1.2.1.1.2
Vollzugsverordnung zum Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern
vom 31. Januar 1996
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 3, 14, 17 Abs. 3 und 28 des Reglements über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern vom 16. November 1995 sowie Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 und seitherigen Änderungen,
beschliesst:
I. Organisationsstruktur
1. Feuerwehrkommando
Art. 1 1 Pflichtenheft
Für die laut Stellenplan bewilligten Stellen der Feuerwehr erstellt das Feuerwehrkommando spezielle Pflichtenhefte, in welchen die sich aus der Anstellung bei der Stadt und aus der Stellung in der Milizfeuerwehr ergebenden Aufgaben, Pflichten und Rechte festgehalten sind.
2. Feuerwehr-Führungsstab
Art. 2 Zusammensetzung
Die Feuerwehrkommission legt die Zusammensetzung des Feuerwehr- Führungsstabes fest.
Art. 3 Aufgaben
Der Führungsstab bereitet die von der Feuerwehrkommission an ihn delegierten Geschäfte zur Beschlussfassung durch die Feuerwehrkommission vor und erledigt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht in den eigentlichen Bereich Stadtverwaltung / Feuerwehrkommando gehören.
3. Feuerwehrbataillon
Art. 4 2 Funktionen und Dienstgrade
In der Feuerwehr der Stadt Luzern gibt es folgende Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade: (die in Klammern angegebenen Grade bezeichnen die Endstufe)
Feuerwehrkommandantin/Feuerwehrkommandant (Major)
Feuerwehrkommandant-Stellvertreter 3 (Hauptmann)
Kompaniekommandantin/Kompaniekommandant (Hauptmann)
Materialoffizier (Hauptmann) 1–2 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Bei Ausübung solcher Funktionen durch weibliche Feuerwehrleute wird die weibliche Formulierungen verwendet. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Aufzählung nicht sämtliche möglichen Varianten aufgeführt.
Quartiermeister (Hauptmann)
Stabsoffizier (Hauptmann)
Kompaniekommandant-Stellvertreter (Oberleutnant)
Fachoffizier (Oberleutnant)
Zugführerin/Zugführer (Oberleutnant)
Zugführer-Stellvertreter (Leutnant)
Adjutant-Unteroffizier
Feldweibel
Fourier
Wachtmeister
Korporal
Gefreite/Gefreiter
Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau
Die Stellvertretung der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten wird von den Kompaniekommandantinnen/-kommandanten oder einem Hauptmann ohne Führung einer Kompanie wahrgenommen. Die Feuerwehrkommission regelt das Nähere.
Die Beförderungen erfolgen nach Massgabe der von der Feuerwehrkommission genehmigten Beförderungsnormen.
Art. 5 Pflichtenhefte
Rechte und Pflichten der Chargierten sind in Pflichtenheften umschrieben.
Vorgesetzte aller Stufen sorgen für den reibungslosen Betrieb im ihnen anvertrauten Bereich. Sie melden Unregelmässigkeiten sofort an ihre vorgesetzte Stelle. Notfalls handeln sie der Lage entsprechend selbständig.
Art. 6 Feuerwehrärztlicher Dienst
Für die Durchführung der notwendigen ärztlichen Untersuchungen, für die Ausbildung der Feuerwehreingeteilten in erster Hilfe und für die spezielle Schulung der Sanitäts- und Betreuungsabteilung sind entsprechende Vertrauensärzte beziehungsweise Vertrauensärztinnen einzuteilen oder zu bezeichnen.
Die Entschädigung für ärztliche Verrichtungen in der Praxis richtet sich nach den üblichen Tarifen. Für Dienstleistungen im Rahmen des Ausbildungs- oder Einsatzdienstes gelten die vom Stadtrat festgelegten Soldansätze der Feuerwehr.
Art. 7 4 Betriebsfeuerwehren
Die Betriebsfeuerwehren in der Stadt Luzern können ihre Offiziere unentgeltlich an den Übungen der Feuerwehr Stadt Luzern teilnehmen lassen.
II. 5
Art. 8 –10 6
III. Feuerwehrdienst
Art. 11 Ausbildung
Neueingeteilte erhalten ihre Ausbildung in speziellen Einführungsübungen.
Der Besuch von Kursen, Inspektionen und Übungen ist für die Aufgebotenen obligatorisch. Die Kompaniekommandantinnen und -kommandanten können unentschuldigt versäumte Übungen separat nachholen lassen.
Art. 12 Pikettdienst
Alle Dienstleistenden sind zur Pikettdienstleistung verpflichtet.
Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehrkommission unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der dienstleistenden Person.
Art. 13 7 Wachtdienste
Für die Sicherstellung des Ersteinsatzes, der Brandverhütung sowie der ersten Hilfe im Ereignisfall bei Ausstellungen, Messen oder anderen Grossanlässen ordnet das Feuerwehrkommando die notwendigen Wachen, Kontrollrunden oder Bereitschaftsdienste an, sofern diese nicht durch die Veranstalterin/den Veranstalter oder anderweitig sichergestellt werden können (z.B. durch Bewachungsgesellschaften).
Die Wachen im Luzerner Theater werden gemäss den von der Gebäudeversicherung erlassenen Betriebsvorschriften angeordnet.
Alle Feuerwehreingeteilten sind zur Leistung von Diensten nach Abs. 1 und
verpflichtet. Ausnahmen regelt die Feuerwehrkommission.
Fassung gemäss Änderung vom 25. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010. 5–6 Aufgehoben durch Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss Änderung vom 25. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
Art. 14 8 Verkehrsdienst
Die Feuerwehr unterhält eine eigene Verkehrsabteilung, die nach Absprache mit der Luzerner Polizei im Übungs- und Ernstfalleinsatz in eigener Kompetenz handelt.
