1.2.1.1.1

Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern

vom 24. Oktober 2019

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 100 Abs. 6 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957 1 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,

beschliesst:

1 SRL Nr. 740 2 sRSL 0.1.1.1.1

I. Allgemeines

Art. 1 Feuerschutz

Die Stadt Luzern besorgt den Feuerschutz nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Dieses Reglement enthält vollziehende und ergänzende Bestimmungen zu den kantonalen Vorschriften zum Feuerwehr- und Löschwesen.

II. Feuerwehr- und Löschwesen

Art. 2 Organisation

Das Feuerwehr- und Löschwesen untersteht der Aufsicht des Stadtrates. Dieser bestimmt die zuständige Direktion.

Die Feuerwehr Stadt Luzern besteht aus der Berufsfeuerwehr und der Milizfeuerwehr.

Die Berufsfeuerwehr und die Milizfeuerwehr sind der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten unterstellt. Sie oder er leitet die für den Feuerschutz zuständige Dienstabteilung der Stadtverwaltung, welcher die Berufsfeuerwehr (Kommando und Schichtdienst) zugeordnet ist.

Der Stadtrat ernennt:

  1. die Mitglieder der Feuerwehrkommission;

  2. auf Vorschlag der Feuerwehrkommission: – die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten; – deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; – die Feuerwehroffizierinnen und Feuerwehroffiziere.

Er ist auch zuständig für die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere.

Der Stadtrat legt die Höhe der Tarife und Gebühren für verrechenbare Einsätze und Dienstleistungen der Feuerwehr in einer Verordnung fest. Dabei beachtet er die geltenden gesetzlichen Vorgaben und die Empfehlungen des Feuerwehrinspektorats der Gebäudeversicherung Luzern.

Art. 3 Stützpunktaufgaben

Die Feuerwehr Stadt Luzern erfüllt neben ihren Aufgaben als allgemeine Schadenwehr zusätzlich die ihr vom Kanton zugewiesenen Stützpunktaufgaben.

Art. 4 Prävention

Die Feuerwehr Stadt Luzern sorgt auch präventiv für den Schutz und die Sicherheit von Personen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt.

Sie fördert das Sicherheitsbewusstsein und das korrekte Verhalten in Schadenlagen durch entsprechende Schulungen.

Sie erfüllt die der Stadt Luzern gemäss dem Gesetz über den Feuerschutz übertragenen feuerpolizeilichen Aufgaben.

Art. 5 Alarmorganisation und Einsatzbereitschaft

Die Feuerwehr Stadt Luzern legt gemäss den Weisungen des Feuerwehrinspektorats eine ständige Alarmorganisation fest.

Das Feuerwehrkommando stellt die ständige Einsatzbereitschaft gemäss den geltenden Richtzeiten und Vorgaben sicher und regelt den Pikettdienst.

III. Feuerwehrkommission und Führungsstab / Feuerwehrkommandant/in

Art. 6 Zusammensetzung der Feuerwehrkommission

Die Feuerwehrkommission setzt sich wie folgt zusammen:

  1. für den Feuerschutz zuständiges Mitglied des Stadtrates;

  2. Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant (Vorsitz);

  3. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten;

  4. Chefin oder Chef der Berufsfeuerwehr;

  5. Kompaniekommandantinnen und Kompaniekommandanten der Milizfeuerwehr;

  6. Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere der Dienstabteilung Feuerwehr.

Die Mitglieder gemäss lit. b–f bilden den Führungsstab.

Art. 7 Aufgaben der Feuerwehrkommission

Die Feuerwehrkommission hat folgende Aufgaben:

a. Bestimmung der für den Feuerwehrdienst notwendigen Anzahl Feuerwehrleute gemäss den Vorgaben des Feuerwehrinspektorats;

  1. Festlegung der dienstpflichtigen Personen, wobei die familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind;

  2. Festlegung der Organisationsstruktur der Feuerwehr Stadt Luzern, der Rekrutierung und Vornahme der Zuteilung der rekrutierten Personen;

  3. Festlegung der Richtlinien für Beförderungen und Dienstaltersauszeichnungen;

  4. Beförderung von Angehörigen der Feuerwehr zu Gefreiten, Unteroffizierinnen oder Unteroffizieren und höheren Unteroffizierinnen oder Unteroffizieren auf Vorschlag der Kompaniekommandantin oder des Kompaniekommandanten;

  5. Übertragung besonderer Funktionen (Ernennung) und Aufgaben;

  6. Erteilung befristeter Dispensationen;

  7. Befreiung von Personen und Personengruppen vom aktiven Dienst aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse;

  8. Entlassung aus dem Feuerwehrdienst;

  9. Antrag an den Stadtrat betreffend die Ansätze für Sold und Entschädigungen für alle Hilfs- und Dienstleistungen sowie betreffend die Höhe der Kosten für verrechenbare Dienstleistungen der Feuerwehr;

  10. Antrag zuhanden der Budgeterstellung betreffend Aus- und Weiterbildung, Einsatzplanung, Neu- und Ersatzbeschaffungen sowie Gebäudeinfrastruktur;

  11. Beaufsichtigung des Unterhalts der Feuerwehrgebäude, der Gerätschaften, der Fahrzeuge und der persönlichen Ausrüstung;

  12. Genehmigung und Überwachung des Vollzugs des jährlichen Übungsprogramms;

  13. Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Kommandantin oder des Kommandanten zuhanden des Stadtrates.

