0.6.1.1.2

Informatik- und Digitalverordnung

vom 11. März 2020

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 und Art. 42 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 2 der Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung) vom 28. August 2002 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 0.5.1.1.2

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Informatik und Digitalisierung, die Steuerung der Informatik-Leistungserbringerinnen und die Rechte und Pflichten der beteiligten Organisationseinheiten (Leistungsbezügerinnen) in der Stadtverwaltung Luzern.

Art. 2 Begriffe

Die nachstehenden Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. IT, Informatik: Informations- sowie Kommunikationstechnik;

  2. Infrastrukturprojekte: Projekte zur Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung der IT-Basisinfrastruktur. Dieser Begriff dient zur Gliederung des Investitions-Portfolios. Infrastrukturprojekte werden unter der Federführung der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste durchgeführt. Die Stadtverwaltung ist im Wesentlichen bei Test, Einführung und Abnahme beteiligt;

  3. Digitalisierungsprojekte: Projekte, die durch eine Dienstabteilung angestossen und verantwortet werden mit dem Ziel, für benannte Anspruchsgruppen einen Mehrwert zu generieren. Dieser Begriff dient zur Gliederung des Investitions-Portfolios. Dies können Projekte sein, die für einen höheren Kundennutzen (intern und extern) Organisationsänderungen, Optimierungen von Geschäftsprozessen oder funktionale Erweiterungen in der Verwaltung umsetzen und einen Digitalisierungsanteil enthalten.

II. Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 3 Leistungserbringerinnen

Die Dienstabteilungen Zentrale Informatikdienste, Personal, Digital und Geoinformationszentrum erbringen die Leistungen für die Informatik und Digitalisierung und sind als Leistungskoordinatoren für alle Services der Informatik und Digitalisierung zuständig.

Das organisatorische und technische Fachwissen für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der IT-Services werden durch die Leistungserbringerinnen gewährleistet.

Art. 4 Leistungsbezügerinnen

Die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung Luzern sind als Leistungsbezügerinnen verpflichtet, Services der Informatik, Digitalisierung und Geoinformation von den Leistungserbringerinnen zu beziehen (Abnahmepflicht).

Die Gewährleistung und Verbreitung des Wissens zu den Fachapplikationen erfolgt durch die jeweils verantwortliche Leistungsbezügerin.

Art. 5 IT-Service-Management

Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste bietet ihre Dienstleistungen als modulare Services an.

Die IT-Services sind im Serviceportfolio zusammengefasst, und die angebotenen Services werden mit den Rahmenbedingungen im Servicekatalog beschrieben.

Die IT-Services werden nach Möglichkeit standardisiert für alle Leistungsbezügerinnen zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen des IT-Service-Managements werden die IT-Services geplant, erstellt, während der Lebensdauer betrieben und danach geregelt ausser Betrieb gesetzt.

Ergänzend und als Ausnahme können IT-Services auf begründete spezielle Bedürfnisse angepasst oder vollständig individuelle IT-Services für einzelne Leistungsbezügerinnen erbracht werden.

Für die Stadtverwaltung Luzern werden am Markt verfügbare und gängige Software-Produkte eingesetzt. Auf die Eigenentwicklung von Software wird bewusst verzichtet.

Art. 6 Zentralisierung

Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste ist erste Anlaufstelle und zentrale Ansprechpartnerin aller Organisationseinheiten der Stadtverwaltung Luzern für informations- und kommunikationstechnische Fragen. Sie erbringt in Zusammenarbeit mit den in Abschnitt IV erwähnten Leistungserbringerinnen der Stadt Luzern die IT-Services.

Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste ist als interne Dienstleisterin ein «Full-Service-Provider». Dabei erbringt sie die IT-Services selber, in Zusammenarbeit mit den in Abschnitt IV erwähnten internen Leistungserbringerinnen oder kauft die Leistungen für die Leistungsbezügerinnen am Markt ein.

Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste ist zuständig für den zentralen Einkauf aller IT-Komponenten, -Services und -Dienstleistungen.

Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste verwaltet zentral alle Verträge und Lizenzen, die für die Erbringung von IT-Services notwendig sind. Dabei kann es sich um IT-Services handeln, die von internen Leistungserbringerinnen gemäss Abschnitt IV produziert werden, wie auch um IT- Services, die im Auftrag der Leistungsbezügerinnen durch die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste am Markt eingekauft werden.

Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste verwaltet zentral das IT- Budget, in dem die Kosten für alle intern erbrachten und am Markt beschafften IT-Services enthalten sind.

Art. 7 Verrechnung der Services

Die erbrachten IT-Services und sonstigen Dienstleistungen werden den Leistungsbezügerinnen von der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste verrechnet. Für Leistungsbezügerinnen innerhalb der Stadtverwaltung gelten für gleiche IT-Services die gleichen Preise („Solidaritätsprinzip“).

Die Preise der IT-Services basieren auf einer Vollkostenrechnung.

Für externe Kundschaft, inklusive Anstalten des öffentlichen Rechts oder Alleinbeteiligungen der Stadt, werden die einzelnen Preise kostengerecht und gemäss Aufwand festgelegt.

Art. 8 Methodenkompetenz

Die Leistungsbezügerinnen gewährleisten die Methodenkompetenz für die Durchführung von Digitalisierungsprojekten gemäss den Vorgaben der Leistungserbringerinnen.

Art. 9 Durchführung von Digitalisierungs- und Infrastrukturprojekten

Alle Digitalisierungs- und Infrastrukturprojekte werden durch die Dienstabteilung Digital koordiniert.

Die Gesamtprojektverantwortung für Infrastrukturprojekte finanziert durch den Kredit «IT-Investitionen-Betrieb» in der Investitionsrechnung liegt bei der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste. Die betroffenen Dienstabteilungen müssen bei der Umsetzung informiert oder beigezogen werden.

Die Gesamtprojektverantwortung für Digitalisierungsprojekte finanziert durch den Kredit «Investitionen Digitalisierung» in der Investitionsrechnung Investitionen Digitalisierung liegt bei der beauftragenden Dienstabteilung. Die involvierten Dienstabteilungen sowie Leistungserbringerinnen und Stakeholder ausserhalb der Verwaltung Stadt Luzern müssen bei der Umsetzung informiert oder beigezogen werden.

Alle Projekte werden gemäss den städtischen Vorgaben für das Projektmanagement abgewickelt.

Art. 10 Leistungserbringung für externe Kundschaft

Die Leistungserbringerinnen können mit Gemeinden und gemeindenahen Organisationen zwecks Leistungs- und Kostenoptimierung und zur Generierung von Synergien sowie Nutzung von Skaleneffekten zusammenarbeiten.

Die Leistungserbringerinnen Zentrale Informatikdienste und Geoinformationszentrum können für externe Kundschaft IT-Services erbringen, die sich aus dem bestehenden Portfolio der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste und Geoinformationszentrum zusammensetzen. Ergänzend oder als Ausnahme können IT-Services auf die begründeten speziellen Bedürfnisse der externen Kundschaft zugeschnitten werden.

Für die Offertstellung von IT-Services an externe Kundschaft gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung, wie sie gemäss Finanzhaushaltreglement für die Vergabe von Aufträgen und Bestellungen vorgesehen ist.

III. Gremien

1. Allgemeines

Art. 11 Grundsatz

Die Steuerung der Informatik und Digitalisierung obliegt in der Stadtverwaltung Luzern folgenden Gremien

  1. Stadtrat;

  2. Strategiegremium Stadt Luzern Digital;

  3. Projektportfolio-Gremium;

  4. IT-Architektur-Board.

2. Stadtrat

Art. 12 Aufgaben

Der Stadtrat beschliesst die Informatik- und die Digitalstrategie sowie die Informationssicherheitspolitik der Stadt Luzern und erlässt entsprechende Weisungen.

