0.6.1.1.3
Verordnung über den Ethikbeirat Smartes Luzern
vom 29. März 2023
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 37 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Zur unabhängigen Beratung und Begleitung von städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekten in ethischen und gesellschaftlichen Fragen besteht der «Ethikbeirat Smartes Luzern» (Beirat).
Art. 2 Zusammensetzung
Der Beirat besteht aus fünf verwaltungsunabhängigen Mitgliedern. Sie zeichnen sich durch besondere fachliche Expertise und/oder Betroffenheit hinsichtlich der ethischen und gesellschaftlichen Aspekte im Umsetzungsbereich von städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekten aus.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber sowie die oder der Chief Digital Officer (CDO) der Stadt Luzern nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil.
Art. 3 Wahl
Der Stadtrat wählt die Mitglieder des Beirates. Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.
Art. 4 Aufgaben
Der Beirat nimmt zu ethischen und gesellschaftlichen Fragen, welche die Umsetzung der städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekte betreffen, beratend Stellung. Er beleuchtet sensible Aspekte hinsichtlich ihrer ethische Vertretbarkeit, formuliert ethische Grundsätze hinsichtlich der Umsetzung der städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekte und gibt bei Bedarf Empfehlungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung eines Vorhabens ab.
Der Beirat wird in der Regel auf Anfrage der Verwaltung oder des Stadtrates tätig. In begründeten Fällen ist er befugt, selbst Themen zu setzen, wobei diese einen expliziten Bezug zu Vorhaben im Kontext der Umsetzung der städtischen Smart City- und Digitalisierungsprojekten aufweisen müssen.
Der Beirat erstattet jährlich zuhanden von Stadtrat und Öffentlichkeit Bericht über seine Tätigkeit. Er kommuniziert bedarfsgerecht über laufende Arbeiten.
II. Organisation
Art. 5 Beratungsfunktion
Der Beirat hat eine ausschliesslich beratende Funktion inne. Ihm kommt keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Umsetzung von städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekten zu.
Art. 6 Sitzungen
Die Präsidentin oder der Präsident lädt den Beirat schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung ein.
Die Präsidentin oder der Präsident führt die Sitzungen. Die oder der CDO führt das Sekretariat für den Beirat.
Nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden oder im Rahmen der verfügbaren Mittel Gutachten bei spezialisierten Fachpersonen eingeholt werden.
Art. 7 Protokoll
Über die Verhandlungen des Beirates wird ein Protokoll geführt. Es ist den Beiratsmitgliedern zur Genehmigung, dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zugänglich zu machen.
Art. 8 Entschädigung
Die Vergütung der Beiratsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen.
Dem Beirat stehen für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung.
III. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2028.
Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 29. März 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin