressauskunft Fr. 10.– pro Adresse; – erweiterte Adressauskunft Fr. 15.– pro Adresse.

Für Auskünfte per Telefax wird ein Zuschlag von Fr. 3.– erhoben.

Gebührenfrei sind Adressauskünfte an Amtsstellen, öffentliche Verwaltungen, Gerichtsbehörden, Spitäler, Krankenkassen, das Postbüro PTT, wissenschaftliche Lehranstalten, Sozialdienste, gemeinnützige Organisationen, für militärische Tagungen, Klassenzusammenkünfte sowie Negativ-Auskünfte.

Art. 4 4 Sammelauskünfte

Die Liste der neu zugezogenen stimmberechtigten Personen sowie der Jungbürgerinnen und Jungbürger wird den im Grossen Stadtrat vertretenen politischen Parteien kostenlos abgegeben (Auskünfte gemäss Art. 3 Datenschutzreglement 5).

Für die Bekanntgabe von anderen Daten nach Art. 3 des Reglementes über den Schutz von Personendaten in der Stadtverwaltung Luzern (Datenschutzreglement) vom 21. März 1991 werden kumulativ folgende Gebühren erhoben: Form Grundgebühr pro Adresse – auf Liste Fr. 80.– Fr. –.30; – auf Etikette Fr. 80.– Fr. –.40; – auf elektronischem Datenträger Fr. 160.– Fr. –.30. Dieser Tarif gilt auch für Meldungen an Organe der Stadtverwaltung und der Gemeinden.

Für Mutationsmeldungen aus dem Einwohnerregister gemäss § 9 des Datenschutzgesetzes wird eine Jahrespauschale erhoben. Diese wird von der Einwohnerkontrolle gestützt auf die Faktoren des Meldungsinhalts, der Meldungsform und der Einwohnerzahl mit den entsprechenden Amtsbedingungen errechnet.

Fassung gemäss Änderung vom 10. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998.

städt. Rechtssammlung 0.6.1.1.1

Für Bestandesmeldungen mit dem PC- Informationssystem (PCIS), inkl. Software und wöchentlichem Update, wird eine Jahrespauschale von Fr. 4’000.– erhoben.

III. Gebührenerlass

Art. 5 Zuständigkeit

Die Einwohnerkontrolle kann bedürftigen Privaten die Gebühren nach

Art. 2 und 3 ganz oder teilweise erlassen.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion für Allgemeine Verwaltung entscheidet nach Rücksprache mit der Finanzdirektion auf schriftliches Gesuch hin über Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Art. 4.

Gegen die Entscheide nach Abs. 1 und 2 kann innert 20 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Stadtrat erhoben werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Stadtratsbeschlüsse werden aufgehoben:

  1. 1570 vom 19. August 1992 betreffend die Gebühren der Einwohnerkontrolle im Niederlassungswesen;

  2. 1376 vom 12. August 1992 betreffend die Sammelauskünfte der Einwohnerkontrolle;

  3. 1998 vom 21. Oktober 1992 betreffend den Gebührentarif für die Einzelauskünfte der Einwohnerkontrolle.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt am 1. März 1997 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. 6

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. März 1997.

Luzern, 26. Februar 1997 Namens des Stadtrates Urs. W. Studer Stadtpräsident Daniel Egli Stadtschreiber-Stellvertreter Tabelle der Änderungen des Gebührentarifs der Einwohnerkontrolle vom 26. Februar 1997 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1803 10.12.97 20.12.97 Art. 4 geändert 1.1.98 3357 f.