Auf Antrag eines Mitglieds der Stadtratsdelegation des Strategiegremiums entscheidet der Stadtrat:

  1. über Initialisierungs- und Projektfreigaben bei Infrastruktur- und Digitalisierungsprojekten,

  2. über die Aufnahme von Projekten in die Projektportfolios Infrastrukturprojekte und Digitalisierungsprojekte sowie über die notwendigen Kredite in der Erfolgs- und Investitionsrechnung und die notwendigen personellen Ressourcen, sofern diese befristet sind,

  3. über Beiträge an externe Digitalisierungsprojekte zur Umsetzung einer Smart-City.

3. Strategiegremium Stadt Luzern Digital

Art. 13 Organisation

Das Strategiegremium Stadt Luzern Digital (Strategiegremium) besteht aus:

  1. einer Stadtratsdelegation, namentlich der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten, der Vorsteherin oder dem Vorsteher der für die Informatik zuständigen Direktion;

  2. Leiterin oder Leiter Zentrale Informatikdienste;

  3. Personalchefin oder Personalchef;

  4. Leiterin oder Leiter Dienstabteilung Digital;

  5. Leiterin oder Leiter Dienstabteilung Geoinformationszentrum;

  6. Stadtschreiberin oder Stadtschreiber.

Das Strategiegremium kann durch externe Fachpersonen mit beratender Funktion ergänzt werden. Diese werden durch das Strategiegremium bestimmt.

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat den Vorsitz im Strategiegremium.

Die Geschäftsführung wird von der Dienstabteilung Digital wahrgenommen.

Das Strategiegremium tagt regelmässig, mindestens aber einmal im Trimester.

Das Strategiegremium ist beschlussfähig, sofern fünf Mitglieder inklusive ein Stadtratsmitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der betreffende Antrag auf dem Zirkulationsweg allen Mitgliedern zum Beschluss vorzulegen.

Das Strategiegremium kann seine Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen.

Art. 14 Aufgaben

Das Strategiegremium

  1. überwacht die strategiekonforme Ausrichtung der Stadt Luzern;

  2. überwacht die strategiekonforme Umsetzung von Infrastruktur- und Digitalisierungsprojekten,

  3. prüft die durch die Dienstabteilungen Zentrale Informatikdienste und Digital aktualisierten bzw. weiterentwickelten Informatik- und Digitalstrategien zur Freigabe durch den Stadtrat,

  1. berät die Leiterin oder den Leiter ZID mit einer Vertretung bei der Planung und Umsetzung der Projekte in der Entscheidungskompetenz der ZID,

  2. kann mit einer Vertretung bei grösseren oder strategisch wichtigen Projekten Einsitz in den jeweiligen Projektorganisationen nehmen.

Art. 15 Kompetenzen

Das Strategiegremium

  1. entscheidet über Initialisierungs- und Projektfreigaben bei Infrastruktur- und Digitalisierungsprojekten,

  2. gewährt Leistungsbezügerinnen ein Anhörungsrecht, sofern diese mit den Empfehlungen des Projektportfolio-Gremiums bezüglich der Initialisierungs- oder Projektfreigabe nicht einverstanden sind,

  3. entscheidet über die Aufnahme von Projekten in die Projektportfolios Infrastrukturprojekte und Digitalisierungsprojekte sowie über die notwendigen Kredite in der Erfolgs- und Investitionsrechnung und die notwendigen personellen Ressourcen, sofern diese befristet sind,

  4. entscheidet über Beiträge an externe Digitalisierungsprojekte zur Umsetzung einer Smart-City.

4. Projektportfolio-Gremium

Art. 16 Organisation

Das Projektportfolio-Gremium (PPG) besteht aus:

  1. Der Leiterin oder dem Leiter Dienstabteilung Digital;

  2. Einer Projektportfolio Managerin oder einem Projektportfolio Manager aus der Dienstabteilung Digital;

  3. Einer Business Projektleiterin oder einem Business Projektleiter aus der Dienstabteilung Digital;

  4. Einer Projektleiterin oder einem Projektleiter aus der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste;

  5. Einer internen Organisationsberaterin oder einem internen Organisationsberater aus der Dienstabteilung Personal;

  6. Fachexpertinnen oder Fachexperten aus den Direktionen. Diese werden durch das Projektportfolio-Gremium bestimmt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienstabteilung Digital hat den Vorsitz des Projektportfolio-Gremiums.