Die Feuerwehrkommission kann ihre Aufgaben dem Führungsstab übertragen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über den Feuerschutz ausdrücklich der Feuerwehrkommission zugeteilten Aufgaben.

Art. 8 Aufgaben der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten

Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Führung der gesamten Feuerwehr und Dienstabteilung;

  1. Vorsitz der Feuerwehrkommissionssitzungen und der Führungsstabsrapporte;

  2. Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen von Stadt, Kanton, Behörden und Organisationen zu Sicherheits- und Organisationsthemen;

  3. Vertretung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, bei Partnerorganisationen, bei benachbarten Feuerwehren und in Verbänden;

  4. Sicherstellung der ständigen personellen und materiellen Einsatzbereitschaft, der Alarmorganisation und der Pikettdienste;

  5. Einsatzleitung bei Ereignissen aller Art mit Sicherstellung der Information und Kommunikation über das Ereignis;

  6. Organisation der Aus- und Weiterbildung gemäss den Anforderungen der Einsätze und den Weisungen des Feuerwehrinspektorats;

  7. Personalplanung und Rekrutierung neuer Feuerwehrleute;

  8. Erstellung und Aktualisierung der Einsatzplanung für besondere Objekte und Grossveranstaltungen sowie der Notfallplanung (z. B. Hochwasser);

  9. Kontinuierliches Qualitätsmanagement zur Überwachung der geforderten Leistungsstandards;

  10. Budgeterstellung und Budgetkontrolle;

  11. Sicherstellung der Einsatzberichterfassung, der Personaladministration, des Rechnungswesens, des Besoldungs- und Entschädigungswesens, des vorschriftsmässigen Beschaffungswesens und der vorgeschriebenen Prüfungen und Wartungen der Einsatzmittel;

  12. Ständige Weiterentwicklung und Optimierung der Feuerwehr.

IV. Löscheinrichtungen

Art. 9 Hydrantenanlagen

Der Stadtrat regelt die Sicherstellung der Löschwasserversorgung sowie die Erstellung und den Unterhalt von Hydranten zwischen der ewl Energie Wasser Luzern, den Wasserversorgungsgenossenschaften und der Stadt Luzern vertraglich.

V. Feuerwehrdienst

Art. 10 Leistung von Feuerwehrdienst

Der Feuerwehrdienst besteht aus dem Übungsdienst und den Einsätzen sowie den dafür obligatorischen Ausbildungskursen. Zum Feuerwehrdienst gehören ausserdem Vorbereitungsarbeiten sowie die Teilnahme an Rapporten und Sitzungen.

Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, an den für ihre Funktion vorgeschriebenen Übungen teilzunehmen und Aufgeboten zu Einsätzen Folge zu leisten. Absenzen sind nur im Ausnahmefall erlaubt; sie sind zu begründen.

Art. 11 Alarmierung und Aufgebot zu Einsatz oder Dienstleistung

Die Angehörigen der Feuerwehr haben die für die Alarmierung vorgesehenen Mittel (Mobiltelefon, Pager) stets auf sich zu tragen.

Wer zu einem Einsatz aufgeboten wird, ist grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich einzurücken, den Dienst aufzunehmen und diesen zu leisten, bis von der Einsatzleitung die Entlassung angeordnet wird.

Für geplante Dienstleistungen ist der Dienst zum festgelegten Termin aufzunehmen.

Art. 12 Gleichstellung

Männer und Frauen leisten in der Feuerwehr Stadt Luzern unter gleichen Bedingungen und Anforderungen Dienst.

In Organen und Arbeitsgruppen der Feuerwehr wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

Art. 13 Bemessung der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe für Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, beträgt 4,5 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens.

Art. 14 Befreiung von der Ersatzabgabe

Angehörige der Feuerwehr, die nach mindestens 15 Dienstjahren bei einer Feuerwehr auf eigenes begründetes Gesuch durch die Feuerwehrkommission entlassen werden, sind von der Leistung der Ersatzabgabe befreit.

Die Befreiung von der Ersatzabgabe gemäss Abs. 1 gilt auch für Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr Stadt Luzern, wenn das entsprechende Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat.

Art. 15 Besoldung

Der Stadtrat legt in einer Verordnung die Ansätze für den Sold und die Entschädigungen der Angehörigen der Feuerwehr für alle Dienstleistungen fest. Er hält sich dabei an die Empfehlung des Feuerwehrinspektorats und des Feuerwehrverbands des Kantons Luzern.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Befreiung von der Ersatzabgabe von Mitgliedern des ehemaligen Polizeilöschpiketts

Angehörige des ehemaligen Polizeilöschpiketts, die nach mindestens 15 Jahren Dienstleistung auf eigenes Gesuch durch die Feuerwehrkommission entlassen worden sind, sind von der Leistung der Ersatzabgabe befreit.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern vom 16. November 1995 wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung Luzern am 1. Januar 2020 in Kraft. 3 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 4

Das Reglement ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 24. Oktober 2019 Namens des Grossen Stadtrates Albert Schwarzenbach Ratspräsident Urs Achermann Stadtschreiber

Von der Gebäudeversicherung Luzern am 28. Oktober 2019 genehmigt.

Die Referendumsfrist ist am 3. Januar 2020 unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 11. Januar 2020.