In dringenden Ausnahmefällen kann die Verkehrsabteilung der Feuerwehr die Luzerner Polizei im Park- und Verkehrsdienst bei Grossanlässen unterstützen.
Im Rahmen des unfriedlichen Ordnungsdienstes der Polizei leistet die Feuerwehr keinen Verkehrsdiensteinsatz.
Art. 15 Dienstverhinderung
Wer verhindert ist, einen kommandierten Dienst anzutreten, hat sich schriftlich und nach Möglichkeit vorgängig beim Feuerwehrkommando zu entschuldigen.
Das Feuerwehrkommando kann für die Nichtteilnahme an Ernstfalleinsätzen eine Begründung verlangen.
Entschuldigungsgründe sind:
Militär- oder Zivilschutzdienst;
Ausübung der öffentlichen Rechtspflege;
Unfall oder Krankheit;
nachgewiesene berufliche oder ferienhalber begründete Ortsabwesenheit.
Art. 16 Dispensation
Wer über eine längere Zeitdauer seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, kann auf Gesuch hin durch die Feuerwehrkommission von der aktiven Dienstpflicht für längstens 12 Monate dispensiert werden.
Bei länger dauernder Verhinderung erfolgt die Entlassung.
Art. 17 Mutationsmeldungen
Änderungen von Adresse, Telefonnummer und Arbeitgeber sind dem Feuerwehrkommando unverzüglich schriftlich zu melden.
Fassung gemäss Änderung vom 25. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
Art. 18 Verpflegung
Die notwendige Verpflegung zu Lasten der Feuerwehr erfolgt auf Anordnung der Übungs- oder Einsatzleitung und nach Weisung des damit beauftragten Quartiermeisters oder Fouriers.
Art. 19 9 Auszeichnungen
Feuerwehrleute erhalten ein Dienstaltersgeschenk gemäss Regelung durch die Feuerwehrkommission.
Art. 20 Versicherung
Alle im Feuerwehrdienst erlittenen Unfälle und Krankheiten sind sofort dem Feuerwehrkommando zu melden. Dieses besorgt die weiteren Formalitäten.10
Art. 21 Rückgabe der persönlichen Ausrüstung
Bei der Entlassung aus der Feuerwehr ist die persönliche Ausrüstung zurückzugeben.
IV. Schadenbekämpfung
Art. 22 Alarmierung
Zur Sicherstellung der Alarmierung werden die Feuerwehrleute mit einem Meldeempfänger ausgerüstet und nach Möglichkeit am Telefonalarm angeschlossen.
Wer alarmiert wird, ist verpflichtet, unverzüglich einzurücken, den Dienst aufzunehmen und diesen zu leisten, bis von der Einsatzleitung die Entlassung angeordnet wird.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Hinweis: Bei verspäteter Anmeldung kann der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Statuten der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes verloren gehen.
Art. 23 Nachbarhilfe
Droht ein Schadenereignis grössere Ausmasse anzunehmen, ist das Feuerwehrkommando berechtigt, von den Nachbarfeuerwehren Hilfe zu verlangen.
Auf Anruf oder wenn es nach den Umständen geboten erscheint, ordnet der Pikettoffizier der Feuerwehr das nötige Aufgebot zur unentgeltlichen Nachbarhilfe oder für den Stützpunkteinsatz in von einem Schadenereignis betroffenen Gemeinden gemäss Weisungen des Feuerwehrkommandos an.
Art. 24 Einsatzleitung
Die Leitung des Einsatzes liegt in der Regel beim ersten auf dem Schadenplatz eintreffenden Offizier. Die Einsatzleitung kann einem Offizier mit grösserer Erfahrung abgetreten werden.
Der Einsatzleiter trifft alle nötigen Anordnungen. Er ist berechtigt, auf dem Schadenplatz befindliche Zivilpersonen zur Hilfeleistung anzuhalten.
Bei besonderen Ereignissen oder bei Katastrophen fordert er einen Katastropheneinsatzleiter an.
Art. 25 Fachdienste
Die Fachdienste wie Ölwehr, Pionierdienst, Strahlenschutz etc. sind Teile der Feuerwehr.
Art. 26 Transportmittel
Die Feuerwehr kann erforderliche Fahrzeuge und Gerätschaften Dritter anfordern.
Für deren Benützung leistet die Stadt eine angemessene Entschädigung und kommt für den Schaden auf, der dem Besitzer unverschuldeterweise erwächst.
Art. 27 Brandwache
Die Anordnung von Brandwachen erfolgt durch die Einsatzleitung der Feuerwehr.
Wer dazu aufgeboten wird, hat den Dienst zum festgelegten Termin aufzunehmen und so lange zu leisten, bis die Entlassung durch die Einsatzleitung verfügt wird.
Art. 28 Einsatzbereitschaft
Die Einsatzleitung beziehungsweise die Übungsleitung ist verantwortlich, dass nach jedem Einsatz bzw. nach jeder Übung die Einsatzbereitschaft unverzüglich wieder erstellt wird.
Wer für die dazu notwendigen Arbeiten kommandiert wird, hat den Dienst zu leisten, bis durch die Einsatz- bzw. Übungsleitung die Entlassung verfügt wird.
V. Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 17. April 1984 wird aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.11 Luzern, 31. Januar 1996 Namens des Stadtrates Franz Kurzmeyer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. Februar 1996.
Tabelle der Änderungen der Vollzugsverordnung zum Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern vom 31. Januar 1996 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 982 25.11.09 5.12.09 Art. 1, Art. 4, geändert 1.1.10 3400 Art. 7–10, Art. 13–14 2. StB 14 24.1.18 3.2.18 Überschrift aufgehoben 1.1.18 329 vor Art. 8,