0.8.5.1.1

Reglement über die Pensionskasse Stadt Luzern (PKR)

vom 27. Oktober 2022

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Zweck

Die Pensionskasse Stadt Luzern (PKSL) bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

Sie ist

  1. eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern;

  2. eine selbstständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Art. 2 Regelungsbereich

Dieses Reglement regelt gemäss Art. 50 Abs. 2 BVG:

  1. die Finanzierung der PKSL;

  2. die Zusatzleistungen der Stadt Luzern;

  3. die Grundzüge der Organisation der PKSL.

Die übrigen reglementarischen Bestimmungen werden von der PKSL erlassen.

II. Organisation

1. Allgemeines

Art. 3 Organe

Die Organe der PKSL sind:

  1. die Pensionskommission;

  2. die Geschäftsführung;

  3. die Versichertenversammlung;

  4. die Revisionsstelle.

2. Pensionskommission

Art. 4 Zusammensetzung und Wahl

Die Pensionskommission besteht aus 12–13 Personen. Sie wird wie folgt gewählt:

  1. Vier Arbeitgeberinnenvertretungen werden vom Stadtrat gewählt, darunter das Präsidium. Zwei Arbeitgeberinnenvertretungen werden direkt und gemäss Wahlreglement von den angeschlossenen Betrieben gewählt.

  2. Sechs Arbeitnehmendenvertretungen werden gemäss besonderem Wahlreglement von den versicherten Personen gewählt. Höchstens drei Personen gehören zum Kreis der angeschlossenen Betriebe. Aus dem Kreis der Arbeitnehmendenvertretungen wählt die Pensionskommission das Vizepräsidium.

  3. Der Stadtrat kann eine Person, die von der PKSL eine Altersrente bezieht, als Pensioniertenvertretung wählen. Die Pensioniertenvertretung hat kein Stimmrecht. Sie nimmt an den Sitzungen ausschliesslich mit beratender Stimme teil.

Es ist auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter und auf eine fachlich ausgewogene Gesamtzusammensetzung zu achten.

Art. 5 Passives Wahlrecht

Die Vertretungen sollen über Kenntnisse verfügen, die sie zur Aufgabe als Mitglied der Pensionskommission entsprechend befähigen.

Stadtrat, angeschlossene Betriebe und die versicherten Personen können auch aussenstehende Personen wählen.

Die Pensionskommission erlässt ein Anforderungsprofil.

Art. 6 Amtsperiode

Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates.

Art. 7 Stichentscheid

Bei Stimmengleichheit hat in geraden Jahren das Präsidium und in ungeraden Jahren das Vizepräsidium den Stichentscheid.

Art. 8 Aufgaben

Die Pensionskommission ist das oberste Organ der PKSL. Ihr obliegen die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung, die der paritätischen Verwaltung gemäss BVG zukommen.

Die Pensionskommission erlässt die erforderlichen Reglemente, insbesondere über

  1. die Vorsorge,

  2. die Anlage des Vermögens,

  3. die Rückstellungen und die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen,

  4. die Bestimmungen im Fall einer Teilliquidation,

  5. die Aufgaben und die Organisation,

  6. die Wahl und die Aufgabe der Ausschüsse.

Die Pensionskommission kann einzelne Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

3. Geschäftsführung

Art. 9 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der PKSL nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach den Weisungen der Pensionskommission.

Die Wahl, die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftsführung sowie deren Aufgaben und Kompetenzen legt die Pensionskommission reglementarisch fest.

III. Anschlusskreis

Art. 10 Versicherte Personen

Versichert ist das Personal der Stadt Luzern und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, das der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG untersteht.

Der Stadtrat und die angeschlossenen Arbeitgeberinnen können in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern.

Auf Mitglieder des Stadtrates sind dieses Reglement und das Vorsorgereglement anwendbar, soweit das «Reglement über die Pensionierung für die Mitglieder des Stadtrates» keine besonderen Bestimmungen enthält.

Die PKSL regelt die Weiterversicherung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, die Versicherung von nebenberuflich tätigem Personal, die freiwillige Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres und die freiwillige Versicherung unterhalb des BVG-Mindestlohnes.

Art. 11 Angeschlossene Arbeitgeberinnen

Angeschlossene Arbeitgeberinnen sind natürliche oder juristische Personen, die

  1. öffentliche Aufgaben erfüllen und

  2. ihr gesamtes Personal oder klar umschriebene Gruppen von Personal durch einen Anschlussvertrag bei der PKSL versichert haben.

Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeberinnen und deren Personal, soweit der Anwendungsbereich einzelner Bestimmungen nicht ausdrücklich auf die Stadt Luzern eingeschränkt ist.

Die PKSL und die angeschlossene Arbeitgeberin können im Anschlussvertrag vereinbaren:

  1. Abweichende Arbeitgeberpläne (Art. 16 lit. a);

  2. Zusatzleistungen der Arbeitgeberinnen (Art. 21 und Art. 22);

  3. Abweichende Regelung der Weiterversicherung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 7 Abs. 2 Vorsorgereglement).