Art. 17 Aufgaben

Das Projektportfolio-Gremium prüft Initialisierungs- und Projektaufträge für Infrastruktur- und Digitalisierungsprojekte.

Das Projektportfolio-Gremium überprüft die Projekte insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien:

  1. gesetzliche Vorgaben;

  2. Einhaltung der Informatikstrategie;

  3. Einhaltung der Digitalstrategie;

  4. Einordnung in die IT-Architektur;

  5. Kundennutzen;

  6. Wirksamkeit;

  7. Dringlichkeit;

  8. Weiterentwicklung einer Kernaufgabe.

Es beantragt zuhanden des Strategiegremiums die Initialisierungs-und Projektfreigabe.

Art. 18 Kompetenzen

Das Projektportfolio- Gremium setzt die Traktanden für das Strategiegremium in Bezug auf die Initialisierungs- und Projektfreigabe.

5. IT-Architektur-Board

Art. 19 Organisation

Das IT-Architektur-Board besteht aus:

  1. der IT-Architektin oder dem IT-Architekten;

  2. der Leiterin oder dem Leiter Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste;

  3. der Leiterin oder dem Leiter Dienstabteilung Digital;

  4. der Leiterin oder dem Leiter Geoinformationszentrum;

  5. der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Applikations-Services der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste;

  6. der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Infrastruktur-Services der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste.

Das IT-Architektur-Board kann durch informatikaffine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzt werden. Diese werden durch das IT-Architektur-Board bestimmt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste hat den Vorsitz.

Die Geschäftsführung wird durch die IT-Architektin oder den IT-Architekten wahrgenommen.

Art. 20 Aufgaben

Das IT-Architektur-Board

  1. beurteilt und überprüft die IT-Architektur;

  2. legt periodisch die IT-Standards und IT-Technologie-Vorgaben fest;

  3. beurteilt neue IT-Architekturen und neue Technologien aus Infrastruktur- und Digitalisierungsprojekten;

  4. legt periodisch die Ziel-IT-Architektur fest.

Art. 21 Kompetenzen

Das IT-Architektur-Board:

  1. genehmigt IT-Architektur- und -Technologievorgaben;

  2. überprüft IT-Architektur-Konzepte aus Infrastruktur- und Digitalisierungsprojekten auf die Einhaltung von IT-Architektur- und Technologievorgaben und genehmigt diese.

Das IT-Architektur-Board kann interne oder externe Fachspezialistinnen und Fachspezialisten beiziehen.

IV. Rechte und Pflichten der Organisationseinheiten

Art. 22 Budget, Finanzplanung und Abschreibungen

Digitalisierungsprojekte werden ausschliesslich von der Dienstabteilung Digital in der Investitionsrechnung budgetiert und in die Investitionsplanung aufgenommen.

Infrastrukturprojekte werden ausschliesslich von der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste in der Investitionsrechnung budgetiert und in die Investitionsplanung aufgenommen.

Digitalisierungsprojekte in der Erfolgsrechnung werden von den Dienstabteilungen Zentrale Informatikdienste, GIS und Digital budgetiert und in die Finanzplanung aufgenommen.

Die aus Digitalisierungsprojekten resultierenden Abschreibungen aus der Investitionsrechnung werden bei den Aufgaben ausgewiesen.

