0.8.1.1.4

Reglement für eine Übergangsregelung der beruflichen Vorsorge für die Lehrpersonen der Musikschule Stadt Luzern

vom 24. September 2020

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

Art. 1 Bestandesgarantie

Die Stadt Luzern garantiert denjenigen mitarbeitenden Personen der Musikschule Stadt Luzern, die am 31. Juli 2020 das 58. Altersjahr vollendet haben und bei der Pensionskasse der Stadt Luzern (PKSL) versichert sind, dass sie von der Luzerner Pensionskasse (LUPK) eine Altersrente erhalten werden, die gleich hoch ist wie jene Altersrente, die sie im Zeitpunkt der Alterspensionierung ohne Kassenwechsel von der Pensionskasse der Stadt Luzern erhalten würden.

Art. 2 2 AHV-Ersatzrente

Die Stadt Luzern garantiert denjenigen mitarbeitenden Personen der Musikschule Stadt Luzern, welche am 31. Juli 2020 bei der Pensionskasse der Stadt Luzern versichert sind, gestützt auf das Reglement über die Pensionskasse Stadt Luzern (PKR) vom 27. Oktober 2022 3 eine AHV-Ersatzrente.

Art. 3 Abwicklung

Die zuständige Direktion trifft mit der PKSL eine Vereinbarung über die Administration der Erhöhung der Einlagen in die individuellen Konten der Mitarbeitenden gemäss Art. 1 bei der Luzerner Pensionskasse.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2027. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 4

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 5

Fassung gemäss Änderung vom 27. Oktober 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

sRSL 0.8.5.1.1

Die Referendumsfrist ist am 2. Dezember 2020 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Dezember 2020.

Luzern, 24. September 2020 Namens des Grossen Stadtrates Lisa Zanolla Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin Tabelle der Änderungen des Reglements für eine Übergangsregelung der beruflichen Vorsorge für die Lehrpersonen der Musikschule Stadt Luzern vom 24. September 2020 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 23/22 27.10.22 14.1.23 Art. 2 geändert 1.1.23 76