0.7.1.1.4

Verordnung zum Reglement über den gemeinsamen Wahlversand und die temporäre Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen (Plakatierungs- und Wahlversandsverordnung)

vom 19. Juni 2019

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 4 des Reglements über den gemeinsamen Wahlversand und die temporäre Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen (Plakatierungs- und Wahlversandsreglement) vom 21. März 2019 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 0.7.1.1.3

Art. 1 Gemeinsamer Versand von Werbematerial

Der gemeinsame Versand von Werbematerial findet vor Gesamterneuerungswahlen der Legislative und der Exekutive statt. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang im Majorzwahlverfahren wird kein gemeinsamer Wahlversand mehr durchgeführt.

Im Kantonsblatt sind rechtzeitig vor den Wahlen entsprechende Hinweise zu publizieren.

Die zuständige Stelle gemäss Art. 3 schliesst mit den Interessierten entsprechende Vereinbarungen ab.

Der gemeinsame Versand von Werbematerial für die Wahl erfolgt separat von der Zustellung der Wahlunterlagen.

Art. 2 Temporäre Plakatierung

Die Plakate werden frühestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin und bis maximal fünf Tage danach auf den festgelegten Standorten platziert.

Die für die Zuweisung der Plakatstellen zuständige Stelle berücksichtigt bei der Verteilung eine Teilnahme an beiden Wahlen (Proporz- und Majorzwahlverfahren).

Bei zweiten Wahlgängen und Ersatzwahlen (Majorzwahlen) ist je nach Anzahl der Kandidierenden eine Reduktion der Plakatständer an den festgelegten Standorten möglich.

Finden gleichzeitig Wahlen und Abstimmungen statt, wird an den für Abstimmungen vorgesehenen Plakatstandorten eine entsprechende Anzahl Plakatstellen für die Abstimmung zur Verfügung gestellt.

Art. 3 Zuständigkeiten

Es gelten folgende Zuständigkeiten:

  1. gemeinsamer Wahlversand: für Wahlen und Abstimmungen zuständiger Bereich;

  2. temporäre Plakatierung: Stadtkanzlei: Festlegung der Plakatstandorte und Bestimmung der Anzahl Plakatstellen, Prüfung, Koordination und Zuweisung der Plakatstellen (Format F4); Strasseninspektorat: Vorhaltung der Plakatständer (Bereithalten, Lagern, Unterhalten) und Aufstellen und Abräumen derselben, Aufhängen und Kontrollieren der Plakate.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 19. Juni 2019 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Juni 2019.