Art. 23 Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste

Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. IT-Strategie – ist verantwortlich für die Aktualisierung der Informatikstrategie und bezieht bei Bedarf weitere Leistungserbringerinnen und Leistungsbezügerinnen mit ein;

  2. Infrastrukturprojekte – verwaltet und aktualisiert das Projektportfolio Infrastrukturprojekte und das zugehörige Investitionsbudget IT-Investitionen Betrieb; – priorisiert die im Projektportfolio Infrastrukturprojekte enthaltenen Projekte; – stimmt das Projektportfolio regelmässig mit dem Projektportfolio Digitalisierungsprojekte ab; – ist verantwortlich für das Finanzcontrolling des Projektportfolio Infrastrukturprojekte; – führt Projekte aus dem Projektportfolio Infrastrukturprojekte ohne hohe strategische Bedeutung bis Fr. 100’000.– in eigener Kompetenz durch; – wird bei der Planung und Umsetzung der Projekte durch eine Vertretung aus dem Strategiegremium begleitet; – beantragt die Durchführung von Infrastrukturprojekten über Fr. 100’000.– oder mit hoher strategischer Bedeutung dem Strategiegremium, führt die Projekte durch und steuert sie; – stellt den Abgleich der Infrastrukturprojekte mit der Informatikstrategie, der Digitalstrategie und der Gemeindestrategie sicher; – unterbreitet das Projektportfolio Infrastrukturprojekte im Rahmen der Budgetierung und des Jahresabschlusses dem Strategiegremium zum Beschluss;

  3. IT-Architektur – setzt eine IT-Architektin oder einen IT-Architekten ein;

  4. IT-Services – verwaltet das IT-Serviceportfolio und entwickelt es weiter; – stellt das IT-Serviceportfolio den Leistungsbezügerinnen in Form eines Service-Kataloges zur Verfügung; – stellt die IT-Services den Leistungsbezügerinnen bereit;

– dokumentiert die notwendige Servicequalität und deren Erfüllungsgrad. Bei Abweichungen von der notwendigen Servicequalität werden Massnahmen zur Behebung erarbeitet und umgesetzt; – kann auf begründete, spezielle Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen beim Strategiegremium die Fremdentwicklung von Software beantragen, sofern am Markt keine adäquate Software für die Abdeckung der Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen vorhanden ist;

  1. Kundenzufriedenheit – erfasst und wertet die Kundenzufriedenheit periodisch im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Leistungsbezügerinnen aus;

  2. IT-Sicherheit – ist zuständig für die operative Durchführung der IT-Sicherheit und den sicheren Betrieb der Systeme; – schlägt im Sicherheitsumfeld dem Beauftragten für Informationssicherheit Verbesserungsmassnahmen vor; – setzt die vom Beauftragten für Informationssicherheit angeordneten Sicherheitsmassnahmen um;

  3. Innovation – führt im Sinne eines Innovationsmanagements Marktbeobachtungen durch. Sie führt Pilotprojekte und Tests zu neuen Technologien durch und spricht dem Strategiegremium gegenüber Empfehlungen für deren Einsatz aus; – berät die Leistungsbezügerinnen im effizienten und effektiven Einsatz von innovativen Informatikmitteln.

Art. 24 Dienstabteilung Digital

Die Dienstabteilung Digital (DIG) hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. Sie ist die zentrale Fachstelle für den Bereich «Smart City» und für die digitale Transformation der Stadtverwaltung.

  2. Sie unterstützt, koordiniert, begleitet interne und externe Digitalisierungsprojekte und identifiziert inhaltliche und technische Synergiepotentiale und kann Digitalisierungsprojekte leiten.

  3. Sie kann im Auftrag der Leistungsbezügerinnen Digitalisierungsprojekte leiten.

  4. Sie stellt als Innovations- und Austauschplattform die Koordination, Kooperation und Vernetzung von externen und internen Partnern sicher.

  1. Sie nimmt Beitragsgesuche Externer entgegen und legt diese dem Strategiegremium zur Entscheidung vor. Beiträge bis Fr. 20'000.– vergibt die Dienstabteilung in eigener Kompetenz. Diese werden dem Strategiegremium zur Kenntnis gebracht.

  2. Sie ist verantwortlich für die Erarbeitung, Umsetzung und Aktualisierung der städtischen Digitalstrategie und entwickelt und unterhält dafür geeignete Partizipations- und Kooperationsgefässe.

  3. Sie betreut das Portfolio der Digitalisierungsprojekte und nimmt in Absprache mit den Dienstabteilungen Zentrale Informatikdienste und Personal sowie den betroffenen Dienstabteilungen die dafür notwendigen personellen und finanziellen Vorabklärungen und Priorisierungen vor.