Die PKSL informiert die versicherten Personen über die Versicherungsbedingungen.

IV. Finanzierung

Art. 12 Versicherte Besoldung

Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst, vermindert um 5/8 der maximalen AHV-Altersrente (Koordinationsbetrag), mindestens aber 3/4 des anrechenbaren Jahresverdienstes.

Wird der anrechenbare Jahresverdienst durch Teilzeitarbeit verdient, vermindert sich der Koordinationsbetrag. Er wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.

Bei teilinvaliden Versicherten entspricht der Koordinationsbetrag höchstens jenem gemäss Abs. 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung (gemäss Vorsorgereglement) auf 100 Prozent ergänzt.

Art. 13 Anrechenbarer Jahresverdienst

Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Er entspricht höchstens dem zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8

In den Anschlussverträgen kann der maximal anrechenbare Jahresverdienst im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben abweichend definiert werden.

Art. 14 Beiträge der Versicherten

Die versicherten Personen bezahlen der PKSL nach dem reglementarischen Versicherungsplan in Prozent der versicherten Besoldung folgende Beiträge: Massgebendes Beitrag für Beitrag für Risiko- Total Alter des Mitglieds Alterssparen versicherung am 1. Januar des Berechnungsjahres 18–24 – 1,35 Prozent 1,35 Prozent 25–31 4,3 Prozent 1,35 Prozent 5,65 Prozent 32–41 5,7 Prozent 1,35 Prozent 7,05 Prozent 42–51 8,5 Prozent 1,35 Prozent 9,85 Prozent 52–65 9,7 Prozent 1,35 Prozent 11,05 Prozent Die Beitragspflicht endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, vorbehalten bleibt Abs. 2.

Bei Weiterführung der Versicherung nach dem ordentlichen Rentenalter endet die Beitragspflicht für das Alterssparen mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Mindestlohn nach Art. 7 BVG unterschritten wird, spätestens aber mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Es gilt der Beitragssatz der Alterskategorie 52–65. Abweichende Vereinbarungen in den Anschlussverträgen nach Art. 7 Abs. 2 Vorsorgereglement bleiben vorbehalten. Die Beitragspflicht für die Risikoversicherung endet in jedem Fall mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die Arbeitgeberin zieht die Beiträge der versicherten Personen von der Lohnzahlung ab und überweist diese der PKSL.

Die Beiträge werden monatlich fällig. Sie können von der PKSL auch periodisch auf den mittleren Verfall in Rechnung gestellt werden.

Die Pensionskommission kann den in Abs. 1 festgelegten Beitrag für die Risikoversicherung nach Massgabe von Art. 17 herabsetzen.

Art. 15 Beiträge der Arbeitgeberinnen

Die Arbeitgeberin bezahlt der PKSL nach dem reglementarischen Versicherungsplan für jede von ihr versicherte Person in Prozent der versicherten Besoldung folgende Beiträge: Massgebendes Alter Beitrag für Beitrag für Risiko- Total des Mitglieds am Alterssparen versicherung 1. Januar des Berechnungsjahres 18–24 – 2,25 Prozent 2,25 Prozent 25–31 6,9 Prozent 2,25 Prozent 9,15 Prozent 32–41 9,2 Prozent 2,25 Prozent 11,45 Prozent 42–51 13,9 Prozent 2,25 Prozent 16,15 Prozent 52–65 15,8 Prozent 2,25 Prozent 18,05 Prozent Die Beitragspflicht endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, vorbehalten bleibt Abs. 2.

Bei Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter gilt

Art. 14 Abs. 2 analog.

3

Art. 14 Abs. 4 findet Anwendung. Sanierungsbeiträge gemäss Art. 19

bleiben vorbehalten.

Die Pensionskommission kann den in Abs. 1 festgelegten Beitrag für die Risikoversicherung nach Massgabe von Art. 17 herabsetzen.

Art. 16 Abweichende Versicherungspläne

Die PKSL kann neben dem reglementarischen Versicherungsplan (Art. 14,

Art. 15 ) abweichende Versicherungspläne anbieten:

  1. Sie kann mit der angeschlossenen Arbeitgeberin im Anschlussvertrag einen abweichenden Arbeitgeberplan (AG-Plan) vereinbaren. Die individuellen Abweichungen betreffen die Beiträge der Versicherten (Art. 14), die Beiträge der Arbeitgeberinnen (Art. 15) und die Altersgutschriften.

  2. Sie kann mit der versicherten Person einen abweichenden Arbeitnehmerplan (AN-Plan) vereinbaren. Die individuellen Abweichungen betreffen die Höhe der Beiträge der Versicherten (Art. 14) und der Altersgutschriften. Die Arbeitgeberin hat in allen Arbeitnehmerplänen die gleichen Rechte und Pflichten.

Art. 17 Herabsetzung der Risikobeiträge

Die Pensionskommission kann die Risikobeiträge auf Empfehlung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge vorübergehend herabsetzen, solange ein guter Schadenverlauf dies erlaubt.

Das Verhältnis zwischen dem Anteil der Arbeitgeberin und der versicherten Person am gesamten Risikobeitrag darf nicht verändert werden.