  4. Sie pflegt ein Kooperationsnetzwerk mit externen Partnern auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.

  5. Sie ist für die strategische und taktische Informations- und Datensicherheit der Stadt Luzern in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringerinnen verantwortlich.

  6. Sie ist für die Einführung, Weiterentwicklung und Durchsetzung der städtischen Projektmanagementmethode bei Infrastruktur- und Digitalisierungsprojekten verantwortlich.

Art. 25 Dienstabteilung Geoinformationszentrum

Die Dienstabteilung Geoinformationszentrum (GIS) ist eine Querschnittsorganisation innerhalb der Stadtverwaltung Luzern und als Leistungserbringerin aller GIS-IT-Services für die Leistungskoordination aller internen und externen GIS-IT-Belange der Stadtverwaltung Luzern verantwortlich. Das GIS ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung des städtischen Geoinformationssystems sowie das Bewirtschaften bzw. Verwalten der Daten mit räumlichem Bezug.

Abweichend von dieser Verordnung sind auf das GIS nicht anwendbar: – Art. 5 Abs. 2: Serviceportfolio und Servicekatalog; – Art. 6: Zentralisierung. Die abweichenden Regelungen zu den vorgenannten Artikeln sind in einer gesonderten Vereinbarung beschrieben.

GIS als Leistungsbezügerin bezieht IT-Services gemäss gesonderter Vereinbarung von der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste.

Art. 26 Übrige Leistungserbringerinnen

Die Dienstabteilung Personal erbringt den Service der internen Organisationsberatung in Koordination mit der Dienstabteilung Digital gemäss Art. 17 der Organisationsverordnung 3.

Die Stelle Kommunikation (KOMM) erbringt insbesondere den Service der internen und externen digitalen Kommunikation in Koordination mit der Dienstabteilung Digital gemäss der Verordnung über die Kommunikation der Stadtverwaltung.

Art. 27 Leistungsbezügerinnen

Die Leistungsbezügerinnen sind für den Schutz, die Integrität und die Vertraulichkeit der in ihrem Einflussbereich bearbeiteten Daten verantwortlich.

Die Leistungsbezügerinnen sind für das rechtzeitige Einreichen von Projektinitialisierungsanträgen zuhanden des Strategiegremiums verantwortlich.

Die Leistungsbezügerinnen stellen für ihre beantragten Digitalisierungsprojekte eine Projektleiterin / einen Projektleiter und nehmen die Rolle der Auftraggeberin in Projekten wahr.

Die Leistungsbezügerinnen stellen für ihre beantragten Digitalisierungsprojekte Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in ausreichendem Umfang zur Verfügung.

Die Leistungsbezügerinnen sind für den Unterhalt und die Weiterentwicklung sowie den sicheren, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Betrieb gemäss den entsprechenden Anforderungen und Vereinbarungen ihrer Fachapplikationen verantwortlich.

Die Leistungsbezügerinnen sind dazu verpflichtet, bei der Spezifikation neuer Fachapplikationen (IT-Services), deren Implementierung, Test und Abnahme mitzuwirken. Sie unterstützen ebenso beim Rückbau von Fachapplikationen (IT-Services), insbesondere durch eine zeitnahe Beauftragung zur Beendigung der Fachapplikationen (IT-Services), sobald diese nicht mehr benötigt werden.

Die Leistungsbezügerinnen stellen für ihre Fachapplikationen Anwendungsverantwortliche, welche für die fachliche Unterstützung der Anwendenden und die Weiterentwicklung der Fachapplikation zuständig sind.

Die Leistungsbezügerinnen stellen Informatikbetreuende (ITB) zur Verfügung, um die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste beim IT-Support zu unterstützen.

sRSL 0.5.1.1.2 V. Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Organisation der Informatik (Informatikverordnung) vom 6. März 2013 wird aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.4 Luzern, 11. März 2020 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Daniel Egli Stadtschreiber-Stv.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. März 2020.