Art. 18 Kosten der Verwaltung

Die PKSL trägt die Kosten der Verwaltung.

Die PKSL kann den versicherten Personen und Arbeitgeberinnen für ausserordentliche Aufwendungen Kosten in Rechnung stellen.

Ausserordentliche Aufwendungen liegen vor bei:

  1. Mehraufwand infolge Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten;

  2. Auskünften und Berechnungen, die einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen. Ausgenommen sind Abklärungen von Leistungsansprüchen.

Die PKSL regelt die Grundsätze für die Festlegung der Kosten.

Art. 19 Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung

Im Fall einer Unterdeckung beschliesst die Pensionskommission in Absprache mit dem Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge und unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben die erforderlichen Sanierungsmassnahmen zur Behebung der Unterdeckung innert angemessener Frist.

Die jährlichen Sanierungsaufwendungen betragen

  1. für Arbeitgeberinnen maximal 3 Prozent der versicherten Besoldungen der aktiven Versicherten und maximal 1,5 Prozent des Renten-Deckungskapitals der durch sie bei der PKSL angeschlossenen Rentenbeziehenden;

  2. für die aktiven Versicherten maximal 3 Prozent der versicherten Besoldungen. Minderverzinsungen der Altersguthaben werden an die Sanierungslast angerechnet.

Werden die maximalen Sanierungsaufwendungen nicht ausgeschöpft, dann werden die entsprechenden Prozentsätze nach Abs. 2 anteilmässig reduziert.

Art. 20 Zahlung der Sanierungsbeiträge

Die PKSL kann mit angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die finanziell nachweislich nicht in der Lage sein werden, ihre Sanierungsbeiträge gemäss

Art. 19 Abs. 2 bei Fälligkeit in voller Höhe zu entrichten, Ratenzahlungen

vereinbaren.

V. Zusatzleistungen der Stadt Luzern

Art. 21 Teuerungsanpassung

Die PKSL finanziert den Teuerungsausgleich auf Renten, insoweit sie über entsprechende Mittel verfügt (vgl. Art. 28 Abs. 1 Vorsorgereglement).

Ist die PKSL nicht in der Lage, den Teuerungsausgleich aus eigenen Mitteln zu finanzieren, können die einzelnen Arbeitgeberinnen das jeweilige Deckungskapital in Form einer Einmalzahlung der Pensionskasse überweisen.

Die Abs. 1–2 finden auf die AHV-Ersatzrente gemäss Art. 22 keine Anwendung. Diese wird im gleichen Ausmass angepasst wie AHV-Renten.

Die Berechnung der Einmalzahlung (kapitalisierter Teuerungsausgleich) erfolgt nach den neusten aktuellen versicherungsmathematischen Grundsätzen der PKSL im Zeitpunkt der erstmaligen Ausrichtung.

Art. 22 AHV-Ersatzrente

Das ehemalige Personal der Stadt Luzern, das eine Altersleistung der PKSL in Form einer Altersrente oder einer Kapitalabfindung bezieht, hat ab der Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch auf eine ganze AHV- Ersatzrente, ausgenommen sind die weiterversicherten Personen gemäss

Art. 8 Vorsorgereglement. Die AHV-Ersatzrente beträgt 10 Prozent der

Beträge gemäss Abs. 2 pro volles Beitragsjahr bei der PKSL, höchstens 100 Prozent.

Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht folgenden Bruchteilen der maximalen AHV-Altersrente: Besoldungsklasse Prozent der AHV-Rente

bis 3 95 Prozent

bis 5 90 Prozent

bis 7 85 Prozent

bis 9 80 Prozent Ab 10 75 Prozent Wurde der anrechenbare Jahresverdienst vor der Entstehung des Anspruchs durch Teilzeitarbeit erzielt, besteht die ganze AHV-Ersatzrente in einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilmässigen Anspruch. Als Beschäftigungsgrad gilt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der versicherten Person während der letzten Jahre, höchstens während der letzten zehn Jahre vor dem Altersrentenbezug.

Die Person, die eine Teil-Altersrente bezieht, hat Anspruch auf eine ihrer Altersrentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente.

Der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Er geht in dem Mass unter, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht.

Die Stadt Luzern bezahlt der PKSL monatlich die Kosten der laufenden AHV-Ersatzrenten.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Finanzierungsreglement der Pensionskasse Stadt Luzern vom 8. November 2012 wird aufgehoben.

Art. 24 Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieses Reglements im Amt stehenden Mitglieder der Pensionskommission gelten unter Anrechnung der bisherigen Amtszeit als gewählt bis Ende der laufenden Amtsperiode.

Bei Ersatzwahlen und bei der Gesamterneuerungswahl zur neuen Amtsperiode sind die Bestimmungen zur Pensionskommission zu beachten.

Der Teuerungsausgleich der Renten ab 1. Januar 2023 richtet sich nach der Bestimmung dieses Reglements.

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3 Luzern, 27. Oktober 2022 Namens des Grossen Stadtrates Christian Hochstrasser Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Januar 2023.

Die Referendumsfrist ist am 4. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.